Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 2 vom 8. April 2003, S. 25


Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Studienordnung für das Studienfach Englisch Lehramt an Sekundarschulen 
am Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 23.10.2002

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung Englisch Lehramt an Sekundarschulen des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488 ff.) zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Sekundarschulen im Unterrichtsfach Englisch an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Englisch ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern der Sekundarschule kombinierbar.
Ausnahmen regelt die oben genannte Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt acht Semester.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt sowohl zu Beginn des Winter- als auch des Sommersemesters; in der Regel jedoch zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

(1) Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung.

(2) Vorausgesetzt werden ferner bei Studienbeginn schriftliche und mündliche Fähigkeiten und Fertigkeiten im Englischen, die mindestens dem Niveau des Cambridge First Certificate in English (FCE Level 3) entsprechen. Zu Beginn des Studiums findet ein für alle Studierenden obligatorischer Einstufungstest (Placement Test) statt.

(3) Kenntnisse von mindestens drei Jahren Unterricht in einer weiteren Fremdsprache werden vorausgesetzt.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin in Absprache mit den Fachvertretern oder Fachvertreterinnen der jeweiligen Studienbereiche.

§ 6
Studienziele

(1) Ziel des Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Voraussetzungen zu erwerben, die zum Unterrichten des Faches Englisch an Sekundarschulen befähigen. Dazu gehören Kenntnisse der Anglistik als Wissenschaft von der englischen Sprache, der englischen und amerikanischen Literatur, Geschichte und Kultur vom Beginn der Neuzeit bis zur Gegenwart sowie fachdidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Ziele des Grundstudiums sind eine allgemeine Orientierung über das Fach, die Einführung in die verschiedenen Bereiche gemäß § 7, der Erwerb von soliden Grundkenntnissen und -fähigkeiten, die Erweiterung der sprachlichen Fähigkeiten, die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichen Arbeiten sowie erste schulpraktische Erfahrungen.

(3) Ziele des Hauptstudiums sind die vertiefte Beschäftigung mit ausgewählten Themen in den in § 7 genannten Bereichen, die Befähigung zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten, die sichere Beherrschung des Englischen in Wort und Schrift sowie die Erweiterung und Umsetzung der gewonnenen Einsichten im Praxisfeld Schule.

§ 7
Studieninhalte

Das Studium umfasst folgende Bereiche:

(A) Sprachwissenschaft
Gegenstand der englischen Sprachwissenschaft sind die Struktur, Funktion und Variation sowie die Geschichte der englischen Sprache ab der frühen Neuzeit.
Die englische Sprachwissenschaft gliedert sich in die folgenden Bereiche:

  1. Struktur der englischen Sprache (The English Language System): Systemebenen im Bezug zu kognitiven und kommunikativen Prozessen (Phonologie und Phonetik, Morphologie, Syntax, Semantik);
  2. Gebrauch der englischen Sprache (Language in Use and Language Variety): Variabilität auf allen sprachlichen Ebenen mit ihren entsprechenden Manifestationen im Text (Soziolinguistik, Pragmatik, Textlinguistik bzw. Diskursanalyse);
  3. Entwicklung der englischen Sprache und Sprachwandel (Language Change and Historical Linguistics): Historische Zeugnisse im Text vor dem Hintergrund der jeweiligen soziokulturellen Gegebenheiten (Etymologie, Sprachgeschichte).
(B) Literaturwissenschaft bzw. Englische und Amerikanische Literatur
Die englische bzw. amerikanische Literaturwissenschaft gibt einen Überblick über die wesentlichen literaturgeschichtlichen Entwicklungen, Strömungen und Autoren der englischen bzw. amerikanischen Literatur. Sie vermittelt die Fähigkeit zur Interpretation literarischer Texte der englischsprachigen Literaturen im Kontext ihrer Gattungen, Epochen und Religionen sowie die Kenntnis historischer und kultureller Hintergründe, sie führt in literaturwissenschaftliche Methoden und Theorien ein und weist Beziehungen zwischen der englischen und amerikanischen Literatur auf unter Einbeziehung kulturhistorischer Zusammenhänge auf.

(C) Kulturstudien bzw. Britische Studien und Amerikastudien
Dieser Bereich bezieht sich auf die Regionalräume der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie auf den beide verbindenden atlantischen Raum. In der multidisziplinären Erschließung historischer, politischer, sozialer, wirtschaftlicher, geographischer und kultureller Zusammenhänge soll eine differenzierte Kenntnis dieser Räume in Geschichte und Gegenwart vermittelt werden. Im Vordergrund stehen dabei zentrale Aspekte der neueren Geschichte Großbritanniens und der Geschichte Nordamerikas. Hinzu kommen Grundzüge des politischen Systems sowie der Wirtschafts- und Sozialordnung Großbritanniens und der USA.

(D) Sprachpraxis
Im Bereich der Sprachpraxis wird der Erwerb der notwendigen sprachpraktischen Fertigkeiten gefördert und gesichert. Die Studierenden sollen zu Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch des Englischen geführt werden; Ziel ist die Beherrschung einer akzeptierten Aussprachevariante des Englischen.

(E) Fachdidaktik
Gegenstände der Fachdidaktik Englisch sind Konzeptionen der Fremdsprachendidaktik, die wissenschaftlichen Grundlagen von Spracherwerbsprozessen und ihre unterrichtsspezifische Relevanz, die bildungspolitischen und sozialpsychologischen Grundlagen von Zielen, Inhalten und Methoden des Fremdsprachenunterrichts und die  Probleme der Auswahl von Texten, Methoden und Medien für den Englischunterricht sowie dessen Planung und Analyse.

§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

(1) Der Umfang des Studiums für das Lehramt Englisch an Sekundarschulen beträgt 58 SWS.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. – 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. – 8. Semester).

(3) Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt.

(4) Ein mindestens einsemestriger Studienaufenthalt im englischsprachigen Ausland (in der Regel nach der Zwischenprüfung) wird dringend empfohlen. Dazu sollten sich Studierende rechtzeitig (d.h. 2 Semester vorher) beraten lassen.

(5) Zur Gliederung des Studiums in Pflicht- und Wahlpflichtbereich vergleiche §§ 10 und 12.

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium im Grund- und im Hauptstudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen auf dem Hintergrund ihres jeweiligen Forschungsstandes.

(2) Einführungen (E) stellen Grundlagen, Methoden und Forschungseinrichtungen der Teilbereiche gemäß § 7 sowie die dazugehörigen Hilfsmittel vor und sind Voraussetzung für die Teilnahme an den Proseminaren im entsprechenden Bereich.

(3) Proseminare (PS) schließen an den Ausbildungsstand der Einführung an, indem sie die dort erworbenen Kenntnisse erproben und vertiefen. Sie dienen der angeleiteten Erarbeitung ausgewählter Themen. Dabei machen sie mit wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut und vermitteln fachspezifische Einsichten. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung bearbeiten zu können.

(4) Hauptseminare (HS) dienen der selbstständigen, vertiefenden Erarbeitung spezieller Themen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie sollen zu einer kritischen, forschungsbezogenen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen befähigen.

(5) Übungen (Ü) dienen sowohl der Ergänzung von Vorlesungen als auch der Erarbeitung spezifischer Fragestellungen, um Gelegenheit zur detaillierten Auseinandersetzung oder zur Positionsbestimmung innerhalb der eigenen Wissensentwicklung zu geben.

(6) Kolloquien (Ko) dienen der Vorbereitung auf die Staatsprüfungen oder der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Problemstellungen innerhalb der jeweiligen Forschungsdisziplinen.

(7) Schulpraktische Übungen (SPÜ) dienen dazu, in die Theorie und Praxis des Englischunterrichts an Sekundarschulen einzuführen, indem semesterbegleitend unterrichtsspezifische Fragestellungen praktisch umgesetzt und reflektiert werden.

(8) Sprachpraktische Übungen (Ü) dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über Strukturen der englischen Sprache. Hierzu gehören Übungen zu mündlichen und schriftlichen Sprachfertigkeiten sowie gegebenenfalls nach Maßgabe des Lehrangebotes spezielle Übungen zu Phonetik, Grammatik und Übersetzung. Sie werden für verschiedene Niveaustufen angeboten und durch Testate abgeschlossen.

(9) Schulpraktika (SP) dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

Im Grundstudium sind in den unter § 7 genannten fünf Bereichen (A-E) insgesamt 30 SWS zu belegen. Es handelt sich hierbei um einführende Veranstaltungen zu den vier Bereichen (A), (B), (C) und (E) sowie grundlegende Sprachpraktische Übungen (D). Die Veranstaltungen gliedern sich in Pflichtveranstaltungen (P) und Wahlpflichtveranstaltungen (WP). Sie werden im Vorlesungsverzeichnis entsprechend ausgewiesen.

(1) Pflichtbereich (P):
Die Einführungsveranstaltungen in die Bereiche A, B, C und E werden nicht mit Leistungs- oder Studiennachweisen abgeschlossen, ihre Inhalte sind aber Gegenstand der Zwischenprüfung.
 

(2) Wahlpflichtbereich (WP):
§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

(1) Die Prüfung wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung durchgeführt.

(2) Zweck der Prüfung:
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über die notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse in den verschiedenen Teilbereichen gemäß § 7 verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.

(3) Zulassung:
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise (siehe oben) vorlegt.

(4) Anforderungen:
Die Zwischenprüfung findet in den Bereichen Sprachwissenschaft (A), Literaturwissenschaft (B), Kulturstudien (C) und Fachdidaktik Englisch (E) statt.

(5) Die Zwischenprüfung besteht aus den folgenden mündlichen und schriftlichen Teilprüfungen:

    1. Literaturwissenschaft bzw. Englische und Amerikanische Literatur

    2. Die mündliche Prüfung in Literaturwissenschaft erfolgt entweder im Bereich der englischen oder der amerikanischen Literatur. In der auf Englisch geführten Prüfung wird auf der Grundlage ausgewählter Werke aus verschiedenen Epochen nachgewiesen, dass Grundkenntnisse der englischen oder amerikanischen Literaturgeschichte, der Gattungen, zentraler Autoren sowie literaturwissenschaftlicher Methoden vorhanden sind, die eine vertiefende Beschäftigung mit der englischen oder amerikanischen Literaturwissenschaft im Hauptstudium ermöglichen.
    3. Kulturstudien bzw. Britische Studien und Amerikastudien

    4. Die Prüfung erfolgt in englischer Sprache und bezieht sich auf je ein Teilgebiet der Amerikastudien und der Britischen Studien; dabei sollen Grundkenntnisse der Methoden und Fragestellungen dieses Bereiches exemplarisch nachgewiesen werden. Als Teilgebiete können Epochen der neueren Geschichte (ab ca. 1500), epochenübergreifende Probleme, Einzelkomplexe der jeweiligen Regierungssysteme sowie gesellschaftliche Fragen der Gegenwart gewählt werden.
    5. Fachdidaktik Englisch

    6. In der Prüfung ist Grundlagenwissen der Didaktik des Englischunterrichts nachzuweisen. Dazu gehören Kenntnisse über ausgewählte Aspekte der Sprachlehr- und -lernforschung, der Rezeption von Texten, des Fremdverstehens und der Neuen Technologien sowie deren unterrichtsspezifischer Bezug.
(6) Jede Teilprüfung muss bestanden sein; die Gesamtnote der Fachprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die vier oben genannten Teilprüfungen.

(7) Zeitraum:
Die Teilprüfungen sind in einem Prüfungszeitraum (von Juli bis Ende September bzw. von Februar bis Ende März) abzulegen.

(8) Zeugnis:
Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur 1. Staatsprüfung.

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

(1) Pflichtbereich (P):

(2) Wahlpflichtbereich (WP):
§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Das Hauptstudium wird mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen.
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind die im Folgenden aufgeführten Nachweise aus dem Grund- und Hauptstudium sowie der Nachweis über die Teilnahme an darüber hinaus notwendigen Lehrveranstaltungen im Wahlbereich:

Grundstudium:

  1. zwei Leistungsnachweise wahlweise-obligatorisch aus zwei unterschiedlichen Bereichen zu (A) bis (C),
  2. ein Leistungsnachweis zu (D),
  3. ein Leistungsnachweis zu (E),
  4. ein Studiennachweis zu (E) (Schulpraktische Übungen),
Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung,
Nachweis von Kenntnissen in einer weiteren Fremdsprache.
Hauptstudium:
  1. zwei  Leistungsnachweise zu (A) bis (C),
  2. ein Leistungsnachweis zu (D),
  3. ein Leistungsnachweis zu (E),
  4. zwei Studiennachweise zu (E) (Schulpraktikum),
Nachweis über insgesamt 58 SWS (30 GS, 28 HS).
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen (3) Durchführung der Prüfung, Prüfungsteile

Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem Unterrichtsfach oder auch fachübergreifend unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder unter beiden Aspekten gestellt.
Darüber hinaus kann das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit auch aus dem Bereich der Erziehungswissenschaften gestellt werden, sofern der Bezug zu den studierten Unterrichtsfächern oder zum gewählten Lehramt oder zum Berufsfeld des Lehrers bzw. der Lehrerin deutlich erkennbar ist.
Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.

  1. Schriftliche Prüfung

  2. Eine Arbeit unter Aufsicht in englischer Sprache aus den Bereichen (A) bis (C)
    (Bearbeitungszeit: 240 Minuten)
  3. Mündliche Prüfung
    1. Fachwissenschaft

    2. Inhalte: vergleiche § 13, Abs. 2 (A) – (C)
      Geprüft werden zwei Bereiche aus (A) bis (C), die in der Arbeit unter Aufsicht nicht gewählt wurden. Die mündliche Sprachkompetenz wird nachgewiesen, indem mindestens zur Hälfte in englischer Sprache geprüft wird.
      (Prüfungsdauer: 60 Minuten)
    3. Fachdidaktik

    4. Inhalte: verlgeiche § 13, Abs. 2 (E)
      (Prüfungsdauer: 30 Minuten; auf Wunsch auch in englischer Sprache)


§ 14
Nachweise

(1) Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.

(2) Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Protokolle einer Seminarsitzung, Kurzvorträge, Literaturberichte, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsentwürfe, schriftliche Hausaufgaben, bestandene sprachpraktische Übungen oder andere gleichwertige Formen nach Maßgabe der Festlegung durch den Lehrenden bzw. die Lehrende erbracht werden.

(3) Ein Teilnahmeschein besteht aus der Bestätigung eines bzw. einer Lehrenden für die Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere

in Anspruch genommen werden.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:

(3) Zu Fragen der Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder Bereichen, des Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für BAföG-Anträge) sowie des Studienabbruchs berät und entscheidet der bzw. die Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge des Faches gegebenenfalls in Absprache mit dem jeweiligen Fachvertreter bzw. der jeweiligen Fachvertreterin.

(4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und der bzw. die Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge des Faches.

§ 16
Nachteilsausgleich

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.

§ 17
Übergangsbestimmungen

Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a der LPVO.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Vom Akademischen Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg am 15.01.2003 verabschiedet und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 27.02.2003 zur Kenntnis genommen.

Halle (Saale), 14. März 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor