Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 1 vom 4. Februar 2003, S. 2


Senat


Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002

vom 15.01.2003

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130),  hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 15.01.2003 folgende Änderungen der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg beschlossen.

Artikel 1

Die Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 10) wird wie folgt geändert:

(1) § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Bei einem Studienaufbau mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern ist die Zwischenprüfung nur im Hauptfach und nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung (Anlage 2) in mindestens einem der beiden Nebenfächern abzulegen."

(2) § 9 wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 2 wird nach dem bisherigen Satz zwei folgender neuer Satz drei eingefügt:

  2. "Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich."
  3. Der bisherige Satz drei wird Satz vier und Satz vier wird Satz fünf.
(3) § 20 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Bei einem Studienaufbau mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern ist der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung für das Hauptfach und nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung (Anlage 2) in mindestens einem der beiden Nebenfächer zu erbringen; in dem anderen Nebenfach sind anstelle des Nachweises der Zwischenprüfung die Leistungsnachweise des Grundstudiums vorzulegen."

(4) In der Anlage 1 erhält unter dem Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften die Zeile für das Studienfach Russistik folgende Fassung:
 
"Russistik
X
X
X
-
Bei Dreifächerkombination darf aus der slavistischen Fächergruppe nur ein Nebenfach (mit anderer Schwerpunktsetzung) gewählt werden."

(5) In der Anlage 1 erhält unter dem Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften die Zeile für das Studienfach Slavistik folgende Fassung:
 
"Slavistik
X
X
X
X
als Hauptfach nicht kombinierbar mit Hauptfach Russistik; als Hauptfach bei Dreifächerkombination nur mit einem slavistischen Nebenfach anderer Schwerpunktsetzung kombinierbar; eine Kombination mit zwei slavistischen Nebenfächern ist ausgeschlossen."

(6) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Nebenfach "Politikwissenschaft" folgende Änderungen vorgenommen:

  1. In Abschnitt "I. Allgemeines" werden im Abs. 2 die Wörter "und bei der Magisterprüfung 30 Minuten" ersatzlos gestrichen.

  2.  
  3. Abschnitt "III. Magisterprüfung" wird wie folgt geändert:
    1. Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    2. "(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung zu erbringen:
      Die Magisterprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft besteht aus einer Klausur in einem der drei Teilbereiche:
    1. Abs. 3 wird aufgehoben.
(7)  In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Hauptfach "Lateinische Philologie" folgende Änderungen vorgenommen:
  1. In Abschnitt "I. Allgemeines" erhält Abs. 1 folgende Fassung:

  2. "(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis des Latinums und Graecums bis zur Zwischenprüfung für die Studierenden erforderlich, die den Schwerpunkt I "Lateinische Philologie der Antike" gewählt haben.
    Für diejenigen Studierenden, die den Schwerpunkt II "Lateinische Philologie des Mittelalters und der Frühen Neuzeit" gewählt haben, ist der Nachweis des Latinums und der Besuch dreier sprachwissenschaftlicher Veranstaltungen zu einer früheren Stufe des Deutschen oder des Englischen oder einer romanischen Sprache erforderlich.
    Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet."
     
  3. Abschnitt "II. Zwischenprüfung" wird wie folgt geändert:
    1. Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    2. "(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

      A. bei Wahl des Schwerpunktes I "Lateinische Philologie der Antike"

      B. bei Wahl des Schwerpunktes II "Lateinische Philologie des Mittelalters und der Frühen Neuzeit"
    1. Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    2. "(2) Gemäß § 16 unterziehen sich die Studierenden einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfung. Das Bestehen der Klausur ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Klausur besteht aus zwei Teilen (Lateinisch-Deutsch [Klausurtext gemäß Schwerpunktwahl] und Deutsch-Lateinisch) von jeweils 90 Minuten.
      Die Studierenden sollen in der Klausur nachweisen, dass sie in der Lage sind, einen mittelschweren lateinischen Prosatext in das Deutsche zu übersetzen und einen mittelschweren deutschen Text in das Lateinische zu übertragen.
      In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden Überblickskenntnisse über die antike wie mittel- und neulateinische Literatur und deren Rezeption nachweisen; sie sollen auch in der Lage sein, die Literaturproduktion in ihren historischen und kulturellen Kontext einzuordnen."
  1. Abschnitt "III. Magisterprüfung" wird wie folgt geändert:
    1. Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    2. "(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
       

      A. bei Wahl des Schwerpunktes I "Lateinische Philologie der Antike"

    1.  Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    2. "(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.
      Die Klausur besteht aus zwei Teilen (Lateinisch-Deutsch [Klausurtext gemäß Schwerpunktwahl] und Deutsch-Lateinisch) von je 120 Minuten Dauer. Das Bestehen der Klausur ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
      In der schriftlichen Magisterprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind,
      1. einen schwierigeren originalen lateinischen Prosa- oder Dichtertext in das Deutsche zu übersetzen und gegebenenfalls syntaktische Zusatzfragen zu beantworten und
      2. einen schwierigeren deutschen Text, der wesentliche Kenntnisse der lateinischen Syntax voraussetzt und auf einem lateinischen Originaltext beruht, in das Lateinische zu übertragen.

      3.  
      In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden vertiefte Kenntnisse in drei Gebieten aus dem Bereich der lateinischen Literatur (unter Einbezug des kulturellen Kontextes) und deren Rezeption nachweisen und fähig sein, die hermeneutischen Grundlagen der Interpretation von Literatur kritisch zu reflektieren. Von den drei Prüfungsgebieten soll - gemäß Schwerpunktwahl in einem Verhältnis von 2:1 - das eine Prüfungsgebiet einem lateinischen Dichter, das andere einem lateinischen Prosaschriftsteller gelten, das dritte ein gattungsgeschichtliches Thema betreffen. Die mündliche Übersetzung eines Prosa- oder Dichtertextes aus den gewählten Gebieten ist Bestandteil der Prüfung."
(8) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Nebenfach "Lateinische Philologie" folgende Änderungen vorgenommen:
  1. Abschnitt "II. Zwischenprüfung" wird wie folgt geändert:
    1.  Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    2. "(2) Gemäß § 16 wählen die Studierenden zwischen einer schriftlichen Prüfung, in der sie einen mittelschweren originalen lateinischen Prosatext in das Deutsche zu übersetzen haben, und einer mündlichen Prüfung. In letzterer werden die mündliche Übersetzung eines lateinischen Prosa- oder Dichtertextes und Überblickskenntnisse über die antike wie mittel- und neulateinische Literatur und deren Rezeption gefordert. Die Studierenden sollen auch in der Lage sein, die Literaturproduktion in ihren historischen und kulturellen Kontext einzuordnen."
  1. Abschnitt "III. Magisterprüfung" wird wie folgt geändert:
    1. Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    2. "(2) Gemäß § 21 Abs. 1 wählen die Studierenden zwischen einer Lateinisch-Deutschen Übersetzungsklausur und einer mündlichen Prüfung. Wählen sie die Klausur, so sollen sie nachweisen, dass sie einen schwierigeren originalen lateinischen Prosa- oder Dichtertext gemäß Schwerpunktwahl in das Deutsche übersetzen und gegebenenfalls syntaktische Zusatzfragen beantworten können. Im Falle der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden vertiefte Kenntnisse in drei Gebieten aus dem Bereich der lateinischen Literatur (unter Einbezug des kulturellen Kontextes) und deren Rezeption nachweisen und fähig sein, die hermeneutischen Grundlagen der Interpretation von Literatur kritisch zu reflektieren. Von den drei Prüfungsgebieten soll - gemäß Schwerpunktwahl im Verhältnis 2:1 - das eine einem lateinischen Dichter, das andere einem lateinischen Prosaschriftsteller gelten, das dritte ein gattungsgeschichtliches Thema betreffen. Die mündliche Übersetzung eines Prosa- oder Dichtertextes aus den gewählten Gebieten ist Bestandteil der Prüfung."
(9) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Hauptfach "Kunstgeschichte" folgende Änderungen vorgenommen:
  1. Abschnitt "I. Allgemeines" Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  2. "Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis von Lateinkenntnissen erforderlich. Die Lateinkenntnisse werden nachgewiesen durch den Beleg eines mindestens dreijährigen Schulunterrichts im Abiturzeugnis, durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische Sprachklausur an der Universität. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
     
  3. In Abschnitt "II. Zwischenprüfung" werden im Abs. 1 die Worte "Nachweis des Latinums" durch die Worte "Nachweis der Lateinkenntnisse“ ersetzt.
(10) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Nebenfach "Kunstgeschichte" folgende Änderungen vorgenommen:
  1. In Abschnitt "I. Allgemeines" erhält Abs. 1 folgende Fassung:

  2. "Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis von Lateinkenntnissen erforderlich. Die Lateinkenntnisse werden nachgewiesen durch den Beleg eines mindestens dreijährigen Schulunterrichts im Abiturzeugnis, durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische Sprachklausur an der Universität. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet."
     
  3. In Abschnitt "II. Zwischenprüfung" werden im Abs. 1 die Worte "Nachweis des Latinums" durch die Worte "Nachweis der Lateinkenntnisse" ersetzt.
(11) In der Anlage 2 wird nach den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Hauptfach "Slavistik" neu eingefügt:

Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach "Slavistik"

I. Allgemeines

(1) Das Nebenfach "Slavistik" umfasst das Studium von einer Slavine aus einem der folgenden Bereiche:

(2) Gemäß § 2 Abs. 3 werden Studienzeiten von einem Semester, in denen die für die gewählte Slavine notwendigen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, auf Antrag an die bzw. den Prüfungsbeauftragten des Instituts nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(3) Gemäß § 6 Abs. 3 beträgt die Dauer der mündlichen Zwischenprüfung 30 Minuten. Die mündliche Magisterprüfung dauert ebenfalls 30 Minuten.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Magisterprüfung 120 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung in einer mündlichen Prüfungsleistung zu den Bereichen Sprach- und Literaturwissenschaft.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Nachweis über die erfolgreich bestandene Zwischenprüfung,
  2. Nachweis einer zweiten Slavine,
  3. 1 Teilnahmeschein Sprachpraxis der gewählten Slavine (bei Russisch Niveau TRKI - 1/2, in den anderen Sprachen analoge Anforderungen),
  4. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare zur Sprachwissenschaft der gewählten Slavine (Sprache der Gegenwart und Sprachgeschichte)

  5. oder:
    2 Leistungsnachweise über zwei Hauptseminare zur Literaturwissenschaft der gewählten Slavine.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen zu erbringen: eine Fachklausur in Sprach- oder Literaturwissenschaft, je nach gewählter Spezialisierung, sowie eine mündliche Prüfung. In der schriftlichen Prüfung zur Sprach- oder Literaturwissenschaft sollen die Studierenden nachweisen, dass sie mit den Methoden des Faches umgehen und Probleme erkennen können. In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden gemäß der gewählten Spezialisierung vertiefte Kenntnisse in der Sprach- oder Literaturwissenschaft nachweisen. Die Prüfungsschwerpunkte der mündlichen Prüfung sind solche, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Dabei wird auch die Fähigkeit zum zusammenhängenden Darlegen von Sachverhalten in der Fremdsprache überprüft.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:

  1. Klausur,
  2. Mündliche Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden hat.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Slavistik" treten zum 01.10.2002 in Kraft."

(12) Anlage 2 Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.05.2002 für das Hauptfach "Interkulturelle Wissenskommunikation (Berufsbegleitende Linguistik im Interkulturellen Kontext – BLIK)" wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort "Berufsbegleitende" durch das Wort "Berufsorientierte" ersetzt.

Artikel II

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat, nach Ausfertigung durch den Rektor und mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Vom Akademischen Senat am 15.01.2003 beschlossen.

Halle (Saale), 21. Januar 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor