Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 1 vom 4. Februar 2003, S. 30


Fachbereich Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften


Verwaltungs- und Benutzungsordnung 
für das Institut für Orientalische Archäologie und Kunst 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 03.07.2002

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Das Institut für Orientalische Archäologie und Kunst ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA.

(2) Es dient den Angehörigen zur Durchführung von Forschung und Lehre in den Fächern Orientalische Archäologie und Kunst sowie Christliche Archäologie und Byzantinische Kunstgeschichte.

§ 2
Leitung

(1) Das Institut wird durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Gruppe nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende als Geschäftsführenden Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin und dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel, mit Ausnahme der individuell eingeworbenen Drittmittel.

§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin

Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Institutes und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen. Er bzw. sie sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und für die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung;
  2. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren und Professorinnen;
  3. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes mindestens einmal im Semester.
§ 4
Institutsbeirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftführenden Direktorin, zwei Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen und je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Statusgruppen besteht, die der wissenschaftlichen Einrichtung angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe der Einrichtung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor bzw. von der Geschäftsführenden Direktorin regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

§ 5
Angehörige des Institutes für Orientalische Archäologie und Kunst

Angehörige des Institutes sind:

  1. Die an der wissenschaftlichen Einrichtung hauptberuflich tätigen Personen;
  2. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen und die Lehrauftragten, die Forschungs- und Lehrtätigkeit für die wissenschaftliche Einrichtung ausüben;
  3. Die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Angehörigen zu Nr. 1 - 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesen sind;
  4. Die an der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden Studierenden und Doktoranden oder Doktorandinnen.
§ 6
Versammlung der Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung

Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtungen ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 7
Benutzung des Institutes für Orientalische Archäologie und Kunst

(1) Das Institut steht allen Angehörigen nach Maßnahme der für die gesamte Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin, gegebenenfalls dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin.

(2) Nichtangehörige des Institutes benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin oder gegebenfalls seines Stellvertreters bzw. seiner Stellvertreterin für die Benutzung des Institutes.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg  in Kraft.

Vom Akademischen Senat am 03.07.2002 verabschiedet.

Halle (Saale), 17. Januar 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor