MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 1 vom 4. Februar 2003, S. 30
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1) Das Institut für Orientalische Archäologie und Kunst ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA.
(2) Es dient den Angehörigen zur Durchführung von Forschung und Lehre in den Fächern Orientalische Archäologie und Kunst sowie Christliche Archäologie und Byzantinische Kunstgeschichte.
§ 2
Leitung
(1) Das Institut wird durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Gruppe nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende als Geschäftsführenden Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin und dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel, mit Ausnahme der individuell eingeworbenen Drittmittel.
§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden
Direktorin
Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere:
(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftführenden Direktorin, zwei Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen und je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Statusgruppen besteht, die der wissenschaftlichen Einrichtung angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe der Einrichtung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor bzw. von der Geschäftsführenden Direktorin regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.
§ 5
Angehörige des Institutes für Orientalische Archäologie
und Kunst
Angehörige des Institutes sind:
Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtungen ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
§ 7
Benutzung des Institutes für Orientalische Archäologie
und Kunst
(1) Das Institut steht allen Angehörigen nach Maßnahme der für die gesamte Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin, gegebenenfalls dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin.
(2) Nichtangehörige des Institutes benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin oder gegebenfalls seines Stellvertreters bzw. seiner Stellvertreterin für die Benutzung des Institutes.
§ 7
Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Vom Akademischen Senat am 03.07.2002 verabschiedet.
Halle (Saale), 17. Januar 2003
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor