Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 1 vom 4. Februar 2003, S. 29


Fachbereich Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften


Verwaltungs- und Benutzungsordnung 
für das Institut für Klassische Altertumswissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 03.07.2002

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Das Institut für Klassische Altertumswissenschaften ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA.

(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und Lehre in den Fächern Klassische Archäologie, Lateinische Philologie, Griechische Philologie und Alte Geschichte.

§ 2
Leitung

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die der wissenschaftlichen Einrichtung angehören, sowie einem Vertreter der Gruppe nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende als Geschäftsführenden Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin und dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bzw. sie sorgt für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
  2. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren oder Professorinnen;
  3. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens zweimal im Semester.
§ 4
Institutsbeirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin, zwei Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen und je einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die der wissenschaftlichen Einrichtung angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in der Einrichtung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor bzw. von der Geschäftsführenden Direktorin regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

§ 5
Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung

Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung sind:

  1. Die an der wissenschaftlichen Einrichtung hauptberuflich tätigen Personen;
  2. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie Lehrbeauftragten, die Forschungs- und Lehrtätigkeit für die wissenschaftliche Einrichtung ausüben;
  3. Die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Angehörigen zu Nr. 1 - 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesen sind;
  4. Die an der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden Studenten oder Studentinnen und Doktoranden oder Doktorandinnen.
§ 6
Versammlung der Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung

Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 7
Benutzung der Einrichtungen des Institutes

(1) Das Institut für Klassische Altertumswissenschaften steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin.

(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin für die Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung.

(3) Die in den Räumen des Institutes vorhandene Bibliothek kann innerhalb der Öffnungszeiten von allen Angehörigen der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg benutzt werden. Es gelten die Vorschriften der Benutzungsordnung der Universitäts- und Landesbibliothek.

§ 8
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Vom Akademischen Senat am 03.07.2002 verabschiedet.

Halle (Saale), 17. Januar 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor