Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 2 vom 8. April 2003, S. 52


Kanzler


Dienstvereinbarung 
zwischen dem Kanzler der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 
und dem Personalrat Hauptdienststelle 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

Brückentage bzw. Betriebsurlaub an der Martin-Luther-Universität 
Halle – Wittenberg (außer Medizinische Fakultät) im Jahr 2003

vom 30.01.2003

Auf der Grundlage des § 65 (1) in Verbindung mit § 70 PersVG-LSA wird folgende Urlaubs- bzw. Brückentageregelung vereinbart:

§ 1
Brückentage

(1) Die Freitage 02.05.2003 und 30.05.2003 werden zu Brückentagen erklärt.

(2) Sofern nicht dienstliche Belange entgegenstehen, können die Beschäftigten der Dienststelle, die im Gleitzeitsystem arbeiten, diese Tage durch Inanspruchnahme Ihres Guthabens im Brücken- bzw. Gleitzeitkonto freinehmen. Ein Nachbuchungsbeleg ist hierfür nicht erforderlich.

§ 2
Regelung zwischen Weihnachten und Neujahr

(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung im Bereich des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt schließt die Universität in der Zeit vom 24.12.2003 bis 06.01.2004.

     
    Das betrifft folgende Arbeitstage: Montag, 29.12.2003
    Dienstag,  30.12.2003.
    Freitag, 02.01.2004
    Montag, 05.01.2004
Diese Tage werden ebenfalls zu Brückentagen erklärt bzw. für sie ist Urlaub zu planen.

(2) Anstelle von Urlaub kann Arbeitsbefreiung genommen werden für die im Jahr 2003 über die laut Arbeitsvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus nachweislich geleistete Arbeit (z. B. Gleitzeitguthaben, Überstunden, Mehrarbeit). Ein Nachbuchungsbeleg für diesen Zeitraum ist nicht notwendig.

(3) Zur Durchführung von kontinuierlichen Arbeitsaufgaben (z. B. Bereitschaftsdienste, Überwachung von Gewächshäusern) und zur Vermeidung von Schäden sind in den betroffenen Einrichtungen Dienstpläne für den Zeitraum vom 24.12.2003 bis 06.01.2004 aufzustellen.
Diese Dienstpläne sind bis zum 30.09.2003 der Abteilung 3 - Personal - zur nachfolgenden Mitbestimmung des Personalrates vorzulegen.

§ 3
Veröffentlichung

Die Dienstvereinbarung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Amtsblatt der Universität veröffentlicht sowie im Verteiler für Schriftgut der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg den Einrichtungen und Fachbereichen zur Kenntnis gebracht.

Halle (Saale), 30. Januar 2003
 
 

Dr. Martin Hecht
Kanzler
 
 

Dr. Renate Federle
Vorsitzende Personalrat Hauptdienststelle