Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 5 vom 22. Juli 2003, S. 24


Fachbereich Ingenieurwissenschaften


Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Bioingenieurwesen 
am Fachbereich Ingenieurwissenschaften 
an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 31.03.2003

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130)  hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Bioingenieurwesen am Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg erlassen.


Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelstudienzeit
§ 2 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 3 Prüfungsausschuss, Prüfende, Beisitzende
§ 4 Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise
§ 5 Mündliche Prüfung
§ 6 Schriftliche Prüfung (Klausur)
§ 7 Studienarbeit
§ 8 Diplomarbeit
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren
§ 11 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 12 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung
§ 13 Wiederholung von Fachprüfungen
§ 14 Berufspraktische Ausbildung

II. Diplom-Vorprüfung
§ 15 Zweck, Umfang und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 17 Leistungsbewertung
§ 18 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 19 Zeugnis der Diplom-Vorprüfung

III. Diplomprüfung
§ 20 Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomprüfung
§ 21 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 22 Leistungsbewertung
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 24 Zeugnis der Diplomprüfung
§ 25 Diplomurkunde

IV. Abschlussbestimmungen
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 28 Entziehung des Diplomgrades
§ 29 Rechtsbehelfe
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Bioingenieurwesen beträgt 9 Semester einschließlich einer berufspraktischen Ausbildung (Industrie- bzw. Betriebspraktikum) (siehe § 14).

(2) Das Studium gliedert sich in

  1. das Grundstudium,

  2. das 4 Semester umfasst und mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und
  3. das Hauptstudium,

  4. das 5 Semester umfasst und mit der Diplomprüfung abschließt.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Vorlesungen, Übungen und Praktika beträgt 169 Semesterwochenstunden.
Davon entfallen auf das Grundstudium 98, auf das Hauptstudium 71 Semesterwochenstunden.

§ 2
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 20 ff) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 15 ff) voraus.

(2) Die Diplom-Vorprüfung beinhaltet Fachprüfungen gemäß § 15. Die Diplomprüfung umfasst gemäß § 20 einen Prüfungsabschnitt mit Fachprüfungen und einen zweiten Abschnitt, bestehend aus der Diplomarbeit mit Kolloquium.

(3) Fachprüfungen werden erstmals in dem Semester angeboten, in dem gemäß Modellstudienplan die Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches im vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind.

(4) Jedes Semester schließt mit einer Prüfungsperiode ab, in der mindestens 1 Prüfungstermin je Prüfungsfach angeboten wird. Die Meldung zu den Fachprüfungen soll mindestens 4 Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode durch Einreichen eines schriftlichen Antrages auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsausschuss erfolgen.

(5) Bei Zustimmung der Prüfenden können Prüfungen auch außerhalb der Prüfungsperioden bzw. Wiederholungsprüfungen in der gleichen Prüfungsperiode wie die Erstprüfungen durchgeführt werden. Ein Anspruch seitens der Studierenden besteht nicht.

(6) Die Studienpläne und die Studienordnung sind so zu gestalten, dass die Diplom-Vorprüfung im Regelfall bis zum Vorlesungsbeginn des 5. Semesters und die Diplomprüfung innerhalb der in § 1 festgelegten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können.

(7) Die Studierenden können sich in weiteren als in den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfungen wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung nicht berücksichtigt.

§ 3
Prüfungsausschuss, Prüfende, Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung eingehalten werden. Darüber hinaus entscheidet der Prüfungsausschuss in allen Prüfungsangelegenheiten, für die in dieser Prüfungsordnung keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.

Der Prüfungsausschuss hat dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Prüfungen und Studienzeiten zu berichten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Veränderung der Studienordnung, der Studienpläne und der Diplomprüfungsordnung.

Er kann die Erledigung der laufenden Geschäfte an andere Ämter des Fachbereiches übertragen. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

so dass die Mehrheit der Professorinnen und Professoren immer gewahrt ist.

Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mitwirken. Als solche gelten u.a. die Beurteilung oder Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienzeiten und die Bestimmung der Prüfenden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedergruppen vom Fachbereichsrat bestellt. Die bzw. der Vorsitzende wird durch den Fachbereichsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende wird durch die Professorinnen und Professoren des Prüfungsausschusses gewählt und durch den Fachbereichsrat bestätigt. Wiederwahl ist ebenfalls zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 3 Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder 1 Jahr. Gleichzeitig ist für den Verhinderungsfall aus jeder Mitgliedergruppe eine Vertreterin bzw. ein Vertreter zu wählen.

(4) Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind öffentlich bekanntzugeben. Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter übertragen.
Die bzw. der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen des Prüfungsausschusses und wird dabei durch das Prüfungs- und Praktikantenamt des Fachbereiches unterstützt.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Prüfungsberechtigt für die Fachprüfungen sind alle Professorinnen und Professoren sowie habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften und anderer Fachbereiche, die für das zu prüfende Lehrgebiet eine Berufung haben bzw. das entsprechende Fach in der Lehre vertreten.
Prüfungsberechtigt sind auch andere Personen, die mit Bestätigung des Fachbereichsrates das zu prüfende Fach in der Lehre vertreten; in diesem Falle kann die Prüfungsberechtigung zeitlich beschränkt werden.

Zur bzw. zum Beisitzenden kann jedes Mitglied der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg bestellt werden, das in dem jeweiligen Prüfungsfach eine Abschlussprüfung an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule bestanden hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann dem Prüfungsausschuss die Prüfende bzw. den Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(8) Die Namen der Prüfenden und der Beisitzenden sind mindestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.

(9) Hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit gilt für Prüfende und Beisitzende die gleiche Aussage wie für den Prüfungsausschuss. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Prüfungsausschusses kann als Schriftführerin bzw. Schriftführer eine vom Prüfungsausschuss dafür bestimmte Person teilnehmen. Zur Lösung von Einzelfragen können kompetente Personen als Gäste geladen werden. Diese sowie die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterliegen ebenfalls der Amtsverschwiegenheit bzw. sind gemäß § 3 Abs. 6 dieser Ordnung zu verpflichten.

Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der nach Maßgabe von Abs. 2 stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(11) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Fachbereichsrat zu genehmigen ist. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt.

(12) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben (siehe auch § 29).

§ 4
Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise

(1) In einer Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in begrenzter Zeit in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und Wege zu ihrer Lösung finden kann. Es soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat in dem betreffenden Fachgebiet über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt.

In umfangreichen Lehrgebieten kann die Fachprüfung auch in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden, aus deren Ergebnissen sich die Fachnote als gewichtetes Mittel ergibt (siehe auch § 11 Abs. 2).

(2) Prüfungsleistungen können auf folgende Art erbracht werden:

(3) Fachprüfungen werden als mündliche oder schriftliche Prüfung studienbegleitend abgelegt. Die bzw. der Prüfende legt die Form und Dauer der Prüfung gemäß §§ 5 und 6 bis spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung fest.

(4) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(5) In bestimmten Lehrgebieten wird als Abschluss ein Leistungsnachweis gefordert. Dieser Leistungsnachweis attestiert die erfolgreiche Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung und beinhaltet das Erreichen eines bestimmten Leistungsniveaus, das durch schriftliche Leistungskontrollen, Testate, positiv bewertete Belege, Praktikumsteilnahmebescheinigungen u.ä. quantifiziert werden kann. Form und Umfang des Leistungsnachweises sind in den betreffenden Lehrveranstaltungen den Studierenden jeweils in der ersten Veranstaltung mitzuteilen.

Die Leistungsnachweise sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung bzw. für die Diplomprüfung.
Wird im Rahmen des Leistungsnachweises eine Note erteilt, so erscheint sie nicht auf dem Zeugnis und wird nicht zur Bildung der Gesamtnote herangezogen.
Die Erlangung des Leistungsnachweises kann wiederholt werden. Durch die Prüfenden ist dazu in jedem Semester mindestens ein Termin anzubieten.

§ 5
Mündliche Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen werden

als abgelegt.

Dabei wird jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer bzw. einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers geprüft.

Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Stoffgebieten, die von mehreren Prüfenden gelesen werden, wird die Prüfung in der Regel von mehreren Prüfenden durchgeführt. Hierbei wird die Kandidatin bzw. der Kandidat in jedem Stoffgebiet von nur einer bzw. einem Prüfenden geprüft.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können auch Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 30 Minuten je Kandidatin bzw. Kandidat.

(4) Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

(5) Studierende, die sich zu der gleichen Prüfung gemeldet haben, sind nach der Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zuzulassen, sofern keiner der Kandidatinnen und Kandidaten widerspricht.
Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Versucht eine Zuhörerin bzw. ein Zuhörer, die Prüfung zu beeinflussen oder zu stören, so ist die Öffentlichkeit bzw. die störende Person auszuschließen.

(6) Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt nach § 11. Vor der Festsetzung der Note hört die bzw. der Prüfende die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen und Prüfer oder die Beisitzende bzw. den Beisitzenden.

(7) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse mündlicher Prüfungen sind durch die Beisitzenden (oder zweiten Prüfenden) zu protokollieren. Das Ergebnis jeder Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben, wobei die Öffentlichkeit auszuschließen ist. Das Prüfungsprotokoll wird Bestandteil der Prüfungsakte der Studentin bzw. des Studenten.

§ 6
Schriftliche Prüfung (Klausur)

(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und ist nicht öffentlich.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens 2, höchstens 4 Stunden. Die Prüfungsdauer ist in den einzelnen Fächern für alle Kandidatinnen und Kandidaten gleich.

(3) Zeit und Ort der schriftlichen Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt gemäß § 11.

(5) Die Kriterien der Prüfungsbewertung werden offengelegt. Sie werden im Prüfungsamt des Fachbereiches deponiert und müssen eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung nach Gesichtspunkten der Gleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten zulassen.

(6) Die bzw. der Prüfende kann fachlich geeigneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Vorkorrektur der schriftlichen Arbeiten übertragen.

(7) Das Ergebnis jeder schriftlichen Prüfung ist nach Abschluss der Korrektur, spätestens nach drei Wochen, bekanntzugeben.

§ 7
Studienarbeit

(1) Studienarbeiten sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung (siehe § 21 Abs. 3). Sie beinhalten die Lösung einer individuellen wissenschaftlichen Aufgabenstellung. Dies kann eine theoretisch-analytische Arbeit, eine experimentelle Arbeit oder eine Entwurfsaufgabe sein. Die Studienarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit im Sinne eines Projektes zugelassen werden.

(2) Das Gebiet der Arbeit können sich die Studierenden aus dem Angebot des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften unter Beachtung von § 20 Abs. 7 frei wählen.

Weiterhin können Themen anderer Fachbereiche gewählt werden, wenn eine fachliche Zweitbetreuung durch Professorinnen oder Professoren bzw. habilitierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften gewährleistet ist.
Soll die Studienarbeit außerhalb des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung durch den Prüfungsausschuss.

Jedes Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist (siehe unten) mit einem Zeitaufwand von ca. 300 Arbeitsstunden je Studentin bzw. Student erfolgreich bearbeitet werden kann.

(3) Themenstellung und Betreuung von Studienarbeiten erfolgt aus der Gruppe der an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Themenstellung und Betreuung kann mit Bestätigung des Prüfungsausschusses auch aus dem Kreis der Personen erfolgen, die eine Lehrtätigkeit im Fachbereich ausüben.
Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Die Ausgabe der Aufgabenstellung für die Studienarbeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Diplom-Vorprüfung voraus.

(5) Die Bearbeitungsfrist einer Studienarbeit beträgt maximal 6 Monate und beginnt mit dem Ausgabedatum der Arbeit. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer eine einmalige Verlängerung in der Regel um einen Monat genehmigen. In Sonderfällen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer.
Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(6) Für die Gestaltung der in schriftlicher Form abzugebenden Studienarbeiten sind entsprechende Hinweise des Fachbereiches zu beachten.
Bei der Abgabe der Studienarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er, abgesehen von der eventuellen Mitwirkung einer namentlich genannten Betreuerin bzw. eines namentlich genannten Betreuers, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die Studienarbeiten werden von der Betreuerin bzw. vom Betreuer beurteilt. Die Benotung erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages entsprechend § 11.
Eine nicht bestandene Studienarbeit kann mit neuer oder veränderter Aufgabenstellung einmal wiederholt werden; § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, in begrenzter Frist ein Problem aus dem von ihr bzw. ihm gewählten Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden.

(2) Die Themenstellung und Betreuung der Diplomarbeit erfolgt aus der Gruppe der am Fachbereich Ingenieurwissenschaften hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Diplomarbeit kann nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuss außerhalb des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften bearbeitet werden, sofern eine fachliche Betreuung durch Professorinnen und Professoren bzw. habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften gewährleistet ist.
Über weitere Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Themenstellerin bzw. vom Themensteller so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann.

Das Gebiet der Diplomarbeit können sich die Studierenden unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 2 sowie § 20 Abs. 7 frei wählen. Sie haben das Recht, einen Themenvorschlag und einen Vorschlag für die Betreuerin/Themenstellerin bzw. den Betreuer/Themensteller zu unterbreiten. Daraus ergibt sich kein Anspruch.
Auf besonderen Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema zugeteilt wird.

(3) Das Thema der Diplomaufgabenstellung ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer.
Die Aufgabenstellung wird durch die Betreuerin bzw. den Betreuer und durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(4) Die Diplomaufgabenstellung kann erhalten, wer sämtliche Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern bestanden, die entsprechenden Leistungsnachweise erbracht und zwei Studienarbeiten abgeschlossen sowie das Fachpraktikum nachgewiesen hat.
Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Ausgabe der Diplomaufgabenstellung schon gestatten, wenn noch eine letzte Prüfung oder ein letzter Leistungsnachweis ausstehen.

(5) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Diplomaufgabenstellung durch das Prüfungsamt und kann nur in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag durch den Prüfungsausschuss um höchstens drei Monate verlängert werden.

(6) Das Thema kann nur einmal mit schriftlicher Begründung, spätestens nach 2 Monaten Bearbeitungszeit und mit Einwilligung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden.

(7) Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten die Abfassung der Diplomarbeit in englischer Sprache gestatten. Für ihre Gestaltung sind entsprechende Hinweise des Fachbereiches zu beachten. Die Diplomarbeit ist in dreifacher Ausfertigung abzugeben.

(8) Die Abgabe der Diplomarbeit hat fristgemäß beim Prüfungsamt zu erfolgen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststempels.
Wird die Abgabefrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(9) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(10) Die Diplomarbeit wird beurteilt von der Betreuerin bzw. vom Betreuer und in der Regel von einer zweiten Prüferin bzw. einem zweiten Prüfer, die bzw. der vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der verantwortlichen Hochschullehrerin bzw. des verantwortlichen Hochschullehrers festgelegt wird. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.

Die Bewertung der schriftlichen Arbeit erfolgt einzeln durch die Prüfenden entsprechend § 11 und ist schriftlich zu begründen. Die Note des schriftlichen Teiles der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.

Falls eine bzw. einer der beiden Prüfenden die schriftliche Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, entscheidet der Prüfungsausschuss gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer bzw. eines weiteren Prüfenden über die Benotung der schriftlichen Arbeit.

(11) Nach positiver Bewertung des schriftlichen Teiles der Diplomarbeit wird eine Prüfungskommission gebildet und ein Prüfungskolloqium anberaumt. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der Betreuerin bzw. dem Betreuer, der zweiten Prüferin bzw. dem zweiten Prüfer sowie aus zwei wissenschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitsgruppe. Weiterhin können interessierte Professorinnen und Professoren und/oder Dritte aus Kooperationseinrichtungen mit entsprechender fachlicher Qualifikation hinzugezogen werden. Das Prüfungskolloquium ist öffentlich.

Das Kolloquium ist spätestens vier Wochen nach Einreichen der Diplomarbeit durchzuführen, durch ein Protokoll entsprechend § 5 Abs. 7 zu dokumentieren und gemäß § 11 zu benoten. Die Note des Kolloquiums ergibt sich dabei aus dem arithmetischen Mittel der Notenvorschläge der Mitglieder der Prüfungskommission.
Sollte das Kolloquium mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werden, kann es innerhalb einer Frist von vier Wochen einmal wiederholt werden. § 13 gilt entsprechend.

(12) Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich zu 80 % aus der Note der schriftlichen Arbeit und zu 20 % aus der Note des Kolloquiums und ist gemäß § 11 Abs. 2 anzugeben.

(13) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gilt § 23.

§ 9
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen.

(2) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen und an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden anerkannt, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit im oben genannten Sinne ist durch die Studentin bzw. den Studenten nachzuweisen.

(3) Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss in benachbarten Studiengängen zusätzlich erbrachte Studienleistungen auf die zur Diplomprüfung erforderlichen Leistungsnachweise im Rahmen der Wahlpflichtfächer angerechnet werden.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte Leistungen können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet werden.

(5) Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem für das Fach zuständigen Prüfenden.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Einstufung in das entsprechende Semester.

(6) Die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Bioingenieurwesen qualifiziert die Studierenden, in die anderen Ingenieurstudiengänge des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften zu wechseln. Mit Ausnahme der fachspezifischen Wahlpflichtfächer ist das erste Modul mit denen der anderen Ingenieurstudiengänge identisch.

(7) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag durch das Prüfungsamt anerkannt werden.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren

(1) Bedingung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung ist, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der Meldung als Studentin bzw. Student der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg im Studiengang Bioingenieurwesen eingeschrieben war und die in §§ 16 bzw. 21 geforderten speziellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Der Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

(2) Die Zulassung zu Fachprüfungen ist vom Nachweis bestimmter Voraussetzungen abhängig. Form, Inhalt und Umfang dieser Prüfungsvorleistungen werden für jedes Fach durch die bzw. den Prüfenden festgelegt und werden zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekanntgegeben und erläutert.
In jedem Semester ist mindestens ein Termin zur Erbringung der Prüfungsvorleistungen vorzusehen.

Die Nachweise werden von den Prüfenden erteilt und sind durch die Studierenden bis 2 Wochen vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt vorzulegen.

(3) Die Zulassung zu Prüfungen ist durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich zu beantragen. Der entsprechende Antrag, mit dem sie bzw. er die von ihr bzw. ihm beabsichtigten Prüfungen verbindlich anmeldet, ist über das Prüfungsamt an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Bei der Überschreitung des Termins für die Prüfungsanmeldung erfolgt keine Zulassung.

(4) Über die Zulassung zu Prüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss anhand des eingereichten Antrages bei Vorliegen des Nachweises der Prüfungsvorleistungen, erforderlichenfalls im Benehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern.

Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung versagt wird. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens bis eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung im Studiengang Bioingenieurwesen oder einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang endgültig nicht bestanden hat. Im übrigen darf sie nur versagt werden, wenn die Unterlagen unvollständig oder die in Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 11
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung
2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Fachnote aus dem (gegebenenfalls gewichteten) Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, jedoch unter Beachtung von § 13Abs. 3. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Besteht eine Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Fachnote.

Die Fachnote lautet:
 
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend

(3) Die Festlegung der Gesamtnote für die Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung erfolgt nach § 17 Abs. 3 bzw. § 22 Abs. 3 unter Berücksichtigung von Wichtungsfaktoren.
Für die Bildung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Auf Zeugnissen werden Noten verbal gemäß Abs. 2 angegeben.

(5) Bei Gruppenprüfungen bzw. Gruppenarbeiten müssen die Leistungsanteile der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten deutlich abgrenzbar sein und getrennt bewertet werden.

(6) Die Bewertung von Prüfungsvorleistungen geht nicht in die Prüfungsnote ein.

§ 12
Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem angemeldeten Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Studentin bzw. der Student hat die Möglichkeit, bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung die Prüfungsanmeldung mittels einer schriftlichen Erklärung zurückzuziehen, danach nur in besonderen Fällen und unter Angabe der vorliegenden Gründe. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
Die Entscheidung über die Anerkennung des Rücktrittes und die damit verbundene Annullierung der Prüfungsanmeldung trifft der Prüfungsausschuss.

Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihr bzw. ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

Hat sich eine Studentin bzw. ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen entsprechend des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann gleichzeitig durch die Prüfenden bzw. Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden. Eine gleiche Verfahrensweise erfolgt, wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört. Die entsprechenden Sachverhalte sind aktenkundig zu machen.

(4) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 13
Wiederholung von Fachprüfungen

(1) In maximal zwei Fällen können bereits bestandene Fachprüfungen bzw. Teilprüfungen zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.

Die Wiederholung muss innerhalb eines Jahres nach bestandener Erstprüfung beantragt und durchgeführt werden. Im Falle der Notenverbesserung kann ein bereits ausgestelltes Zeugnis korrigiert, d.h. eingezogen und neu ausgestellt werden.

(2) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder gemäß § 12 als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Sind sie vor dem regulären Termin der Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 absolviert und nicht bestanden worden, so werden sie auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche nicht angerechnet.

(3) Besteht die Prüfung in einem Fach aus mehreren Prüfungsleistungen, ist die Fachprüfung nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsleistungen nicht bestanden ist. Eine Wiederholung ist nur in dem nicht bestandenen Teil erforderlich und möglich.

(4) Die erste Wiederholungsprüfung ist in angemessener Frist, und zwar innerhalb eines Jahres, anzumelden und abzulegen. Die dabei erzielte Note ersetzt die Note der vorhergegangenen Prüfung.

(5) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann zulässig, wenn die übrigen Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Erreichung des Studienzieles mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jeweils in der Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung nur zweimal möglich. Im Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung kann nur die Fachnote 4,0 oder 5,0 erteilt werden. Im letzteren Fall ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(6) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist umgehend, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Ende desjenigen Prüfungszeitraumes, in dem die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, beim Prüfungsausschuss zu beantragen.

(7) Im gleichen oder äquivalenten Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erfolglos unternommene Versuche, die Fachprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeit nach Abs. 2 und 5 angerechnet.

(8) Für die Wiederholung von Studienarbeiten und Diplomarbeiten gelten §§ 7, 8 bzw. 23.

§ 14
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die praktische Tätigkeit soll den Studierenden Einblick geben in berufsrelevante Arbeiten sowie in industrielle Herstellungs- und Bearbeitungsmethoden, in die Betriebsorganisation und in die sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer. Grundlage dafür ist die "Ordnung für die berufspraktische Ausbildung im Studiengang Bioingenieurwesen" (im folgenden Praktikumsordnung genannt) im Rahmen der Studienordnung.

(2) Die berufspraktische Ausbildung im Umfang von insgesamt 20 Wochen ist studienbegleitend als Industrie- bzw. Betriebspraktikum zu absolvieren. Sie gliedert sich in

(3) Über die Anerkennung des Praktikums und über die Anrechnung praktikumsentsprechender Tätigkeiten entscheidet das Praktikantenamt des Fachbereiches.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 15
Zweck, Umfang und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er in den grundlegenden Fächern jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Bestandteile der Diplom-Vorprüfung sind Fachprüfungen in den Lehrgebieten

(3) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung im Regelfall bis zum Ende des 4. Semesters abgeschlossen werden können.

(4) Wird die Diplom-Vorprüfung bis zum Ende des 6. Fachsemesters aus vom Studierenden zu vertretenden Gründen nicht abgeschlossen, so gilt sie als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung regelt § 18.

§ 16
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung gilt § 10.

(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung sind Leistungsnachweise in den Lehrgebieten

(3) Die Zulassung zur letzten Fachprüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung ist außerdem abhängig vom Nachweis des Grundpraktikums als Teil der berufspraktischen Ausbildung (Industrie- bzw. Betriebspraktikum) gemäß § 14.

§ 17
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 11.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn gemäß § 16 Abs. 2 die geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Fachnoten unter Berücksichtigung von Wichtungsfaktoren entsprechend der jeweiligen Semesterwochenstundenzahl laut Studienordnung und wird gemäß § 11 Abs. 2 angegeben.

(4) Die Diplom-Vorprüfung ist "endgültig nicht bestanden", wenn

§ 18
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Fachprüfungen können gemäß § 13 wiederholt werden.

(2) Überschreitet eine Studentin bzw. ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die in § 15 Abs. 4 genannte Frist, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit dem Hinweis, dass Leistungen der Diplom-Vorprüfung nur innerhalb von 12 Monaten noch wiederholt werden können, sofern nicht wegen besonderer, von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten nicht zu vertretender Gründe noch eine Nachfrist gewährt wird (siehe Abs. 3).

(3) Ist die Diplom-Vorprüfung auch nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist noch nicht abgeschlossen, so gilt sie als "endgültig nicht bestanden", falls nicht durch den Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Ausnahmeverlängerung der Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen wird.

Über diese Ausnahme entscheidet der Prüfungsausschuss anhand der vorgebrachten Gründe sowie der Art und der Anzahl der noch zu erbringenden Leistungen. Nach Ablauf dieser Ausnahmefrist erlischt der Prüfungsanspruch endgültig.

§ 19
Zeugnis der Diplom-Vorprüfung

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung enthält

Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen.

(3) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht abgelegt oder nicht bzw. endgültig nicht bestanden, so wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und die erkennen lässt, welche Fachprüfungen gegebenenfalls nicht bzw. endgültig nicht bestanden wurden.

III. Diplomprüfung

§ 20
Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in den Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, die Probleme des Fachgebietes mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomprüfung darf frühestens nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung begonnen werden.

(3) Die Diplomprüfung beinhaltet zwei Prüfungsabschnitte (PA).

(4) Bestandteile des 1. PA der Diplomprüfung sind folgende Fachprüfungen

und zwei Studienarbeiten. Die Fachprüfungen können studienbegleitend absolviert werden. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt.
Die Ausgestaltung der Vertiefungsfächer regelt die Studienordnung.

(5) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass im Regelfall die Fachprüfungen und die Studienarbeiten bis Ende des 8. Semesters abgeschlossen werden können.

(6) Der 2. PA der Diplomprüfung beinhaltet die Anfertigung der Diplomarbeit und das zugehörige Prüfungskolloquium.

(7) Um eine hinreichende Breite der Ausbildung zu gewährleisten, soll die Betreuung der beiden Studienarbeiten und der Diplomarbeit durch wenigstens zwei verschiedene Themenstellerinnen oder Themensteller erfolgen.

(8) Studien- und Prüfungsorganisation sind so zu gestalten, dass die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(9) Wird die Dauer der Diplomprüfung aus von der bzw. dem Studierenden zu vertretenden Gründen um vier Semester überschritten und nicht abgeschlossen, so gilt sie als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung regelt § 23.

§ 21
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Für die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen gilt § 10.

(2) Zum 1. PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Bioingenieurwesen oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.

(3) Zum 2. PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. die geforderten Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 4 bestanden hat,
  2. Leistungsnachweise in den Lehrgebieten
erbracht hat,
  1. zwei Studienarbeiten abgeschlossen,
  2. das Fachpraktikum als Teil der berufspraktischen Ausbildung (Industrie- bzw. Betriebspraktikum) gemäß § 14 nachgewiesen hat.
§ 22
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 11; bezüglich der Studienarbeiten und der Diplomarbeit siehe auch §§ 7 und 8.

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die gemäß § 21 Abs. 3  geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 4, die Studienarbeiten und die Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich

Die Gesamtnote wird gemäß § 11 Abs. 2 angegeben.

(4) Bei überragenden Leistungen wird bei einem Gesamtnotendurchschnitt besser als 1,3 und Bewertung der Diplomarbeit mit 1,0 das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

(5) Die Diplomprüfung ist "endgültig nicht bestanden", wenn

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Überschreitet eine Studentin bzw. ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die in § 20 Abs. 9 genannte Frist, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit dem Hinweis, dass Leistungen der Diplomprüfung nur innerhalb von 12 Monaten noch wiederholt werden können, sofern nicht wegen besonderer, von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten nicht zu vertretender Gründe noch eine Nachfrist gewährt wird. (siehe Abs. 5)

(2) Fachprüfungen können gemäß § 13 wiederholt werden; für die Wiederholung der Studienarbeiten gilt § 7.

(3) Ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder nicht fristgemäß abgegeben worden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen; eine Rückgabe des Themas ist in diesem Falle nur möglich, wenn zuvor kein Gebrauch von der Rückgaberegelung gemacht wurde.

(4) Wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

(5) Ist die Diplomprüfung auch nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist noch nicht abgeschlossen, so gilt sie als "endgültig nicht bestanden", falls nicht durch den Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Ausnahmeverlängerung der Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen wird.

Über diese Ausnahme entscheidet der Prüfungsausschuss anhand der vorgebrachten Gründe sowie der Art und der Anzahl der noch zu erbringenden Leistungen. Nach Ablauf dieser Ausnahmefrist erlischt der Prüfungsanspruch endgültig.

§ 24
Zeugnis der Diplomprüfung

(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfung, ein Zeugnis auszustellen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag des Kolloquiums zur Diplomarbeit anzugeben.

(2) Das Diplomprüfungszeugnis enthält

Das Zeugnis der Diplomprüfung wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können durch das Prüfungsamt des Fachbereiches zusätzlich bescheinigt werden

(4) Ist die Diplomprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 23 Abs. 5 als endgültig nicht bestanden, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat darüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Leistungen enthält und die erkennen lässt, dass die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Ingenieurin bzw. Diplom-Ingenieur (abgekürzt Dipl.-Ing.) beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

IV. Abschlussbestimmungen

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss einer Fachprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen innerhalb von drei Monaten Einsicht in ihre bzw. seine schriftliche Prüfungsarbeit bzw. in das Prüfungsprotokoll gewährt.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme.

§ 27
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung ausgeglichen. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 2, ist nach einer Frist von 5 Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28
Entziehung des Diplomgrades

Der verliehene Diplomgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.
Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 29
Rechtsbehelfe

(1) Gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist der Widerspruch nach §§ 68 ff  Verwaltungsgerichtsordnung möglich. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzulegen.

(2) Über den Widerspruch soll jeweils innerhalb eines Monats vom Prüfungsausschuss entschieden werden, soweit Entscheidungen in dieser Zeit möglich sind.

Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, entscheidet, wenn der Prüfungsausschuss nicht abhilft, der Fachbereichsrat.

§ 30
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2003/2004 erstmalig für den Studiengang Bioingenieurwesen an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg eingeschrieben worden sind.

(2) Studierende, die zum Wintersemester 2003/2004 das vierte Fachsemester beginnen, legen sowohl die Diplom-Vorprüfung als auch die Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung vom 22.01.1998 ab.

(3) Studierende, die zum Wintersemester 2003/2004 das höchstens dritte Fachsemester beginnen, legen sowohl die Diplom-Vorprüfung als auch die Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung vom 31.03.2003 ab.

(4) Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Bioingenieurwesen vom 22.01.1998 können letztmalig zur Prüfungsperiode des Sommersemesters 2008 abgelegt werden.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Diplomprüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Gleichzeitig treten die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Bioingenieurwesen vom 22.01.1998 (MBl. LSA S. 2070) vorbehaltlich der Übergangsregelungen nach § 30 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften vom 31.03.2003 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 11.06.2003 sowie der Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 17.06.2003.

Halle (Saale), 17. Juni 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor