Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 6 vom 30. September 2003, S. 1


Senat


Satzung der International Graduate School (InGraS) 
an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 11.06.2003

§ 1
Trägerhochschule, Struktur, Aufgaben und Fortdauer

(1)  In der International Graduate School (InGraS) schließen sich Professorinnen und Professoren der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zusammen, die eine Internationalisierung der Lehre an der Universität Halle und eine effizientere Abwicklung der Antragsverfahren von Drittmitteln erreichen wollen.

(2) Die InGraS besteht aus Sektoren, die jeweils wissenschaftliche Fachgebiete an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg repräsentieren. Im Rahmen eines InGraS-Sektors sollen gemeinsame wissenschaftliche Themenkomplexe bearbeitet werden, die zur Herausbildung des Forschungs-Profils der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg maßgeblich beitragen. Bestehende Graduiertenkollegs, Forschergruppen oder Sonderforschungsbereiche an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg können auf Antrag Teile eines Sektors werden oder eigene Sektoren bilden. Die bereits bestehenden Sektoren sind

(3) Aufgabe der InGraS ist: (4) Der Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg kann auf Antrag der Prorektorin bzw. des Prorektors für Forschung die Auflösung der InGraS beschließen, wenn keinerlei Sektoren mehr existieren, die erfolgreich Drittmittel einwerben können oder eingeworben haben.

§ 2
Fachgebiete, Mitgliedschaft

(1) An der InGraS sind folgende Fakultäten und Fachbereiche beteiligt:

(1.1) Sektor Life Sciences

(2) Weitere Fachgebiete oder außeruniversitäre Einrichtungen können nach Antrag an die Sprecherin bzw. den Sprecher auf Beschluss der Betreuerversammlung des jeweiligen Sektors aufgenommen werden, wenn eine einfache Mehrheit dem Antrag zustimmt.

(3) Die Sektoren können vorbehaltlich der Zustimmung des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg Master Schools zur Förderung, Ausbildung und Auswahl des wissenschaftlichen Nachwuchses bilden.

(4) Sektoren erlöschen, wenn die sie tragende Drittmittelförderung erlischt.

(5) Mitgliedschaft, Pflichten und Rechte

(5.1) Ordentliche Mitglieder der InGraS sind die beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Sektor-spezifische Betreuerversammlungen bilden, die Stipendiatinnen und Stipendiaten der InGraS sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, Doktorandinnen und Doktoranden der beteiligten Arbeitsgruppen, die aus anderen Quellen finanziert werden.

(5.2) Außerordentliche Mitglieder der InGraS sind Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer und Graduierte, die nach Entscheid der Mitgliederversammlung als Gäste an der Arbeit eines InGraS-Sektors teilnehmen.

(6) Mitgliedschaft der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(6.1) Über Aufnahme einer Hochschullehrerin bzw. eines Hochschullehrers als Mitglied in einen Sektor oder Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Sektor entscheidet die Betreuerversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Arbeitsgruppenleiterinnen oder Arbeitsgruppenleiter außeruniversitärer Forschungseinrichtungen können auf Antrag an die Betreuerversammlung ebenfalls den Status eines Mitglieds erhalten. Die Betreuung einer bzw. eines Graduierten erfordert die Mitgliedschaft der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers in der InGraS. Die Mitgliedschaft wird mindestens für die Dauer der wissenschaftlichen Betreuung eines Graduierten erworben. Ein vorzeitiges Austreten aus der InGraS ist nach Erfüllung aller Verpflichtungen mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Betreuerversammlung möglich.

(6.2) Die Betreuerin bzw. der Betreuer einer bzw. eines Graduierten verpflichtet sich, am Ende einer dreijährigen Antragsperiode einen schriftlichen Bericht über Stand und Fortgang der Arbeiten, zusammen mit einer eigenen wertenden Stellungnahme, der Sprecherin bzw. dem Sprecher vorzulegen.

(6.3) Mit der Übernahme der Betreuung einer bzw. eines Graduierten verpflichtet sich die Hochschullehrerin bzw. der Hochschullehrer im Rahmen der verfügbaren Mittel der InGraS, der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten einen Arbeitsplatz und Arbeitsmöglichkeiten für die Durchführung der Dissertation zu gewähren, ihr bzw. ihm die Integration in eine ebenfalls auf diesem Gebiet arbeitende Forschungsgruppe zu ermöglichen, die Dissertation bis zu ihrer Fertigstellung nach ihren bzw. seinen Kräften zu fördern und als Referentin bzw. Referent für die Dissertation zur Verfügung zu stehen.

(6.4) Die Gestaltung des Lehrangebots nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entsprechend dem individuellen Ausbildungsprogramm der Kollegiatinnen und Kollegiaten gemeinsam wahr. Dieses Lehrangebot kann auch genutzt werden, um den Kollegiatinnen und Kollegiaten akademische Schlüssel-Fähigkeiten zu vermitteln.

(7) Mitgliedschaft der Graduierten

(7.1) Mit der Annahme des Stipendiums erwerben die Graduierten die Mitgliedschaft für die Dauer ihres Stipendiums. Gleichzeitig erkennen sie damit die Satzung der InGraS als für sich verbindlich an. Über weitere Mitgliedschaften entscheidet die Betreuerversammlung.

(7.2) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten der InGraS können nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg eingeschrieben werden.

(7.3) Mit der Annahme des Stipendiums verpflichten sich die Stipendiatinnen und Stipendiaten, ihre volle Arbeitskraft dem geförderten Forschungsvorhaben zu widmen und sich entsprechend den Vorgaben der Betreuerin bzw. des Betreuers in eine Forschungsgruppe der betreffenden Professorin bzw. des betreffenden Professors und in deren bzw. dessen Institut zu integrieren.

(7.4) Die bzw. der Graduierte ist verpflichtet, am Ausbildungsprogramm der InGraS teilzunehmen, Übungen, Praktika, Kolloquien und Seminare für die Graduierten aktiv mitzugestalten, über den Fortgang der eigenen Forschungsarbeit zu den vorgesehenen Zeitpunkten einen schriftlichen Bericht anzufertigen und bei Änderung bzw. Abbruch der Arbeit unverzüglich der Betreuerin bzw. dem Betreuer und die Sprecherinnen oder Sprecher zu unterrichten.

(7.5) Erweist sich eine Kollegiatin bzw. ein Kollegiat als des Stipendiums unwürdig, indem die Widerrufsgründe des Bewilligungsschreibens vorliegen, müssen die Sprecherinnen oder Sprecher gemäß § 3 Abs. 2.6 das Stipendium widerrufen. Kommt eine Stipendiatin bzw. ein Stipendiat in anderer Weise ihren bzw. seinen Pflichten nicht nach, kann die Betreuerin bzw. der Betreuer den Widerruf des Stipendiums bei den Sprecherinnen oder bei den Sprechern gemäß § 3 Abs. 2.6 beantragen. Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat hat ein Recht auf Anhörung. Die Sprecherinnen oder Sprecher nach § 3 Abs. 2.6 entscheiden über den Antrag auf Widerruf. Dabei können sie sich von einer ad-hoc-Kommission, bestehend aus der wissenschaftlichen Sprecherin bzw. dem wissenschaftlichen Sprecher und aus Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern des InGraS-Sektors, beraten lassen.

(8) Auswahl der Kollegiaten, Prüfungen und Abschlüsse

(8.1) Als Kandidatinnen und Kandidaten für die InGraS können sich Absolventinnen und Absolventen bewerben, für die bei deutschen Bewerberinnen oder Bewerbern in der Regel folgenden Mindestvoraussetzungen gelten:

Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus dem Ausland gelten diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Ausbildungsverhältnisse des jeweiligen Landes, in dem der für die Bewerbung maßgebliche Abschluss erhalten worden ist. Näheres zur Auswahl der Graduierten regelt eine Durchführungsvorschrift für den einzelnen Sektor, die von der Betreuerversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird. Die Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen und der Angabe des bevorzugten Themenbereichs an das Sprechersekretariat eines Sektors zu richten.

(8.2) Die Auswahl der Kollegiatinnen und Kollegiaten erfolgt in der Regel durch Auswahlgespräche mit mehreren in Frage kommenden betreuenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und durch Bestätigung durch die akademische Sprecherin bzw. den akademischen Sprecher.

(8.3) In den als Lehrveranstaltungen angebotenen Fächern legen die Kollegiatinnen und Kollegiaten einen Leistungsnachweis nach Maßgabe der Betreuerversammlung ab. Der Leistungsnachweis kann in der deutschen oder der englischen Sprache abgelegt werden.

(8.4) Der erstrebte Abschluss des Graduiertenstudiums ist die Promotion an einer der Fakultäten bzw. Fachbereiche, die durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der InGraS vertreten sind. Für die Durchführung der Promotion gilt die Promotionsordnung der Fakultät, bei der die Dissertation eingereicht und angenommen wird. Unabhängig vom Ausgang des Promotionsverfahrens erhält die Kollegiatin bzw. der Kollegiat ein Abschlusszeugnis der InGraS.

§ 3
Organe der InGraS

(1) Betreuerversammlung eines Sektors. Die Professorinnen und Professoren eines Sektors der InGraS bilden die Betreuerversammlung.

(1.1) Die Betreuerversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1.2) Bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Betreuerinnen oder Betreuer eines InGraS-Sektors ist die Betreuerversammlung beschlussfähig. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann innerhalb von 14 Tagen eine neue Sitzung anberaumt werden, die dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig ist.

(2) Wissenschaftliche Sprecherin bzw. wissenschaftlicher Sprecher und akademische Sprecherin bzw. akademischer Sprecher

(2.1) Die wissenschaftliche Sprecherin bzw. der wissenschaftliche Sprecher vertritt einen InGraS-Sektor nach außen und erstattet den jährlichen Rechenschaftsbericht an die DFG und weitere Geldgeberinnen und Geldgeber und informiert die beteiligten Fachbereiche und Fakultäten.

(2.2) Die akademische Sprecherin bzw. der akademische Sprecher beruft die Sitzungen der Mitglieder- und Betreuerversammlung ein.

(2.3) Die Amtszeit beider Sprecherinnen oder Sprecher beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Beide Sprecherinnen oder Sprecher können die jeweils andere Sprecherin bzw. den jeweils anderen Sprecher in ihren bzw. seinen Aufgaben vertreten, wenn dies durch eine Vereinbarung zwischen den Sprecherinnen oder Sprechern festgesetzt worden ist.

(2.4) Der wissenschaftlichen Sprecherin bzw. dem wissenschaftlichen Sprecher obliegen ferner folgende Aufgaben:

(2.5) Der akademischen Sprecherin bzw. dem akademischen Sprecher obliegen ferner folgende Aufgaben: (2.6) Beiden Sprecherinnen oder Sprechern gemeinschaftlich obliegen folgende Aufgaben: (2.7) Das wissenschaftliche Programm und das Ausbildungsprogramm werden aus den Themenvorschlägen zusammen mit den an der InGraS beteiligten Professorinnen und Professoren erstellt und mit einem Gesamtfinanzierungsantrag der Betreuerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

(3) Mitgliederversammlung eines Sektors. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern der InGraS zusammen.

(3.1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe, Verbesserungen des Ausbildungsprogramms sowie des internen Austauschs zu beraten und Anträge an die Betreuerversammlung zu formulieren.

(3.2) Die Mitgliederversammlung wird von der akademischen Sprecherin bzw. vom akademischen Sprecher einmal pro Jahr einberufen. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern wird eine Sondersitzung anberaumt. Ankündigung und Tagesordnung werden den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zugeleitet.

(3.3) Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

(4) Vorstand der InGraS. Der Vorstand der InGraS setzt sich aus den beiden Sprecherinnen oder Sprechern eines jeden Sektors und der Prorektorin bzw. dem Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zusammen. Diese Prorektorin bzw. dieser Prorektor steht der InGraS vor.

(4.1) Der Vorstand der InGraS hat folgende Aufgaben:

Der Akademische Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg muss jeder dieser Entscheidungen zustimmen. Stimmt er nicht zu, muss jede Entscheidung überarbeitet und dem Senat zur Zustimmung erneut vorgelegt werden. Lehnt der Akademische Senat nochmals ab, der Entscheidung zuzustimmen, so entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg über Aufhebung oder Durchführung der vom Vorstand der InGraS getroffenen Entscheidung.

(4.2) Der Vorstand der InGraS entscheidet auf Antrag einer Gruppe von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern über die Einrichtung eines neuen Sektors in Gründung. Die endgültige Etablierung eines neuen Sektors bedarf der Erlangung von Drittmittelförderung.

(4.3) Der Vorstand wird von der Prorektorin bzw. vom Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs einmal pro Semester einberufen. Die Prorektorin bzw. der Prorektor hat das Recht, eine Sondersitzung anzuberaumen, insbesondere nach Eingang eines Einrichtungsantrags. Auf Antrag der Sprecherinnen oder Sprecher eines Sektors an die Prorektorin bzw. den Prorektor wird ebenfalls eine Sondersitzung anberaumt. Ankündigung und Tagesordnung werden dem Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zugeleitet.

(4.4) Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Halle (Saale), 5. September 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 11.06.2003 beschlossen.