Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 6 vom 30. September 2003, S. 5


Theologische Fakultät


Studienordnung für das Studienfach Evangelische Theologie 
(Haupt- und Nebenfach) 
der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 13.02.2003

Auf Grund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 7. Oktober 1993 (GVBl. S. 614) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes LSA und des Hochschulgesetzes vom 03.03.2001 (GVBl. S. 143) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für das Studienfach Evangelische Theologie (Haupt- und Nebenfach) der Theologischen Fakultät erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 10, S. 1) Ziel, Inhalt und Verlauf des Studiums im Haupt- und Nebenfach Evangelische Theologie.

§ 2
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

(1) Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Der Erwerb folgender besonderer Kenntnisse ist bis zur Zwischenprüfung erforderlich

  1. im Hauptfach: Latinum oder Graecum oder Hebraicum,
  2. im Nebenfach: Sprachkenntnisse (6 SWS) in Latein oder Griechisch oder Hebräisch.
§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt zu Beginn des Winter- oder des Sommersemesters.

§ 4
Studienfachkombinationen

Das Studienfach Evangelische Theologie ist mit allen Fächern des Magisterstudienganges kombinierbar.

§ 5
Studienziele

(1) Neben der Vermittlung von Fachwissen soll hauptsächlich die Fähigkeit zum selbständigen wissenschaftlichen Denken und Arbeiten im Haupt- und Nebenfach gefördert werden.
Die Fähigkeit eröffnet Studierenden ein breites Spektrum von möglichen Arbeitsfeldern, die nicht unmittelbar mit dem eingeschränkten fachspezifischen Arbeitsbereich zusammenhängen.

(2) Im Studienverlauf sollen Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Evangelischen Theologie vermittelt werden, insbesondere

  1. die Kenntnis der christlichen Überlieferung hinsichtlich ihrer biblischen Grundlagen, ihrer geschichtlichen Entwicklung und gegenwärtigen Glaubensaussagen,
  2. die Fähigkeit zu kritischer Reflexion christlicher und religiöser Inhalte angesichts heutiger Welterfahrung.
(3) Ziele des Grundstudiums sind eine allgemeine Orientierung über das Fach, die Einführung in die verschiedenen Teilgebiete, der Erwerb von Grundkenntnissen und -fähigkeiten und die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichen Arbeiten.
Das Grundstudium dient der Einarbeitung in die Fachgebiete der Evangelischen Theologie in sachlicher und methodischer Hinsicht und in Verbindung damit dem Erwerb der jeweils erforderlichen Sprachkenntnisse.

(4) Ziele des Hauptstudiums sind die vertiefte Beschäftigung mit ausgewählten Themen in den Teildisziplinen des Faches Evangelische Theologie, wobei eigene Interessenschwerpunkte entwickelt werden sollen. Das Schwergewicht liegt bei der Vertiefung der Kenntnisse und der Weiterbildung des kritischen Urteilsvermögens in des Fachdisziplinen der Theologie sowie bei der Erarbeitung methodischer und sachlicher Kriterien, um eigenständig theologische Probleme bewältigen zu können.

§ 6
Studieninhalte

Das Studium umfasst pflichtmäßig folgende Disziplinen:

  1. Sprachabschlüsse in Latein, Griechisch oder Hebräisch.
  2.  
    1. Altes Testament,
    2. Neues Testament,
    3. Kirchengeschichte,
    4. Systematische Theologie,
    5. Praktische Theologie und Religionspädagogik,
    6. Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte.
Darüber hinaus können Lehrveranstaltungen in den Spezialdisziplinen der Theologischen Fakultät besucht werden: Vorderorientalische Religionsgeschichte und Biblische Landeskunde, Spätantike Religionsgeschichte, Christliche Archäologie und Kirchliche Kunst, Konfessionskunde der Orthodoxen Kirchen, Westslawische Religions- und Kirchengeschichte.

§ 7
Lehrveranstaltungsformen

(1) Formen der Lehrveranstaltungen sind:

Vorlesungen (V)
In Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum Verständnis, zur Einordnung sowie zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes zusammenhängend dargestellt. Es kann sich dabei um Überblicks- oder Spezialvorlesungen handeln.

Proseminare (PS)
Proseminare dienen dazu, die Studierenden mit den fachspezifischen Aufgabenstellungen sowie mit Hilfsmitteln und der wissenschaftlichen Methodik des Faches vertraut zu machen. Demgemäß sind sie ausschließlich für Studierende im Grundstudium bestimmt.

Seminare (S) und Hauptseminare (HS)
Seminare und Hauptseminare behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, die Studierenden zu selbständiger Arbeit anzuleiten. Hauptseminare sind für Studierende im Hauptstudium gedacht, während Seminare auch von Studierenden im Grundstudium besucht werden können.

Übungen (Ü)
Übungen dienen der Bearbeitung eines Themenbereichs bzw. der Vertiefung der in anderen Lehrveranstaltungen (insbesondere Vorlesungen, Proseminare und Seminare bzw. Hauptseminare) vermittelten Kenntnisse.

Kolloquien (Ko)
Forschungs- und Doktorandenkolloquien geben Promovenden und Promovendinnen bzw. Habilitanden und Habilitandinnen die Gelegenheit zur Diskussion aktueller Forschungsprobleme des Faches sowie zur Präsentation und Erörterung eigener Forschungsvorhaben in Form von Dissertation und Habilitationsarbeiten.

Praktika (P)
Praktika geben den Studierenden die Gelegenheit, z.B. in Agenturen, Institutionen usw. (externe Praktika) und innerhalb der Hochschule (interne Praktika) ihre Fähigkeiten und Kenntnisse anzuwenden und zu erproben.

Exkursion (E)
Exkursionen sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.

(2) Weitere Vermittlungsformen können im Zusammenhang mit spezifischen wissenschaftlichen Fragestellungen oder Forschungsaufgaben erprobt werden.

(3) Das Selbststudium ist in Form einer Vor- und Nachbereitung der während der Vorlesungszeit vermittelten Inhalte integraler Bestandteil des Studiums. Darüber hinaus dient das Selbststudium zur:

§ 8
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von in der Regel vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von in der Regel fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Magisterprüfung beträgt neun Semester. Der Studienumfang beträgt im 2. Hauptfach 72 SWS, im Nebenfach 36 SWS. Die Regelstudienzeit kann für den Erwerb von Griechisch bzw. Hebräisch um 1 Semester verlängert werden.

(2) Grundstudium (Hauptfach): 1. bis 4. Semester
 
6 SWS Sprachstudium für den Erwerb von Latinum/Graecum/Hebraicum,
6 SWS Einführende Lehrveranstaltungen,
24 SWS Lehrveranstaltungen aus den Disziplinen § 6 B. a) - f), wobei in jeder Disziplin mindestens eine Lehrveranstaltung zu absolvieren ist,
6 SWS 3 Proseminare (je 2 SWS) aus den Disziplinen § 6 B. a) - f), wobei ein exegetisches Proseminar Pflicht ist.

(3) Grundstudium (Nebenfach): 1. bis 4. Semester
 
4 SWS Einführende Lehrveranstaltungen,
10 SWS Lehrveranstaltungen aus den Disziplinen § 6 B. a) - f), wobei je eine aus den Disziplinen a) - c) zu absolvieren ist,
4 SWS ein Proseminar (2 SWS) aus den Disziplinen § 6 B. a) oder b) und ein Proseminar (2 SWS) aus den Disziplinen § 6 B. c) oder d).

(4) Hauptstudium (Hauptfach): 5. bis 8. Semester
 
26 SWS Lehrveranstaltungen aus den Disziplinen § 6 B., wobei aus jeder Disziplin § 6 B. a) - f), mindestens eine Lehrveranstaltung absolviert werden muss,
10 SWS 5 Seminare (je 2 SWS) in den Disziplinen § 6 B. a) - f),
Exkursion.

(5) Hauptstudium (Nebenfach): 5. bis 8. Semester
 
12 SWS Lehrveranstaltungen aus den Disziplinen § 6 B., wobei aus jeder Disziplin § 6 B. a) - f), mindestens eine Lehrveranstaltung absolviert werden muss,
6 SWS 3 Seminare (je 2 SWS in den Disziplinen § 6 B. a) - d).

(6) In den Disziplinen nach § 6 B. a) - d), setzt die Zulassung zu den sprachbezogenen Proseminaren den Erwerb der entsprechenden Sprachkenntnisse voraus. Sprachfreie Proseminare dürfen nur in den Disziplinen belegt werden, für die kein Sprachabschluss erfolgt. Die Zulassung zum Hauptseminar einer Disziplin erfolgt – in der Regel – nach dem Besuch des jeweiligen Proseminars.

(7) Die Differenzierung zwischen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen ist exemplarisch aus dem Musterstudienplan der Anlage zu ersehen.
Für Veranstaltungen im Wahlpflichtbereich sowie für geeignete Vorlesungen und Seminare im Pflichtbereich ist ein Ausgleich zwischen Grund- und Hauptstudium möglich.

§ 9
Leistungsanforderungen

(1) Formen des Leistungsnachweises sind:

(2) Vor dem Beginn der Lehrveranstaltung werden die Bedingungen für den Erwerb des Leistungsnachweises von dem Leiter bzw. der Leiterin der Lehrveranstaltung festgelegt.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 27. August 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 14.05.2003 bestätigt und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 11.08.2003 zur Kenntnis genommen.
 
 

Anlage
Musterstudienplan

A) Beispiel1 für einen Studienplan gemäß Studiengang als zweites Hauptfach
 
Fachgebiet/Sachgebiet
Studienelement bzw. Lehrveranstaltung
Veranstaltungs-form
SWS
Modus
I
(36 SWS)
II
(36 SWS)
Sprachkurse          
Hebräisch
SpU
8
WP
8
 
Griechisch
SpU
16
WP
16
 
Latein
SpU
16
WP
16
 
           
Propädeutischer Grundkurs          
Einführung in die Theologie
V/Ü
2
P
   
Bibelkunde Altes Testament
V/Ü
2
WP
   
Bibelkunde Neues Testament
V/Ü
2
WP
   
Logische Propädeutik für Theologen
V/Ü
2
P
6
 
           
a) Altes Testament          
Proseminar (oder Proseminar NT)
S
2
P/WP
   
Hauptseminar
S
2
P/WP
 
2
Hauptvorlesungen aus Geschichte Israels und Theologie des Alten Testaments
V
9
WP
4
5
           
b) Neues Testament          
Proseminar (oder Proseminar AT)
S
2
P/WP
2
 
Hauptseminar
S
2
P/WP
 
2
Exegetische Hauptvorlesung, Vorlesungen aus Geschichte und Theologie des Neuen Testaments im Überblick
V
9
WP
4
5
           
c) Kirchengeschichte          
Proseminar
S
2
P
2
 
Hauptseminar
S
2
P
 
2
Grundriss der Kirchengeschichte I
V
2
WP
2
 
Grundriss der Kirchengeschichte II
V
2
WP
 
2
Kirchengeschichtliche Vorlesungen nach Wahl
V
6
WP
3
3
           
d) Systematische Theologie          
Proseminar
S
2
P
2
 
Hauptseminar
S
2
P
 
2
Grundkurs der Dogmatik
V
6
WP
3
3
Ethik
V
4
WP
2
2
           
e) Praktische Theologie / Religionspädagogik          
Seminar
S
2
P/WP
 
2
Kirchliche Handlungsfelder im Überblick
V
4
WP
   
Religionspädagogik im Überblick
V
4
WP
4
4
           
f) Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte          
Konfessionskunde im Überblick
V
2
WP
2
 
Nichtchristliche Weltreligionen im Überblick
V
2
WP
 
2
Exkursionen          
       
36
36


1 Abkürzungen:
SWS = Semesterwochenstunden
P = Pflichtbelegung
WP = Wahlpflichtbelegung
V = Vorlesung
S = Seminar
Ü = Übung
SpU = Sprachunterricht
Studienphase I = Grundstudium, Abschluss mit Zwischenprüfung
Studienphase II = Hauptstudium

B) Beispiel2 für einen Studienplan gemäß Studiengang als Nebenfach
 
Fachgebiet/Sachgebiet
Studienelement bzw. Lehrveranstaltung
Veranstaltungs-form
SWS
Modus
I
(18 SWS)
II
(18 SWS)
Sprachkurse          
Hebräisch
SpU
6
WP
6
 
Griechisch
SpU
6
WP
6
 
Latein
SpU
6
WP
6
 
           
Propädeutischer Grundkurs          
Einführung in die Theologie
V/Ü
2
P
   
Bibelkunde Altes Testament
V/Ü
2
WP
   
Bibelkunde Neues Testament
V/Ü
2
WP
4
 
           
a) Altes Testament          
Proseminar (oder Proseminar NT)
S
2
P/WP
2
 
Seminar
S
2
P/WP
 
2
Geschichte Israels
V
3
WP
3
 
Biblische Landeskunde
V
1
WP
 
1
           
b) Neues Testament          
Proseminar (oder Proseminar AT)
S
2
P/WP
 
 
Seminar
S
2
P/WP
 
2
Geschichte und Theologie des Neuen Testaments im Überblick
V
6
WP
3
3
           
c) Kirchengeschichte          
Proseminar (oder Proseminar Systematische Theologie
S
2
P/WP
2
 
Seminar
S
2
P/WP
 
 
Grundriss der Kirchengeschichte I
V
2
WP
2
 
Grundriss der Kirchengeschichte II
V
2
WP
 
2
           
d) Systematische Theologie          
Proseminar (oder Proseminar Kirchengeschichte)
S
2
P/WP
 
 
Seminar
S
2
P/WP
 
2
Grundkurs der Dogmatik
V
2
WP
2
 
Ethik
V
2
WP
 
2
           
e) Praktische Theologie          
Kirchliche Handlungsfelder im Überblick
V
2
WP
 
2
           
f) Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte          
Konfessionskunde im Überblick
V
2
WP
 
 
Nichtchristliche Weltreligionen im Überblick
V
2
WP
 
2
     
18
18


2 Abkürzungen:
SWS = Semesterwochenstunden
P = Pflichtbelegung
WP = Wahlpflichtbelegung
V = Vorlesung
S = Seminar
Ü = Übung
SpU = Sprachunterricht
Studienphase I = Grundstudium, Abschluss mit Zwischenprüfung
Studienpase II = Hauptstudium