Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 5 vom 22. Juli 2003, S. 5


Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften


Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Institutes für Ethnologie 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 14.05.2003

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Das Institut für Ethnologie ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA.

(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung, Lehre und Studium im Fach Ethnologie.

§ 2
Leitung

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Gruppe nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende als Geschäftsführenden Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin und dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fachbereichsrates trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bzw. sie sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen  bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
  2. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren oder Professorinnen;
  3. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens einmal im Semester.
§ 4
Institutsbeirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin, zwei Professoren und Professorinnen und je einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die der wissenschaftlichen Einrichtung angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in der Einrichtung für die Dauer von drei Jahren gewählt wird.

(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor  bzw. von der Geschäftsführenden Direktorin regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

§ 5
Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung

Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung sind:

  1. die in der wissenschaftlichen Einrichtung hauptberuflich tätigen Personen;
  2. die Professoren und Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen und Lehrbeauftragten, die Forschungs- und Lehrtätigkeit für die wissenschaftliche Einrichtung ausüben;
  3. die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Angehörigen zu Nr. 1 und 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesen sind;
  4. die an der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden Studenten und Studentinnen, Doktoranden und Doktorandinnen.
§ 6
Versammlung der Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung

Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 7
Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin.

(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin für die Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung.

§ 8
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 03.06.2003 zur Kenntnis genommen.

Halle (Saale), 3. Juli 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor