Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 5 vom 22. Juli 2003, S. 2


Medizinische Fakultät


Benutzungsordnung für die Zentrale Tierhaltung 
an der Medizinischen Fakultät 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 10.06.2003

Basierend auf den Richtlinien für Tierversuche und Tierhaltung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg und des Universitätsklinikums vom 25.02.2002 (ABl. 2002 Nr. 4, S. 8) wurde nachstehende Benutzungsordnung für die zentrale Tierhaltung in den Tierhaltungsräumen des ZMG (Zentrum für Medizinische Grundlagenforschung) beschlossen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungsordnung regelt Grundsätze in der Nutzung der zentralen Tierhaltung an der Medizinischen Fakultät.

(2) Die zentrale Tierhaltung untersteht dem Leiter bzw. der Leiterin des ZMG. Er bzw. sie wird vom Nutzerrat unterstützt, der vom Forschungsausschuss zu diesem Zweck berufen wird.

(3) Einzelheiten der Benutzung regelt der Leiter bzw. die Leiterin des ZMG in Absprache mit dem Nutzerrat in ergänzenden Betriebsanweisungen.

§ 2
Nutzerrat

Der Nutzerrat wird durch den Fakultätsrat auf Vorschlag des Forschungsausschusses eingesetzt. Die Hauptnutzer der Tierhaltung sind bei dem Vorschlag des Forschungsausschusses angemessen zu berücksichtigen. Dem Nutzerrat gehören mindestens 4 maximal 7 stimmberechtigte Personen, sowie der Leiter bzw. die Leiterin des ZMG und der Tierschutzbeauftragte als beratende Mitglieder an. Wiederwahl ist zulässig. Der Nutzerrat bestimmt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Die Amtszeit des Nutzerrates beträgt 3 Jahre. Der Nutzerrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende.

§ 3
Aufgaben der Einrichtung

(1) Die Aufgabe der zentralen Tierhaltung besteht in der Bereitstellung der funktionellen Bereiche, die für die tierschutzgerechten Haltungen von kleinen Versuchstieren (Maus, Ratte, Meerschweinchen, Kaninchen), von Großtieren (Schweine, Schafe) sowie den Ablauf von Tierexperimenten zum Zwecke der Forschung und Lehre notwendig sind.

(2) Das Personal der zentralen Tierhaltung ist für den reibungslosen Betriebsablauf, die tierschutzgerechte Unterbringung und Pflege sowie in Zusammenwirken mit den Nutzern für die Gewährleistung der Hygiene und, in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Dezernats M IV Technik, für die Überwachung der Technik zuständig. Die genauen Arbeitsabläufe werden vom Leiter bzw. von der Leiterin des ZMG durch Betriebsanweisungen festgelegt und entsprechend den technischen Möglichkeiten an die jeweiligen Bedingungen der Versuchsanstellung angepasst.

(3) Die die Versuche leitenden Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sind für die Durchführung der Versuche verantwortlich. Beratung und gegebenenfalls fachliche Anleitung und Unterstützung bei tierexperimentellen Eingriffen bzw. dem tierschutzgerechten Töten von Tieren kann durch Absprache mit dem bzw. der Tierschutzbeauftragten vermittelt bzw. in Abhängigkeit von der Personalsituation durch das Fachpersonal der zentralen Tierhaltung gewährt werden.

§ 4
Vergabe der Nutzungskapazitäten

(1)   Die Vergabe von Tierhaltungs- und Tierpflegekapazitäten erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Leiter bzw. die Leiterin des ZMG. Die Anträge werden geprüft hinsichtlich der beantragten Tierart, der Haltungskapazität in der gewünschten Einrichtung und der Absehbarkeit der Einhaltung aller tierschutzrechtlichen Vorschriften seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin. Im Falle von drohenden Kapazitätsüberschreitungen wird der Nutzerrat eingeschaltet. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Bereitstellung der Tierhaltungskapazitäten für die zur Disposition stehenden Anträge.

(2) Nutzungsberechtigt sind alle Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg, die zur Erreichung ihres Forschungszieles auf die von der zentralen Einrichtung zu haltenden Tierarten angewiesen sind. Über Anträge von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen anderer Fakultäten der Universität wird vom Nutzerrat in Abhängigkeit von der Platz- und Personalkapazität entschieden. Dabei erhalten Antragsteller oder Antragstellerinnen in Kooperationsvorhaben mit Mitgliedern der Medizinischen Fakultät den Vorrang.

(3) Die Räume und Einrichtungen der zentralen Tierhaltung werden den verschiedenen antragstellenden Arbeitsgruppen jeweils für den Zeitraum ihrer Forschungsvorhaben zur Verfügung gestellt. Bei zeitlich befristeten Vorhaben sollte ein Zeitraum von 3 Jahren möglichst nicht überschritten werden. Langfristige Vorhaben oder Arbeiten, die einen integralen Bestandteil der Arbeitsrichtung einer Einrichtung ausmachen, können eine andauernde Nutzungsgenehmigung erhalten, die bis auf Widerruf gilt. Nach Ablauf des Zeitraums wird im Bedarfsfall über eine Verlängerung beraten.

(4) Die Tierräume werden in jedem Fall bedarfsorientiert entsprechend den experimentellen Anforderungen zugeteilt. Aus hygienischen Gründen wird angestrebt, jeder Arbeitsgruppe separate Tierräume zuzuweisen. Behandlungs- und Operationsräume müssen, soweit erforderlich, gemeinsam genutzt werden.

§ 5
Benutzungsregeln

(1) Zugangsregelung
Zugangsberechtigt zu den Einrichtungen der zentralen Tierhaltung  sind neben dem Leiter bzw. der Leiterin des ZMG, den Versuchstierbeauftragten der jeweiligen Einrichtung, den Tierpflegern oder Tierpflegerinnen und den Mitgliedern des Nutzerrates alle für die Durchführung der Projekte erforderlichen Personen, die Vertreter oder Vertreterinnen der Überwachungsbehörden sowie der bzw. die Tierschutzbeauftragte. Der Personenverkehr ist auf den kleinsten möglichen Umfang zu begrenzen. Zusätzliche Personen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den Leiter bzw. die Leiterin des ZMG in den Einrichtungen der zentralen Tierhaltung tätig werden.

Der Zugang zum Tierbereich ist nur entsprechend unterwiesenen Personen erlaubt. Die Unterweisung erfolgt für alle in den Räumen arbeitenden Personen, einschließlich der nur vorübergehend Beschäftigten, durch den Leiter bzw. die Leiterin des ZMG bzw. die direkt vor Ort zuständigen Verantwortlichen oder dort tätigen Tierpfleger und Tierpflegerinnen in geeigneter Form gegen schriftliche Bestätigung.

(2) Betreten/Verlassen des Tierhaltungsbereichs (reiner Bereich)
Der Personenzugang zu den Tierräumen ist nur über die Personenschleusen gestattet. Hier erfolgen die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie das Anlegen von Schutzkleidung nach den Vorgaben der Betriebsanweisung. Geeignete Schutzkleidung wird vom ZMG für die Zeit der Nutzung zur Verfügung gestellt und muss zwingend verwendet werden.

Alle im Versuchstierbereich nicht benötigten Gegenstände einschließlich der Straßenkleidung (Mäntel und Jacken) sind in den Personenschleusen zu belassen.
Das Verlassen des reinen Bereiches ist durch die Personenschleusen möglich. Die benutzte Schutzkleidung ist zur Reinigung, wenn verschmutzt, sonst zum Autoklavieren in den entsprechend gekennzeichneten Behältern/Regalen abzulegen.

(3) Einbringen von Gegenständen/Material in den Tierhaltungsbereich (reiner Bereich)
Gegenstände und Material dürfen nur in Abstimmung mit dem verantwortlichen Tierpflegerpersonal in den Tierhaltungsbereich verbracht werden und erfolgt gemäß der jeweils gültigen Betriebsanweisung ausschließlich unter Anleitung oder unmittelbar durch das Tierpflegerpersonal.

(4) Bestellung und Einbringen von Tieren
Versuchstierbestellungen werden vom Leiter bzw. von der Leiterin des ZMG ausgelöst oder sind im Einvernehmen mit ihm bzw. ihr zu tätigen. Grundsätzlich dürfen nur Tiere in den reinen Bereich verbracht werden, die aus SPF-Haltung stammen. Das Einschleusen in den reinen Bereich erfolgt über das Tierpflegerpersonal oder in Absprache mit diesem gemäß der jeweils gültigen Betriebsanweisung. Über die Aufnahme von Tieren anderer Einrichtungen entscheidet der Leiter bzw. die Leiterin des ZMG. Eine eigenmächtige Einstellung ist nicht gestattet.

§ 6
Tierhaltung/Versuchsdurchführung

(1) Die Tierhaltung ist nur in den dazu bestimmten Räumen und in dem zugewiesenen Umfang zulässig. Die Belegung der Tierräume erfolgt getrennt nach Tierarten.
Die Versorgung der Tiere erfolgt entsprechend der Kapazitäten nach den jeweils gültigen Pflegeanweisungen durch das Tierhauspersonal, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliches vom Projektleiter bzw. von der Projektleiterin zeitweise zur Verfügung zu stellendes Personal. Die Pflege und Betreuung der Tiere umfasst eine regelmäßige Beobachtung und Kontrolle des Befindens der Tiere, die Fütterung sowie den regelmäßigen Wechsel von Trinkwasser und Einstreu sowie die Reinigung und Desinfektion der Tierkäfige und der Tierräume. Versuchsbedingt erforderliche Abweichungen hiervon sind über den Leiter bzw. die Leiterin des ZMG mit den Tierpflegern abzusprechen.

(2) Die Versuchsdurchführung und experimentelle Betreuung der im Versuch stehenden Tiere erfolgt durch die Nutzer und Nutzerinnen.

(3) Sollen Untersuchungen unter Verwendung von radioaktiven Stoffen, gentechnische Arbeiten, Tätigkeiten mit vermehrungsfähigen Erregern geplant sein, so sind die jeweilige Genehmigungen vorab rechtzeitig vom Projektleiter bzw. von der Projektleiterin einzuholen. Der Projektleiter bzw. die Projektleiterin ist verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und hat das ihm bzw. ihr zugeordnete Personal entsprechend zu belehren.

§ 7
Tierräume

(1) Die Tierräume dürfen nur von den unmittelbar am Versuch beteiligten Personen betreten werden. Grundsätzlich dürfen nur die unmittelbar der Arbeitsgruppe zugewiesenen Räume sowie die Gemeinschaftsräume betreten werden.

(2) Die Grundausstattung mit Käfigen wird vom ZMG zur Verfügung gestellt. Versuchsspezifische Ausrüstungen sind vom Nutzer bzw. von der Nutzerin zu stellen. Die Beschaffung und die Raumausstattung ist mit dem Leiter bzw. der Leiterin des ZMG abzustimmen.

§ 8
Vorbereitungs- und Operationsräume

(1) Bei der Benutzung der Vorbereitungs- und Operationsräume ist die jeweilige Betriebsanweisung zu beachten.

(2) Eingriffe und Behandlungen an Tieren dürfen zur Vermeidung von Beunruhigungen der anderen Tiere nicht in den Tierräumen vorgenommen werden. Hierfür stehen Vorbereitungs- und Operationsräume zur Verfügung. Diese zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehenen Räume stehen allen im Tierhaus tätigen Arbeitsgruppen gleichberechtigt zur Verfügung. Auch durch besonders häufige Nutzung durch eine bestimmte Gruppe entstehen keine Sonderrechte. Bei Engpässen in der Nutzung entscheidet der Leiter bzw. die Leiterin des ZMG. Geräte und Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit Zustimmung des Leiters bzw. der Leiterin des ZMG entfernt oder in andere Räume verbracht werden. Alle für die Eingriffe notwendigen Instrumente, Spezialgeräte und sämtliches Verbrauchsmaterial sind vom Nutzer bzw. von der Nutzerin zu stellen.

(3) Die Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Jeder Benutzer bzw. jede Benutzerin hat sich vor der Benutzung sachkundig zu machen. Der Projektleiter bzw. die Projektleiterin ist verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und bei Gerätebetrieb für die Einhaltung der Bedienungsvorschriften und hat das ihm bzw. ihr zugeordnete Personal entsprechend zu belehren.

(4) Nach der Benutzung sind die Einrichtungsgegenstände sowie die Geräte sauber und betriebsbereit zurückzulassen bzw. zur Desinfektion/Sterilisation dem Tierpflegepersonal zu übergeben. Mängel oder Störungen sind sofort anzuzeigen.

(5) Kleinere Eingriffe wie Injektionen, Blutentnahmen, die schmerzlose Tötung sowie die Operationsvorbereitung sollen im Vorbereitungsraum, die Durchführung von operativen Eingriffen dagegen nur im Operationsraum erfolgen.

§ 9
Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Im gesamten Bereich der Tierhaltung besteht absolutes Rauchverbot. In den Tierbereichen darf weder getrunken, gegessen, geraucht oder geschnupft, noch dürfen dort Nahrungsmittel oder Kosmetika, ausgenommen Hautpflegemittel, aufbewahrt werden. Darüber hinaus sind die jeweils gültigen Regelungen zum Arbeitsschutz zu beachten.

(2) Die Tierräume und Gemeinschaftsräume müssen sauber und aufgeräumt gehalten werden. Auf den Arbeitstischen dürfen nur die tatsächlich benötigten Geräte und Materialien stehen. Die Türen der Tierhaltungsräume und Schleusen sind nach dem Durchtritt sofort wieder zu verschließen.

(3) Im Falle grob fahrlässiger und vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung dieser Dienstordnung sowie der ergänzenden Betriebsanweisungen oder verursachter Schäden an der Tierhausausstattung kann, unbeschadet eventueller persönlicher Haftung, der Leiter bzw. die Leiterin des ZMG in Absprache mit dem bzw. der Vorsitzenden des Nutzerrats ein sofortiges Betretungsverbot aussprechen. Über ein endgültiges Nutzungsverbot entscheidet der Nutzerrat.

§ 10
Berichterstattung/Dokumentation

Auf Aufforderung durch den Nutzerrat ist über die in den zugewiesenen Räumen durchgeführten Forschungsarbeiten zu berichten. Beginn und Ende der Durchführung der Eingriffe und Behandlungen sowie Art und Zahl der verwendeten Tiere sind der zentralen Versuchstierdokumentation nach deren Anweisungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 11
Betriebskosten

Kosten, die mit der Beschaffung der Versuchstiere entstanden sind, werden von der beauftragenden Einrichtungen bzw. aus für diesen Zweck bewilligten Drittmitteln des Versuchsleiters bzw. der Versuchsleiterin getragen. Sämtliche Betriebskosten, die im Zusammenhang mit der artgerechten Haltung und Versorgung der Versuchstiere stehen, werden durch Erhebung von sogenannten Haltungspauschalen anteilig auf die Nutzer und Nutzerinnen umgelegt. Der Nutzerrat kontrolliert und verabschiedet die geltenden Kostensätze für jede Tierart. Für Spezialleistungen können gesonderte oder pauschale Kostenvereinbarungen getroffen werden.

§ 11
Regelungen in Notfällen und bei Technischen Störungen

Bei Situationen, in denen die technischen Vorrichtungen unvorhergesehen versagen, oder bei Auftreten sonstiger Gefahrensituationen gelten gesonderte Notfallanweisungen.

§ 12
Inkrafttreten

Die Nutzungsordnung tritt nach Zustimmung durch den Fakultätsrat und Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Vom Fakultätsrat am 10.06.2003 verabschiedet.

Halle (Saale), 10. Juni 2003
 

Prof.Dr. B. Osten
Dekan