Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 2 vom 8. April 2003, S. 53


Kanzler


Verwaltungsvorschrift der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg 
einschließlich des Klinikums zum Bezug von Sehhilfen 
für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen

vom 20.03.2003

§ 1
Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang die Kosten für spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen zu erstatten, wenn die Ergebnisse der Untersuchung und des Sehvermögens ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

§ 2
Verfahrensweise

(1) Anlaufstelle ist der Betriebsärztliche Dienst der Universität.

(2) Zuständige Betriebsärztinnen sind:
 
Frau Dr. Schneider
Frau Freier
Tel.: 5 57-18 29
Tel.: 5 57-13 00
Magdeburger Straße 27, 
06112 Halle (Saale
Frau Dr. Busse Tel.: 5 57-23 17 Ernst-Grube-Straße 40, 
06120 Halle

(3) Durch diese wird eine gezielte arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem "Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Bildschirmarbeitsplätze" (G 37) durchgeführt.

(4) Das Ergebnis dieser Untersuchung entscheidet über das Erfordernis einer Spezialbrille für Bildschirmarbeiten.

(5) Die Betriebsärztin stellt die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber aus.

(6) Zusätzliche Untersuchungen durch niedergelassene Augenärzte zur Feststellung der Notwendigkeit einer entsprechenden Sehhilfe werden weder von den Kassen noch von der Universität bezahlt.

(7) Mit der betriebsärztlichen Bescheinigung kann ein beliebiger Optiker aufgesucht werden.

(8) Nach einem Erlass des Ministerium der Finanzen vom 27.02.1998 werden für Bildschirmarbeitsbrillen vom Arbeitgeber insgesamt Kosten in Höhe von maximal 50,00 € erstattet.
Über diesem Grenzbetrag liegende Kosten sind vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.

(9) In besonderen Fällen, insbesondere bei festgestellter relevanter Schwerbehinderung, ist eine höhere Kostenübernahme möglich, soweit nicht von anderen Leistungsträgern wie dem Integrationsamt beim Landesamt für Versorgung und Soziales die Kosten übernommen werden.

(10) Nach Erhalt der Sehhilfe ist die Rechnung hierüber vom Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen und zusammen mit der von der zuständigen Betriebsärztin ausgestellten ärztlichen Bescheinigung an das

Referat 1.5 - Umwelt- und Arbeitsschutz
SG Arbeitssicherheit
Neuwerk 11
06108 Halle (Saale)
Fax: (03 45) 55-2 71 17

zu übersenden.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Universität in Kraft.

Halle (Saale), 20. März 2003
 

Dr. Martin Hecht
Kanzler
 

A. Baudis
Komm. Verwaltungsdirektorin