Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 2 vom 8. April 2003, S. 37


Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Prüfungsordnung für den befristeten Erprobungsstudiengang 
Master Autorschaft & MultiMedia 
am Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 22.01.2003

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVB1. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVB1. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.

Dieser Erprobungsstudiengang wird nach § 7 Abs. 2 HSG LSA für die Dauer von zwei Jahren erlassen.



Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck und Umfang der Studienleistungen und Prüfungen
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau
§ 4 Aufbau der Prüfungen
§ 5 Prüfungskommission
§ 6 Prüfende und Beisitzende
§ 7 Anrechnung von Studienleistungen
§ 8 Prüfungsleistungen
§ 9 Mündliche Prüfungen
§ 10 Klausuren
§ 11 Abschlussarbeit
§ 12 Praktisches Abschlussprojekt
§ 13 Wiederholung von Prüfungen und der Abschlussarbeit
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen des Masters
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§ 16 Zeugnis und Urkunde
§ 17 Ungültigkeit der Masterprüfung
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 19 Inkrafttreten


§ 1
Zweck und Umfang der Studienleistungen und Prüfungen

Alle Leistungen und Prüfungen auf dem Weg zur Erlangung des akademischen Grades eines Masters of Arts Autorschaft & MultiMedia (MA A&MM) dienen der Feststellung, ob die Prüflinge die theoretischen und praktischen Kenntnisse, die in dem viersemestrigen Masterstudiengang (in der Erprobung) Autorschaft & MultiMedia vermittelt worden sind, erworben haben und ob sie auch die Fähigkeit besitzen, diese Erkenntnisse und Methoden am praktischen Fall anzuwenden.

§ 2
Akademischer Grad

(1) Ist die Abschlussprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften den  akademischen Grad eines Masters of Arts Autorschaft & MultiMedia (MA A&MM).

(2) Dieser akademische Grad wird erlangt durch den Erwerb von 120 ECT Punkten bestehend aus Teilnahmescheinen und studienbegleitend erworbenen Leistungsscheinen, durch die erfolgreiche Anfertigung einer Abschlussarbeit sowie dem Abschluss eines umfangreicheren Abschlussprojekts im vierten Fachsemester.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester.

(2) Die Vermittlung der Lehrinhalte umfasst drei Semester mit einem Lehrangebot von insgesamt 54 Semesterwochenstunden. Das vierte Semester umfasst die Anfertigung der Abschlussarbeit sowie des Abschlussprojekts.

§ 4
Aufbau der Prüfungen

(1) Die Masterprüfung besteht aus Prüfungen in verschiedenen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen (Modulen), einer schriftlichen Abschlussarbeit sowie dem Abschluss eines umfangreicheren Abschlussprojekts.

(2) Die Prüfungen werden studienbegleitend abgenommen.

(3) Die Prüfungen sind so festzusetzen, dass die Prüfungen innerhalb der für den Studiengang festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können.

§ 5
Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission wird als fachinterner Unterausschuss des Prüfungsausschusses des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften eingerichtet.

(2) Die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungsverfahren und für alle anderen in Verbindung mit dem Masterstudiengang (in der Erprobung) Autorschaft & MultiMedia stehenden Prüfungsaufgaben wird von der Prüfungskommission wahrgenommen. Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Drei der Mitglieder müssen aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren stammen, die beiden anderen werden je aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, für das studentische Mitglied ein Jahr. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Mitgliedergruppen vom Fachbereichsrat bestellt. Die bzw. der Vorsitzende wird durch den Fachbereichsrat bestellt.

(4) Die Prüfungskommission achtet in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, davon das vorsitzende oder stellvertretend vorsitzende Mitglied anwesend sind sowie die Zahl der Professorinnen und Professoren mindestens ebenso groß ist wie die Zahl der übrigen Mitglieder. Die Prüfungskommission beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(6) Die Prüfungskommission kann die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen beizuwohnen.

(8) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfende und Beisitzende

(1) Zu Prüfenden dürfen nur Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten gemäß § 69 Nr. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestellt werden.

(2) Die Prüfungskommission bestellt die Prüferin bzw. den Prüfer für die jeweilige studienbegleitende Prüfung. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

(3) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Prüfung oder eine vergleichbare abgelegt hat.

(4) Die bzw. der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate im Voraus durch Aushang bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.

§ 7
Anrechnung von Studienleistungen

(1) Studienleistungen in vergleichbaren Studiengängen an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen können angerechnet werden, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Anerkennung von Studienleistungen an ausländischen Hochschulen erfolgt auf der Basis des Credit Point Systems, insbesondere des ECTS.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen nach Anhörung der für die Fächer zuständigen Prüferinnen und Prüfer. Sie hat die Möglichkeit Auflagen zu erteilen, die zur Anerkennung von Studienleistungen führen können.

§ 8
Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsbereiche sind die Modulblöcke:

A = Medientheorie,
B = Mediale Dispositive,
C = Medienpraxis.

(2) Prüfungsarten sind:

  1. mündliche Prüfungen,
  2. schriftliche Prüfungen unter Aufsicht (Klausuren),
  3. Referate und Hausarbeiten,
  4. die schriftliche Abschlussarbeit,
  5. das praktische Abschlussprojekt.
(3) Die Prüfungsart für eine studienbegleitende Prüfung wird 4 Wochen vor Beginn der Lehrveranstaltung durch Aushang bekannt gegeben.

(4) Pro Semester werden 30 Credit Points vergeben.

(5) Voraussetzung für die Vergabe der schriftlichen Abschlussarbeit und die Teilnahme am Abschlussprojekt zu Beginn des vierten Semester sind:

(6) Im vierten Semester sind für die schriftliche Abschlussarbeit und das Abschlussprojekt je 13 Credit Points zu erlangen. Für die beiden begleitenden Colloquien sind je 2 Credit Points zu erlangen.

(7) Leistungsscheine können in den Modulblöcken der Bereiche A und B für die erfolgreiche Teilnahme an einer Klausur oder für ein Referat und das Anfertigen einer Hausarbeit vergeben werden. Außerdem kann im Bereich B ein Leistungsschein erlangt werden für eine praktische Leistung, z.B. für eine Programmierung oder für Filmaufnahmen und Filmschnitt und deren theoretischer Reflexion. Im Bereich C ist im Rahmen einer Klausur oder eines Projektberichtes der für die Erlangung der Credit Points notwendige Leistungsnachweis zu erbringen.
Teilnahmescheine in den Prüfungsbereichen A, B und C werden für Referate oder schriftliche oder mündliche Prüfungen sowie Hausarbeiten vergeben.

(8) Belegt ein Prüfling der Prüfungskommission glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer längeren Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen (Hausarbeiten, Referate etc.).

(9) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung soll spätestens zum Beginn des auf den fehlgeschlagenen Versuch folgenden Semesters erfolgen (in der Regel bis zum 15. April bzw. bis zum 15. Oktober). Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 9
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden ausschließlich studienbegleitend durchgeführt.

(2) In einer mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über vertiefte Kenntnisse in einzelnen Bereichen verfügt und deren Funktion im Zusammenhang des gesamten Fachgebiets zu erkennen vermag.

(3) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers (§ 6) als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Note ist dem Prüfling im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekanntzugeben. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.

(4) In das Protokoll sind aufzunehmen: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüferin bzw. des Prüfers und der Beisitzerin bzw. des Beisitzers sowie des Prüflings.

§ 10
Klausuren

(1) Klausuren werden ausschließlich studienbegleitend durchgeführt.

(2) In der Klausur soll der Prüfling nachweisen, dass er über vertiefte Kenntnisse in einzelnen Bereichen des Gebietes verfügt und deren Funktion im Zusammenhang des gesamten Fachgebiets zu erkennen vermag.

(3) Klausurarbeiten zur Erlangung eines Leistungsscheines sind in der Regel von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(4) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Die Kriterien der Prüfungsbewertung sollen offengelegt werden. Die Noten sind in der Regel innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben.

(5) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt in der Regel 90 Minuten.

§ 11
Abschlussarbeit

(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Studentin bzw. der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich Autorschaft und Multimedia selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Abschlussarbeit wird zwei Monate vor Ende des dritten Semesters (31.07.2004) über die Prüfungskommission ausgegeben. Der Prüfungsausschuss des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt die betreuenden Gutachterinnen und Gutachter. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.

(3) Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.

(4) Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung gegebene Frist von vier Monaten eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(5) Bei der schriftlichen Abschlussarbeit sind keine Gruppenarbeiten zugelassen.

(6) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß, fest gebunden, in 3 Ausfertigungen im Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu versichern, dass die Abschlussarbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. Das Abgabedatum ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um vier Wochen verlängern.

(7) Die Abschlussarbeit ist von zwei prüfungsberechtigten Personen zu begutachten und zu bewerten. Die erste Gutachterin bzw. der erste Gutachter soll die Person sein, die die Abschlussarbeit betreut hat. Erste und zweite Gutachterin bzw. erster und zweiter Gutachter werden vom Prüfungsausschuss des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt. Die Note der schriftlichen Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Prüfenden entsprechend § 14 gebildet. Weichen die Einzelbewertungen der Gutachtenden um mehr als zwei Noten voneinander ab, so bestellt der Prüfungsausschuss des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften eine dritte Gutachterin bzw. einen dritten Gutachter. Die Bewertung der schriftlichen Abschlussarbeit wird dann aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen der Prüfenden gebildet.

(8) Die Abschlussarbeit ist bis zum 31.01.2005 abzugeben. Über eine Verlängerung der Abgabefrist von maximal 4 Wochen entscheidet auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften.

(9) Die Gutachten sind innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit zu erstellen.

§ 12
Praktisches Abschlussprojekt

(1) Das praktische Abschlussprojekt soll ein umfangreiches multimediales Projekt sein. Anhand dieses Projektes soll die Studentin bzw. der Student zeigen, dass er bzw. sie in der Lage ist, einen komplexen Inhalt auf multimediale Weise zu repräsentieren.

(2) Ein Drittel der Studienleistungen werden im Bereich Medienpraxis erbracht. Die das gesamte Studium begleitende Projektarbeit mündet in das Abschlussprojekt.

(3) Das Thema des Abschlussprojekts wird von den Projektbetreuern vorgegeben.

(4) Die Abschlussprojekte werden in Teams von maximal 8 Studierenden bearbeitet.

(5) Die Aufgabenstellung muss so gewählt sein, dass der Beitrag der Studierenden einzeln beurteilt werden kann.

§ 13
Wiederholung von Prüfungen und der Abschlussarbeit

(1) Prüfungen, die nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und Hochschulen werden angerechnet.

(2) Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach 6 Wochen und spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Nichtbestehen der Prüfung abzulegen.
Bei Versäumnis der Frist gilt diese Prüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Prüfungskommission wegen besonderer, von ihr bzw. ihm nicht zu vertretender Gründe, eine Nachfrist gewährt wird.
Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) Die Abschlussarbeit kann bei der Bewertung "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas in der in § 11 Abs. 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Eine zweite Wiederholung der Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen des Masters

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung gemäß § 8 mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurde.

(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungen werden von den jeweiligen prüfenden Personen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen 
   liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Leistungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht 
   ausreichend
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht 
   genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(3) Besteht eine Prüfungsleistung aus mehreren Einzelprüfungen, so errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungen entsprechend Abs. 2.
Eine Prüfungsleistung im Sinne des § 8 ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(4) Das Gesamtprädikat der Masterprüfung lautet bei einem Durchschnitt
 
bis 1,5 = sehr gut = excellent = A
von 1,5 bis 2,5 = gut = good = B
von 2,5 bis 3,5 = befriedigend = satisfactory = C
von 3,5 bis 4,0 = ausreichend = pass = D
schlechter als 4,0 = nicht ausreichend = fail = F

(5) Das Gesamtprädikat der Masterprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der studienbegleitenden Prüfungsleistungen (ein Drittel), der Note des praktischen Abschlussprojektes (ein Drittel) und der schriftlichen Abschlussarbeit (ein Drittel).

(6) Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Masterprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Studien- oder Prüfungsleistung gilt als nicht abgelegt und wird mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder nach Prüfungsbeginn ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt.

(2) Triftige Gründe für ein Versäumnis oder einen Rücktritt müssen der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Erkennt die Prüfungskommission den Grund an, wird dies dem Prüfling schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich.

(3) Versucht der Prüfling das Ergebnis der Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder mit nicht zugelassenen Hilfsmitteln zu beeinflussen, wird diese mit "nicht ausreichend" bewertet.

§ 16
Zeugnis und Urkunde

(1) Über den erfolgreichen Abschluss der Masterprüfung erhält der Prüfling innerhalb von vier Wochen das Zeugnis.

(2) Das Zeugnis enthält Thema und Benotung des Abschlussprojekts, Thema und Benotung der Abschlussarbeit und die Durchschnittsnoten der studienbegleitenden Prüfungen in den Wahlpflichtmodulen Medientheorie, Mediale Dispositive und Medienpraxis sowie das Gesamtprädikat der Masterprüfung.

(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte erforderliche Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin bzw. dem Dekan zu unterzeichnen.

(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten eine Urkunde über die Verleihung des Grades Master of Arts Autorschaft & MultiMedia mit dem Prädikat und dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 2 beurkundet.

(5) Die Masterurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften versehen.

§ 17
Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission nachträglich die Note für diejenige Prüfung, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Die Urkunde ist einzuziehen, wenn eine der Prüfungen auf Grund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 18
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftliche Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zum Sommersemester 2003 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg bekanntgemacht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Sprach- und Literaturwissenschaften vom 22.01.2003 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 13.02.2003 und der Genehmigung des Rektors der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 14.02.2003.

Halle (Saale), 14. Februar 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor