Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 5 vom 22. Juli 2003, S. 17


Fachbereich Physik


Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Physik 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 25.10.2002

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nr. 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Physik des Fachbereiches Physik erlassen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges Medizinische Physik. Die Studieninhalte ergeben sich aus der Studienordnung des Fachbereiches Physik vom 25.10.2002. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten als Partner bzw. Partnerin der Mediziner bzw. der Medizinerin erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Physiker (Medizinphysik)" bzw. "Diplom-Physikerin (Medizinphysik)" (abgekürzt: "Dipl.-Phys. (Med.)“) verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

  1. das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,
  2. das Hauptstudium, das einschließlich der Fachprüfungen und der Diplomarbeit sechs Semester umfasst.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester.

Im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des achten Fachsemesters werden in der Regel die Fachprüfungen abgelegt.
Daran schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die eine dreimonatige forschungsbezogene Vorbereitung und Einarbeitung sowie die Anfertigung der Diplomarbeit mit einer Bearbeitungszeit von neun Monaten umfassen.

(4) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt innerhalb von acht Semestern höchstens 164 Semesterwochenstunden.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Die Diplomprüfung folgt auf die Diplom-Vorprüfung. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bestehen jeweils aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfungsleistung; die Fachprüfungen der Diplomprüfung bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfungsleistung.

(2) Die Diplom-Vorprüfung wird in der Regel im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes (Grundstudium), die Diplomprüfung im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (Hauptstudium) durchgeführt.

(3) Die Prüfungsfristen sind so festzusetzen, dass die Diplom-Vorprüfung im Regelfall bis zu Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters und die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die Prüfungsblöcke erhalten bleiben.

(4) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen entsprechend des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich.

(5) Überschreitet der bzw. die Studierende aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen die im Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 genannte Frist bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er bzw. sie eine Prüfung zu der er bzw. sie sich gemeldet hat, aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
Die Wiederholung einer Fachprüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung nach Satz 1 zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin wegen besonderer, von ihm bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine zweite Wiederholung kann nur im begründeten Einzelfall auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.

(6) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung soll im vierten Studiensemester, der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. Der erste Prüfungstermin kann frühestens zwei Wochen nach dem Antrag festgelegt werden.

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Der Fachbereichsrat wählt einen Prüfungsausschuss, bestehend aus vier Mitgliedern aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen und jeweils einem Vertreter aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bzw. der Gruppe der Studenten und Studentinnen. Die Amtszeit des Studenten bzw. der Studentin beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn einschließlich des bzw. der Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung und informiert über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende übertragen; dieses gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung dem bzw. der Vorsitzenden übertragen. Zur Abnahme der Prüfungen sind Prüfer und Prüferinnen nach § 16 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt.

(2) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann für die mündlichen Prüfungen den Prüfenden oder eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Namen der Prüfenden rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der jeweiligen Prüfung mitgeteilt werden.
Für die Prüfenden und die Beisitzenden gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen, mit Ausnahme des Nebenfaches Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin, das es in dieser Form nur an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg gibt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie im Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend; Abs. 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie Fachschulen, Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) werden angerechnet.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen entsprechend des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich.

(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten bzw. die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann verlangen, dass die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
  2. sofern er kein Zeugnis gemäß Ziffer 1 besitzt, seine Studienberechtigung durch einen anderen, im § 34 des HSG LSA geregelten Qualifikationsnachweis besitzt;
  3. durch erfolgreiche Teilnahme in den Übungen und Praktika folgende acht Scheine erworben hat:
  4. mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung im Studiengang Medizinische Physik an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg eingeschrieben war;
  5. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechts durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung oder für deren Ablegung nicht verloren hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Prüfungstermin schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. der Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 1, Ziffer 1 oder 2 genannten Zulassungsvoraussetzung,
  2. das Studienbuch und die Leistungsnachweise gemäß Abs. 1 Ziffer 3,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Physik oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er bzw. sie sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es dem Kandidaten bzw. der Kandidatin nicht möglich, eine nach Abs. 2 Ziffer 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Medizinische Physik oder Physik an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat bzw. die Kandidatin sich im Studiengang Medizinische Physik in einem Prüfungsverfahren befindet.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen bzw. die Kandidatin ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 3) verloren hat.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, dass er bzw. sie in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Die Prüfungsfächer sind:

  1. Experimentalphysik,
  2. Theoretische Physik,
  3. Mathematik,
  4. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin (Prüfungsfach Physiologie).
(3) Die mündlichen Prüfungen der Fächer Experimentalphysik, Theoretische Physik und Mathematik müssen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden. Die vierte Fachprüfung kann auf Antrag bis zu 4 Monate nach Abschluss des Physiologiepraktikums absolviert werden. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, gehört die vierte Fachprüfung mit in den Prüfungsblock im Zeitumfang von vier Wochen.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, dass er bzw. sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin in den Fächern 1 bis 3 gemäß § 11 Abs. 2 als Einzelprüfungen abgelegt. Die Physiologieprüfung wird im Regelfall als Gruppenprüfung durchgeführt.

(3) Die Dauer der mündlichen Einzelprüfung darf 60 Minuten nicht überschreiten. Die Gruppenprüfung wird auf maximal 2 Stunden begrenzt.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.

(5) Studenten und Studentinnen, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können als Zuhörer bzw. Zuhörerin zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat bzw. die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten und Kandidatinnen.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen 
   Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
   genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen 
   nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
 
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(2) Ist der mündliche Teil der Diplom-Vorprüfung in zwei Fächern nicht bestanden, so ist die gesamte mündliche Vorprüfung zu wiederholen. Wurde dabei den ersten Prüfungen das Fach Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin bestanden, so kann die Wiederholung des vierten Faches auf Antrag erlassen werden.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach Ablauf von sechs Wochen und soll spätestens vor dem Ablauf von sechs Monaten abgelegt werden.

(4) Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin, sich innerhalb eines Jahres nach fehlgeschlagenem Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch; es sei denn, er bzw. sie weist nach, dass er bzw. sie das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, spätestens jedoch in vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nichtbestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Medizinische Physik bestanden  hat, bzw. die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt sind;
  2. durch Scheine die erfolgreiche Teilnahme an folgenden neun Lehrveranstaltungen nachgewiesen hat:
Im übrigen gelten die §§ 9 (ohne Abs. 1, Satz 1) und 10 entsprechend.

§ 17
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich und der Diplomarbeit.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in

  1. Experimentalphysik,
  2. Theoretische Physik,
  3. Medizinische Physik,
  4. einem interdisziplinären Wahlpflichtfach, in der Regel aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen und medizinischen Bereich, im Umfang von sechs SWS. Regelabweichungen sind auf Antrag möglich. Sie richten sich im Stoffumfang (SWS) nach den Anforderungen des Fachgebietes, für das der Abschluss erteilt wird.
(3) Mindestens drei der mündlichen Fachprüfungen (1.-3. gemäß Abs. 2) sollen in der Regel vor Beginn des neunten Fachsemesters innerhalb einer Frist von vier Wochen abgelegt werden.

(4) Die Diplomarbeit wird in der Regel im Anschluss an die Fachprüfungen angefertigt.

(5) Die Prüfung in Medizinischer Physik beinhaltet gleichzeitig den Nachweis über Kenntnisse im Strahlenschutz, wie sie gemäß § 30 Abs. 3 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung -StrlSchV) vom 20. Juli 2001 - veröffentlicht als Verordnung für die Umsetzung von EURATOM - Richtlinien zum Strahlenschutz (BGBl. Teil I, S. 1713) - und gemäß § 18a Abs. 4 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung - RöV) / Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl. Teil I, S. 573) in anerkannten Kursen im Strahlenschutz vermittelt werden und Voraussetzung für den Fachkundeerwerb eines Medizinphysikexperten entsprechend Anlage A 2 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (Bundesanzeiger 2002, Nr. 207a) und entsprechend Anlage 4 der Richtlinie Fachkunde nach Röntgenverordnung / Medizin -  8. u. 9. Bek. des BMA vom 01.05.1990 (BArbBl 9/1990, S. 67) und vom 01.07.1991 (BArbBl. 9/1991, S. 88) für Medizin-Physiker enthalten.

(6) Die Prüfung im interdisziplinären Wahlpflichtfach kann auf Antrag nach Vorlage der Diplomarbeit abgelegt werden.

§ 18
Mündliche Prüfungen

Für die mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend.

§ 19
Abschlussphase und Diplomarbeit

(1) In der zweisemestrigen Abschlussphase des Studiums der Medizinischen Physik soll der Kandidat bzw. die Kandidatin zeigen, dass er bzw. sie in der Lage ist, ein definiertes medizin-physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden weitgehend selbständig zu bearbeiten und schriftlich und mündlich darzustellen. Die Abschlussphase besteht aus einer dreimonatigen Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit in die spezielle Arbeitsrichtung und aus einer anschließenden neunmonatigen Bearbeitungszeit, der Diplomarbeit, die die Prüfungsleistung ist.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Mitglied aus den Gruppen der Professoren und Professorinnen bzw. habilitierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im Fachbereich Physik und an der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre tätig sind, ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe und damit der Beginn der Bearbeitungszeit ist durch den Kandidaten bzw. die Kandidatin beim Prüfungsausschuss schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muss spätestens sechs Monate nach der dritten Fachprüfung der Diplomprüfung erfolgen. Soll die Diplomarbeit in einem anderen Fachbereich oder einer Einrichtung  außerhalb der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg angefertigt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Im Fall der Ablehnung kann beim Prüfungsausschuss Einspruch erhoben werden. Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf  begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie seine bzw. ihre Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in drei Exemplaren abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung gilt § 8 der Prüfungsordnung.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern und Prüferinnen aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen und habilitierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu bewerten. Einer der Prüfer bzw. eine der Prüferinnen soll derjenige bzw. diejenige sein, der bzw. die das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer bzw. die zweite Prüferin wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt und sollte bei einem Betreuer bzw. Betreuerin des Fachbereiches Physik ein Mitglied der Medizinischen Fakultät bzw. bei einem Betreuer bzw. einer Betreuerin der Medizinischen  Fakultät ein Mitglied des Fachbereiches Physik sein. Der Betreuer bzw. die Betreuerin und der Kandidat bzw. die Kandidatin können den zweiten Prüfer bzw. die zweite Prüferin vorschlagen. Der zweite Prüfer bzw. die zweite Prüferin ist bereits bei der Vergabe der Diplomarbeit mit einzubeziehen und sollte in regelmäßigen Abständen über den Fortgang der Arbeit unterrichtet sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Bei nicht übereinstimmender Bewertung erfolgt die Mittelwertsbildung  gemäß § 13 Abs. 3. Wenn die Bewertungen um mehr als eine Note differieren bzw. bei einer Bewertung schlechter als "ausreichend" (4,0) muss ein dritter Prüfer bzw. eine dritte Prüferin bestellt werden. Der Prüfungsausschuss legt die Note im Rahmen der durch die Prüfer und Prüferinnen festgelegten Noten fest. Bei zwei Bewertungen schlechter als "ausreichend" ist die Diplomarbeit nicht bestanden. Dies wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin von dem bzw. der Vorsitzenden mitgeteilt.

§ 21
Zusatzfächer

Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Endnote nicht mit einbezogen.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Noten gilt § 13 entsprechend.

(2)  Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Mittelwert der vier Noten für die Fachprüfungen und der doppelt gewichteten Note der Diplomarbeit.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Bei mehr als zwei Prüfern und Prüferinnen für die Diplomarbeit geht der Mittelwert der Bewertungsnoten doppelt ein.

(4) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote: 1,0) wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Fachprüfungen, deren Leistungen mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, können einmal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

(2) Im Falle des Nicht-Bestehens der Diplomarbeit § 20 Abs. 2 kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss 18 Monate nach Mitteilung über das Nicht-Bestehen abgeschlossen sein. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin bei der Anfertigung seiner bzw. ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

§ 24
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er bzw. sie über die Ergebnisse unverzüglich, spätestens jedoch in vier Wochen ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:

  1. die Gesamtnote,
  2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten,
  3. das Thema und die Note der Diplomarbeit.
Gegebenenfalls kann - auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 21) und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung bzw. der letzten Fachprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.

(2) Auf der Basis der Prüfung in Medizinischer Physik und einer im 9. bzw. 10. Semester abzulegenden Prüfung zu den jeweils aktuellen rechtlichen Grundlagen des Strahlenschutzes erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin eine Bescheinigung, welche einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen im Strahlenschutz gemäß § 30 Abs. 3 der  Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 - veröffentlicht als Verordnung für die Umsetzung von EURATOM - Richtlinien zum Strahlenschutz - vom 26. Juli 2001 (BGBl. Teil I, S. 1713) und § 18a Abs. 4 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung - RöV) / Neufassung vom 30. April 2003, BGBl. Teil I, S. 573 am 5. Mai 2003 entspricht und in der nach Anlage A 3, Nr. 2.1 und Nr. 2.2 der Richtlinie -Strahlenschutz in der Medizin - vom 24. Juni 2002 (Bundesanzeiger, 2002, Nr. 207a) und nach Anlage 4 der Richtlinie - Fachkunde nach Röntgenverordnung / Medizin - 8. u. 9. Bek. des BMA vom 01.05.1990 (BArbBl 9/1990, S. 67) und vom 01.07.1991 (BArbBl. 9/1991, S. 88), die Lehrinhalte im Strahlenschutz für Medizinphysikexperten / Medizin-Physiker aufgeführt sind.

(3) Das Zeugnis und die Strahlenschutzbescheinigungen tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Diplomurkunde mit dem Diplomgrad gemäß § 2 ausgehändigt.

(2) Die Diplomurkunde und das Zeugnis werden von dem Dekan bzw. der Dekanin des Fachbereiches und von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

§ 26
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat bzw. die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wird. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28
Übergangsbestimmungen

(1) Studenten und Studentinnen,  die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung für den Diplomstudiengang Medizinische Physik an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg immatrikuliert worden sind, können ihr Studium nach den Regelungen der zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung gültigen Prüfungsordnung zu Ende führen, es sei denn, sie beantragen schriftlich die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 29
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Physik an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 14.04.1998 und 21.04.1998 (MBl. LSA 2000, S. 219) außer Kraft.

Vom Rektor am 17.06.2003 genehmigt.

Halle (Saale), 17. Juni 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor