Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 1 vom 4. Februar 2003, S. 28


Fachbereich Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften


Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Institutes für Kunstgeschichte 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 03.07.2002

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Das Insitut für Kunstgeschichte ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA.

(2) Das Institut vertritt das Fach Kunstgeschichte und dient seinen Mitgliedern zur Durchführung von Forschung, Lehre und Studium.

§ 2
Mitglieder

Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung sind:

  1. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen und die Lehrbeauftragten, die die Forschungs- und Lehrtätigkeit für die wissenschaftliche Einrichtung ausüben;
  2. die wissenschaftlichen Assistenten und Assistentinnen, die hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die geprüften und ungeprüften Hilfskräfte;
  3. die an der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden Studenten und Studentinnen sowie die Doktoranden und Doktorandinnen des Institutes.
§ 3
Leitungsgremium und Geschäftsführung

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der  Vorstand besteht aus den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört außerdem ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Gruppe nach § 69 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an.

(2) Der Vorstand legt das Forschungs- und Entwicklungsprogramm der wissenschaftlichen Einrichtung fest und entscheidet über die Verwendung der der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

(3) Die Geschäftsführung des Institutes obliegt einem der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Direktor bzw. eine Geschäftsführende Direktorin für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin trägt die Verantwortung für die laufende Verwaltung und vertritt das Institut innerhalb der Universität. Er bzw. sie sorgt für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und für die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Er bzw. sie beruft die mindestens einmal im Semester stattfindende Vorstandssitzung ein und leitet sie.

§ 4
Institutsbeirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin, zwei Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen und je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Statusgruppen besteht, die der wissenschaftlichen Einrichtung angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in der Einrichtung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Institutes zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

§ 5
Institutsversammlung

Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei Bedarf einmal im Jahr alle Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung zu einer Institutsversammlung ein, um Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben.

§ 6
Benutzung

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin.

(2) Andere Personen benötigen eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin für die Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung.

§ 7
Inkrafttreten

Die Institutsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Senat und ihrer Anzeige beim Ministerium mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Universität in Kraft.

Vom Akademischen Senat am 03.07.2002 verabschiedet.

Halle (Saale), 17. Januar 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor