Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 3 vom 17. Juni 2003, S. 3


Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Studienordnung für den Studiengang Master of Science 
für empirische Ökonomik und Politikberatung 
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 04.12.2002
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel des Studiums
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Erforderliche Qualifikationen
§ 5 Studienbeginn, Regelstudienzeit
§ 6 Studienberatung
§ 7 Struktur des Studiums
§ 8 Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen
§ 9 Praxisprojekt
§ 10 Masterarbeit
§ 11 Verteidigung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1: Lehrveranstaltung im Modul Volkswirtschaftslehre
Anlage 2: Lehrveranstaltung im Modul Methoden der empirischen Analyse
Anlage 3: Lehrveranstaltung im Modul Grundlagen der Politikberatung
§ 1
Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Ordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Master of Science für empirische Ökonomik und Politikberatung sowie der Rahmenprüfungsordnung für Aufbaustudiengänge zur Erlangung des Grades eines "Master" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 22. März 2002 (im folgenden zitiert als RPO-MA) das Studium von dessen Beginn bis zur Verteidigung der Masterarbeit.

(2) Die RPO-MA legt den Rahmen für das Prüfungsgeschehen des Studienganges. Exemplare der RPO-MA sind über das Prüfungsamt erhältlich.

§ 2
Ziel des Studiums

(1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln in anspruchsvollen Führungspositionen befähigt werden.

(2) Die Berufstätigkeit des Master für empirische Wirtschaftsanalyse erstreckt sich auf die Vorbereitung wirtschaftlicher Entscheidung, die analytische Durchdringung realer wirtschaftlicher Probleme und die Darstellung wirtschaftlicher Analysen für ein fachkundiges Publikum sowie – nicht zuletzt – für die breite Öffentlichkeit. Ziel des Studiums ist daher der Erwerb der relevanten wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (einschließlich der Beherrschung quantitativer Methoden) sowie die Fähigkeit, wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungsergebnisse adäquat darzustellen.

(3) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von

§ 3
Voraussetzung

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen des § 2 PRO-MA sowie die Einzelmaßgaben der Studienordnung für den Studiengang Master of Science für empirische Ökonomik und Politikberatung erfüllt. Zur Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens nach § 2 PRO-MA werden folgende Regelungen getroffen:

(2) Über die Zulassung zum Masterstudium entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 20 RPO-MA. Dem Prüfungsausschuss sind Zeugnisse und Leistungsbeurteilungen vorzulegen, die das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung erkennen lassen.

(3) Die Zulassung zum Masterprogramm erfolgt zum Sommer- und zum Wintersemester. Bewerbungen sind zu richten an:

Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
Prüfungsausschuss MSc "Empirische Ökonomik und Politikberatung"
D-06099 Halle (Saale)

Bewerbungsschluss ist der 31. Mai für die Zulassung zum Wintersemester, der 31. Dezember für die Zulassung zum Sommersemester.

§ 4
Erforderliche Qualifikationen

(1) Ein erfolgreiches Masterstudium setzt fundierte Kenntnisse in Volkswirtschaftslehre voraus, die einem Bachelor-Abschluss mit Prädikat in Volkswirtschaftslehre entsprechen. Weiterhin sind fundierte Kenntnisse in Mathematik, Erfahrung im Umgang mit Computern sowie die Beherrschung der deutschen und der englischen Sprache in Wort und Schrift unbedingt erforderlich.

(2) Die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel u.a. nachgewiesen durch:

  1. ein erfolgreich, mindestens mit einem BA (Bachelor of Arts) abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine gemäß § 12 RPO-MA als gleichwertig angerechnete Prüfung,
  2. der Nachweis eines Graduate Record Examination in Economics (GRE) und
  3. die in dieser Prüfungs- und Studienordnung näher bezeichneten Leistungsnachweise.
Der Nachweis nach Ziffer 2 kann durch eine interne Eingangsprüfung ersezt werden.

Die Studierenden sollen im bisherigen Studium überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben.

(3) Die Beherrschung der englischen Sprache ist durch den "Test of English as a Foreign Language" (TOEFL) oder eine vergleichbare Sprachprüfung nachzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen die Beherrschung der deutschen Sprache durch die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber" (DSH) oder durch eine äquivalente Bescheinigung nachweisen.

(4) Wünschenswert sind Grundkenntnisse in einer weiteren Sprache sowie einschlägige Erfahrungen bzw. nachgewiesene Fähigkeiten im inhaltlichen Schwerpunkt des Masterprogramms. Dazu zählen insbesondere Studienschwerpunkte in der empirischen Ökonomik sowie praktische Erfahrungen in der empirischen Wirtschaftsforschung und in der Politikberatung.

(5) Unzureichende Vorkenntnisse müssen durch zusätzliche Lehrveranstaltungen vor und während des Studiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahlen.

(6) Sind die Leistungen nicht eindeutig zu beurteilen, so kann der Prüfungsausschuss die Teilnahme an einer schriftlichen oder mündlichen Eingangsprüfung verlangen.

§ 5
Studienbeginn, Regelstudienzeit

(1) Das Studium kann zum Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden.

(2) Die Regelstudienzeit und der Umfang des Studiums richten sich nach der Prüfungsordnung für den Master of Science für empirische Ökonomik und Politikberatung soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

§ 6
Studienberatung

(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Einzelnachfrage stehen die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jede Hochschullehrerin bzw. jeder Hochschullehrer der Fakultät und deren bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sprechstunden zur Verfügung.

(2) In  Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.

§ 7
Struktur des Studiums

(1) Der Studiengang umfasst die Module:

  1. Volkswirtschaftslehre,
  2. Methoden der empirischen Analyse,
  3. Grundlagen der Politikberatung,
  4. Wahlpflichtfach,
  5. ein Praxisprojekt.
Die Summe der in den Modulen zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 140. Darüber hinaus ist eine Masterarbeit anzufertigen.

(2) Im einzelnen müssen in den Modulen folgende Lehrinhalte im angegebenen Umfang studiert werden:
 
1.  Volkswirtschaftslehre (vergleiche Anlage 1)
28 LP1
Volkswirtschaftslehre I (Grundlagen) 12 LP
Volkswirtschaftslehre II (Vertiefungsfächer) 12 LP
Seminar 4 LP
2. Methoden der empirischen Analyse (vergleiche Anlage 2)
28 LP
Methoden I (Grundlagen) 12 LP
Methoden II (Vertiefungsfächer) 12 LP
Seminar 4 LP
3. Grundlagen der Politikberatung (vergleiche Anlage 3)
28 LP
Politikberatung I (Grundlage) 12 LP
Politikberatung II (Interdisziplinäre Vertiefungsfächer) 16 LP
4. Eines der folgenden Wahlpflichtfächer:
28 LP
- Agrarpolitik und Agrarmärkte
- Allokation und Wachstum
- Betriebliches Umweltmanagement
- Finanzwirtschaft und Bankbetriebslehre
- Finanzwissenschaft
- Geld und Währung
- Internationale Wirtschaftsbeziehungen
- Marketing und Handel
- Wirtschaftsethik
- Wirtschaftsinformatik
- Wirtschaftsrecht
- Wirtschafts- und Sozialgeschichte
5. Praxisprojekt
28 LP


1 LP = Leistungspunkte

(3) In Abhängigkeit vom verfügbaren Lehrangebot können die in den Modulen 1 bis 4 aufgeführten Lehrveranstaltungen vom Prüfungsausschuss um Angebote weiterer Veranstaltungen ergänzt und erweitert werden. Ausdrücklich ist es dabei möglich, die Lehrangebote von Gastdozentinnen und Gastdozenten einzusetzen.

§ 8
Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen

(1) Die Lehrveranstaltungen werden vor allem in den folgenden Vermittlungsformen angeboten:

  1. Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen;
  2. In Übungen und Fallstudien wird der Stoff des Grund- oder Hauptstudiums anhand von Übungsaufgaben bzw. Übungsfällen vertieft;
  3. In Kolloquien werden aktuelle Forschungsprobleme grundlagen- wie anwendungsorientiert präsentiert;
  4. In Repetitorien wird der in anderen Veranstaltungen bereits vermittelte Stoff wiederholt;
  5. Planspiele dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen;
  6. In Fallstudien werden konkrete, der Realität entnommene Probleme und Aufgabenstellungen durchgesprochen und analysiert;
  7. Projektgruppen dienen der Erarbeitung eigener Forschungsergebnisse im Team. Sie finden in der Regel in Kooperation mit der Praxis statt;
  8. Praxisprojekte bestehen aus zeitlich begrenzter Mitarbeit in Forschungsprojekten externer Kooperationspartner. Sie erfolgen unter der Anleitung erfahrener Wissenschaftler und haben ein konkretes empirisches Erkenntnisziel. Sie schließen mit einem Ergebnisbericht ab;
  9. In Tutorien wird der Stoff von Vorlesungen und Übungen in kleinen Arbeitsgruppen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen vertieft.
(2) In Fällen in denen dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Abs. 2 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

(3) Die Teilnahme an mehrmonatigen wirtschaftswissenschaftlichen Praktika während der vorlesungsfreien Zeit ist erwünscht. Die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät unterstützt die im Studiengang eingeschrieben Studentinnen und Studenten bei der Suche nach Praktikumsplätzen.

§ 9
Praxisprojekt

(1) Das Praxisprojekt wird in Kooperation mit einem Praxispartner als Pflichtveranstaltung durchgeführt. In diesem Praxisprojekt soll das im Rahmen von Vorlesungen und Seminaren erworbene Wissen für die Analyse konkreter Probleme eingesetzt werden. Die Studierenden sollen ein Forschungsthema aus der empirischen Wirtschaftsforschung oder der Projektgruppe gemeinsam bearbeiten. Mehrere Studierende können ein Thema im Rahmen einer Projektgruppe gemeinsam bearbeiten.

(2) In der Regel entspricht das Praxisprojekt einer Vollzeittätigkeit von sechs Wochen. Bei Teilzeittätigkeit verlängert sich die Dauer entsprechend.

(3) Das Ergebnis des Praxisprojektes wird in einem schriftlichen Projektbericht dokumentiert. Die Bewertung des Praxisprojektes erfolgt auf der Grundlage des Projektberichts durch die Betreuerinnen und Betreuer.

§ 10
Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihr bzw. ihm gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema soll aus dem Bereich der empirischen Ökonomik oder der Politikberatung gewählt werden. Es muss so beschaffen sein, dass die Masterarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann.

(2) Masterarbeiten können mit Praktika inhaltlich koordiniert und im Rahmen von Praktika erstellt werden.

§ 11
Verteidigung

In der Verteidigung werden die Ergebnisse der Masterarbeit öffentlich vorgestellt und diskutiert. Die Verteidigung beginnt mit einem Vortrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten von etwa 30 Minuten Dauer. Daran schließt sich die Diskussion von maximal 30 Minuten Dauer an.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fakultätsrates der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 04.12.2002. Vom Akademischen Senat am 09.04.2003 verabschiedet.
 

Halle (Saale), 6. Mai 2003
 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Anlage 1
Lehrveranstaltung im Modul Volkswirtschaftslehre

Volkswirtschaftslehre I (Grundlagen):

Volkswirtschaftslehre II (Vertiefungsfächer):
Die Vorlesungen können aus folgenden volkswirtschaftlichen Wahlpflichtfächern gewählt werden, wobei pro Fach nicht mehr als eine Vorlesung gewählt werden darf.
Anlage 2
Lehrveranstaltung im Modul Methoden der empirischen Analyse

Methoden I (Grundlagen):

Methoden II (Vertiefungsfächer):
Anlage 3
Lehraveranstaltung im Modul Grundlagen der Politikberatung

Politikberatung I (Grundlagen):

Politikberatung II (Interdisziplinäre Vertiefungsfächer):