Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 7 vom 11. November 2003, S. 26


Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften


Studienordnung für das Studienfach Soziologie (Magisterhaupt- und Magisternebenfach) 
des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 05.02.2003

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für das Studienfach Soziologie (Haupt- und Nebenfach) des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 10, S. 1) Ziel, Inhalt und Verlauf des Studiums im Haupt- und Nebenfach Soziologie.

§ 2
Studienvoraussetzung und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

(1) Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

Die Fähigkeit zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur wird vorausgesetzt.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt zu Beginn des Winter- oder des Sommersemesters.

§ 4
Studienfachkombinationen

Das Studienfach Soziologie ist mit allen Fächern der philosophischen Fakultät kombinierbar. Davon abweichende Kombinationen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

§ 5
Studienziele

(1) Neben der Vermittlung von Fachwissen soll hauptsächlich die Fähigkeit zum selbständigen wissenschaftlichen Denken und Arbeiten im Haupt- und Nebenfach gefördert werden.
Diese Fähigkeiten eröffnen Studierenden ein breites Spektrum von möglichen Arbeitsfeldern, die nicht unmittelbar mit dem eingeschränkten fachspezifischen Arbeitsbereich zusammenhängen.

(2) Ziele des Grundstudiums sind eine allgemeine Orientierung über das Fach, die Einführung in die verschiedenen Teilgebiete, der Erwerb von Grundkenntnissen und Fähigkeiten, erste Erfahrungen und die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichem Arbeiten.

(3) Ziele des Hauptstudiums sind die vertiefte Beschäftigung mit ausgewählten Themen in den Teildisziplinen des Faches Soziologie sowie die Befähigung  zu selbständigem wissenschaftlichem Arbeiten.

§ 6
Studieninhalte

Das Studium umfasst folgende Bereiche:

  1. Soziologische Theorie und ihre Geschichte,
  2. Mikrosoziologie,
  3. Makrosoziologie,
  4. Spezielle Soziologien, insbesondere Wirtschafts- und Umweltsoziologie,
  5. Methoden.
§ 7
Lehrveranstaltungsformen

(1) Formen der Lehrveranstaltungen sind:

Vorlesungen (V)
In Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum Verständnis, zur Einordnung sowie zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes zusammenhängend dargestellt. Es kann sich dabei um Überblicks- oder Spezialvorlesungen handeln.

Proseminare (PS)
Proseminare dienen dazu, die Studierenden mit den fachspezifischen Aufgabenstellungen sowie mit Hilfsmitteln und der wissenschaftlichen Methodik des Faches vertraut zu machen. Demgemäß sind sie ausschließlich für Studierende im Grundstudium bestimmt.

Seminare (S) und Hauptseminare (HS)
Seminare und Hauptseminare behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, die Studierenden zu selbständiger Arbeit anzuleiten. Hauptseminare sind
für Studierende im Hauptstudium gedacht, während Seminare auch von Studierenden im Grundstudium besucht werden können.

Übungen (Ü)
Übungen dienen der Bearbeitung eines Themenbereichs bzw. der Vertiefung der in anderen Lehrveranstaltungen (insbesondere Vorlesungen, Proseminare und Seminare bzw. Hauptseminare) vermittelten Kenntnisse.

Kolloquien (Ko)
Forschungs- und Doktorandenkolloquien geben Promovenden und Promovendinnen bzw. Habilitanden und Habilitandinnen die Gelegenheit zur Diskussion aktueller Forschungsprobleme des Faches sowie zur Präsentation und Erörterung eigener Forschungsvorhaben in Form von Dissertationen und Habilitationsarbeiten.

Praktika
Praktika geben den Studierenden die Gelegenheit z. B. in Agenturen, Institutionen u.s.w. (externe Praktika) und innerhalb der Hochschule (interne Praktika) ihre Fähigkeiten und Kenntnisse anzuwenden und zu erproben.

Exkursion (E)
Exkursionen sind thematisch ausgerichtet, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.

(2) Weitere Vermittlungsformen können im Zusammenhang mit spezifischen wissenschaftlichen Fragestellungen oder Forschungsaufgaben erprobt werden.

(3) Das Selbststudium ist in Form einer Vor- und Nachbereitung der während der Vorlesungszeit vermittelten Inhalte integraler Bestandteile des Studiums.

Darüber hinaus dient das Selbststudium zur:

§ 8
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von in der Regel vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von in der Regel fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Magisterprüfung beträgt neun Semester.

(2) Grundstudium (Hauptfach): 1. bis 4. Semester
 
Pflichtveranstaltungen insgesamt
32 SWS
Einführung in die Soziologie
4 SWS
Sozialstruktur Deutschlands
4 SWS
Theorie
4 SWS
Makrosoziologie
4 SWS
Mikrosoziologie
4 SWS
Methoden I, II, III
12 SWS
Wahlpflichtveranstaltungen insgesamt
4 SWS

Wählbar ist jedes Fach am Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften. Darüber hinaus gehende Wünsche bedürfen der Rücksprache mit dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Grundstudium (Nebenfach): 1. bis 4. Semester
 
Pflichtveranstaltungen insgesamt
14 SWS
Einführung in die Soziologie
2 SWS
Theorie
4 SWS
Makro- oder Mikrosoziologie
4 SWS
Methoden I
4 SWS
Wahlpflichtveranstaltungen
4 SWS

Wählbar ist jedes Fach am Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften. Darüber hinaus gehende Wünsche bedürfen der Rücksprache mit dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Hauptstudium (Hauptfach): 5. bis 8. Semester
 
Pflichtveranstaltungen insgesamt
30 SWS
Allgemeine Soziologie und ihre Geschichte
8 SWS
Soziologische Theorie
4 SWS
Spezielle Soziologie
8 SWS
Makrosoziologie
4 SWS
Mikrosoziologie
4 SWS
Sozialstrukturen im Vergleich
2 SWS
Wahlpflichtveranstaltungen
6 SWS

Wählbar ist jedes Fach am Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften. Darüber hinaus gehende Wünsche bedürfen der Rücksprache mit dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(5) Hauptstudium (Nebenfach): 5. bis 8. Semester
 
Pflichtveranstaltungen insgesamt
12 SWS
Allgemeine Soziologie und ihre Geschichte
2 SWS
Spezielle Soziologie
4 SWS
Sozialstrukturen im Vergleich
2 SWS
Mikro- oder Makrosoziologie
4 SWS
Wahlpflichtveranstaltungen
6 SWS

Wählbar ist jedes Fach am Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften. Darüber hinaus gehende Wünsche bedürfen der Rücksprache mit dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 9
Leistungsanforderungen

(1) Formen des Leistungsnachweises sind:

(2) Vor dem Beginn der Lehrveranstaltung werden die Bedingungen für den Erwerb des Leistungsnachweises von dem Leiter bzw. der Leiterin in der Lehrveranstaltung festgelegt.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 17. Juni 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 11.06.2003 bestätigt und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 17.09.2003 zur Kenntnis genommen.