Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 5 vom 22. Juli 2003, S. 8


Fachbereich Geowissenschaften


Prüfungsordnung für den Reformstudiengang Angewandte Geowissenschaften 
(Applied Geosciences) Master of Science MSc am Fachbereich Geowissenschaften 
an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 19.06.2001

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den Reformstudiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) Master of Sciences MSc des Fachbereiches Geowissenschaften erlassen.


Inhalt

I. Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Studiums und Zweck des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences)
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Studienumfang
§ 5 Prüfungen
§ 6 Prüfungsausschuss
§ 7 Prüferinnen und Prüfer
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren, Prüfungsfristen
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen des MSc
§ 12 Arbeitspensum
§ 13 Wiederholungen von Prüfungen
§ 14 Ungültigkeit von Prüfungen oder des Abschlusses
§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten

II. Besondere Vorschriften
§ 16 Gliederung der Masterprüfung
§ 17 Umfang der Masterprüfung
§ 18 Master’s Thesis
§ 19 Annahme und Bewertung und Wiederholung der Master’s Thesis
§ 20 Zeugnis und Urkunde über die Masterprüfung

III. Schlussbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten

Anlage: Studienplan


I. Allgemeiner Teil

§ 1
Ziel des Studiums und Zweck des Abschlusses

Die Prüfung zum Master of Science (MSc) bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiums der Angewandten Geowissenschaften. Die Masterprüfung bescheinigt eine Vertiefungs- und Spezialisierungsausbildung im gewählten Teilgebiet der Angewandten Geowissenschaften, das sowohl forschungs- als auch anwendungsbetont ist.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences)

Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines geowissenschaftlichen Bachelorstudiums, Bachelor of Science BSc, Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) oder einen äquivalenten geowissenschaftlichen Abschluss nachweist. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 3
Akademischer Grad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht der Fachbereich Geowissenschaften den akademischen Grad  "Master of Science" (MSc) in Angewandten Geowissenschaften (Applied Geosciences) mit dem Zusatz der Namen der gewählten MSc-Spezialisierungsmodule und des gewählten Wahlmoduls (M 1 und M 2, siehe Anlage).

§ 4
Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Masterprüfung beträgt 3 Semester.

(2) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im ersten und zweiten Semester des Masterstudiums 40 Semesterwochenstunden (SWS), das dritte Semester ist der Anfertigung der Abschlussarbeit (Master`s Thesis) vorgesehen.

(3) Während des Studiums ist eine mindestens 2-monatige geologische oder geologienahe berufspraktische Tätigkeit zu absolvieren.

(4) Das Praktikum kann während des ganzen Studiums durchgeführt werden, sofern es dem Zeitraum von 2 Monaten entspricht. Verfügt die Kandidatin bzw. der Kandidat über einschlägige Berufserfahrungen, kann auf das Praktikum verzichtet werden.

(5) Im Studienplan (siehe Anlage) sind die Studieninhalte so gestaltet, dass ein Abschluss des Studiums in der Regelstudienzeit gewährleistet ist. Dabei ist darauf geachtet worden, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat nach eigener Wahl Studienschwerpunkte setzen kann.

§ 5
Prüfungen

(1) Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden mündlichen oder schriftlichen Prüfungen für die in der Anlage geforderten Leistungsnachweise bzw. Scheine am Ende des zweiten Semesters sowie der Anfertigung der Master`s Thesis.

(2) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten.

(3) Eine mündliche Prüfung findet vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer (§ 7) als Einzelprüfung statt. Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer führt das Protokoll, in dem Inhalt, Verlauf und Bewertung der Prüfung festzuhalten sind. Das Protokoll ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer und der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer, die bzw. der vor der Notenfestsetzung zu hören ist, abzuzeichnen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben und zu begründen.

(4) Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten.

(5) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Die Kriterien der Prüfungsbewertung sollen offen gelegt werden. Die Noten sind in der Regel innerhalb von 4 Wochen bekanntzugeben.

(6) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 30 Minuten für jede Semesterwochenstunde Vorlesung, jedoch nicht mehr als vier Stunden.

§ 6
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss für den Studiengang MSc zuständig. Der Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend dieser Zusammensetzung werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder dessen bzw. deren Stellvertreter Vertreterinnen und Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 3 Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist für alle Statusgruppen möglich.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereichsrat der Geowissenschaften über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Verteilung der Prüfungsleistungen und der Gesamtprädikate. Der Bericht ist im Internet unter Studienangelegenheiten des Fachbereiches für Geowissenschaften offen zulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Überarbeitung der Prüfungsordnung und des Studienplans. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat der Geowissenschaften.

(3)  Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen als Beobachterinnen und Beobachter teilzunehmen.

(5) Der Prüfungssauschuss tritt auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder zu einer Sitzung zusammen, deren Verlauf, Inhalt und Beschlussfassung protokollarisch dokumentiert werden muss. Die Protokolle sind in der zuständigen Studienabteilung zu hinterlegen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7
Prüferinnen und Prüfer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferin bzw. den Prüfer und die Beisitzerin bzw. den Beisitzer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen und Prüfern dürfen Professorinnen und Professoren bestellt werden. Darüber hinaus sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und Assistentinnen oder Assistenten prüfungsberechtigt, soweit sie Lehraufgaben leisten. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Prüfung im Studiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) oder eine vergleichbare geowissenschaftliche Prüfung des jeweiligen Prüfungsfaches abgelegt hat.

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen dem Prüfungsausschuss Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(3) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen und Prüfer mindestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden.

(4) Für die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 6 Abs. 6 entsprechend.

(5) Scheidet eine Prüferin bzw. ein Prüfer aus der Universität aus, bleibt deren bzw. dessen Prüfungsberechtigung für ein Jahr erhalten.

§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden von Amts wegen angerechnet. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dem Studium im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen beachtet.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien sowie für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend; Abs. 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fachhochschulen, Ingenieurschulen und Offiziersschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Eine Anrechnung von Fachprüfungen oder der Diplomarbeit der Diplomprüfungen der Studiengänge Geographie, Geologie/Paläontologie oder Mineralogie als Prüfungsleistung ist nicht möglich.

(5) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Punkte (P) bzw. Noten - soweit die Benotungssysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung des Gesamtprädikats einzubeziehen.
Die Punkte (P) sind entsprechend § 11 Abs. 5 für die Bewertung und das Bestehen der Prüfung anzurechnen.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren, Prüfungsfristen

(1) Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer:

  1. an der Universität Halle für den Masterstudiengang eingeschrieben ist;
  2. den Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Einschreibfrist nach Abs. 3 nicht verloren hat;
  3. das Bestehen der Leistungsnachweise bzw. Scheine entsprechend § 12 Abs. 1 und 2 nachweist;
  4. nach § 4 Abs. 3 und 4 ein Nachweis einer mindestens 2-monatigen geologischen oder geologienahen berufspraktischen Tätigkeit, wobei es wünschenswert ist, wenn das Praktikum oder zumindest ein Teil des Praktikums im Ausland absolviert wurde;
  5. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums in Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences);
  6. ein ordnungsgemäßes Studium der Angewandten Geowissenschaften (Applied Geosciences) mit dem Nachweis der im Studienplan (siehe Anlage) geforderten Leistungsnachweise bzw. Scheine (nachzuweisen über die ECTS);
  7. eine positiv bewertete MSc-Projektarbeit;
  8. eine Erklärung darüber, ob die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat bereits eine Masterprüfung im Studiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob sie bzw. er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn:
  1. die in Abs. 1 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin bzw. der Kandidat die Masterprüfung im entsprechenden Studiengang oder in einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem anderen entsprechenden Prüfungsverfahren befindet oder
  4. die Kandidatin ihren bzw. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der in Abs. 3 sowie im Abs. 6 genannten Fristen verloren hat.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bis spätestens vier Wochen vor Vorlesungsende des zweiten Semesters beim Prüfungsausschussvorsitzenden (§ 6) zu stellen. Über die Zulassung, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens drei Wochen vor Vorlesungsende schriftlich mitgeteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. Nachweise entsprechend Abs. 1 Nr. 1 und 3;
  2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Masterprüfung im entsprechenden Studiengang oder in einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem anderen entsprechenden Prüfungsverfahren befindet.
(4) Alle für den Abschluss des Masterstudienganges beigefügten Unterlagen gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben im Prüfungsamt.
Originalbescheinigungen können entweder in Kopie zu den Akten gelegt oder durch Vorzeigen registriert werden.

(5)  Die Prüfungen erstrecken sich auf die in der Anlage jeweils genannten Veranstaltungen.

(6) Die Masterprüfung gilt als abgelegt und endgültig nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit erfüllt sind. Erfolgt die Fristüberschreitung aus Gründen, die die Studentin bzw. der Student nicht zu vertreten hat, so gewährt der Prüfungsausschuss eine angemessene Nachfrist.

§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt nach § 11 Abs. 1 als 5,0 (nicht ausreichend) bewertet, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Erkrankung der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen und die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen betroffen sind, steht der Krankheit der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten die Krankheit eines von ihr bzw. ihm allein zu versorgenden Kindes gleich. Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin vereinbart. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung nach § 11 Abs. 1 als mit 5,0 (nicht ausreichend) bewertet. Eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüferin bzw. dem Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung nach § 11 Abs. 1 als mit 5,0 (nicht ausreichend) bewertet.

(4) Die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.
Belastende Entscheidungen sind der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen des MSc

(1) Für die Bewertung der in der Anlage geforderten Prüfungsleistungen sind folgende Punkte (P) zu verwenden:
 
20 - 18 P (1,0) = sehr gut
17 - 15 P (2,0) = gut
14 - 12 P (3,0) = befriedigend
11 - 10 P (4,0) = ausreichend
< 10 P (5,0) = nicht ausreichend

(2) Eine Prüfung über einen Leistungsnachweis bzw. Scheine ist bestanden, wenn die Bewertung mindestens 4,0 (ausreichend) (10 P) ist.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle in der Anlage geforderten Prüfungen mindestens mit 4,0 (ausreichend) (10 P) bewertet sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine zur Masterprüfung gehörende Prüfung nach Abs. 1 mit 5,0 (nicht ausreichend) (<10 P) bewertet wurde.

(4) Das Gesamtprädikat der Masterprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Punkte (P) der Prüfungen und der Bewertung der Master’s Thesis (§ 19 Abs. 4), wobei die Note der Master’s Thesis doppelt und die Benotung der Prüfungen einfach gewertet werden. Bei der Bildung der Gesamtbewertung wird sowohl bei der Berechnung des Gesamtprädikats als auch bei der Berechnung der einzelnen Module und der Master’s Thesis nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Das Gesamtprädikat der Masterprüfung lautet bei einem Durchschnitt von
 
bis 1,5 = sehr gut (1)
von 1,6 bis 2,5 = gut (2)
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend (3)
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend (4)
schlechter als 4,0 = nicht ausreichend (5)

(6) Ist der Durchschnitt des Gesamtergebnisses der Masterprüfung besser als 1,3, wird das Gesamtprädikat "Mit Auszeichnung" vergeben.

§ 12
Arbeitspensum

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises bzw. Scheines wird durch Teilnahmebescheinigungen, Klausuren, mündliche Prüfungen, Übungs- bzw. Praktikumsleistungen oder Berichte belegt und mit European Credit Transfer System (ECTS) bewertet.

(2) ECTS werden nur bei erfolgreicher Teilnahme an den Veranstaltungen vergeben, wobei für eine Vorlesung 1,0 ECTS, für 1 SWS einer Übung, eines Praktikums oder eines Seminars 1,5 ECTS und für Exkursionen und Geländepraktika pro Tag 0,5 ECTS vergeben werden.

(3) Voraussetzungen für den jeweiligen Abschnitt der Masterordnung (§ 5 Abs. 1) sind die geforderten ECTS für die jeweils in der Anlage benötigten Leistungsnachweise bzw. Scheine.

(4)  Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung von der bzw. dem Verantwortlichen bekannt gegeben.

§ 13
Wiederholungen von Prüfungen

(1) Prüfungen die nicht bestandenen wurden oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und Hochschulen werden angerechnet.

(2) Die Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach zwei Wochen und spätestens innerhalb von acht 8 Wochen nach Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Dazu ist erneut eine Meldung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Prüfung als abgelegt und endgültig nicht bestanden, sofern nicht der Studentin bzw. dem Studenten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihr bzw. ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Nachfrist gewährt wurde.

Bei Studienunterbrechungen und in anderen begründeten Fällen sind über die Ablegung von Wiederholungsprüfungen durch den Prüfungsausschuss verbindliche Festlegungen zu treffen.

(3) Bei Wiederholungsprüfungen ersetzen die Punkte (P) der Wiederholungsprüfung die Punkte (P) der vorangegangenen Prüfung ohne weitere Kennzeichnung.

(4) An anderen Einrichtungen endgültig nicht bestandene Prüfungen der Masterprüfung können an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg nicht wiederholt werden.

(5) Die Master’s Thesis kann wiederholt werden, wenn sie gemäß § 11 Abs. 1 als mit 5,0 (nicht ausreichend) (< 10 P) bewertet wurde. Für die Wiederholung der Master’s Thesis gelten die in § 19 genannten Bestimmungen.

(6) Hat der Prüfling eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die noch fehlenden Prüfungen ausweist und erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

§ 14
Ungültigkeit von Prüfung oder des Abschlusses

(1) Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat bei einer Prüfung oder bei der Erlangung eines Leistungsnachweises bzw. Scheines während des Studiums getäuscht oder wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die entsprechende Bewertung berichtigen und den Abschluss des Masterstudiums ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für den Abschluss des Studienganges Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) nicht erfüllt, ohne dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat den Abschluss vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Festlegungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt § 48.

(3) Der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten ist vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Abschlusszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erstellen. Mit dem unrichtigen Abschlusszeugnis ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn der Abschluss für den Studiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) aufgrund einer Täuschung nach § 11 Abs. 1 für 5,0 (nicht ausreichend) (< 10 P) erklärt wird.
 Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Abschlusszeugnisses ausgeschlossen.

§ 15
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte und die Gutachten über die Master’s Thesis gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

II. Besondere Vorschriften

§ 16
Gliederung der Masterprüfung

(1) Die Prüfungen des Masterstudienganges werden nach § 5 Abs. 1 studienbegleitend absolviert und bestehen aus den in der Anlage geforderten Prüfungen.

(2) Durch das Prüfungsamt erhält am Ende des zweiten Semesters jede bzw. jeder Studierende eine Auflistung über die jeweils erbrachten Prüfungen, die mit einer Rechtsbehelfbelehrung zu versehen ist.
In der für jede Studentin bzw. jeden Studenten angelegten Prüfungsakte wird diese Auflistung als Kopie abgelegt.

(3) Das Masterstudium kann jeweils erst nach den im § 9 genannten Voraussetzungen abgeschlossen werden.

§ 17
Umfang der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten:
Der erste Prüfungsabschnitt beinhaltet die Prüfungen für die in der Anlage geforderten Leistungsnachweise bzw. Scheine des 1. und 2. Semesters.
Der zweite Prüfungsabschnitt umfasst die Master’s Thesis.

(2)  Die Anforderungen für die ECTS für die benötigten Leistungsnachweise bzw. Scheine (siehe Anlage) ist in § 12 Abs. 1 und 2 geregelt.

(3) Der erste Prüfungsabschnitt setzt sich aus folgenden Modulen zusammen:
 
M 1 M 1.1 - M 1.7 zwei Fächer aus dem MSc-Spezialisierungsmodul (26 SWS)
M 2 (a-h) entweder ein noch nicht gewähltes MSc-Spezialisierungsmodul aus M 1.1 bis M 1.7 oder ein Fach aus M 2 (13 SWS).
Dieses Fach, das an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg bzw. einer benachbarten Universität vertreten ist, in sinnvollem Zusammenhang mit dem Reformstudiengang Angewandte Geowissenschaften steht, in den Prüfungsanforderungen gleichwertig ist und durch eine Professorin bzw. einen Professor vertreten wird, wird durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten beantragt und durch den Prüfungsausschuss genehmigt. Es kann sich dabei um Fächer wie zum Beispiel Geophysik, Festkörperchemie, Betriebswirtschaftslehre (BWL), Jura, Isotopengeochemie, Kristallographie, Analytische Chemie oder Materialwissenschaften handeln, sofern diese Fächer von den jeweiligen Fakultäten/Fachbereichen ermöglicht werden können.
M 3 MSc-Projektarbeit (studienbegleitend während des 1. und 2. Semesters)
M 4 MSc-Thesis

(4) Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Inhalten des Masterstudiums laut Studienplan (siehe Anlage).

§ 18
Master’s Thesis

(1) Die Master’s Thesis ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem bzw. seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Master’s Thesis wird von einer nach § 7 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten prüfenden Person ausgegeben und betreut. Zu Prüferinnen und Prüfer dürfen nur Professorinnen und Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Master’s Thesis bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

(3) Zu Beginn des 3. Semesters erfolgt die Ausgabe des Themas der Master’s Thesis über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Voraussetzung für die Ausgabe ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt des Masterstudienganges.

(4) Soll die Master’s Thesis in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Master’s Thesis zu machen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(5) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Master’s Thesis erhält. Das Thema der Master’s Thesis ist aus der Fachrichtung der nach § 17 Abs. 3 gewählten M 1 MSc-Spezialisierunsgmodule zu vergeben.

(6) Die Master’s Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin bzw. des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich zu unterscheiden und zu bewerten ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(7) Die Bearbeitungszeit der Master’s Thesis beträgt 6 Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Master’s Thesis sind von der Betreuerin bzw. dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Master’s Thesis eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern.

(8) Die Master’s Thesis kann in englischer Sprache abgefasst werden, wenn das erforderlich ist.

(9) Bei der Abgabe der Master’s Thesis hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit, bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit, selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

§ 19
Annahme und Bewertung und Wiederholung der Master’s Thesis

(1) Die Master’s Thesis ist fristgerecht beim Prüfungsausschuss in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wobei der Abgabezeitpunkt aktenkundig zu machen ist. Wird die Master’s Thesis nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie gemäß § 11 Abs. 1 als mit 5,0 (nicht ausreichend) (< 10 P) bewertet.

(2) Die Master’s Thesis ist von zwei Prüferinnen und Prüfern (Gutachterinnen und Gutachtern) zu begutachten und zu bewerten, von denen mindestens eine Person dem Fachbereich Geowissenschaften angehören muss und nach § 18 Abs. 2 prüfungsberechtigt ist. Es kann eine Gutachterin bzw. ein Gutachter von außerhalb des Fachbereiches für Geowissenschaften benannt werden. Während der Anfertigung der Master’s Thesis erfolgt die Betreuung der Kandidatin bzw. des Kandidaten durch diejenige Gutachterin bzw. denjenigen Gutachter, die bzw. der das Thema vorgeschlagen hat, in der Regel die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter.

(3) Die Master’s Thesis wird von beiden Gutachterinnen und Gutachtern innerhalb von 4 Wochen gesondert bewertet. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 11 Abs.1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen.

(4) Die Bewertung der Master’s Thesis wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Gutachterinnen und Gutachter gebildet.

(5) Die Master’s Thesis kann wiederholt werden, wenn sie gemäß § 11 Abs. 1 als mit 5,0 (nicht ausreichend) (< 10 P) bewertet wurde oder als nicht bestanden gilt. Für die Wiederholung der Master’s Thesis gelten die in § 13 genannten Bestimmungen.

§ 20
Zeugnis und Urkunde über die Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen und die Master’s Thesis bestanden sind.

(2) Das Zeugnis enthält die gewählten Module, die Punkte der Prüfungen, die Bewertung der Master’s Thesis, das Thema der Master’s Thesis und das Gesamtprädikat.

(3) Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte erforderliche Prüfungsleistung erbracht wurde.

(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten eine Urkunde über die Verleihung des Grades Master of Science (MSc) mit dem Prädikat und dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 3 beurkundet.

(5) Die Masterurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Geowissenschaften und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches Geowissenschaften versehen. Die Masterurkunde und das Zeugnis enthalten als Zusatz die präzisierenden Untertitel der gewählten Module.

III. Schlussbestimmungen

§ 21
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) MSc tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zum Wintersemester 2003/2004 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg bekanntgemacht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Geowissenschaften vom 19.06.2001 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 14.05.2003 und der Genehmigung des Rektors der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 27.05.2003.

Halle (Saale), 27. Mai 2003
 
 

Prof.Dr. Wilfried Greksch
Rektor

Anlage
Studienplan

MSc-Studienplan (3 Semester, 39 SWS)

M 1 MSc-Spezialisierungsmodule
(zwei Spezialisierungsmodule aus M 1.1 bis M 1.7)

M 1.1 MSc-Spezialisierungsmodul Technische Mineralogie (13 SWS)
 
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
Angewandte (Technische) Mineralogie I
V/Ü a)
2
MST 1
1
Angewandte (Technische) Mineralogie II
V/Ü a)
2
MST 2
1
Fortgeschrittenenpraktikum zur Technischen Mineralogie
P a)
6
MST3
1
Seminar zur Technischen Mineralogie
S a)
1
MST 4
2
Umweltmineralogie
V/Ü a)
2
MST 5
2
Exkursionen zur Technischen Mineralogie
Ex
3 tg
MST 6
1 - 2

Aus den mit a) gekennzeichneten Veranstaltungen müssen am Ende des 2. Semesters 3 Prüfungen im Rahmen der MSc-Prüfung abgelegt werden.

M 1.2 MSc-Spezialisierungsmodul Lagerstättenkunde (13 SWS)
 
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
Explorationsgeologie
V/Ü a)
2
MSL 1
1
Erzmikroskopie
Ü a)
2
MSL 2
1
Steine und Erden
V/Ü a)
2
MSL 3
1
Kohlepetrographie
V/Ü a)
1
MSL 4
1
Metamorphe Petrologie
V/Ü a)
2
MSL 5
2
GIS in der Explorationsgeologie
Ü a)
2
MSL 6
2
Methoden der angewandten Lagerstättenforschung
Ü a)
2
MSL 7
2
Exkursionen zur Lagerstättenkunde
Ex
3 tg
MSL 8
1 - 2

Aus den mit a) gekennzeichneten Veranstaltungen müssen am Ende des 2. Semesters 3 Prüfungen im Rahmen der MSc-Prüfung abgelegt werden.

M 1.3 MSc-Spezialisierungsmodul Ingenieurgeologie/Geotechnik (13 SWS)
 
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
Ingenieurgeologie III
V a)
2
MSIG 1
1
Geotechnische Berechnungsverfahren
Ü a)
4
MSIG 2
1
Projektseminar
P a)
4
MSIG 3
2
Geotechnische Statistik
V/Ü a)
1
MSIG 4
2
Bauverfahren
V/Ü a)
2
MSIG 5
2
Exkursionen zur Ingenieurgeologie/Geotechnik
Ex
3 tg
MSIG 6
1 - 2

Aus den mit a) gekennzeichneten Veranstaltungen müssen am Ende des 2. Semesters 3 Prüfungen im Rahmen der MSc-Prüfung abgelegt werden.

M 1.4 MSc-Spezialisierungsmodul Hydro- und Umweltgeologie (13 SWS)
 
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
UVP-Grundwasserschutz
V a)
2
MSHU 1
1
Übung zur UVP
Ü a)
2
MSHU 2
1
Umweltgeologie II
V a)
3
MSHU 3
2
Projektseminar
P a)
3
MSHU 4
2
Hydrogeologische Modellierung
V/Ü a)
3
MSHU 5
2
Exkursionen zur Hydro- und Umweltgeologie
Ex
3 tg
MSHU 6
1 - 2

Aus den mit a) gekennzeichneten Veranstaltungen müssen am Ende des 2. Semesters 3 Prüfungen im Rahmen der MSc-Prüfung abgelegt werden.

M 1.5 MSc-Spezialisierungsmodul Geodynamik & Angewandte Sedimentgeologie (13 SWS)
 
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
Modellierungs- und Bilanzierungstechniken (EDV) 
V/Ü a)
2
MSGS 1
1
Sequenzstratigraphie
V/Ü a)
2
MSGS 2
1
Geodynamik von Gebirgen
V a)
2
MSGS 3
1
Mikrofaziesanalyse
V/Ü a)
2
MSGS 4
1
Geofernerkundung
V/Ü a)
3
MSGD 5
2
Seminar
S a)
2
MSGS 6
2
Exkursion
Ex
3 tg
MSGS 7
1 - 2

Aus den mit a) gekennzeichneten Veranstaltungen müssen am Ende des 2. Semesters 3 Prüfungen im Rahmen der MSc-Prüfung abgelegt werden.

M 1.6 MSc-Spezialisierungsmodul Angewandte Physische Geographie/Geoökologie (13 SWS)
 
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
Angewandte Prozessgeomorphologie
V/Ü a)
2
MPG 1
1
Umweltmedium Boden
V/Ü a)
2
MPG 2
2
Oberseminar
Ü a)
2
MPG 3
2
Geländepraktikum
2
MPG 4
1
Prozess- und Landschaftsmonitoring
V/Ü a)
2
MPG 5
1
Stadtökologie
V a)
1
MPG 6
2
Globale Probleme der Wasserwirtschaft
V
1
MPG 7
1
Prozessmorphologie
V
1
MPG 8
1
Exkursion
Ex
3 tg
MPG 9
1 - 2

Aus den mit a) gekennzeichneten Veranstaltungen müssen am Ende des 2. Semesters 3 Prüfungen im Rahmen der MSc-Prüfung abgelegt werden.

M 1.7 MSc-Spezialisierungsmodul Geofernerkundung & Geoinformatik (13 SWS)
 
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
Statistik
V/Ü a)
2
MSGFI 1
1
Fernerkundung II
V/Ü a)
2
MSPFI 2
1
Digitale Bildverarbeitung 
V a)
2
MSGFI 3
1
Geographische Informationssysteme (GIS) II 
V/Ü a)
2
MSGFI 4
1
Computerkartographie
V/Ü a)
3
MSGFI 5
2
3D- und 4D-Visualisierungen
S a)
2
MSGFI 6
2
Projektarbeit
PA
2
MSGFI 7
2
Exkursion
Ex
3 tg
MSGFI 8
1 - 2

Aus den mit a) gekennzeichneten Veranstaltungen müssen am Ende des 2. Semesters 3 Prüfungen im Rahmen der MSc-Prüfung abgelegt werden.

und

M 2 MSc-Wahlmodul (ein Fach à 13 SWS)

entweder ein noch nicht gewähltes MSc-Spezialisierungsmodul aus M 1.1 bis M 1.7 oder ein Fach aus:

  1. Geophysik,
  2. Festkörperchemie,
  3. Betriebswirtschaftslehre (BWL),
  4. Jura,
  5. Isotopengeochemie,
  6. Kristallographie,
  7. Analytische Chemie,
  8. Materialwissenschaften.
Im unter M 2 gewählten MSc-Wahlmodul müssen am Ende des 2. Semesters 3 Prüfungen im Rahmen der MSc-Prüfung abgelegt werden, wobei die Prüfung der Festkörperchemie, der Isotopengeochemie und der Analytischen Chemie schriftlich absolviert werden.

M 3 Studienbegleitende MSc-Projektarbeit

Studienbegleitend zum 1. und 2. Semester ist eine Projektarbeit anzufertigen. Diese besteht bei Spezialisierung auf M 1.1 aus einer Laborprojektarbeit (insgesamt 3 Monate), bei Spezialisierung auf ein MSc-Spezialisierungsmodul aus M 1.2 - M 1.5 einer geologischen Kartierprojektarbeit (4 Wochen Gelände, insgesamt 3 Monate) und bei Spezialisierung auf ein MSc-Spezialisierungsmodule aus M 1.6 – M 1.7 aus einer angewandten geographischen Projektarbeit jeweils nach Vergabe durch eine modulverantwortliche Hochschullehrerin bzw. einen modulverantwortlichen Hochschullehrer.

M 4 MSc-Thesis (anzufertigen im 3. Semester)

Das Thema der MSc-Thesis ist von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer eines gewählten MSc-Spezialisierungsmoduls zu vergeben und muss innerhalb des 3. Semesters abgeschlossen werden.