Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 9 vom 27. August 2002, S. 27


Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft


Studienordnung für den Studiengang Sport - Lehramt an Sekundarschulen -
am Institut für Sportwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 17.04.2000

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Sport - Lehramt an Sekundarschulen - des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA, S. 488) unter Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das - Lehramt an Sekundarschulen - im Unterrichtsfach Sport an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Sport ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern der Sekundarschule kombinierbar. Das Nähere regelt die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt 8 Semester.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

Für die Zulassung wird in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
Darüber hinaus muss eine sportpraktische Eignungsprüfung bestanden werden.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über Erste Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.

§ 6
Studienziele

(1) Das Studium ist darauf gerichtet, Lehrerinnen und Lehrer auszubilden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und eigener Erfahrungen in der Lage sind, den Schulsport inhaltlich auszugestalten und besonders den Fachunterricht zu erteilen. Dazu eignen sich die Studierenden im Studium fachliches und didaktisches Wissen und Können an.

(2) Durch die Lehrveranstaltungen im Grundstudium werden vorrangig die theoretischen Grundlagen der Sportwissenschaft vermittelt und erste Erfahrungen bei der Gestaltung von Unterrichtsprozessen und der selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit erworben. Daneben wird der Demonstrationsfähigkeit und der didaktisch-methodischen Befähigung in ausgewählten Sportarten besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

(3) Im Hauptstudium sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, als Lehrerinnen und Lehrer vorrangig folgende Aufgaben zu erfüllen:

§ 7
Studieninhalte

Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.

(1) Im Grundstudium werden sportwissenschaftliche Grundlagen und fachdidaktische Kenntnisse sowie grundlegende praktisch-methodische Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet.

Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

Die Lehrveranstaltungen umfassen folgende Fachgebiete:

  1. Grundlagen der Sportwissenschaft

  2. Einführung in das Studium der Sportwissenschaft, Sportgeschichte, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Allgemeine Trainingswissenschaft, Sportbiomechanik, Sportmotorik, Sportmedizin, Sportpädagogik/Sportdidaktik;
  3. Theorie und Praxis der Sportarten und weiterer Bewegungsaktivitäten
  4. Die Studierenden entscheiden sich für
  1. Schulpraktische Übungen;
  2. Fachpraktikum I ("Lehren - Lernen - Belasten");
  3. Exkursionen in zwei Sportarten der Gruppe C.
In der vorlesungsfreien Zeit am Ende des Grundstudiums kann bereits das Schulpraktikum I absolviert werden.


1 Diese Lehrveranstaltungen können im Semester wöchentlich oder in der vorlesungsfreien Zeit in Kursform durchgeführt werden.

(2) Im Hauptstudium werden sportwissenschaftliche und didaktische Kenntnisse sowie grundlegende praktisch-methodische Fähigkeiten und Fertigkeiten vervollkommnet und vertieft.

Die Studierenden entscheiden sich für jeweils eine Vertiefungssportart aus den Sportartengruppen A und B sowie für  eine weitere Vertiefungssportart aus den Gruppen A oder B oder C. Außerdem ist eine Spezialisierungssportart aus den Gruppen A oder B auszuwählen. (Die Wahl einer Spezialisierungssportart aus Gruppe C ist nur nach Anfrage möglich!) Verbindlich ist auch die Teilnahme an der Lehrveranstaltung Kleine Spiele.

Ein weiterer obligatorischer Inhalt des Hauptstudiums ist die Statistik in der Sportwissenschaft, während die Lehrveranstaltungen in der Sportmedizin und in der Sportpädagogik/Sportdidaktik weitergeführt werden. Außerdem belegen die Studierenden wahlweise obligatorisch zwei Hauptseminare aus den folgenden vier Lehrgebietsgruppen:

(3) In der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem 5. und 6. und/oder dem 6. und 7. Semester wird das Fachpraktikum II ("Bewegungswerkstatt") absolviert. Die Schulpraktika I und II werden in der vorlesungsfreien Zeit am Ende des Grundstudiums oder im Hauptstudium absolviert.

§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

Die Gesamtzahl von 58 Semesterwochenstunden (SWS) ist wie folgt gegliedert:
 
 
Pflichtbereich
Wahlpflichtbereich
Grundstudium  
 
Vorlesungen
6
3,5
Proseminare
6
3,5 
methodisch-praktische Übungen
-
18
schulpraktische Übungen
2
-
Fachpraktikum I
("Lehren - Lernen - Belasten")
1
-
     
Hauptstudium    
Vorlesungen
1,5
0,5
Proseminare
1,5
0,5
Hauptseminare
-
4
methodisch-praktische Übungen
1
8
Fachpraktikum II
("Bewegungswerkstatt")
1
-
insgesamt
20 +
38 = 58

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrveranstaltungen finden als Vorlesungen, Proseminare und Hauptseminare statt. In gemischten Lehrformen werden "Theorie, Didaktik und Praxis der Sportarten" (während des Grundstudiums) sowie "Ausgewählte Probleme der Theorie, Methodik und Praxis der Sportarten" (wahlweise obligatorisch vertiefende Ausbildung) wie auch "Spezielle Theorie und Methodik der Sportart" (wahlweise obligatorisch spezialisierende Ausbildung) vermittelt. In diesen Fällen werden Formen der Vorlesung und des Seminars sowie des methodisch-praktischen Übens (m.p.Ü.) eingesetzt. Schulmethodisches Üben stellt eine weitere spezifische Lehrform dar.

(2) Die Vorlesung (V) ist die Hauptveranstaltung der akademischen Lehre, in der über die Wissensvermittlung hinaus besonders die umfassende Sicht auf den Lehrgegenstand und die Befähigung zur selbstständigen Auseinandersetzung mit Fachproblemen gefördert und angeregt wird.

(3) Das Proseminar (PS) dient der allgemeinen Einführung, Ergänzung und Vertiefung sowie der Überprüfung, in welchem Maße Anliegen und Inhalte einer Vorlesung aufgenommen und verarbeitet worden sind.

(4) Das Hauptseminar (HS) geht in seinem Anspruch wesentlich weiter und fordert von dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin die selbstständige Bearbeitung anspruchsvoller wissenschaftlicher Arbeiten. Die spezielle Theorie und Didaktik der Sportarten wird in Verbindung von Vorlesung und Seminar als Mischform akademischer Lehre vermittelt.

(5) Die Fachpraktika ergänzen in festgelegten Kombinationen von Wissenschaftsdisziplinen in Kursform die Theorieausbildung; sie öffnen den Blick des Teilnehmers für den komplexen Charakter der Sportwissenschaft und führen zu vertiefter Erkenntnis vom Wesen sportlicher Bewegung und ihrer Wirkung auf den Sport treibenden Menschen.

(6) In den methodisch-praktischen Übungen (m.p.Ü.) erfolgt die sportpraktische Ausbildung mit dem Ziel der technischen, taktischen und didaktischen Beherrschung der Sportarten.
Lehrgänge und Exkursionen sind Intensivformen dieser Ausbildung.

(7) In den schulpraktischen Übungen (s.p.Ü.) und in den Schulpraktika werden durch Hospitationen und Lehrversuche mit Planung, Durchführung und Auswertung von Sportunterricht erste pädagogische, besonders didaktische Erfahrungen gesammelt, die zugleich zum Verständnis der Studieninhalte und zur Motivation für das Studium beitragen.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

Die einzelnen Semesterwochenstunden (SWS) der Pflicht- (P) und Wahlpflichtveranstaltungen (WP) verteilen sich im Grundstudium wie folgt:
 
Lehrgebiet
SWS
Lehrform
Einführung in das Studium der Sportwissenschaft
1
1 V/PS
 
P
Sportgeschichte
1
1 V/PS
 
P
Sportsoziologie
1
1 V/PS
 
P
Sportpsychologie
1
1 V/PS
 
P
Sportgeschichte oder Sportsoziologie oder Sportpsychologie
1
1 V/PS
 
WP
         
Allgemeine Trainingswissenschaft
1
1 V/PS
 
P
Sportbiomechanik
1
1 V/PS
 
P
Sportmotorik
1
1 V/PS
 
P
Allgemeine Trainingswissenschaft oder Sportbiomechanik oder Sportmotorik
1
1 V/PS
 
WP
         
Sportmedizin
2
2 V/PS
 
P
         
Sportpädagogik/Sportdidaktik
5
3 V/PS
2 s.p.Ü.
P
         
Fachpraktikum I
("Lehren - Lernen - Belasten")
1
   
P
         
Sportarten/Bewegungsaktivitäten        
Gruppe A
12 
(4 x 3)
   
WP
Spezielle Didaktik der Sportarten  
4 V/PS (4 x 1)
   
methodisch-praktische Übungen    
8 (4 x 2) m.p.Ü.
 
         
Gruppe B
6
   
WP
Spezielle Didaktik der Sportarten  
1 V/PS
   
methodisch-praktische Übungen    
5 m.p.Ü.
 
         
Gruppe C
5
   
WP
Spezielle Didaktik der Sportarten        
methodisch-praktische Übungen    
5 m.p.Ü.
 

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. Diese erfolgt in der Regel nach dem 4. Semester und ist  Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.
Die Durchführung dieser Prüfung regelt die gültige Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den für das Grundstudium vorgesehenen Lehrgebieten der Wissenschaftsdisziplinen und Sportarten. Neben diesen Studienbescheinigungen sind drei Leistungsnachweise (gemäß § 14, 1. - 3.) erforderlich. In der Sportart und der Wissenschaftsdisziplin, in denen eine Fachprüfung abgelegt wird, werden Nachweise nicht verlangt.

(2)  Inhaltliche Anforderungen

a) Aus den Wissenschaftsdisziplinen

ist von den Studierenden eine auszuwählen, in der sie sich zur Zwischenprüfung melden.

b) Aus den Sportartengruppen A und B ist  eine Sportart für die Zwischenprüfung in Theorie und Praxis auszuwählen.

(3) Art und Dauer der Prüfungen
Die Prüfung im Wahlfach der unter 2 a) genannten Wissenschaftsdisziplinen wird schriftlich (60 Minuten) durchgeführt.
Die Prüfung in der Sportart ist in zwei Teilprüfungen (Theorie und Praxis)  durchzuführen.
Für den theoretischen Teil ist eine 20-minütige mündliche Prüfung vorgesehen.
Die Prüfungsanforderungen sind dem Anhang zu entnehmen.

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

Die einzelnen Semesterwochenstunden (SWS) der Pflicht- (P) und Wahlpflichtveranstaltungen (WP) verteilen sich im Hauptstudium wie folgt:
 
Lehrgebiet
SWS
Lehrform
Statistik in der Sportwissenschaft
1
1 V/PS
 
P
Sportmedizin
1
1 V/PS
 
P
         
Sportpädagogik/Sportdidaktik
1
1 V/PS
 
P
         
Theoriefelder der Sportwissenschaft2
4
4 HS (2 x 2)
 
WP
         
Fachpraktikum II
("Bewegungswerkstatt")
1
   
P
         
Sportarten/Bewegungsaktivitäten        
Gruppe A
 
 
 
 
Vertiefung
2
 
2 m.p.Ü.
(1 x 2)
 WP
         
Gruppe B
 
   
 
Vertiefung
2
 
2 m.p.Ü.
WP
         
Gruppe A oder B oder C
 
   
 
Vertiefung
2
 
2 m.p.Ü.
WP
     
 
 
Gruppe A oder B        
Spezialisierung
3
1 V/PS
2 m.p.Ü.
WP
         
Kleine Spiele
1
 
1 m.p.Ü.
P
2 Die Studierenden belegen wahlweise-obligatorisch zwei Hauptseminare aus den vier folgenden Lehrgebietsgruppen:
   Gruppe 1 = Sportpädagogik oder Sportpsychologie,
   Gruppe 2 = Sportgeschichte oder Sportsoziologie,
   Gruppe 3 = Allgemeine Trainingswissenschaft oder Sportmedizin,
   Gruppe 4 = Sportbiomechanik oder Sportmotorik.

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

Das Hauptstudium endet im 8. Fachsemester mit der 1. Staatsprüfung.
Die Durchführung dieser Prüfung regelt die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999.
Die Prüfung besteht aus der Wissenschaftlichen Hausarbeit3, der Arbeit unter Aufsicht, der mündlichen Prüfung in der Fachwissenschaft und in der Fachdidaktik sowie der praktisch-methodischen Prüfung.

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen des Ersten Staatsexamens ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den für das Hauptstudium vorgesehenen Lehrgebieten der Wissenschaftsdisziplinen und Sportarten gemäß § 14, Buchst. a - c.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

(3) Durchführung der Prüfung, Prüfungsteile
  1. Schriftliche Prüfung

  2. Es wird eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben, bei der der Prüfling genau ein Thema / eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppe I oder genau ein Thema / eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppe II wählt.
    Gruppe I: Sportgeschichte, Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie.
    Gruppe II: Allgemeine Trainingswissenschaft, Sportbiomechanik, Sportmedizin, Sportmotorik.
    (Bearbeitungszeit: 4 Stunden)
     
  3. Mündliche Prüfung
    1. Fachwissenschaft

    2. Wählt der Prüfling innerhalb der Arbeit unter Aufsicht ein Thema aus der Gruppe I, wird er schwerpunktmäßig in Gruppe II geprüft und umgekehrt.
      (Prüfungsdauer: 60 min)
    3. Fachdidaktik

    4. (Prüfungsdauer: 30 min)
  4. Praktisch-methodische Prüfung

  5. Die praktisch-methodische Prüfung besteht aus Teilprüfungen zu Theorie und Praxis in
    1. einer Sportart, in der eine vertiefte praktisch-methodische Ausbildung erfolgte,
    2. einer spezialisierten Sportart, die nicht gleichzeitig eine vertiefte Prüfungssportart ist.

    3. Die praktisch-methodische Prüfung findet studienbegleitend als sportpraktische und mündliche oder schriftliche Prüfung in den gewählten Sportarten statt. Die mündliche Prüfung kann als Komplexprüfung (30 Minuten) oder in zwei Teilprüfungen (je 20 Minuten) durchgeführt werden, die schriftliche wird als Komplexprüfung (120 Minuten) durchgeführt.
      Die Ergebnisse der sportpraktischen und mündlichen bzw. schriftlichen Prüfung werden in jeder Sportart durch das arithmetische Mittel der Einzelzensuren zu jeweils einer Zensur zusammengefasst. Aus diesen beiden Zensuren wird das Gesamtergebnis der praktisch-methodischen Prüfung durch das arithmetische Mittel bestimmt.
      Die Anforderungen in der sportpraktischen Prüfung sind dem Anhang zu entnehmen.


    3 Hinweise zur wissenschaftlichen Hausarbeit sind den allgemeinen Vorschriften der o. g. Prüfungsverordnung zu entnehmen.
§ 14
Leistungsnachweise und Erbringungsformen

Die unter § 13 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung sind wie folgt gegliedert:

a) Leistungsnachweise

Grundstudium:

  1. ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik,
  2. ein Leistungsnachweis zur Sportgeschichte oder Sportpädagogik oder Sportpsychologie oder Sportsoziologie,
  3. ein Leistungsnachweis zur Allgemeinen Trainingswissenschaft oder Sportbiomechanik oder Sportmedizin oder Sportmotorik.
Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung entsprechend den unter § 11 genannten Anforderungen.

Hauptstudium:

  1. drei Leistungsnachweise wahlweise aus  den folgenden vier Lehrgebietsgruppen:

  2. 1. Gruppe = Allgemeine Trainingswissenschaft oder Sportmedizin,
    2. Gruppe = Sportbiomechanik oder Sportmotorik,
    3. Gruppe = Sportgeschichte oder Sportsoziologie,
    4. Gruppe = Sportpädagogik oder Sportpsychologie;
  3. ein Leistungsnachweis zur fachdidaktischen Theorie des Schulsports sowie Nachweis der schulpraktischen Übungen.
b) Studiennachweise
  1. ein Nachweis über ein Fachpraktikum zu Problemen des Lehrens, Lernens und Belastens im Sport,
  2. Nachweise über die praktisch-methodische Ausbildung:
    1. Grundausbildung in den für die Schule relevanten Sportarten gemäß § 7, Buchst. b,
    2. vertiefte Ausbildung in einer der Sportarten: Gerätturnen, Gymnastik/Tanz, Leichtathletik, Judo, Schwimmen,
    3. vertiefte Ausbildung in einem Sportspiel: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball,
    4. vertiefte Ausbildung in einer weiteren Sportart,
    5. spezialisierte Ausbildung in einer der unter a) und b) genannten Sportarten,
    6. Ausbildung in einer weiteren Sportart bzw. Bewegungsaktivität außer den bisher genannten,
    7. Kleine Spiele,
    8. Exkursionen in zwei Sportarten (z. B. Skilauf, Touristik/Orientierungslauf, Wassersport u.a.),
  3. Nachweis über die erforderlichen Schulpraktika.
c) Weitere Nachweise
  1. Deutsches Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze (DLRG/DRK),
  2. Erste Hilfe-Kurs.
§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere

in Anspruch genommen werden.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studium der Lehrämter ist Aufgabe der beteiligten Institute der Fachbereiche. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und/oder durch speziell eingesetzte Studienberater. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:

(3)  Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt zuständig.

§ 16
Nachteilsausgleich

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der  Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für die Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die Regelung in der LPVO verwiesen.

§ 17
Übergangsbestimmungen

Die Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66 a LPVO und werden durch Aushang veröffentlicht.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt zum 01.10.2000 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg veröffentlicht.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft vom 17.04.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 14.11.2001 und der Bestätigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.05.2002.

Halle (Saale), 19. Juni 2002
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 13.05.2002 bestätigt.

Anlage
Prüfungsanforderungen in den Sportarten
für die Zwischenprüfung und für die Erste Staatsprüfung
(Vertiefungsfach und Spezialfach)

  1. Gerätturnen
  2. Gymnastik/Tanz
  3. Judo
  4. Leichtathletik
  5. Schwimmsport
  6. Basketball
  7. Fußball
  8. Handball
  9. Volleyball
  10. Badminton
  11. Tennis
  12. Unihockey
  13. Skilauf
  14. Rudern
  15. Touristik
  16. Orientierungslauf


1. Gerätturnen

Zwischenprüfung

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
Praxis:
Männer: Frauen: Die Bewertung erfolgt  nach Punkten (Maximalpunktzahl pro Gerät 10,0).
 
Note
Punkte
Durchschnitt
Gesamtpunktzahl
von
bis
1
9,0
10,0
9,0
36,00 - 40,00
2
8,3
8,95
8,3
33,20 - 35,95
3
7,5
8,25
7,5
30,00 - 33,15
4
6,8
7,45
6,8
27,20 - 29,95
5
0,0
5,95
 
00,00 - 27,15
Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach -

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
Praxis:
Männer: Frauen:
Eine spezielle Anforderung pro Gerät

Die Bewertung erfolgt nach Punkten (Maximalpunktzahl pro Gerät 10,0).
 
Note
Punkte
Durchschnitt
Gesamtpunktzahl
von
bis
Männer
Frauen
1
9,0
10,0
9,0
54,00 - 60,00
36,00 - 40,00
2
8,3
8,95
8,3
49,80 - 53,95
33,20 - 35,95
3
7,5
8,25
7,5
45,00 - 49,75
30,00 - 33,15
4
7,1
7,45
7,1
42,60 - 44,95
28,40 - 29,95
5
6,7
7,05
6,7 
40,20 - 42,55
26,80 - 28,35
6
0,0
6,65
 
00,00 - 40,15
00,00 - 26,75

Erste Staatsprüfung - Spezialfach -

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
Praxis:
Männer: Frauen: Pro Gerät 3 Wahlpflichtelemente

Die Bewertung erfolgt nach Punkten (Maximalpunktzahl pro Gerät 10,0).
 
Note
Punkte
Durchschnitt
Gesamtpunktzahl
 
von
bis
Männer
Frauen
1
9,0
10,0
9,0
54,00 - 60,00
36,00 - 40,00
2
8,3
8,95
8,3
49,80 - 53,95
33,20 - 35,95
3
7,5
8,25
7,5
45,00 - 49,75
30,00 - 33,15
4
7,1
7,45
7,1
42,60 - 44,95
28,40 - 29,95
5
6,7
7,05
6,7 
40,20 - 42,55
26,80 - 28,35
6
0,0
6,65
 
00,00 - 40,15
00,00 - 26,75

2. Gymnastik/Tanz

Zwischenprüfung

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
  1. Bildungspotenzen der Gymnastik / Sportartspezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten
  2. Strukturelle Systematik der Basis- und Handgerättechniken (Seil, Ball, Reifen)
  3. Methodische Erarbeitung ausgewählter Kombinationstechniken
  4. Prinzipien zur Gestaltung von Kompositionen
  5. Notation von Gruppenkompositionen
Praxis:
    1. Gestaltung und Demonstration eines Tanzes (Rock´n Roll)

    2. auf der Grundlage vorgegebener Pflichtelemente und Gestaltungsanforderungen mit selbstgewählter Musik.
      Dauer: 3:00 Min.
      Der Tanz kann mit einem oder mehreren Partnern gestaltet sein.
      Konzeption zum  Tanz:
      Notation des takt- und zählzeitgebundenen Bewegungsverlaufs und der Choreographie.
    3. Komposition mit einem Handgerät oder Material bei Beachtung vorgegebener Pflichtelemente mit selbstgewählter Musik  und räumlicher Gestaltung.

    4. Dauer: 1:00 Min.
Mindestanforderungen für die Zensurenbereiche 1 - 5
 
Noten
Punktzahl
Technikqualität
(Körpertechnik, Gerättechnik)
Gestaltungsqualität
(Bewegungskombination, Raum, Musik, Ausdrucksfähigkeit)
Leistungsbeschreibung
1
sehr gut
19 - 20
10
10
Die Leistung entspricht in besonderem Maße den Anforderungen. Fehlerfreier Vortrag mit hoher Ausdrucksfähigkeit, ausgezeichnete Gestaltung.
2
gut
16 - 18
9
9
Die Leistung entspricht den Kriterien. Kleine Mängel beeinträchtigen den Gesamteindruck unwesentlich.
3
befriedigend
13 - 15
8
7
Die Leistung entspricht im wensentlichen den Anforderungen, Abweichungen von den Zielqualitäten sind feststellbar.
4
ausreichend
10 - 12
6
6
Die Komposition wird in der Grobform dargeboten. Es treten mehrere Fehler auf.
5
nicht ausreichend
0 - 9
5
4
Die Leistung entspricht nicht den Bewertungskriterien. Grobe Mängel werden sichtbar und lassen auf eine unzureichende Vorbereitung schließen.

Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach  -

Theorie

    Schriftlicher Beleg zu einem tanzhistorischen, tanztechnischen oder choreographischen Thema nach Wahl.
Praxis
    1. Gestaltung und Demonstration eines Tanzes (entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsinhalt) zur Demonstration von Basistechniken.

    2. Material und Kostüm kann zur Stützung der ästhetischen Wirkung eingesetzt werden.
      Die Qualität der Tanztechnik, der Gestaltung und der Interpretation der Musik müssen den Anforderungen des Vertiefungsfaches entsprechen.
      Dauer: 1:30 Min.
      Der Tanz kann als Einzel-, Paar- oder Gruppentanz ausgeführt werden.
      Konzeption: Notation des Tanzes.
    3. Gestaltung und Demonstration einer Gruppenkomposition mit Reifen und/oder Ball auf der Grundlage vorgegebener Pflichtelemente und Gestaltungsanforderungen mit selbstgewählter Musik.

    4. Konzeption zum Exerciseprogramm.
      Dauer: 2:00 - 2:30 Min.
      Gruppenstärke: 2 - 6 Studenten.
Mindestanforderungen für die Zensurenbereiche 1 - 5
 
Noten
Punktzahl
Technikqualität
(Körpertechnik, Gerättechnik)
Gestaltungsqualität
(Bewegungskombination, Raum, Musik, Ausdrucksfähigkeit)
Leistungsbeschreibung
1
sehr gut
23 - 24
12
12
Die Leistung entspricht in besonderem Maße den Anforderungen. Fehlerfreier Vortrag mit hoher Ausdrucksfähigkeit.
2
gut
20 - 22
11
11
Die Leistung entspricht den Kriterien. Kleine Mängel beeinträchtigen den Gesamteindruck unwesentlich.
3
befriedigend
17 - 19
10
9
Die Leistung entspricht im wesentlichen den Anforderungen. Abweichungen von den Zielqualitäten sind feststellbar.
4
ausreichend
14 - 16
8
8
Die Komposition wird in der Grobform dargeboten. Es treten mehrere Fehler auf.
5
mangelhaft
12 - 13
7
6
Die Grobform ist erkennbar. Die Komposition wird in der Gesamtheit vorgetragen, ist aber durch zahlreiche Fehler sehr beeinträchtigt.

Erste  Staatsprüfung - Spezialfach  -

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
  1. Kennzeichnung der Leistungsstruktur der Rhythmischen Sportgymnastik und strukturelle Beziehungen ausgewählter Leistungsfaktoren
  2. Planung und Gestaltung des gymnastischen Trainingsprozesses (Makro-, Meso-, Mikrozyklen)
  3. Trainingsmethodische Entwicklung ausgewählter Leistungsfaktoren (Kombinationstechniken, Stabilität, Ausdrucksfähigkeit)
  4. Gestaltungsprozess gymnastischer Bewegungskompositionen
  5. Bedeutung musikalischer Formungselemente im choreographischen Prozess

  6. Kriterien zur Musikauswahl für den Prozess der Leistungsentwicklung
Praxis:
    1. Gestaltung und Demonstration einer Komposition mit selbstzuwählenden Handgeräten, entsprechend den Spezialfachanforderungen an die Qualität der Technik, an die Gestaltung sowie die Auswahl und Interpretation der gewählten Musik.

    2. Dauer: 1:00 - 1:30 Min. bei Einzelübung
                 2:30 - 3:00 Min. bei Paar- oder Gruppenübung
      Konzeption zur Gruppenkomposition: Notation des takt- und zählzeitgebundenen Bewegungsverlaufes und der Choreographie.
    3. Gestaltung und Demonstration einer Komposition zum Qualitätsnachweis von Basistechniken auf der Grundlage von Pflichtelementen mit selbstgewählter Musik.

    4. Dauer: 1:00 - 1:30 Min.
    5. Belegarbeit über die trainingsmethodische Aufgabe während der Spezialausbildung.
Mindestanforderungen für die Zensurenbereiche 1 - 5 siehe Vertiefungsfach.

3. Judo

Zwischenprüfung

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
Praxis:
Die praktische Leistungsüberprüfung orientiert sich an den Inhalten der DJB-Prüfungsordnung zum 8./7. Kyu
(Gelbgurt)
    1. Falltechnik:

    2. Fallen vorwärts links und rechts
      Fallen rückwärts
      Fallen seitwärts links und rechts
    3. Wurftechnik:

    4. Seoi-otoshi
      Tai-otoshi
      Sasae-tsuri-komi-ashi
      Tsuri-komi-goshi
      Ippon-seoi-nage
      O-soto-gari gegen O-soto-gari
      Hiza-guruma gegen Hiza-guruma
      Nidan-ko-soto-gake gegen Seoi-nage
      Zum Pflichtprogramm müssen zusätzlich eine Technik aus einer weiteren Bewegungsvorgabe und eine Eindrehtechnik beidseitig demonstriert werden.
      Tori sagt die Wurftechnik dem Prüfer an oder reicht sein Wurfprogramm vorher schriftlich ein.
    5. Bodentechnik:

    6. Kata-juji-jime
      Okuri-eri-jime
      Hadaka-jime
      Ude-garami
      Ude-hishigi-juji-gatame
      Kesa-garami
      Giaku-juji
      Tori sagt die Bodentechnik dem Prüfer an oder reicht sein Bodenprogramm vorher schriftlich ein.
Bewertung:
Die Teilleistungen werden qualitativ (Ausführungsgüte) mit Noten von 1 bis 5 bewertet und anschließend arithmetisch gemittelt zu einer Praxisnote zusammengefasst.

Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach -

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
Praxis:
Die praktische Leistungsüberprüfung orientiert sich an den Inhalten der DJB-Prüfungsordnung zum 6./5. Kyu (Orangegurt)
    1. Falltechnik:

    2. Fallen vorwärts links und rechts mit Aufstehen / über ein Hindernis
      Fallen rückwärts über einen Partner / Bank
      Fallen seitwärts am Partner
    3. Wurftechnik:

    4. Harai-goshi
      Ko-soto-gake
      Okuri-ashi-barai
      O-uchi-barai
      Ko-uchi-barai
      Ippon-seoi-nage
      O-soto-gari
      Hiza-guruma
      Zum Pflichtprogramm müssen ein Ashi- und ein Koshi-waza beidseitig demonstriert werden.
      Tori sagt die Wurftechnik dem Prüfer an oder reicht sein Wurfprogramm vorher schriftlich ein.
    5. Bodentechnik:

    6. Juji-gatame gegen die Bankposition
      Ude-gatame aus einem Haltegriff
      Befreiung aus der Beinklammer
      Angriff aus der Rückenlage mit Juji-gatame
      Angriff aus der Rückenlage mit Ude-garami
      Tori sagt die Bodentechnik dem Prüfer an oder reicht sein Bodenprogramm vorher schriftlich ein.
Bewertung:
Die Teilleistungen werden qualitativ (Ausführungsgüte) mit Noten von 1 bis 6 bewertet und anschließend arithmetisch gemittelt zu einer Praxisnote zusammengefasst.

Erste Staatsprüfung - Spezialfach -

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
Praxis:
Die praktische Leistungsüberprüfung orientiert sich an den Inhalten der DJB-Prüfungsordnung zum 4./3. Kyu (Grüngurt)
    1. Falltechnik:

    2. Fallen vorwärts links und rechts mit Aufstehen / über ein Hindernis
      Fallen rückwärts über einen Partner / Bank
      Fallen seitwärts am Partner
    3. Wurftechnik:

    4. Ko-uchi-maki-komi
      Tomoe-nage
      Yoko-tomoe-nage
      Okuri-ashi-barai
      Uchi-mata
      Tani-otoshi
      Yoko-otoshi
      Hane-goshi
      Alle Techniken des Pflichtprogramm müssen beidseitig demonstriert werden.
      Tori sagt die Wurftechnik dem Prüfer an oder reicht sein Wurfprogramm vorher schriftlich ein.
    5. Bodentechnik:

    6. 5 Angriffe aus mindestens 3 verschiedenen Ausgangspositionen
      2 Verkettungen von Halten und Hebeln
      Befreiung aus der Beinklammer
      Angriff aus der Rückenlage mit Juji-gatame
      ngriff aus der Rückenlage mit Ude-garami
      Ude-gatame/Ashi-gatame in Rückenlage
      Waki-gatame aus Bankposition
      Tori sagt die Bodentechnik dem Prüfer an oder reicht sein Bodenprogramm vorher schriftlich ein.
Bewertung:
Die Teilleistungen werden qualitativ (Ausführungsgüte) mit Noten von 1 bis 6 bewertet und anschließend arithmetisch gemittelt zu einer Praxisnote zusammengefasst.

4. Leichtathletik

Zwischenprüfung

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
Praxis:
 
Note
100m
Hochsprung
Kugelstoß
Speerwurf
 
M
F
M
F
M
F
M
F
         
7,25 kg
4 kg
800 g
600 g
1
11,5
13,0
1,68
1,47
11,00
9,50
46,00
33,00
2
12,2
13,7
1,60
1,36
10,00
8,70
40,00
30,00
3
12,6
14,5
1,50
1,26
9,20
7,90
33,50
26,00
4
13,4
15,3
1,40
1,18
8,60
7,00
27,00
21,00

Die Prüfungsnote für den Praxisteil ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der 4 Teilnoten.

Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach -

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
Praxis:
Note
1
2
3
4
5
Männer
3100
2800
2550
2300
2050
Frauen
2750
2500
2200
1900
1700

Erste Staatsprüfung  - Spezialfach -

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
Praxis:
Note
1
2
3
4
5
Männer
5200
4800
4400
4000
3600
Frauen
3600
3200
2800
2450
1950

5. Schwimmsport

Zwischenprüfung

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
Praxis: Wertungstabelle der Zwischenprüfung im Fach Schwimmen (100 m Zeitschwimmen):

Kraulschwimmen (min:s)
 
Note
männlich
weiblich
1
bis 1:20.0
bis 1:28.0
2
1:20.1 - 1:26.0
1:28.1 - 1:33.0
3
1:26.1 - 1:34.0
1:33.1 - 1:42.0
4
1:34.1 - 1:40.0
1:42.1 - 1:46.0
5
1:40.1 - 1:43.0
1:46.1 - 1:51.0
6
über 1:43.0
über 1:51.0

Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach -

Theorie:

Praxis:         Bewertung nach der 1000 Pkt.-Tabelle des DSV
        Für eine Teilstrecke gilt:
 
280 Punkte
1
210 Punkte
2
160 Punkte
3
120 Punkte
4
100 Punkte
5
Erste  Staatsprüfung - Spezialfach  -

Theorie:

Praxis:


6. Basketball

Zwischenprüfung

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
  1. Zur Kennzeichnung und Systematik der Bewegungsspiele
  2. Zur Funktion und Stellung der Sportspiele und Kleinen Spiele im Schulsport
  3. Zur Kennzeichnung der Spielfähigkeit
  4. Zur Technikausbildung im Sportspiel Basketball
  5. Zur Taktikausbildung im Sportspiel Basketball
  6. Zur Vermittlung der komplexen Spielfähigkeit im Sportspiel Basketball
Praxis:
1. Spielfertigkeiten
Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach -

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Basketball in Schule und Verein
    2. Zum langfristigen Leistungsaufbau
    3. Zur Periodisierung und Trainingsplanung
    4. Zur Gestaltung von Trainingseinheiten
    5. Wettkampfsysteme im Sportspiel Basketball
Praxis:
 
1. Spielfertigkeiten
2. Spielleistungen
Erste Staatsprüfung - Spezialfach -

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Basketball in Schule und Verein
    2. Zum langfristigen Leistungsaufbau
    3. Zur Periodisierung und Trainingsplanung
    4. Belastungsgestaltung im Training
    5. Leistungserfassung im Training und Wettspiel
    6. Zur Gestaltung von Trainingseinheiten
    7. Wettkampfsysteme im Sportspiel Basketball
    8. Talentsuche und Förderung
Praxis:
 
1. Spielfertigkeiten Bewertet werden die Ausführungsgüte der vier Wurftechniken und die erreichten Treffer. Die Gesamtnote dieser Komplexübung entspricht dem Durchschnitt der fünf Teilnoten, dabei darf keine Note 6 enthalten sein.
 
Note
1
2
3
4
5
6
Treffer
12 - 11
10 - 9
8 - 7
6 - 5
4
bis 3


Der bessere der beiden Punktwerte aus 2 Versuchen geht in die Wertung ein.
 
Note
1
2
3
4
5
6
Punkte
ab 11
10 - 9
8 - 6
5
4
bis 3

Aus den Teilnoten wird eine Note errechnet.

2. Spielleistungen

Bewertet wird die Ausführungsgüte der gruppentaktischen Angriffshandlungen bei halbaktiven Gegenspielern.


Die beiden Spielleistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Aus den Teilnoten wird eine Note errechnet.

3. Gesamtnote
Aus den Noten für Spielfertigkeiten und Spielleistung wird das arithmetische Mittel gebildet.

7. Fußball

Zwischenprüfung

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Zur Kennzeichnung und Systematik der Bewegungsspiele
    2. Zur Funktion und Stellung der Sportspiele und Kleinen Spiele im Schulsport
    3. Zur Kennzeichnung der Spielfähigkeit
    4. Zur Technikausbildung im Sportspiel Fußball
    5. Zur Taktikausbildung im Sportspiel Fußball
    6. Zur Vermittlung der komplexen Spielfähigkeit im Sportspiel Fußball
Praxis:
1. Spielfertigkeiten


2. Spielleistungen
 

Beide Spielleistungen werden mit Noten von 1 bis 5 bewertet. Aus den Teilnoten wird eine Note errechnet.
3. Spielregelkenntnisse
Schriftlicher Kenntnisnachweis
4. Gesamtnote
Aus den Noten für Spielfertigkeiten und Spielleistung wird das arithmetische Mittel gebildet.


Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach -

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Fußball in Schule und Verein
    2. Zum langfristigen Leistungsaufbau
    3. Zur Periodisierung und Trainingsplanung
    4. Zur Gestaltung von Trainingseinheiten
    5. Wettkampfsysteme im Sportspiel Fußball
Praxis:
 
1. Spielfertigkeiten Aus den Teilnoten wird eine Note errechnet.

2. Spielleistungen

Die beiden Spielleistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Aus den Teilnoten wird eine Note errechnet.
3. Gesamtnote
Aus den Noten für Spielfertigkeiten und Spielleistung wird das arithmetische Mittel gebildet.
Erste Staatsprüfung - Spezialfach -

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Fußball in Schule und Verein
    2. Zum langfristigen Leistungsaufbau
    3. Zur Periodisierung und Trainingsplanung
    4. Belastungsgestaltung im Training
    5. Leistungserfassung imTraining und Wettspiel
    6. Zur Gestaltung von Trainingseinheiten
    7. Wettkampfsysteme im Sportspiel Fußball
    8. Talentsuche und Förderung
Praxis:
1. Spielfertigkeiten
3. Gesamtnote
Aus den Noten für Spielfertigkeiten und Spielleistung wird das arithmetische Mittel gebildet.
8. Handball

Zwischenprüfung

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Zur Kennzeichnung und Systematik der Bewegungsspiele
    2. Zur Funktion und Stellung der Sportspiele und Kleinen Spiele im Schulsport
    3. Zur Kennzeichnung der Spielfähigkeit
    4. Zur Technikausbildung im Sportspiel Handball
    5. Zur Taktikausbildung im Sportspiel Handball
    6. Zur Vermittlung der komplexen Spielfähigkeit im Sportspiel Handball
Praxis:
1. Spielfertigkeiten
Für jede der aufgeführten Handlungsfolgen können zwei Punkte vergeben werden. Bei kleineren Unzulänglichkeiten gibt es einen Punkt. Regelfehler machen den gesamten Versuch ungültig. Bei den Torwürfen ist ein markiertes äußeres Tordrittel zu treffen. Die Punktsumme wird gebildet, wenn diese Vorgabe mindestens bei einem Torwurf erreicht wird.
Bewertung:
2. Spielleistungen In beiden Spielen wird eingeschätzt, wie die Spieler zur Verwirklichung des Spielgedankens beitragen und die taktischen Orientierungen umsetzen können.
Die beiden Spielleistungen werden mit Noten von 1 bis 5 bewertet. Aus den Teilnoten wird eine Note errechnet.
3. Spielregelkenntnisse
Schriftlicher Kenntnisnachweis

4. Gesamtnote
Aus den Noten für Spielfertigkeiten und Spielleistung wird das arithmetische Mittel gebildet.

Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach -

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Handball in Schule und Verein
    2. Zum langfristigen Leistungsaufbau
    3. Zur Periodisierung und Trainingsplanung
    4. Zur Gestaltung von Trainingseinheiten
    5. Wettkampfsysteme im Sportspiel Handball
Praxis:
1. Spielfertigkeiten
3. Gesamtnote
Aus den Noten für Spielfertigkeiten und Spielleistung wird das arithmetische Mittel gebildet.
Erste Staatsprüfung - Spezialfach -

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Handball in Schule und Verein
    2. Zum langfristigen Leistungsaufbau
    3. Zur Periodisierung und Trainingsplanung
    4. Belastungsgestaltung im Training
    5. Leistungserfassung im Training und Wettspiel
    6. Zur Gestaltung von Trainingseinheiten
    7. Wettkampfsysteme im Sportspiel Handball
    8. Talentsuche und Förderung
Praxis:
1. Spielfertigkeiten
9. Volleyball

Zwischenprüfung

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Zur Kennzeichnung und Systematik der Bewegungsspiele
    2. Zur Funktion und Stellung der Sportspiele und Kleinen Spiele im Schulsport
    3. Zur Kennzeichnung der Spielfähigkeit
    4. Zur Technikausbildung im Sportspiel Volleyball
    5. Zur Taktikausbildung im Sportspiel Volleyball
    6. Zur Vermittlung der komplexen Spielfähigkeit im Sportspiel Volleyball
Praxis:
1. Spielfertigkeiten
Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach -

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Volleyball in Schule und Verein
    2. Zum langfristigen Leistungsaufbau
    3. Zur Periodisierung und Trainingsplanung
    4. Zur Gestaltung von Trainingseinheiten
    5. Wettkampfsysteme im Sportspiel Volleyball
Praxis:
1. Spielfertigkeiten
2. Spielleistungen
Erste Staatsprüfung - Spezialfach -

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Volleyball in Schule und Verein
    2. Zum langfristigen Leistungsaufbau
    3. Zur Periodisierung und Trainingsplanung
    4. Belastungsgestaltung im Training
    5. Leistungserfassung imTraining und Wettspiel
    6. Zur Gestaltung von Trainingseinheiten
    7. Wettkampfsysteme im Sportspiel Volleyball
    8. Talentsuche und Förderung
Praxis:
1. Spielfertigkeiten
10. Badminton

Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Struktur des Badmintonspiels im Kontext der Rückschlagspiele
    2. Spieltechnische Fertigkeiten und ihre Vermittlung
    3. Spieltaktische Fähigkeiten und ihre Umsetzung im Spiel
    4. Entwicklung sportartspezifischer Koordination und Kondition
    5. Lernkontrolle und Leistungsbewertung
    6. Wettkampfsysteme und Turnierausrichtung
Praxis:
1. Spielfertigkeiten
11. Tennis

Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach

Theorie:

    Inhaltliche Schwerpunkte
    1. Struktur des Tennisspiels im Kontext der Rückschlagspiele
    2. Taktisch-technische Grundlagen des Tennisspiels
    3. Spieltechnische Fertigkeiten und ihre Vermittlung
    4. Grundsätze der Spieltaktik und ihre Umsetzung im Wettspiel
    5. Entwicklung sportartspezifischer Koordination und Kondition
    6. Wettkampfsysteme und Turnierausrichtung
Praxis:
1. Spielfertigkeiten
12. Unihockey

Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach -  (Kleinfeldvariante)

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
  1. Unihockey in Schule und Verein
  2. Zum langfristigen Leistungsaufbau
  3. Zur Periodisierung und Trainingsplanung
  4. Zur Gestaltung von Trainingseinheiten
  5. Wettkampfsysteme im Sportspiel Unihockey
Praxis:
1. Spielfertigkeiten
13. Skilauf

Erste Staatsprüfung   - Vertiefungsfach -

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte
Praxis: Bewertungskriterien:

Die Bewertung richtet sich nach dem Grad der Erfüllung der festgelegten Kriterien. Es werden folgende Notendefinitionen zugrunde gelegt:
 
sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung
gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend (3) ein den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse und Fertigkeiten  vorhanden sind und in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die notwendigen Grundkenntnisse und Fertigkeiten sehr lückenhaft sind

14. Rudern

Erste Staatsprüfung  -  Vertiefungsfach

Theorie:

Inhaltliche Schwerpunkte Zu erreichende Gesamtpunktzahl: 104 Punkte
 
Note 1: 104 - 100 Punkte
Note 2: 99 - 86 Punkte
Note 3: 85 - 68 Punkte
Note 4: 67 - 55 Punkte
Note 5: 54 - 50 Punkte
Note 6: weniger als 50 Punkte
Praxis:
Die Gesamtnote für die Praxisprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Teile der Prüfung.
15. Touristik

Erste Staatsprüfung - Vertiefungsfach

Theorie:

Bewertungskriterien:

Die Bewertung richtet sich nach dem Grad der Erfüllung der festgelegten Kriterien.
Es werden folgende Notendefinitionen zugrunde gelegt:
 
sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend (3) eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind

Bei der Zuordnung der Prüfungsleistungen zu den Notenstufen ist auch der Grad der qualitativen Erfüllung der Bewertungskriterien zu berücksichtigen.

Praxis:

Bewertungskriterien: s. oben

16. Orientierungslauf

Erste Staatsprüfung – Vertiefungsfach

Theorie:

Bewertungskriterien:

Die Bewertung richtet sich nach dem Grad der Erfüllung der festgelegten Kriterien.
Es werden folgende Notendefinitionen zugrunde gelegt:
 
sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend (3) eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind

Bei der Zuordnung der Prüfungsleistungen zu den Notenstufen ist auch der Grad der qualitativen Erfüllung der Bewertungskriterien zu berücksichtigen.

Praxis:


Bewertungskriterium:

In Abhängigkeit von Streckenlänge, Höhendifferenz, Schwierigkeit und Entfernung der OL-Posten werden Leistungswerte prozentual für die einzelnen Notenbereiche abgestuft. Richtwert: 10 min / 1 km entsprechen 100%.