MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 5 vom 22. Juli 2003, S. 5
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1) Das Institut für Ethnologie ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA.
(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung, Lehre und Studium im Fach Ethnologie.
§ 2
Leitung
(1) Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Gruppe nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende als Geschäftsführenden Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin und dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesenen Personal- und Sachmittel.
§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden
Direktorin
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fachbereichsrates trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bzw. sie sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere:
(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin, zwei Professoren und Professorinnen und je einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die der wissenschaftlichen Einrichtung angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in der Einrichtung für die Dauer von drei Jahren gewählt wird.
(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor bzw. von der Geschäftsführenden Direktorin regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.
§ 5
Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung
Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung sind:
Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
§ 7
Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung
(1) Die wissenschaftliche Einrichtung steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin.
(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin für die Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung.
§ 8
Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 03.06.2003 zur Kenntnis genommen.
Halle (Saale), 3. Juli 2003
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor