Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 2 vom 8. April 2003, S. 50


Kanzler


Platzordnung für den Universitätsplatz 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 22.11.2002

Präambel

Auf der Grundlage von § 65 Nr. 12 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) werden nachstehende Regelungen getroffen.

§ 1
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Ordnung sind die im Landesbesitz befindlichen Flächen des Flurstücks 10/1 der Flur 25 und des Flurstücks 31 der Flur 26 von Halle, im Folgenden als "landeseigene Flächen am Universitätsplatz" bezeichnet, die auf der anliegenden Skizze gekennzeichnet sind.

§ 2
Nutzung durch die Allgemeinheit

(1) Die landeseigenen Flächen am Universitätsplatz sind kein öffentlicher Platz. Jedoch darf jedermann diese Flächen im Rahmen des für öffentliche Straßen und Plätze geltenden Rechts auf Allgemeingebrauch mit den sich aus dem Nachstehenden ergebenden Einschränkungen nutzen.

(2) Auf dem gesamten Universitätsplatz gelten die Vorschriften der StVO.

§ 3
Nutzung durch Kraftfahrzeuge

(1) Die landeseigenen Flächen am Universitätsplatz dürfen im Bedarfsfall durch Feuerwehr-, Polizei-, Kranken-, Lieferanten- und Entsorgungsfahrzeuge genutzt werden sowie im Rahmen der Zustellung von Postsendungen an die Universität.

(2) Die vorgenannten Flächen dürfen durch Dienstfahrzeuge der Universität, des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Halle genutzt werden.

(3) Im übrigen bedarf das Befahren besagter Flächen mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf diesen Flächen einer Genehmigung, die vom Kanzler bzw. der Kanzlerin der Universität erteilt sein muss. Diese Genehmigung hat der Fahrer bzw. die Fahrerin bei sich zu führen, solange er bzw. sie sich im Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält. In abgestellten Fahrzeugen ist die Genehmigung von außen gut sichtbar im Fahrzeug abzulegen.

(4) Widerrechtlich auf dem in Rede stehenden Gelände abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt werden, wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin nicht erreichbar ist oder sich weigert, der Anordnung, sein bzw. ihr Fahrzeug wegzufahren, nachzukommen. Für die Kosten des Abschleppens haften Fahrer bzw. Fahrerin und Eigentümer bzw. Eigentümerin der widerrechtlich abgestellten Fahrzeuge.

§ 4
Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger

(1) Fahrräder sind auf den landeseigenen Flächen zu schieben, um Verletzungsrisiken zu vermeiden. Fahrräder sind in den vorhandenen Fahrradständern abzustellen. Fahrräder, die störend abgestellt werden, können im Auftrag der Universitätsleitung entfernt und eingelagert werden. Ein störendes Abstellen von Fahrrädern liegt insbesondere dann vor, wenn Feuerwehr- oder Behindertenzufahrten verengt oder blockiert werden oder wenn Fahrräder an Geländern von Treppen oder Auffahrten angeschlossen werden. Muss ein Fahrrad entfernt und eingelagert werden, gehen Beschädigungen am Fahrradschloss nicht zulasten der Universität. Für Schäden am Fahrrad selbst haftet die Universität nur, wenn die mit der Entfernung oder Einlagerung des Fahrrades betraute Person grob fahrlässig oder vorsätzlich größere Schäden verursacht, als es zur Entfernung oder Einlagerung des Fahrrades unvermeidbar ist. In diesem Fall ist jedoch die Haftung der Universität auf die Schäden beschränkt, die vermeidbar waren. Wird die Entfernung und Einlagerung eines Fahrrades erforderlich, kann die Herausgabe des Fahrrades von der Zahlung einer Aufwandspauschale von bis zu 50 € abhängig gemacht werden.

(2) Jeder bzw. jede hat bei der Nutzung der landeseigenen Flächen am Universitätsplatz Rücksicht auf andere Nutzer und Nutzerinnen zu nehmen und diese nicht zu belästigen oder gar zu gefährden. Um Belästigungen vorzubeugen, ist der Genuss alkoholischer Getränke im Bereich der vorgenannten Flächen verboten. Der Betrieb von Radiogeräten, CD-Playern, Kassettenrecordern und ähnlichen Geräten ist nur mit Kopfhörern gestattet. Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen dieses Absatzes können von der Universität - z.B. bei Festveranstaltungen, die von der Universität initiiert oder zumindest mitgetragen werden - zugelassen werden. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Müllbehältern zu entsorgen.

(3) Nutzer und Nutzerinnen, die gegen die Regelungen dieses Paragraphen verstoßen, können nach erfolgloser Abmahnung des Platzes verwiesen werden. Wird dem Verweis keine Folge geleistet, kann das Ordnungsamt oder die Polizei eingeschaltet werden.

§ 5
Bauten, gewerbliche Tätigkeiten, Werbung

(1) Schuppen, fliegende Bauten, Stände oder ähnliches dürfen auf den landeseigenen Flächen am Universitätsplatz nur mit Zustimmung der Universität nach Maßgabe eines bei Referat 4.1 - Liegenschaftsverwaltung der Zentralen Universitätsverwaltung abzuschließenden Vertrages errichtet werden. Dies gilt nicht, wenn diese Bauten von Einrichtungen der Universität errichtet werden sollen. In diesen Fällen ist die Errichtung nur nach Maßgabe einer Entscheidung der Abteilung 4 - Bau und Liegenschaften der Zentralen Universitätsverwaltung zulässig. Die Entscheidung ist, soweit möglich, zwei Wochen, mindestens aber eine Woche vor Beginn der beantragten Maßnahme bei Referat 4.4 - Allgemeine Hausverwaltung zu beantragen. Die Entscheidung beinhaltet, ob, wo und unter welchen Bedingungen die Maßnahme erfolgen kann.

(2) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen auf dem vorgenannten Gelände nur mit Genehmigung der Universität ausgeübt werden. Werbung durch mobile Einrichtungen ist nur mit Genehmigung der Universität gestattet. Zuständig ist die Abteilung 4 - Bau und Liegenschaften der Zentralen Universitätsverwaltung.

(3) Nutzer und Nutzerinnen, die den Regelungen dieses Paragraphen zuwiderhandeln, können nach erfolgloser Abmahnung des Platzes verwiesen werden. Wird dem Verweis keine Folge geleistet, kann das Ordnungsamt oder die Polizei eingeschaltet werden.

§ 6
Aufsicht

Verantwortlich für die Durchführung der Aufsicht ist das Referat 4.4 - Allgemeine Hausverwaltung der Zentralen Universitätsverwaltung. Die Aufsicht wird durch den Pförtnerdienst und die Person ausgeübt, die für Sicherheit und Ordnung im Zentralen Hörsaalgebäude zuständig ist. Ferner kann die Aufsicht durch den Leiter bzw. die Leiterin der Allgemeinen Hausverwaltung, dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, den Kanzler bzw. der Kanzlerin und sämtliche Mitglieder des Rektorates ausgeübt werden. Die vorgenannten Personen sind befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen um Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung entgegenzuwirken. Dies schließt die Einschaltung der Polizei und des Ordnungsamtes ein. Werden Nutzer oder Nutzerinnen abgemahnt, des Platzes verwiesen oder wird das Abschleppen eines Fahrzeuges angeordnet, ist von der anordnenden Person zu protokollieren, welcher Vorfall der Abmahnung, dem Verweis bzw. der Anordnung des Abschleppens zugrunde liegt und wann sich der Vorfall abgespielt hat. Das Protokoll ist von der anordnenden Person und einem Dritten, der den Vorfall aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann, zu unterzeichnen.

§ 7
Haftung

Die Universität haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig durch ihre Organe, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden.

§ 8
Inkrafttreten

Die Platzordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Vom Akademischen Senat am 13.02.2003 verabschiedet.

Halle (Saale), 22. November 2002
 

Dr. Martin Hecht
Kanzler
 

Brigitte Schulter
Vorsitzende des Gesamtpersonalrates