MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 2 vom 8. April 2003, S. 20
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung Spanisch an Gymnasien des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488 ff.) zuletzt geändert
durch die dritte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999
(GVBl. LSA 2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für
das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Spanisch an der Martin-Luther-Universität
Halle–Wittenberg.
(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Spanisch ist in der Regel mit allen
Unterrichtsfächern des Gymnasiums kombinierbar.
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt neun Semester.
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt sowohl zu Beginn des Winter- als auch des Sommersemesters.
§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
Für die Zulassung wird in der Regel die allgemeine oder fachgebundene
Hochschulreife oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung vorausgesetzt.
Dringend erwünscht sind ausreichende Englischkenntnisse (Abitur)
zur Lektüre von einschlägiger Fachliteratur.
Vorkenntnisse des Spanischen werden bei Studienbeginn nicht vorausgesetzt.
Studierende mit Vorkenntnissen der spanischen Sprache können in ein
höheres Niveau eingestuft werden.
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin in Absprache mit den Fachvertretern oder Fachvertreterinnen der jeweiligen Studienbereiche.
§ 6
Studienziele
(1) Ziel des Studiums ist es, die fachlichen Voraussetzungen zu erwerben, die zum Unterrichten des Faches Spanisch an Gymnasien befähigen. Dazu gehören Kenntnisse der spanischen Sprache und der Literaturen und Kulturen Spaniens und Hispanoamerikas einschließlich ihrer wissenschaftlichen Durchdringung und Verarbeitung sowie fachdidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Ziele des Grundstudiums sind eine allgemeine Orientierung über das Fach, die Einführung in die verschiedenen Bereiche gemäß § 7, der Erwerb von soliden Grundkenntnissen des Faches und der notwendigen sprachpraktischen Fertigkeiten sowie die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Ziele des Hauptstudiums sind die vertiefte Beschäftigung mit ausgewählten Themen in den in § 7 genannten Bereichen, die Befähigung zu selbstständigem wissenschaftlichem Arbeiten sowie die sichere Beherrschung der studierten Sprache in Wort und Schrift.
§ 7
Studieninhalte
Gegenstand des Studiums sind die spanische Sprache und die spanischsprachigen Literaturen unter Einbeziehung des historischen und soziokulturellen Kontextes sowie die Fachdidaktik.
Das Studium umfasst folgende Bereiche:
(A) Sprachpraxis/Sprachbeherrschung
Im Bereich Sprachpraxis wird der Erwerb der notwendigen sprachpraktischen
Fertigkeiten gefördert und gesichert. Die Studierenden sollen zu Sicherheit
im mündlichen und schriftlichen Gebrauch des Spanischen geführt
werden.
(B) Sprachwissenschaft
Die sprachwissenschaftliche Ausbildung vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten
in der Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und Arbeitsmethoden.
Sie gibt einen Überblick über regionale, soziale und funktionale
Varietäten des Spanischen und über die Geschichte des Spanischen
von den Anfängen bis zur Gegenwart, wobei Schwerpunktsetzungen und
exemplarische Behandlung einzelner Themen vertiefte Einsichten gewähren
sollen.
(C) Literaturwissenschaft
Die hispanistische Literaturwissenschaft gibt einen Überblick
über die wesentlichen Entwicklungslinien, Strömungen und Autoren
der spanischsprachigen Literaturgeschichte unter Berücksichtigung
ihres historischen und kulturgeschichtlichen Kontextes. Sie behandelt einzelne
Autoren, Epochen und literarische Gattungen mit ihren historischen und
kulturellen Hintergründen exemplarisch und vermittelt die Kenntnis
grundlegender Theorien, Konzepte und Methoden der Literaturwissenschaft
sowie die Fähigkeit zu ihrer Anwendung.
(D) Landes- und Kulturwissenschaft
Die Landes- und Kulturwissenschaft vermittelt grundlegende Kenntnis
der Sozial- und Kulturgeschichte Spaniens sowie Überblickskenntnisse
über die Kulturen Lateinamerikas. Exemplarisch werden vertiefte Kenntnisse
ausgewählter Epochen und spezifischer Fragestellungen behandelt. Zudem
wird die grundlegende Kenntnis der Theorien und Methoden der interkulturellen
Landes- und Kulturwissenschaften gefördert.
(E) Fachdidaktik
Gegenstand der Fachdidaktik Spanisch sind Theorie und Praxis dieses
Unterrichtsfaches. Im Zentrum des Studiums stehen der Erwerb der Fähigkeit,
Spanischunterricht zu planen, durchzuführen und kritisch zu reflektieren
sowie die Erweiterung der im Unterricht benötigten sprach- und literaturpraktischen
Fähigkeiten. Diese Ziele werden sowohl in den Seminaren und Vorlesungen
als auch in den Schulpraktischen Übungen und Blockpraktika angestrebt.
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang
(1) Das Gesamtvolumen für das Studium Lehramt an Gymnasien umfasst 160 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen
(3) Die beiden Schulpraktika von je 4 Wochen finden im Hauptstudium außerhalb der Vorlesungszeit statt.
(4) Ein Auslandsaufenthalt von mindestens einem Semester wird nachdrücklich
empfohlen. Dieser ist in der Regel zwischen Grund- und Hauptstudium, also
gleich nach der Zwischenprüfung, besonders sinnvoll. Dazu sollten
sich Studierende rechtzeitig (d.h. ca. 1 bis 2 Semester vorher) durch die
Beauftragten des Institutes für das Auslandsstudium bzw. das Akademische
Auslandsamt beraten lassen.
Zur Gliederung des Studiums in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich
vergleiche §§ 10 und 12.
§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen auf dem Hintergrund ihres jeweiligen Forschungsstandes.
(2) Einführungen (E) stellen Grundlagen, wichtige Methoden und Forschungsrichtungen des Fachgebietes, aber auch zur Verfügung stehende Hilfsmittel (Fachbibliographien, Nachschlagewerke, Bibliotheksbenutzung) vor und sind Voraussetzung für die Teilnahme an den Proseminaren im entsprechenden Bereich.
(3) Proseminare (PS) schließen an den Ausbildungsstand der Einführung an, indem sie die dort erworbenen Kenntnisse erproben und vertiefen. Sie dienen der angeleiteten Erarbeitung bestimmter Themen und erfordern daher eine Beschränkung auf ausgewählte Einzelbereiche und Teilaspekte. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung bearbeiten zu können.
(4) Hauptseminare (HS) dienen der selbstständigen, vertiefenden Erarbeitung spezieller Themen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie sollen zu einer kritischen, forschungsbezogenen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen befähigen.
(5) Kolloquien (Ko) dienen der Vorbereitung auf die Staatsprüfungen oder der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Problemstellungen innerhalb der jeweiligen Forschungsdisziplinen.
(6) Sprachpraktische Übungen (Ü) dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der spanischen Sprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Spracherwerb sowie gegebenenfalls nach Maßgabe des Lehrangebotes spezielle Übungen zu Phonetik, Grammatik und Übersetzung. Sie werden für verschiedene Niveaustufen (I-IV) angeboten und durch Testate abgeschlossen.
(7) Schulpraktische Übungen (SPÜ) dienen dazu, in die Theorie und Praxis des Spanischunterrichts an Gymnasien einzuführen, indem Kenntnisse und Einsichten praktisch umgesetzt und reflektiert werden.
(8) Schulpraktika (SP) dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.
(9) Exkursionen (Ex) sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.
§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
Das Grundstudium umfasst 34 SWS. Davon entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich 32 SWS und auf den Wahlbereich mindestens 2 SWS.
(1) Pflichtbereich:
(B) | 2 SWS sprachwissenschaftliches Proseminar | 1 LN |
(C) | 2 SWS literaturwissenschaftliches Proseminar | 1 LN |
(D) | 2 SWS landes- und kulturwissenschaftliches Proseminar | 1 LN |
(A) | Erfolgreiches Absolvieren des Sprachtests Niveau II
(dazu maximal 16 SWS sprachpraktische Übungen) |
1 LN |
(B) | 2 SWS Einführung in die spanische Sprachwissenschaft | 1 SN |
(C) | 2 SWS Einführung in die spanische Literaturwissenschaft | 1 SN |
(D) | 2 SWS Einführung in die Landes- und Kulturwissenschaft | 1 SN |
(E) | 2 SWS Einführung in die Fachdidaktik | 1 SN |
(2) Wahlpflichtbereich:
2 SWS weiteres Proseminar aus den Bereichen (B) oder (C) oder (D) |
1 LN
|
(3) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur Zwischenprüfung und deren inhaltliche
Anforderungen muss die Teilnahme an insgesamt 34 SWS im Grundstudium nachgewiesen
werden: Für den Pflichtbereich können aus der Sprachpraxis maximal
16 SWS angerechnet werden. Auf den Wahlbereich entfallen daher (in Abhängigkeit
von der Sprachpraxis) mindestens 2 SWS. Empfohlen wird vor allem die Teilnahme
an geeigneten Vorlesungen in den verschiedenen Bereichen sowie an weiteren
Proseminaren.
Zudem wird empfohlen, neben der Einführung in die Fachdidaktik
eine weitere fachdidaktische Lehrveranstaltung bereits im Grundstudium
zu belegen und die Schulpraktischen Übungen zu absolvieren. Insgesamt
sind in der Fachdidaktik 10 SWS (Grund- und Hauptstudium, ohne Schulpraktika)
nachzuweisen.
(4) Weitere Nachweise:
Der Nachweis der Lateinkenntnisse (Latinum oder Lateinkenntnisse im
Umfang von 6 SWS) ist in der Regel bis zur Zwischenprüfung zu erbringen.
§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
(1) Zweck der Prüfung:
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass
sie über die notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse in den
verschiedenen Lehrgebieten des Faches Spanisch einschließlich der
notwendigen Kenntnisse über die sprachlichen Strukturen verfügen,
um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.
(2) Zulassung:
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs-
und Studiennachweise (siehe oben) vorlegt. Bei der persönlichen Planung
des Studiums ist darauf zu achten, dass Klausuren, Belege und Referate
so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass zu den Zulassungsterminen alle
Scheine gemäß § 10 vorliegen.
(3) Anforderungen:
(5) Zeugnis:
Nach erfolgreichem Abschluss wird ein Zwischenprüfungszeugnis
ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung
für die Zulassung zur Staatsprüfung.
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot
Das Hauptstudium umfasst 34 SWS. Davon entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich 22 SWS und auf den Wahlbereich mindestens 12 SWS
(1) Pflichtbereich:
(B) | 2 SWS sprachwissenschaftliches Hauptseminar | 1 LN |
(C) | 2 SWS literaturwissenschaftliches Hauptseminar | 1 LN |
(D) | 2 SWS landes- und kulturwissenschaftliches Hauptseminar | 1 LN |
(E) | 2 SWS Hauptseminar zur Fachdidaktik | 1 LN |
(A) | Erfolgreiches Absolvieren des Sprachtests Niveau IV
(dazu maximal 12 SWS sprachpraktische Übungen) |
1 SN |
Nachweis der laut gültiger Praktikumsordnung erforderlichen Schulpraktischen Übungen und Schulpraktika | 3 SN |
(2) Wahlpflichtbereich:
2 SWS weiteres Seminar im Hauptstudium freier Wahl aus den Gebieten (B) oder (C) |
1 LN
|
(3) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und deren
inhaltliche Anforderungen (vergleiche § 13) muss die Teilnahme an
insgesamt 34 SWS im Hauptstudium nachgewiesen werden. Für den Pflichtbereich
können aus der Sprachpraxis maximal 12 SWS angerechnet werden. Auf
den Wahlbereich entfallen daher (in Abhängigkeit von der Sprachpraxis)
mindestens 12 SWS. Empfohlen wird vor allem die Teilnahme an geeigneten
Vorlesungen in den verschiedenen Bereichen sowie an weiteren Seminaren
bzw. Kolloquien. Daneben ist zu beachten, dass insgesamt fachdidaktische
Lehrveranstaltung bis zur Gesamtstundenzahl von 10 SWS (vergleiche §
10) belegt werden müssen.
(4) Weitere Nachweise:
Es sind Kenntnisse in einer weiteren romanischen Sprache im Umfang
von 4 SWS nachzuweisen.
§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Das Hauptstudium wird mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen.
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind die im Folgenden aufgeführten
Nachweise aus dem Grund- und Hauptstudium sowie der Nachweis über
die Teilnahme an darüber hinaus notwendigen Lehrveranstaltungen im
Wahlbereich:
Grundstudium:
(1) Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nach Maßgabe der Festlegung durch den Lehrenden bzw. die Leherende nachgewiesen werden.
(2) Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, dass die Studierenden den in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff wiedergeben und anwenden können. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch mündliche oder schriftliche Testate, Protokolle, Kurzvorträge, Literaturberichte, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen, bestandene sprachpraktische Übungen oder andere gleichwertige Formen nach Maßgabe der Festlegung durch den Lehrenden bzw. die Lehrende erbracht werden.
(3) Ein Teilnahmeschein besteht aus der Bestätigung des bzw. der Lehrenden über die regelmäßige aktive Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung.
§ 15
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte,
Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung.
Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen
werden:
(4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und der bzw. die Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge des Institutes für Romanistik.
§ 16
Nachteilsausgleich
Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen
außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit
oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Studierende, die sich zum Wintersemester 2002/2003 im 3. - 5. Fachsemester befinden, können auf Antrag die Zwischenprüfung in der bisherigen Form ablegen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Vom Akademischen Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg am 13.11.2002 verabschiedet und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.01.2003 zur Kenntnis genommen.
Halle (Saale), 10. März 2003
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor