Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 5 vom 22. Juli 2003, S. 57


Kanzler


Dienstanweisung zur Verfahrensweise bei der Durchführung 
geplanter Revisionsbegehungen durch die Gewerbeaufsicht, 
der Beseitigung von hierbei festgestellten Mängeln und 
der termingerechten Berichterstattung an die Behörde

vom 13.05.2003

Auf der Grundlage der Anweisung über den Vollzug von Rechtsvorschriften des Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 14.07.1998 (ABl. 1998, Nr. 1, S. 11) wird ab sofort folgende Verfahrensweise bei der Durchführung von angekündigten Revisionsbegehungen durch die Gewerbeaufsicht an Einrichtungen der Universität, bei der Beseitigung hierbei festgestellter Mängel und bei der termingerechten Berichterstattung an die Behörde festgelegt:

(1) Nach Ankündigung des Termins im Falle geplanter Revisionsbegehungen durch die Gewerbeaufsicht beim Stab Arbeits- und Umweltschutz der Universität erfolgt durch den Stab (Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit) die Termininformation   an den Kanzler bzw. die Kanzlerin der Universität bzw. den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin des Klinikums.

(2) Durch den Stab werden die von der Begehung betroffenen Einrichtungen (Leiter bzw. Leiterin der Einrichtung, zuständige Sicherheitsbeauftragte) über die beabsichtigte Begehung und den vorgesehenen Termin schriftlich informiert.

(3) Nachrichtlich werden durch den Stab hierüber gleichzeitig der Leiter bzw. die Leiterin der Abteilung 4 bzw. der Dezernent bzw. die Dezernentin des Dezernates M IV, der bzw. die Vorsitzende des Gesamtpersonalrates und gegebenenfalls die Vorsitzenden der örtlichen Personalräte informiert.

(4) Das im Ergebnis der Begehung seitens der Gewerbeaufsicht erstellte Revisionsprotokoll wird von dieser dem Kanzler bzw. der Kanzlerin bzw. dem Verwaltungsdirektor bzw. der Verwaltungsdirektorin zugestellt sowie in Kopie an den Stab übersandt.

(5) Durch den Stab werden die im Revisionsprotokoll festgestellten Mängel auf Berechtigung und sachliche Richtigkeit  schnellstmöglich geprüft  und der Kanzler bzw. die Kanzlerin bzw. der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin hierüber unterrichtet.

(6) Im Auftrag des Kanzlers bzw. der Kanzlerin bzw. des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin werden durch den Stab die Revisionsprotokolle den Leitern und Leiterinnen der betreffenden Einrichtungen mit der Bitte um schriftliche Mitteilung über die zur Abstellung der Mängel eingeleiteten Maßnahmen bzw. feststehenden   Realisierungstermine zum vorgegebenen Termin übersandt. Im Bedarfsfall stehen die im Stab tätigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit den zuständigen Leitern und Leiterinnen bei der Problemlösung beratend zur Seite.

(7) Gegebenenfalls werden durch den Stab über den Kanzler bzw. die Kanzlerin bzw. der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin auch die zuständigen Verwaltungsbereiche (Abteilungen und Stabsstellen der ZUV bzw. Dezernate und Stabsstellen des Klinikums) zur Zuarbeit  über Maßnahmen und Termine im Zusammenhang mit der Mängelabstellung aufgefordert.

(8) Im Bedarfsfall erforderliche Rücksprachen mit der Behörde z.B. zu objektiv bedingten Terminverlängerungen oder zu Lösungsvarianten bei der Auflagenerfüllung u.a. erfolgen grundsätzlich über den Stab Arbeits- und Umweltschutz.

(9) Durch den Stab wird ein unterschriftsreifer Entwurf des Antwortschreibens an die Gewerbeaufsicht zur Vorlage an den Kanzler bzw. die Kanzlerin bzw. den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin erstellt.

(10) Das vom Kanzler bzw. von der Kanzlerin bzw. vom Verwaltungsdirektor bzw. der Verwaltungsdirektorin unterschriebene Antwortschreiben wird durch diese unter Beachtung des festgesetzten Termins an die Behörde übersandt.

(11) Eine Kopie dieses Schreibens erhält der Stab mit Vermerk des gegebenenfalls gewünschten Termines der inneruniversitären Nachkontrolle.

(12) Durch den Stab werden inneruniversitäre Nachkontrollen über den Vollzug der Mängelabstellung im Auftrage des Kanzlers bzw. der Kanzlerin bzw. des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin durchgeführt.

(13) Über die Ergebnisse der Nachkontrollen erfolgt die Berichterstattung seitens des Stabes an den Kanzler bzw. die Kanzlerin bzw. denVerwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin zur Entscheidung über gegebenenfalls zu veranlassende weitere Maßnahmen.

Halle (Saale), 13. Mai 2003
 

Dr. M. Hecht
Kanzler
 

A. Baudis
Verwaltungsdirektorin