Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 2 vom 8. April 2003, S. 20


Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Studienordnung für das Studienfach Spanisch Lehramt an Gymnasien 
am Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 17.04.2002

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung Spanisch an Gymnasien des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488 ff.) zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Spanisch an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Spanisch ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern des Gymnasiums kombinierbar.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt neun Semester.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt sowohl zu Beginn des Winter- als auch des Sommersemesters.

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

Für die Zulassung wird in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung vorausgesetzt.
Dringend erwünscht sind ausreichende Englischkenntnisse (Abitur) zur Lektüre von einschlägiger Fachliteratur.
Vorkenntnisse des Spanischen werden bei Studienbeginn nicht vorausgesetzt. Studierende mit Vorkenntnissen der spanischen Sprache können in ein höheres Niveau eingestuft werden.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin in Absprache mit den Fachvertretern oder Fachvertreterinnen der jeweiligen Studienbereiche.

§ 6
Studienziele

(1) Ziel des Studiums ist es, die fachlichen Voraussetzungen zu erwerben, die zum Unterrichten des Faches Spanisch an Gymnasien befähigen. Dazu gehören Kenntnisse der spanischen Sprache und der Literaturen und Kulturen Spaniens und Hispanoamerikas einschließlich ihrer wissenschaftlichen Durchdringung und Verarbeitung sowie fachdidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Ziele des Grundstudiums sind eine allgemeine Orientierung über das Fach, die Einführung in die verschiedenen Bereiche gemäß § 7, der Erwerb von soliden Grundkenntnissen des Faches und der notwendigen sprachpraktischen Fertigkeiten sowie die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichen Arbeiten.

(3) Ziele des Hauptstudiums sind die vertiefte Beschäftigung mit ausgewählten Themen in den in § 7 genannten Bereichen, die Befähigung zu selbstständigem wissenschaftlichem Arbeiten sowie die sichere Beherrschung der studierten Sprache in Wort und Schrift.

§ 7
Studieninhalte

Gegenstand des Studiums sind die spanische Sprache und die spanischsprachigen Literaturen unter Einbeziehung des historischen und soziokulturellen Kontextes sowie die Fachdidaktik.

Das Studium umfasst folgende Bereiche:

(A) Sprachpraxis/Sprachbeherrschung
Im Bereich Sprachpraxis wird der Erwerb der notwendigen sprachpraktischen Fertigkeiten gefördert und gesichert. Die Studierenden sollen zu Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch des Spanischen geführt werden.

(B) Sprachwissenschaft
Die sprachwissenschaftliche Ausbildung vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in der Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und Arbeitsmethoden. Sie gibt einen Überblick über regionale, soziale und funktionale Varietäten des Spanischen und über die Geschichte des Spanischen von den Anfängen bis zur Gegenwart, wobei Schwerpunktsetzungen und exemplarische Behandlung einzelner Themen vertiefte Einsichten gewähren sollen.

(C) Literaturwissenschaft
Die hispanistische Literaturwissenschaft gibt einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungslinien, Strömungen und Autoren der spanischsprachigen Literaturgeschichte unter Berücksichtigung ihres historischen und kulturgeschichtlichen Kontextes. Sie behandelt einzelne Autoren, Epochen und literarische Gattungen mit ihren historischen und kulturellen Hintergründen exemplarisch und vermittelt die Kenntnis grundlegender Theorien, Konzepte und Methoden der Literaturwissenschaft sowie die Fähigkeit zu ihrer Anwendung.

(D) Landes- und Kulturwissenschaft
Die Landes- und Kulturwissenschaft vermittelt grundlegende Kenntnis der Sozial- und Kulturgeschichte Spaniens sowie Überblickskenntnisse über die Kulturen Lateinamerikas. Exemplarisch werden vertiefte Kenntnisse ausgewählter Epochen und spezifischer Fragestellungen behandelt. Zudem wird die grundlegende Kenntnis der Theorien und Methoden der interkulturellen Landes- und Kulturwissenschaften gefördert.

(E) Fachdidaktik
Gegenstand der Fachdidaktik Spanisch sind Theorie und Praxis dieses Unterrichtsfaches. Im Zentrum des Studiums stehen der Erwerb der Fähigkeit, Spanischunterricht zu planen, durchzuführen und kritisch zu reflektieren sowie die Erweiterung der im Unterricht benötigten sprach- und literaturpraktischen Fähigkeiten. Diese Ziele werden sowohl in den Seminaren und Vorlesungen als auch in den Schulpraktischen Übungen und Blockpraktika angestrebt.

§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

(1) Das Gesamtvolumen für das Studium Lehramt an Gymnasien umfasst 160 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. – 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. – 9. Semester, einschließlich des Prüfungssemesters). Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt.

(3) Die beiden Schulpraktika von je 4 Wochen finden im Hauptstudium außerhalb der Vorlesungszeit statt.

(4) Ein Auslandsaufenthalt von mindestens einem Semester wird nachdrücklich empfohlen. Dieser ist in der Regel zwischen Grund- und Hauptstudium, also gleich nach der Zwischenprüfung, besonders sinnvoll. Dazu sollten sich Studierende rechtzeitig (d.h. ca. 1 bis 2 Semester vorher) durch die Beauftragten des Institutes für das Auslandsstudium bzw. das Akademische Auslandsamt beraten lassen.
Zur Gliederung des Studiums in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich vergleiche §§ 10 und 12.

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen auf dem Hintergrund ihres jeweiligen Forschungsstandes.

(2) Einführungen (E) stellen Grundlagen, wichtige Methoden und Forschungsrichtungen des Fachgebietes, aber auch zur Verfügung stehende Hilfsmittel (Fachbibliographien, Nachschlagewerke, Bibliotheksbenutzung) vor und sind Voraussetzung für die Teilnahme an den Proseminaren im entsprechenden Bereich.

(3) Proseminare (PS) schließen an den Ausbildungsstand der Einführung an, indem sie die dort erworbenen Kenntnisse erproben und vertiefen. Sie dienen der angeleiteten Erarbeitung bestimmter Themen und erfordern daher eine Beschränkung auf ausgewählte Einzelbereiche und Teilaspekte. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung bearbeiten zu können.

(4) Hauptseminare (HS) dienen der selbstständigen, vertiefenden Erarbeitung spezieller Themen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie sollen zu einer kritischen, forschungsbezogenen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen befähigen.

(5) Kolloquien (Ko) dienen der Vorbereitung auf die Staatsprüfungen oder der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Problemstellungen innerhalb der jeweiligen Forschungsdisziplinen.

(6) Sprachpraktische Übungen (Ü) dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der spanischen Sprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Spracherwerb sowie gegebenenfalls nach Maßgabe des Lehrangebotes spezielle Übungen zu Phonetik, Grammatik und Übersetzung. Sie werden für verschiedene Niveaustufen (I-IV) angeboten und durch Testate abgeschlossen.

(7) Schulpraktische Übungen (SPÜ) dienen dazu, in die Theorie und Praxis des Spanischunterrichts an Gymnasien einzuführen, indem Kenntnisse und Einsichten praktisch umgesetzt und reflektiert werden.

(8) Schulpraktika (SP) dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.

(9) Exkursionen (Ex) sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

Das Grundstudium umfasst 34 SWS. Davon entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich 32 SWS und auf den Wahlbereich mindestens 2 SWS.

(1) Pflichtbereich:
 
(B) 2 SWS sprachwissenschaftliches Proseminar 1 LN
(C)  2 SWS literaturwissenschaftliches Proseminar 1 LN
(D) 2 SWS landes- und kulturwissenschaftliches Proseminar 1 LN
(A) Erfolgreiches Absolvieren des Sprachtests Niveau II 
(dazu maximal 16 SWS sprachpraktische Übungen)
1 LN
     
(B) 2 SWS Einführung in die spanische Sprachwissenschaft 1 SN
(C) 2 SWS Einführung in die spanische Literaturwissenschaft 1 SN
(D) 2 SWS Einführung in die Landes- und Kulturwissenschaft 1 SN
(E) 2 SWS Einführung in die Fachdidaktik 1 SN

(2) Wahlpflichtbereich:
 
2 SWS weiteres Proseminar aus den Bereichen (B) oder (C) oder (D)
1 LN

(3) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur Zwischenprüfung und deren inhaltliche Anforderungen muss die Teilnahme an insgesamt 34 SWS im Grundstudium nachgewiesen werden: Für den Pflichtbereich können aus der Sprachpraxis maximal 16 SWS angerechnet werden. Auf den Wahlbereich entfallen daher (in Abhängigkeit von der Sprachpraxis) mindestens 2 SWS. Empfohlen wird vor allem die Teilnahme an geeigneten Vorlesungen in den verschiedenen Bereichen sowie an weiteren Proseminaren.
Zudem wird empfohlen, neben der Einführung in die Fachdidaktik eine weitere fachdidaktische Lehrveranstaltung bereits im Grundstudium zu belegen und die Schulpraktischen Übungen zu absolvieren. Insgesamt sind in der Fachdidaktik 10 SWS (Grund- und Hauptstudium, ohne Schulpraktika) nachzuweisen.

(4) Weitere Nachweise:
Der Nachweis der Lateinkenntnisse (Latinum oder Lateinkenntnisse im Umfang von 6 SWS) ist in der Regel bis zur Zwischenprüfung zu erbringen.

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

(1) Zweck der Prüfung:
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über die notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse in den verschiedenen Lehrgebieten des Faches Spanisch einschließlich der notwendigen Kenntnisse über die sprachlichen Strukturen verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.

(2) Zulassung:
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise (siehe oben) vorlegt. Bei der persönlichen Planung des Studiums ist darauf zu achten, dass Klausuren, Belege und Referate so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass zu den Zulassungsterminen alle Scheine gemäß § 10 vorliegen.

(3) Anforderungen:

(4) Durchführung der Prüfung:
Die Zwischenprüfung besteht aus einer schriftlichen und drei mündlichen Teilprüfungen.
Die schriftliche Teilprüfung ist eine Sprachklausur (A) mit den Teilen Übersetzung aus dem Spanischen ins Deutsche und Aufsatz in der Fremdsprache; sie dauert 120 Minuten.
Wer die schriftliche Teilprüfung bestanden hat, wird zu den mündlichen Teilprüfungen zugelassen. Die mündlichen Teilprüfungen zu den Bereichen (B), (C) und (D) werden in deutscher Sprache abgelegt. Sie umfassen je ca. 20 Minuten und werden im Komplex absolviert.
Jeder Bereich wird durch einen Prüfer bzw. eine Prüferin vertreten. Jeweils ein Prüfer bzw. eine Prüferin eines anderen Bereiches fungiert als fachkundiger Beisitzer bzw. als fachkundige Beisitzerin und Protokollant bzw. Protokollantin.

(5) Zeugnis:
Nach erfolgreichem Abschluss wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung.

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

Das Hauptstudium umfasst 34 SWS. Davon entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich 22 SWS und auf den Wahlbereich mindestens 12 SWS

(1) Pflichtbereich:
 
(B) 2 SWS sprachwissenschaftliches Hauptseminar 1 LN
(C)  2 SWS literaturwissenschaftliches Hauptseminar 1 LN
(D) 2 SWS landes- und kulturwissenschaftliches Hauptseminar 1 LN
(E) 2 SWS Hauptseminar zur Fachdidaktik 1 LN
     
(A) Erfolgreiches Absolvieren des Sprachtests Niveau IV 
(dazu maximal 12 SWS sprachpraktische Übungen)
1 SN
  Nachweis der laut gültiger Praktikumsordnung erforderlichen Schulpraktischen Übungen und Schulpraktika 3 SN

(2) Wahlpflichtbereich:
 
2 SWS weiteres Seminar im Hauptstudium freier Wahl aus den Gebieten (B) oder (C)
1 LN

(3) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und deren inhaltliche Anforderungen (vergleiche § 13) muss die Teilnahme an insgesamt 34 SWS im Hauptstudium nachgewiesen werden. Für den Pflichtbereich können aus der Sprachpraxis maximal 12 SWS angerechnet werden. Auf den Wahlbereich entfallen daher (in Abhängigkeit von der Sprachpraxis) mindestens 12 SWS. Empfohlen wird vor allem die Teilnahme an geeigneten Vorlesungen in den verschiedenen Bereichen sowie an weiteren Seminaren bzw. Kolloquien. Daneben ist zu beachten, dass insgesamt fachdidaktische Lehrveranstaltung bis zur Gesamtstundenzahl von 10 SWS (vergleiche § 10) belegt werden müssen.

(4) Weitere Nachweise:
Es sind Kenntnisse in einer weiteren romanischen Sprache im Umfang von 4 SWS nachzuweisen.

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Das Hauptstudium wird mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen.
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind die im Folgenden aufgeführten Nachweise aus dem Grund- und Hauptstudium sowie der Nachweis über die Teilnahme an darüber hinaus notwendigen Lehrveranstaltungen im Wahlbereich:

Grundstudium:

    1. ein Leistungsnachweis zu (B),
    2. ein Leistungsnachweis zu (C),
    3. ein Leistungsnachweis zu (D),
    4. ein Leistungsnachweis zu (B) oder (C) oder (D),
    5. ein Leistungsnachweis zu (A),
    1. ein Studiennachweis zu (B) Einführung in die spanische Sprachwissenschaft,
    2. ein Studiennachweis zu (C) Einführung in die spanische Literaturwissenschaft,
    3. ein Studiennachweis zu (D) Einführung in die Landes- und Kulturwissenschaft,
    4. ein Studiennachweis zu (E) Einführung in die Fachdidaktik,
Hauptstudium:
    1. ein Leistungsnachweis zu (B),
    2. ein Leistungsnachweis zu (C),
    3. ein Leistungsnachweis zu (D),
    4. ein weiterer Leistungsnachweis zu (B) oder (C),
    5. ein Leistungsnachweis zu (E),
    1. ein Studiennachweis zu (A) in Sprachpraxis,
    2. ein Studiennachweis über die Schulpraktischen Übungen,
    3. zwei Studiennachweise über die Schulpraktika,
(2) Inhaltliche Anforderungen der Ersten Staatsprüfung (3) Durchführung der Prüfung, Prüfungsteile
  1. Schriftliche Prüfung

  2. Es werden zwei Arbeiten unter Aufsicht (Bearbeitungszeit je 240 Minuten) geschrieben. Die Arbeit unter Aufsicht I dient der Kontrolle der Sprachbeherrschung und besteht aus den Teilen Die Arbeit unter Aufsicht II ist eine Fachklausur in deutscher Sprache. Aus den Bereichen (B), (C) und (D) werden je zwei Aufgaben zur Auswahl gestellt. Aus zwei dieser Bereiche muss je eine Aufgabe bearbeitet werden. Fachdidaktische Fragestellungen können einbezogen werden.
     
  3. Mündliche Prüfung
    1. Fachwissenschaftliche Prüfung (Dauer 60 Minuten)

    2. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Sprachbeherrschung, einer der beiden in der Arbeit unter Aufsicht II bearbeiteten Bereiche nach Wahl sowie - als Schwerpunkt - der Bereich, der in der Arbeit unter Aufsicht nicht bearbeitet wurde. Die Prüfungszeiten zu diesen Bereichen verhalten sich etwa wie 1:1:2. Inhaltliche Schwerpunktbildungen sind mit den Prüfenden zu besprechen.
    3. Fachdidaktische Prüfung (Dauer 30 Minuten)

    4. Inhaltliche Schwerpunktbildungen sind mit den Prüfenden zu besprechen.
§ 14
Nachweise

(1) Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nach Maßgabe der Festlegung durch den Lehrenden bzw. die Leherende nachgewiesen werden.

(2) Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, dass die Studierenden den in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff wiedergeben und anwenden können. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch mündliche oder schriftliche Testate, Protokolle, Kurzvorträge, Literaturberichte, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen, bestandene sprachpraktische Übungen oder andere gleichwertige Formen nach Maßgabe der Festlegung durch den Lehrenden bzw. die Lehrende erbracht werden.

(3) Ein Teilnahmeschein besteht aus der Bestätigung des bzw. der Lehrenden über die regelmäßige aktive Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung.

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung.
Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater des Faches. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird insbesondere in folgenden Fällen empfohlen: (3) Zu Fragen der Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder Bereichen, des Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für Bafög-Anträge) berät und entscheidet der bzw. die  Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge des Institutes für Romanistik gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen Fachvertretern oder Fachvertreterinnen.

(4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und der bzw. die Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge des Institutes für Romanistik.

§ 16
Nachteilsausgleich

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.

§ 17
Übergangsbestimmungen

Studierende, die sich zum Wintersemester 2002/2003 im 3. - 5. Fachsemester befinden, können auf Antrag die Zwischenprüfung in der bisherigen Form ablegen.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Vom Akademischen Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg am 13.11.2002 verabschiedet und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.01.2003 zur Kenntnis genommen.

Halle (Saale), 10. März 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor