MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 2 vom 8. April 2003, S. 3
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung Französisch Lehramt an Sekundarschulen des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488 ff.) zuletzt geändert
durch die dritte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999
(GVBl. LSA 2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für
das Lehramt an Sekundarschulen im Unterrichtsfach Französisch an der
Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Französisch ist in der Regel mit
allen Unterrichtsfächern der Sekundarschule kombinierbar.
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt acht Semester.
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt sowohl zu Beginn des Winter- als auch des Sommersemesters.
§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
Für die Zulassung wird in der Regel die allgemeine oder fachgebundene
Hochschulreife oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung vorausgesetzt.
Dringend erwünscht sind ausreichende Englischkenntnisse (Abitur)
zur Lektüre von einschlägiger Fachliteratur.
Vorkenntnisse des Französischen (Niveau B 1 des Europäischen
Referenzrahmens, was in etwa dem Abschlussniveau des Faches Französisch
als Grundkurs zum Abitur entspricht) werden bei Studienbeginn vorausgesetzt.
Zu Studienbeginn erfolgt ein Einstufungstest. Studierende mit etwas
geringeren Französischkenntnissen erhalten nach Maßgabe der
personellen Möglichkeiten die Möglichkeit, unter Hinzuziehung
von Selbststudienphasen das oben genannte Niveau zu erreichen; Studierende
mit deutlich über dem genannten Anforderungsniveau liegenden Französischkenntnissen
können in ein höheres Niveau eingestuft werden.
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin in Absprache mit den Fachvertretern oder Fachvertreterinnen der jeweiligen Studienbereiche.
§ 6
Studienziele
(1) Ziel des Studiums ist es, die fachlichen Voraussetzungen zu erwerben, die zum Unterrichten des Faches Französisch an Sekundarschulen befähigen. Dazu gehören Kenntnisse der französischen Sprache, Literatur, Geschichte und Kultur einschließlich ihrer wissenschaftlichen Durchdringung und Verarbeitung sowie fachdidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Ziele des Grundstudiums sind eine allgemeine Orientierung über das Fach, die Einführung in die verschiedenen Bereiche gemäß § 7, der Erwerb von soliden Grundkenntnissen des Faches und der notwendigen sprachpraktischen Fertigkeiten sowie die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Ziele des Hauptstudiums sind die vertiefte Beschäftigung mit ausgewählten Themen in den in § 7 genannten Bereichen, die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die sichere Beherrschung der studierten Sprache in Wort und Schrift.
§ 7
Studieninhalte
Gegenstand des Studiums ist die französische Sprache und Literatur unter Einbeziehung des historischen und soziokulturellen Kontextes und die Fachdidaktik.
Das Studium umfasst folgende Bereiche:
(A) Sprachpraxis/Sprachbeherrschung
Im Bereich Sprachpraxis wird der Erwerb der notwendigen sprachpraktischen
Fertigkeiten gefördert und gesichert. Die Studierenden sollen zu Sicherheit
im mündlichen und schriftlichen Gebrauch des Französischen geführt
werden.
(B) Sprachwissenschaft
Die sprachwissenschaftliche Ausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse
und Fertigkeiten in der Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und
Arbeitsmethoden. Sie gibt einen Überblick über regionale, soziale
und funktionale Varietäten des Französischen und über die
Geschichte des Französischen vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
wobei Schwerpunktsetzungen und exemplarische Behandlung einzelner Themen
vertiefte Einsichten gewähren sollen.
(C) Literaturwissenschaft
Die französische Literaturwissenschaft gibt einen Überblick
über die wesentlichen Entwicklungslinien, Strömungen und Autoren
der französischen Literaturgeschichte unter Berücksichtigung
ihres historischen und kulturgeschichtlichen Kontextes. Sie behandelt einzelne
Autoren, Epochen und literarische Gattungen mit ihren historischen und
kulturellen Hintergründen exemplarisch und vermittelt ein anwendungsbezogenes
Grundlagen- und Methodenwissen.
(D) Landes- und Kulturwissenschaft
Die Landes- und Kulturwissenschaft Frankreichs vermittelt grundlegende
Kenntnis der Sozial- und Kulturgeschichte Frankreichs sowie Überblickskenntnisse
über die französisch geprägten Kulturen außerhalb
Frankreichs. Exemplarisch werden vertiefte Kenntnisse ausgewählter
Epochen und spezifischer Fragestellungen behandelt.
(E) Fachdidaktik
Gegenstand der Fachdidaktik Französisch sind Theorie und Praxis
dieses Unterrichtsfaches. Im Zentrum des Studiums stehen der Erwerb der
Fähigkeit, Französischunterricht zu planen, durchzuführen
und kritisch zu reflektieren sowie die Erweiterung der im Unterricht benötigten
sprach- und literaturpraktischen Fähigkeiten.
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang
(1) Das Gesamtvolumen für das Studium Lehramt an Sekundarschulen umfasst 140 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen
(3) Die beiden Schulpraktika von je 4 Wochen finden im Hauptstudium außerhalb der Vorlesungszeit statt.
(4) Ein Auslandsaufenthalt von mindestens einem Semester wird nachdrücklich
empfohlen. Dieser ist in der Regel zwischen Grund- und Hauptstudium, also
gleich nach der Zwischenprüfung, besonders sinnvoll. Dazu sollten
sich Studierende rechtzeitig (d. h. ca. 1 bis 2 Semester vorher) durch
die Beauftragten des Institutes für das Auslandsstudium bzw. das Akademische
Auslandsamt beraten lassen.
Zur Gliederung des Studiums in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich
vergleiche §§ 10 und 12.
§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen auf dem Hintergrund ihres jeweiligen Forschungsstandes.
(2) Einführungen (E) stellen Grundlagen, wichtige Methoden und Forschungsrichtungen des Fachgebietes, aber auch zur Verfügung stehende Hilfsmittel (Fachbibliographien, Nachschlagewerke, Bibliotheksbenutzung) vor und sind Voraussetzung für die Teilnahme an den Proseminaren im entsprechenden Bereich.
(3) Proseminare (PS) schließen an den Ausbildungsstand der Einführung an, indem sie die dort erworbenen Kenntnisse erproben und vertiefen. Sie dienen der angeleiteten Erarbeitung bestimmter Themen und erfordern daher eine Beschränkung auf ausgewählte Einzelbereiche und Teilaspekte. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung bearbeiten zu können.
(4) Hauptseminare (HS) dienen der selbstständigen, vertiefenden Erarbeitung spezieller Themen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie sollen zu einer kritischen, forschungsbezogenen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen befähigen.
(5) Kolloquien (Ko) dienen der Vorbereitung auf die Staatsprüfungen oder der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Problemstellungen innerhalb der jeweiligen Forschungsdisziplinen.
(6) Sprachpraktische Übungen (Ü) dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der französischen Sprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Spracherwerb sowie gegebenenfalls nach Maßgabe des Lehrangebotes spezielle Übungen zu Phonetik, Grammatik und Übersetzung. Sie werden für verschiedene Niveaustufen (I-IV) angeboten und durch Testate abgeschlossen.
(7) Schulpraktische Übungen (SPÜ) dienen dazu, in die Theorie und Praxis des Französischunterrichts an Sekundarschulen einzuführen, indem Kenntnisse und Einsichten praktisch umgesetzt und reflektiert werden.
(8) Schulpraktika (SP) dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.
(9) Exkursionen (Ex) sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.
§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
Das Grundstudium umfasst 29 SWS. Davon entfallen auf den Pflichtbereich 26 SWS und auf den Wahlbereich mindestens 3 SWS.
(1) Pflichtbereich:
(B) | 2 SWS sprachwissenschaftliches Proseminar | 1 LN |
(C) | 2 SWS literaturwissenschaftliches Proseminar | 1 LN |
(D) | 2 SWS landes- und kulturwissenschaftliches Proseminar | 1 LN |
(A) | Erfolgreiches Absolvieren des Sprachtests Niveau II
(dazu maximal 12 SWS sprachpraktische Übungen) |
1 LN |
(B) | 2 SWS Einführung in die französische Sprachwissenschaft | 1 SN |
(C) | 2 SWS Einführung in die französische Literaturwissenschaft | 1 SN |
(D) | 2 SWS Einführung in die Landes- und Kulturwissenschaft | 1 SN |
(E) | 2 SWS Einführung in die Fachdidaktik | 1 SN |
(2) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur Zwischenprüfung und deren inhaltliche
Anforderungen muss die Teilnahme an insgesamt 29 SWS im Grundstudium nachgewiesen
werden: Für den Pflichtbereich können aus der Sprachpraxis maximal
12 SWS angerechnet werden. Auf den Wahlbereich entfallen daher (in Abhängigkeit
von der Sprachpraxis) mindestens 3 SWS. Empfohlen wird vor allem die Teilnahme
an geeigneten Vorlesungen in den verschiedenen Bereichen sowie an weiteren
Proseminaren.
Zudem wird empfohlen, neben der Einführung in die Fachdidaktik
eine weitere fachdidaktische Lehrveranstaltung bereits im Grundstudium
zu belegen und die Schulpraktischen Übungen zu absolvieren. Insgesamt
sind in der Fachdidaktik 10 SWS (Grund- und Hauptstudium, ohne Schulpraktika)
nachzuweisen.
§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
(1) Die Prüfung wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung durchgeführt.
(2) Zweck der Prüfung:
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass
sie über die notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse in den
verschiedenen Lehrgebieten des Faches Französisch einschließlich
der notwendigen Kenntnisse über die sprachlichen Strukturen verfügen,
um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.
(3) Zulassung:
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs-
und Studiennachweise (siehe oben) vorlegt.
(4) Anforderungen:
(6) Zeugnis:
Nach erfolgreichem Abschluss wird ein Zwischenprüfungszeugnis
ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung
für die Zulassung zur Staatsprüfung.
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot
Das Hauptstudium umfasst 29 SWS. Davon entfallen auf den Pflichtbereich 16 SWS und auf den Wahlbereich mindestens 13 SWS
(1) Pflichtbereich:
(B) | 2 SWS sprachwissenschaftliches Hauptseminar | 1 LN |
(C) | 2 SWS literaturwissenschaftliches Hauptseminar | 1 LN |
(D) | 2 SWS landes- und kulturwissenschaftliches Hauptseminar | 1 LN |
(E) | 2 SWS Hauptseminar zur Fachdidaktik | 1 LN |
(A) | Erfolgreiches Absolvieren des Sprachtests Niveau IV
(dazu maximal 8 SWS sprachpraktische Übungen) |
1 SN |
Nachweis der laut gültiger Praktikumsordnung erforderlichen Schulpraktischen Übungen und Schulpraktika | 3 SN |
(2) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und deren
inhaltliche Anforderungen (vergleiche § 13) muss die Teilnahme an
insgesamt 29 SWS im Hauptstudium nachgewiesen werden. Für den Pflichtbereich
können aus der Sprachpraxis maximal 8 SWS angerechnet werden. Auf
den Wahlbereich entfallen daher (in Abhängigkeit von der Sprachpraxis)
mindestens 13 SWS. Empfohlen wird vor allem die Teilnahme an geeigneten
Vorlesungen in den verschiedenen Bereichen sowie an weiteren Seminaren
bzw. Kolloquien. Daneben ist zu beachten, dass insgesamt fachdidaktische
Lehrveranstaltung bis zur Gesamtstundenzahl von 10 SWS (vergleiche §
10) belegt werden müssen.
§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Das Hauptstudium wird mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen.
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind die im Folgenden aufgeführten
Nachweise aus dem Grund- und Hauptstudium sowie der Nachweis über
die Teilnahme an darüber hinaus notwendigen Lehrveranstaltungen im
Wahlbereich:
Grundstudium:
Hauptstudium:
(1) Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nach Maßgabe der Festlegung durch den Lehrenden bzw. die Lehrende nachgewiesen werden.
(2) Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, dass die Studierenden den in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff wiedergeben und anwenden können. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch mündliche oder schriftliche Testate, Protokolle, Kurzvorträge, Literaturberichte, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen, bestandene sprachpraktische Übungen oder andere gleichwertige Formen nach Maßgabe der Festlegung durch den Lehrenden bzw. die Lehrende erbracht werden.
(3) Ein Teilnahmeschein besteht aus der Bestätigung des bzw. der Lehrenden über die regelmäßige aktive Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung.
§ 15
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte,
Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung.
Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen
werden:
(4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und der bzw. die Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge des Institutes für Romanistik.
§ 16
Nachteilsausgleich
Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen
außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit
oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Studierende, die sich zum Wintersemester 2002/2003 im 3. - 5. Fachsemester befinden, können auf Antrag die Zwischenprüfung in der bisherigen Form ablegen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Vom Akademischen Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg am 13.11.2002 verabschiedet und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.01.2003 zur Kenntnis genommen.
Halle (Saale), 10. März 2003
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor