Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 4 vom 1. Juli 2003, S. 8


Fachbereich Geowissenschaften


Studienordnung für das Studienfach Geographie Lehramt an Gymnasien 
am Fachbereich Geowissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 11.06.2002
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Regelstudienzeit
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
§ 5 Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 6 Studienziele
§ 7 Studieninhalte
§ 8 Studienumfang, Aufbau des Studiums
§ 9 Arten der Lehrveranstaltungen
§ 10 Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
§ 11 Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
§ 12 Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot
§ 13 Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung
§ 14 Nachweise
§ 15 Studienberatung
§ 16 Nachteilsausgleich
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung Geographie Lehramt an Gymnasien des Fachbereiches Geowissenschaften erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA, S. 488 ff.) zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Geographie an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Geographie ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern des Gymnasiums kombinierbar.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt neun Semester.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt sowohl zu Beginn des Winter- als auch  des Sommersemesters. Es wird die Immatrikulation im Wintersemester empfohlen.

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss für Diplom- und Lehramtsausbildung des Instituts für Geographie oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.

§ 6
Studienziele

(1) Das Studium dient dem Erwerb fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer/unterrichtsmethodischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die die Studierenden in die Lage versetzen, das Unterrichtsfach Geographie an Gymnasien zu unterrichten.

(2) Ziele des Grundstudiums sind die Vermittlung eines Grundlagen- und Orientierungswissens über die einzelnen Fachgebiete der Geographie sowie der Erwerb grundlegender Methoden und Techniken fachlichen und fachdidaktischen Arbeitens sowie erster schulpraktischer Erfahrungen. Das Grundstudium bereitet auf die weitere selbstständige wissenschaftliche Arbeit vor.

(3) Das Hauptstudium dient der erweiterten und vertieften Beschäftigung mit ausgewählten Themen der Teildisziplinen der Geographie und der Fachdidaktik Geographie sowie mit solchen wahlweise ausgewählter geowissenschaftlicher Bezugswissenschaften, die für die Sekundarstufe I und II des Schulfaches Geographie relevant sind. Es hat ebenfalls zum Ziel, die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit weiter zu entwickeln und praktisch-methodische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vervollkommnen, um Unterricht im Fach Geographie des Gymnasiums zunehmend selbstständiger planen, durchführen und auswerten zu können.

§ 7
Studieninhalte

(1) Das Studium umfasst folgende Bereiche:

(A)  Physische Geographie/Geoökologie,
(B)  Wirtschafts- und Sozialgeographie,
(C)  Raum- und Umweltplanung,
(D)  Regionale Geographie,
(E)  Kartographie/Geofernerkundung,
(F)  Fachdidaktik Geographie.

 (A) Physische Geographie/Geoökologie
Sie repräsentieren den naturwissenschaftlichen Zweig der Geographie.
Die Physische Geographie vermittelt Kenntnisse über abiotische und biotische Faktoren einer Landschaft und des Landschaftshaushaltes, über räumlich wirksame Prozesse und Strukturen der natürlichen Umwelt des Menschen sowie Folgen menschlicher Einflussnahme auf natürliche Systeme und führt in physisch-geographische Arbeitsmethoden (einschließlich Statistik) ein. Sie besitzt nicht nur enge Verbindungen zur Anthropogeographie, sondern auch zu weiteren Nachbarwissenschaften wie Geologie/Mineralogie, Physik, Chemie, Biologie u. a.
Die Geoökologie vermittelt Kenntnisse über unterschiedliche Landschaften und deren Stoff- und Energiehaushalt. Von besonderem Interesse sind dabei nutzungsbedingte Veränderungen und hieraus resultierende Umweltbelastungen. Grundlage hierfür bildet der ökosystemare Ansatz.

(B) Wirtschafts- und Sozialgeographie
Sie stellen Teildisziplinen der Anthropogeographie dar, die sich mit dem Menschen und seinen Beziehungen zur Umwelt befasst und enge Verflechtungen zu Nachbardisziplinen wie Volkswirtschaft, Soziologie, Politikwissenschaft u. a. aufweist.
Die Wirtschaftsgeographie gibt einen Überblick über die räumlichen Strukturen der Wirtschaft, die Mobilität der Produktionsfaktoren sowie daraus resultierende Entwicklungsprozesse. Dabei werden die räumlichen Folgen des Strukturwandels auf globaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene aufgezeigt.
Die Sozialgeographie stellt die Menschen und die räumlichen Konsequenzen ihres Handelns in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung. Sie vermittelt Kenntnisse insbesondere über Gegenstandsbereiche wie Bevölkerung, Siedlung, Freizeit/Tourismus, sozialräumliche Disparitäten und untersucht Muster und Prinzipien der Raumorganisation menschlicher Gruppen und Gesellschaften und führt in sozialempirische Arbeitsmethoden (einschließlich Statistik) ein.

(C) Raum- und Umweltplanung
Die Raum- und Umweltplanung ist die vorausschauende und planmäßige Gestaltung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Sie vermittelt grundlegende Kenntnisse über räumliche Strukturen, Prozesse und Wechselwirkungen sowie zu Planungsmethoden, zu Verfahren und Instrumenten der Planung.

(D) Regionale Geographie
Gegenstand der Regionalen Geographie ist die Erde mit ihren Teilräumen unterschiedlichen Maßstabes und unterschiedlicher Abgrenzung. Sie vermittelt Kenntnisse über einzelne Regionen/Länder, über deren raumprägende naturräumlich-ökologische, ökonomische, soziodemographische, politische und kulturelle Faktoren sowie über räumlich-funktionale Strukturen und Verflechtungen.
(E) Kartographie/Geofernerkundung
Sie vermittelt Grundkenntnisse des Wesens von Karten und Luft- und Satellitenbildern als Informationsquellen und Modelle für die Demonstration und Analyse georäumlicher Sachverhalte, desweiteren Kenntnisse zu digitalen Informationssystemen sowie multimedialen, interaktiven und webbasierten Visualisierungsmöglichkeiten sowie zur Geofernerkundung. Die Studierenden werden befähigt, die verfügbaren Rauminformationen zu bewerten und sie unterrichtsbezogen zu nutzen.
(F) Fachdidaktik Geographie
Gegenstand der Fachdidaktik sind Theorie und Praxis des Unterrichtsfaches Geographie. Im Zentrum steht die Auseinandersetzung mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Theorien und Methoden im Hinblick auf Lehr- und Lernvorgänge an Gymnasien. Die theoretischen Ausbildungsteile werden durch schulpraktische Übungen und Schulpraktika ergänzt.
Sie dienen vor allem dazu, die Studierenden in die Praxis des Unterrichtsfaches einzuführen, sie zu befähigen, fachspezifische, pädagogische und psychologische Kenntnisse in ihr fachmethodisches Wissen zu integrieren und ihre eigene Unterrichtstätigkeit sowie die anderer zu reflektieren und einzuschätzen.
(2) Empfohlene weitere Bereiche
Geologie
Von den verschiedenen Disziplinen der Geologie sind insbesondere die Allgemeine Geologie sowie Teilgebiete der Historischen und Regionalen Geologie, der Mineralogie, Petrologie/Lagerstättenkunde und der Umweltgeologie für das Unterrichtsfach Geographie relevant.

Geoinformatik
Sie vermittelt grundlegende Kenntnisse über die Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnologien im Fach Geographie und darüber hinaus.

§ 8
Studienumfang, Aufbau des Studiums

(1) Der Umfang des Studiums beträgt 68 SWS. Davon entfallen mindestens 10 SWS auf die Fachdidaktik.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. - 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. - 9. Semester).

(3) Zur Gliederung des Studiums in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich vergleiche § 10 und § 12.

(4) Die zwei Schulpraktika von je vier bis fünf Wochen Dauer werden während der vorlesungsfreien Zeit am Ende des Grundstudiums bzw. während des Hauptstudiums durchgeführt.

(5) Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt.

(6) Das Hauptstudium wird mit der Ersten Staatsprüfung beendet.

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Kenntnissen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen auf dem Hintergrund ihres jeweiligen Forschungsstandes.

(2) Einführungen (E) stellen Grundlagen, wichtige Methoden und Forschungsrichtungen einzelner Fachgebiete, aber auch zur Verfügung stehende Hilfsmittel (Fachbibliographien) und die Benutzung der Bibliothek oder des Computerpools vor.

(3) Seminare (S) im Grundstudium schließen einerseits an den Ausbildungsstand der Einführung an, indem die dort erworbenen Kenntnisse anzuwenden und zu vertiefen sind, andererseits dienen sie der Einführung in weitere Fachgebiete und in deren grundsätzliche Fragestellungen und Problemfelder. Dabei vermitteln sie auch Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und führen in die Fachliteratur ein. Seminare im Grundstudium tragen die Bezeichnung Pro-, Unter- oder Mittelseminar.
Seminare im Hauptstudium dienen der selbstständigen und vertiefenden Erarbeitung spezieller Themen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie sollen zu einer kritischen, forschungsbezogenen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen befähigen. Als Bezeichnung finden die Begriffe Ober- oder Spezialseminar Verwendung.

(4) Übungen (Ü) dienen der Ergänzung von Vorlesungen der Fachgebiete. Sie sollen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben. Darüber hinaus bieten Übungen auch die Möglichkeit, Methoden und Arbeitstechniken einzuüben bzw. zu vervollkommnen.

(5) Schulpraktische Übungen (SPÜ) dienen dazu, in die Theorie und Praxis des Geographieunterrichts an Gymnasien einzuführen, indem Kenntnisse und Einsichten praktisch umgesetzt und reflektiert werden.

(6) Praktika, Projektarbeiten (P) dienen der Ergänzung von Vorlesungen und Seminaren durch insbesondere experimentelle Veranschaulichung theoretisch behandelter Sachverhalte und Probleme sowie dem Einüben von Methoden der Geländearbeit und sozialempirischer Arbeitsmethoden. Sie ermöglichen die Anwendung der erarbeiteten Beobachtungs-, Kartierungs-, Mess- und Befragungsergebnisse.

(7) Schulpraktika (SP) geben den Studierenden Gelegenheit, die in der theoretischen, fachlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Ausbildung und in den schulpraktischen Übungen erworbenen Kenntnisse und didaktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiter zu entwickeln.

(8) Exkursionen (Ex) sind thematisch ausgerichtete und unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Lehrveranstaltungen. Sie dienen der Veranschaulichung und Vertiefung der in Vorlesungen und Seminaren theoretisch abgehandelten Probleme sowie der Vermittlung landeskundlicher Kenntnisse. Exkursionen fördern den Praxisbezug des Studiums.

(9) Kolloquien (Ko) dienen der Vorbereitung auf die Staatsprüfung, der wissenschaftlichen Qualifikation und fördern den fachlichen Austausch der Studierenden untereinander. Sie führen auch an aktuelle Forschungen der einzelnen Fachgebiete heran.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

Das Grundstudium umfasst 32 SWS. Davon entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich 16 SWS und auf den Wahlbereich mindestens 16 SWS.

(1) Pflichtbereich:
 
2 SWS Seminar Physische Geographie 1 LN1
2 SWS Seminar Wirtschafts- und Sozialgeographie 1 LN
2 SWS Seminar Raum- und Umweltplanung  1 LN
2 SWS Seminar Kartographie/Geofernerkundung 1 LN
2 SWS Seminar Fachdidaktik/Unterrichtsmethodik I 1 LN
 
2 SWS Seminar Fachdidaktik: Planung und Analyse geographischer Unterrichtseinheiten 1 SN
2 SWS Schulpraktische Übungen 1 SN


1 LN = Leistungsnachweis, SN = Studiennachweis. Zur Erläuterung vergleiche § 14

(2) Wahlpflichtbereich:
 
2 SWS Vertiefendes Seminar Physische Geographie/Geoökologie oder Wirtschafts- und Sozialgeographie 
1 LN

Wer den Schwerpunkt seiner weiteren fachwissenschaftlichen/fächerübergreifenden Studien entweder im Bereich Physische Geographie/Geoökologie und Landschaftsplanung oder im Bereich Wirtschafts-, Sozialgeographie und Raumplanung setzen möchte, sollte das vertiefende Seminar aus den entsprechenden Bereichen wählen.

(3) Wahlbereich:

Im Hinblick auf die Zulassung zur Zwischenprüfung und deren inhaltlichen Anforderungen müssen noch mindestens 16 weitere SWS nachgewiesen werden.
Empfohlen wird vor allem die Teilnahme an Grundvorlesungen, Einführungsveranstaltungen, weiteren Seminaren oder Übungen in den verschiedenen Bereichen der Geographie (A - F) und der Geologie sowie in weiteren Fächern der Geo-, Natur-, Regional-, Geschichts- oder Sozialwissenschaften, wobei aus letzteren 4 SWS anrechenbar sind. Zu erbringen sind im Wahlbereich auch mindestens 10 Exkursionstage (= 3 SWS), davon eine mehrtägige Deutschland-/Mitteleuropaexkursion.
Für Veranstaltungen im Wahlbereich können Lehrangebote aus dem Grund- und Hauptstudium im Austausch anerkannt werden, wenn diese sich in den sachgerechten Aufbau des Studiums einpassen lassen.
Empfehlungen zum Wahlbereich sind dem Studienablaufplan zu entnehmen, der Vorschläge für einen sachgerechten Aufbau des Studiums unterbreitet.

Zusätzlicher Hinweis:
Während des gesamten Studiums werden grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten über die Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnologien benötigt. Es wird die Teilnahme an geeigneten Lehrveranstaltungen, die vom Fachbereich Geowissenschaften oder anderen Einrichtungen der Universität angeboten werden, empfohlen.

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

(1) Die Prüfung wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung durchgeführt.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über die notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse und das entsprechende methodische Instrumentarium in den verschiedenen Fachgebieten der Geographie sowie in der Fachdidaktik Geographie verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.

(3) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise (siehe oben) sowie die Teilnahmenachweise an Veranstaltungen des Wahlbereiches (16 SWS) vorlegt.

(4) Eine Zwischenprüfung findet in den Bereichen Physische Geographie/Geoökologie (A), Wirtschafts- und Sozialgeographie (B) und Fachdidaktik Geographie (F) statt. Methoden und Techniken, planerische sowie geologische Aspekte können auf Wunsch des Prüflings in die mündlichen Prüfungen einbezogen werden.

(5) Die Zwischenprüfung besteht aus einer schriftlichen Teilprüfung (Klausur von 120 Minuten) und aus zwei mündlichen Teilprüfungen von ca. 20 Minuten Dauer. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Eine Einbeziehung von Prüferinnen und Prüfern aus den Studienbereichen Kartographie/Geofernerkundung, Raum- und Umweltplanung oder Geologie kann dann in Frage kommen, wenn Inhalte dieser Bereiche auf Wunsch des Prüflings vorgesehen sind.

Schriftliche Prüfung (Klausur von 120 Minuten):

Mündliche Prüfungen (jeweils ca. 20 Minuten):  (6) Die Zwischenprüfungen sind in der Regel in einem Prüfungszeitraum (von Juli bis Ende September bzw. von Februar bis Ende März) abzulegen.

 (7) Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

§ 12
 Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

Das Hauptstudium umfasst 36 SWS. Davon entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich 12 SWS und auf den Wahlbereich 24 SWS.

(1) Pflichtbereich:
 
2 SWS Seminar Fachdidaktik/Unterrichtsmethodik II 1 LN
2 Schulpraktika  2 SN

(2) Wahlpflichtbereich:
 
6 SWS  Seminare, wobei zwei der vier Bereiche enthalten sein müssen: Physische Geographie/Geoökologie, Wirtschafts- und Sozialgeographie, Raum- und Umweltplanung sowie Regionale Geographie 3 LN
2 SWS  Projektarbeit oder Geländepraktikum (A) 1 SN
2 SWS  Kartographie/Geofernerkundung oder Geographische Informationssysteme (GIS) 1 SN

(3) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und deren inhaltlichen Anforderungen (vergleiche § 13) muss die Teilnahme an noch mindestens 24 weiteren SWS nachgewiesen werden, davon mindestens 2 SWS in der Fachdidaktik und 7 anrechenbare Exkursionstage (= 2 SWS). Empfohlen wird außerdem die Teilnahme an Grundvorlesungen sowie weiteren Seminaren oder Übungen in den verschiedenen Bereichen der Geographie (A - F) und der Geologie sowie in weiteren Fächern der Geo-, Natur-, Regional-, Kultur-, Geschichts- oder Sozialwissenschaften, wobei aus letzteren 4 SWS anrechenbar sind. Desweiteren wird die Möglichkeit der Teilnahme an fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen sowie an Auslandsexkursionen eröffnet.

Für Veranstaltungen im Wahlbereich können Lehrangebote aus dem Grund- und Hauptstudium im Austausch anerkannt werden, wenn diese sich in den sachgerechten Aufbau des Studiums einpassen lassen.
Empfehlungen für den Wahlbereich sind dem Studienablaufplan zu entnehmen.

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Neben den in § 7 der Prüfungsordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen und einer Übersicht über die Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen werden folgende Nachweise unter Bezugnahme auf die Durchführungsbestimmungen des oben genannten Paragraphen gefordert:
 

a) Leistungsnachweise

Grundstudium:

  1. ein Leistungsnachweis zu (A) zur Physischen Geographie,
  2. ein Leistungsnachweis zu (B),
  3. ein weiterer Leistungsnachweis zu (A) oder (B),
  4. ein Leistungsnachweis zu (C),
  5. ein Leistungsnachweis zu (E),
  6. ein Leistungsnachweis zu (F).

  7. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in den Bereichen (A), (B) und (F).
Hauptstudium:
  1. drei Leistungsnachweise zu verschiedenen Bereichen aus (A) bis (D),
  2. ein Leistungsnachweis zu (F) sowie Nachweis der schulpraktischen Übungen.
b) Studiennachweise
  1. ein Nachweis zu (A) zu einer Projektarbeit oder zu einem Geländepraktikum,
  2. ein Nachweis zu (E) oder zu Geographischen Infomationssystemen (GIS),
  3. ein Nachweis zu (F) zur Planung und Analyse geographischer Unterrichtseinheiten,
  4. Nachweis über die erforderlichen Schulpraktika.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Bereichen (A) bis (F), insbesondere

  1. Überblick über die Theorie und Disziplingeschichte der Geographie;
  2. Kenntnis der Physischen Geographie/Geoökologie im Überblick;
  3. Kenntnis der Wirtschafts- und Sozialgeographie im Überblick;
  4. Überblick über Natur- und Kulturräume der Erde;
  5. vertiefte Kenntnisse in je einem Teilbereich der Physischen Geographie/Geoökologie, der Wirtschafts- und Sozialgeographie sowie der Regionalen Geographie;
  6. Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit den Prozessen und Zielen der räumlichen Ordnung, den Methoden und Instrumenten raumbezogener Planung einschließlich Landschaftsplanung und Naturschutz sowie der Umweltpolitik;
  7. Fähigkeit zum Erklären von regionalen und globalen räumlichen Strukturen und Prozessen sowie von deren naturräumlichen und gesellschaftlichen Bedingungen und Auswirkungen;
  8. Fähigkeit zur sachgerechten Anwendung geographischer Arbeitsmethoden und Techniken;
  9. grundlegende Kenntnisse der Rahmenrichtlinien für den Geographieunterricht im Vergleich der Länder;
  10. Kenntnisse über wesentliche Methoden sowie über die für den Geographieunterricht zur Verfügung stehenden Medien und ihre fachdidaktische Nutzung;
  11. vertiefte Kenntnisse in einem Spezialgebiet der Fachdidaktik;
  12. Fähigkeit, fachwissenschaftliche Theorien und Methoden unter fachdidaktischer Sicht auf Lernvorgänge zu beziehen und begründete fachdidaktische Entscheidungen zu treffen.
(3) Durchführung der Prüfung/Prüfungsteile

Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem studierten Unterrichtsfach oder auch unterrichtsfachübergreifend unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder unter beiden Aspekten gestellt. Darüber hinaus kann das Thema auch aus dem Bereich der Erziehungswissenschaften gestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate.

  1. Schriftliche Prüfung

  2. Die Arbeit unter Aufsicht umfasst Themen aus den Bereichen (A) bis (D), wobei mindestens zwei Themen/Aufgabenkomplexe zur Wahl gestellt werden. Die Aufgaben beinhalten entweder eine komplexe Fragestellung oder sind in Teilfragen untergliedert. Sie sollten auch die Interpretation von Karten, Fernerkundungsdaten, Statistiken oder Ähnliches einschließen. Fachdidaktische Fragen können einbezogen werden.
    (Bearbeitungszeit: 4 Stunden)
     
  3. Mündliche Prüfung
    1. Fachwissenschaft

    2. entsprechend den Anforderungen in Nr. 2
      Prüfungsdauer: 60 Minuten)
    3. Fachdidaktik

    4. entsprechend den Anforderungen in Nr. 2
      (Prüfungsdauer: 30 Minuten)
§ 14
Nachweise

(1) Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit Thesenpapier oder mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden. Die Arbeit in kleinen Gruppen ist zulässig.

(2) Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Protokolle einer Seminarsitzung, Moderation eines Seminarabschnittes, Exkursionsberichte, Kurzvorträge, Literaturberichte, Praktikumsberichte, Hospitationsprotokolle, schriftliche Unterrichtsentwürfe, schriftliche Hausaufgaben oder andere gleichwertige Formen nach Maßgabe der Festlegung durch die jeweilige Lehrkraft erbracht werden.

Die jeweils möglichen Erbringungsformen für einen Leistungsnachweis oder einen Studiennachweis werden zu Beginn der Lehrveranstaltungen durch die Lehrenden festgelegt.

(3) Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung eines Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung des Studierenden über seine regelmäßige Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung.

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg (Abteilung 1).
Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere

in Anspruch genommen werden.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:

(3) Zu Fragen der Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder Bereichen, des Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für Bafög-Anträge) sowie des Studienabbruchs berät und entscheidet der Prüfungsausschuss des Instituts für Geographie bzw. die bzw. der Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge gegebenenfalls in Absprache mit der jeweiligen Fachvertreterin bzw. dem jeweiligen Fachvertreter.

(4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und die bzw. der Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge des Instituts für Geographie.

§ 16
Nachteilsausgleich

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.

§ 17
Übergangsbestimmungen

Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a 1. LPVO.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 20.03.2003 zur Kenntnis genommen.

Halle (Saale), 14. Februar 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor