Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 6 vom 30. September 2003, S. 10


Juristische Fakultät


Satzung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg 
über die Durchführung studienbegleitender Leistungskontrollen 
im Fach Rechtswissenschaften (Zwischenprüfungsordnung)

vom 09.07.2003

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Nummer 219 der Anlage zum Gesetz vom 19. Mai 2002 (GVBl. LSA S. 130, 150), und § 9 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt – JAG LSA) vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg folgende Zwischenprüfungsordnung der Juristischen Fakultät erlassen.


Inhalt:
§ 1 Zwischenprüfung
§ 2 Zwischenprüfungsbeauftragte bzw. Zwischenprüfungsbeauftragter
§ 3 Zwischenprüfungsausschuss
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Prüfungsleistungen, Leistungspunkte
§ 6 Durchführung der Prüfung
§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 8 Prüfungsfrist, Wiederholung der Prüfung
§ 9 Bestehen der Prüfung, Zwischenprüfungszeugnis
§ 10 Rücknahme, Versagung
§ 11 Anerkennung und Anrechnung von anderen Leistungen
§ 12 Widerspruchsverfahren
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten
§ 1
Zwischenprüfung

(1) Wer zum Studium der Rechtswissenschaft im Hauptfach an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zugelassen ist, hat sich einer Zwischenprüfung zu unterziehen. Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Weiterstudium vorliegen. Der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung ist gemäß § 3 JAG Voraussetzung für die Zulassung zur ersten juristischen Prüfung, nicht aber für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene.

(2) Die Zwischenprüfung ist erstmals bis zum Ende des vierten Fachsemesters abzulegen (Prüfungsfrist, siehe § 8). Wer die Prüfungsleistungen innerhalb der Frist des § 8 nicht vollständig erbracht hat, hat keinen Anspruch auf weitere Teilnahme an der Zwischenprüfung. Gleiches gilt, wenn die Zwischenprüfung innerhalb dieser Frist endgültig nicht bestanden ist.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die bzw. der Betroffene nach Maßgabe der Bestimmungen des Hochschulgesetzes des Landes zu exmatrikulieren.

§ 2
Zwischenprüfungsbeauftragte bzw. Zwischenprüfungsbeauftragter

(1) Der Fakultätsrat bestimmt für die Zwischenprüfung aus der Hochschullehrergruppe für die Dauer von jeweils zwei Jahren eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten sowie zwei Vertretungen für den Verhinderungsfall (Zwischenprüfungsbeauftragte bzw. Zwischenprüfungsbeauftragter).

(2) Die bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte trifft alle Entscheidungen nach dieser Ordnung, soweit nicht anderes bestimmt ist. Gegen belastende Entscheidungen der bzw. des Zwischenprüfungsbeauftragten kann der Zwischenprüfungsausschuss angerufen werden.

(3) Die bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte stellt die Durchführung der Zwischenprüfung sicher und achtet darauf, dass die Bestimmungen des HSG, des JAG sowie der JAPrVO und dieser Zwischenprüfungsordnung eingehalten werden.

(4) Die bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte berichtet regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungsergebnisse und gibt dem Fakultätsrat Anregungen zur Reform dieser Prüfungsordnung.

§ 3
Zwischenprüfungsausschuss

(1) Dem Zwischenprüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an: die bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte, zwei weitere Mitglieder der Hochschullehrergruppe, ein Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Mitglied der Studierendengruppe. Mit Ausnahme der bzw. des Zwischenprüfungsbeauftragten werden seine Mitglieder sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppenvertretungen im Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Der Zwischenprüfungsausschuss wird durch die Zwischenprüfungsbeauftragte bzw. den Zwischenprüfungsbeauftragten oder seine Vertreterin bzw. seinen Vertreter einberufen und geleitet.

(2) Der Zwischenprüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen, die ihm nach dieser Ordnung zugewiesen sind.

(3) Der Zwischenprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Zwischenprüfungsbeauftragten den Ausschlag. Der Zwischenprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder der Hochschullehrergruppe, anwesend sind. Das studentische Mitglied hat bei der Bewertung und Anrechnung von Zwischenprüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme; er bzw. sie ist von der Beratung ganz ausgeschlossen, sofern seine eigenen Zwischenprüfungsleistungen Gegenstand der Beratung sind.

(4) Die Sitzungen des Zwischenprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. In einer Niederschrift sind die wesentlichen Gegenstände der Erörterung festzuhalten und Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Der Zwischenprüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann außerdem dem Fakultätsrat allgemeine Regelungen zur Durchführung der Zwischenprüfung vorschlagen.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung bedarf es keiner Zulassungsentscheidung. An der jeweiligen Prüfungsleistung kann jede bzw. jeder nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eingeschriebene Studierende teilnehmen, die bzw. der sich zu Beginn der Lehrveranstaltung in einer Liste eingetragen hat und nicht den Prüfungsanspruch an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg oder an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes verloren hat. Die Frist für die Eintragung bestimmt die bzw. der Verantwortliche nach § 6 Abs. 1.

§ 5
Prüfungsleistungen, Leistungspunkte

(1) In der Zwischenprüfung sind schriftliche Leistungen zu erbringen. Die Prüfungsleistungen werden vorlesungsbegleitend im Grundstudium im Rahmen der Pflichtvorlesungen im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht sowie in Lehrveranstaltungen der Grundlagenfächer erbracht, in denen geschichtliche, philosophische und soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung behandelt werden.

(2) Grundlage ist dabei ein Leistungspunktsystem. Mit jeder bestandenen Prüfungsleistung nach Abs. 3 werden zwei Leistungspunkte erworben.

(3) Für die Zwischenprüfung werden angeboten

  1. im Bürgerlichen Recht: vier Semesterabschlussklausuren zu den Vorlesungen Bürgerliches Recht – Allgemeiner Teil, Schuldrecht I, Schuldrecht II und Sachenrecht; es darf nur an drei Klausuren teilgenommen werden;
  2. im Strafrecht: drei Semesterabschlussklausuren zu den Vorlesungen Strafrecht I, Strafrecht II und Strafrecht III;
  3. im Öffentlichen Recht: drei Semesterabschlussklausuren zu den Vorlesungen Staatsorganisationsrecht einschließlich Verfassungsprozessrecht, Grundrechte einschließlich Verfassungsbeschwerde und Allgemeines Verwaltungsrecht;
  4. in einem Grundlagenfach: eine Semesterabschlussklausur, eine Hausarbeit, ein schriftliches Referat oder eine andere gleichwertige schriftliche Leistung.
(4) Die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Prüfungsaufgaben trägt die bzw. der die jeweilige Lehrveranstaltung leitende Dozentin  bzw. Dozent. Die Prüfungsaufgaben nach § 5 Abs. 3 a), b) und c) sind im Regelfall als Klausurfälle zu stellen. Inhaltlich sollen die Prüfungsaufgaben den Stoff der jeweiligen Vorlesung behandeln; das schließt nicht aus, dass die Prüfungsaufgaben auch Rechtsfragen zum Gegenstand haben, die zum Stoff vorhergehender Semester gehören.

§ 6
Durchführung der Prüfung

(1) Die bzw. der die jeweilige Veranstaltung leitende Dozentin bzw. Dozent sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung.

(2) Prüfungsleistungen, die als Semesterabschlussklausuren zu erbringen sind, sind in der Regel in den beiden Wochen nach dem Ende der Vorlesungszeit unter Aufsicht abzulegen. Den genauen Prüfungstermin legt die bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte nach Absprache mit der bzw. dem nach Abs. 1 Verantwortlichen fest. Die aufsichtsführenden Personen werden von der bzw. dem Verantwortlichen nach Abs. 1 oder von der bzw. dem Zwischenprüfungsbeauftragten bestimmt.

(3) Die Durchführung von Prüfungsleistungen in Grundlagenfächern, die nicht als Semesterabschlussklausuren zu erbringen sind, legt die bzw. der nach Abs. 1 Verantwortliche fest. Dies betrifft insbesondere die Auswahl und Zuteilung der Aufgaben an die Prüflinge sowie die Feststellung der Ausgabetermine und der Bearbeitungsdauer der Aufgaben.

(4) Die Bearbeitungszeit für jede Semesterabschlussklausur beträgt zwei Zeitstunden. Prüfungserleichterungen kann die bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte nach Maßgabe des § 5 JAPrVO gewähren.

(5) Die Teilnahmeberechtigung an Klausuren ist vor Bearbeitungsbeginn von der Aufsichtsperson zu überprüfen. Die Prüflinge haben zu diesem Zweck einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.

(6) Die Arbeit ist von den Prüflingen mit dem vollständigen Namen und der Matrikel-Nummer zu kennzeichnen und zu unterschreiben.

(7) Die bzw. der nach Abs. 1 Verantwortliche bestimmt die für die Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel. Die Hilfsmittel sind von den Prüflingen selbst zu stellen.

(8) Die Aufsichtsperson kann Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Die Arbeit wird mit „ungenügend" bewertet.

(9) Wird im Verlauf des Prüfungsverfahrens der Zwischenprüfung versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch sonstige Täuschung zu beeinflussen, wird die hiervon betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewertet. Betrifft ein Täuschungsversuch mehrere Prüfungsleistungen, so kann die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte.

§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen bewerten die bzw. der die jeweilige Lehrveranstaltung leitende Dozentin bzw. Dozent oder von diesen bestimmte Prüferinnen und Prüfer.

(2) Prüferinnen und Prüfer sind kraft Amtes alle Professorinnen und Professoren, Lehrstuhlvertreter und Lehrstuhlvertreterinnen, Lehrbeauftragte, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Andere Personen, die die erste juristische Prüfung mindestens mit der Note „befriedigend" bestanden haben, können bei Bedarf von der bzw. dem Zwischenprüfungsbeauftragten zu weiteren Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.

(3) Die bzw. der die Lehrveranstaltung leitende Dozentin bzw. Dozent hat eine einheitliche Bewertung durch Korrektur- und Bewertungsanleitungen sowie sonst geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Prüfungsleistungen, die geringer bewertet worden sind als mit 4,00 Punkten, müssen abschließend durch die bzw. den die Lehrveranstaltung leitende Dozentin bzw. leitenden Dozenten beurteilt werden.

(4) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 22 Abs. 1 JAPrVO entsprechend.

§ 8
Prüfungsfrist, Wiederholung der Prüfung

(1) Alle Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende des vierten Fachsemesters erstmals abgelegt werden (Erstversuch). Auf Antrag, dem entsprechende Nachweise beizufügen sind, verlängert die bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte die Frist nach Satz 1 um Zeiten, die sich aus der Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen nach §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG entsprechend und der §§ 15, 16 BErzGG sinngemäß ergeben, sowie Zeiten des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes, die nach § 26 Abs. 2 und 3 JAPrVO nicht auf die Studiendauer angerechnet werden. Auf Antrag verlängert die bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte die Frist nach Satz 1, wenn der Prüfling die Fristüberschreitung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht zu vertreten hat. § 17 Abs. 5 JAPrVO gilt entsprechend.

(2) Erbringt der Prüfling eine Prüfungsleistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 oder war die Teilnahme erfolglos, so gilt diese Prüfungsleistung als erstmals nicht bestanden. Sie kann einmal wiederholt werden. Semesterabschlussklausuren müssen an dem jeweils vorgesehenen Termin zum Beginn des auf die Erstprüfung folgenden Fachsemesters erneut abgelegt werden. Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung müssen bis zum Ende des fünften Fachsemesters vollständig erbracht sein. Bei Fristüberschreitung gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 9
Bestehen der Prüfung, Zwischenprüfungszeugnis

(1) Prüfungsleistungen sind bestanden, wenn sie mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden sind. Die bzw. der für die Prüfung Verantwortliche (§ 6 Abs. 1) stellt den Prüflingen Bescheinigungen über das Prüfungsergebnis (Prüfungsbescheinigungen) aus.

(2) Ist eine Prüfungsleistung nicht als bestanden bewertet worden, so kann gegen die Bewertung innerhalb einer Woche nach dem vom Verantwortlichen i.S.d. § 6 Abs. 1 festgesetzten Rückgabetermin schriftlich remonstriert werden; die Remonstration muss innerhalb dieser Frist beim Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 eingehen. Der Prüfling muss substantiiert darlegen, aus welchem Grund die Bewertung als ungerechtfertigt erscheint. Bei begründeter Remonstration erfolgt eine Neubewertung. Eine Zurückweisung ist schriftlich zu begründen.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling durch Vorlage von Prüfungsbescheinigungen nachweist, dass sie bzw. er innerhalb der Prüfungsfrist von den angebotenen Prüfungsleistungen mindestens jeweils zwei Prüfungsleistungen mit insgesamt 4 Leistungspunkten nach § 5 Abs. 3 a), nach § 5 Abs. 3 b) und nach § 5 Abs. c) sowie die Prüfungsleistung nach § 5 Abs. 3 d) mit 2 Leistungspunkten bestanden hat.

(4) Die bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte stellt das Prüfungsgesamtergebnis fest. Sie bzw. er stellt ein Zeugnis über die bestandene Prüfung aus. Das Zwischenprüfungszeugnis enthält den Vor- und Zunamen des Studierenden, ihre bzw. seine Matrikelnummer, die Zahl der Fachsemester, die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ sowie in detaillierter Form die Angabe sämtlicher Einzelleistungen mit den jeweils erreichten Noten und die Anzahl der erreichten Leistungspunkte.

§ 10
Rücknahme, Versagung

(1) Die Entscheidung über das Bestehen der Zwischenprüfung kann innerhalb von zwei Jahren zurückgenommen und das Zeugnis zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Prüfling

  1. eine für das Bestehen der Zwischenprüfung notwendige Prüfungsbescheinigung nach § 9 Abs. 1,
  2. eine ihm gewährte Fristverlängerung nach § 8 Abs. 1 oder
  3. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung
durch Täuschung erlangt hat, ohne dass ein Fall nach § 6 Abs. 9 Satz 2 vorgelegen hat und wenn die bzw. der Betroffene noch nicht zur ersten juristischen Prüfung zugelassen ist.

(2) Betrifft die Täuschungshandlung im Sinne von Abs. 1 nur eine Prüfungsleistung, kann dem Prüfling ausnahmsweise gestattet werden, diese Prüfungsleistung innerhalb einer bestimmten Zeit zu wiederholen, wenn der Prüfling zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung noch die Möglichkeit der Wiederholung dieser Prüfungsleistung hatte.

(3) Entscheidungen über das Bestehen der Zwischenprüfung, über die Gewährung von Fristverlängerung nach § 8 und die Ausstellung von Prüfungsbescheinigungen nach § 9 Abs. 1 sind zu versagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Abs. 1 eine Rücknahme der Entscheidung rechtfertigen würden.

§ 11
Anerkennung und Anrechnung von anderen Leistungen

(1) Zwischenprüfungszeugnisse und Prüfungsbescheinigungen (§ 9) einer anderen Juristischen Fakultät einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes werden anerkannt.

(2) Studierende, die nach dem fünften Fachsemester von einer anderen Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes an die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg wechseln, müssen den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung erbringen, um das Studium der Rechtswissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg fortsetzen zu können. Wird an der bisher besuchten Universität keine Zwischenprüfung durchgeführt, genügt der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Anfänger oder Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Studierende, die vor Ablauf des fünften Fachsemesters von einer anderen Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes an die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg wechseln, müssen bis zum Ende des fünften Fachsemesters die Zwischenprüfung vollständig absolviert haben. § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Anfänger oder Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht werden als Teil der Zwischenprüfung anerkannt.

(3) Das Zeugnis über ein abgeschlossenes Rechtsstudium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes oder über vergleichbare Studienleistungen wird als Zwischenprüfungszeugnis (§ 9 Abs. 2 Satz 3) anerkannt. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Zwischenprüfungsausschuss.

(4) Sofern eine Ausbildung für den gehobenen Dienst gemäß § 10 JAPrVO vom Landesjustizprüfungsamt mit zwei Semestern angerechnet wird, ist nicht erforderlich

  1. die Teilnahme an den Semesterabschlussklausuren im Bürgerlichen Recht, wenn die Rechtspflegerprüfung bestanden ist;
  2. die Teilnahme an den Semesterabschlussklausuren im Öffentlichen Recht, wenn die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestanden ist.
§ 12
Widerspruchsverfahren

(1) Die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Gegen belastende Entscheidungen der bzw. des Zwischenprüfungsbeauftragten nach Abs. 1 oder nach anderen Bestimmungen dieser Ordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO eingelegt werden. Die Begründung soll die Rüge hinreichend konkret und substantiiert darlegen.

(3) Der Zwischenprüfungsausschuss entscheidet über die Abhilfe nach § 72 VwGO. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid, den die Dekanin bzw. der Dekan der Juristischen Fakultät erlässt.

(4) Prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen unterliegen im Fall des Abs. 2 einer Neubewertung durch mit der Abnahme der Prüfung bislang nicht befasste Personen, wenn nicht die bzw. der Prüfende, deren bzw. dessen Bewertung beanstandet wird, der Rüge antragsgemäß abhilft.

§ 13
Übergangsregelung

(1) Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für alle Studierende, die das Studium der Rechtswissenschaft ab dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen haben.

(2) Die Zwischenprüfungsordnung gilt außerdem für Studierende, die nach dem 1. Juli 2003 von einer anderen Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes, die bereits eine Zwischenprüfung vorschreibt, an die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg wechseln. Sie haben, sofern sie bereits das fünfte Fachsemester vollendet haben, bei der Immatrikulation ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung vorzulegen. Wer an dieser anderen Universität die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, wird an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg nicht zum Studium der Rechtswissenschaft zugelassen.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 12. September 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom akademischen Senat am 09.07.2003 bestätigt.