MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 8 vom 13. August 2002, S. 1
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für das Fach "Interkulturelle Wissenskommunikation" des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gliederung des Studiums
§ 3 Studienvoraussetzungen und Regelstudienzeit
§ 4 Kombinierbarkeit, Anrechnung
von Studienleitstungen
§ 5 Studienziele
§ 6 Studieninhalte
§ 7 Arten der Lehrveranstaltungen
§ 8 Aufbau des Studiums und Studienumfang
§ 9 Studiennachweise im Grund- und
Hauptstudium
§ 10 Sprachkenntnisse
§ 11 Abschluss des Grundstudiums
(Zwischenprüfung)
§ 12 Abschluss des Hauptstudiums
(Magisterprüfung)
§ 13 Studienberatung
§ 14 Inkrafttreten
Die vorliegende Studienordnung beschreibt und regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung für Magisterstudiengänge des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 13.12.1995 (MBl. 1997, S. 1057), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für Magisterstudiengänge des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 26.01.2000 (ABl. 2000, Nr. 6, S. 9) Ziel, Inhalt und Aufbau des Magisterstudienfaches "Interkulturelle Wissenskommunikation" im Haupt- und Nebenfach. Das Studium wird mit der Magisterprüfung (M.A.) abgeschlossen.
Diese Studienordnung gilt nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Prüfungsordnung des Fachbereiches und den fachspezifischen Prüfungsbedingungen.
Das Studienfach kann als Haupt- oder Nebenfach studiert werden. Es setzt sich aus dem Grundkurs und den folgenden vier Blöcken zusammen:
IV/1 | Ergänzungsrichtung Arabisch, |
IV/2 | Ergänzungsrichtung Bengali, |
IV/3 | Ergänzungsrichtung Englisch, |
IV/4 | Ergänzungsrichtung Französisch, |
IV/5 | Ergänzungsrichtung Hindi, |
IV/6 | Ergänzungsrichtung Italienisch, |
IV/7 | Ergänzungsrichtung Persisch, |
IV/8 | Ergänzungsrichtung Polnisch, |
IV/9 | Ergänzungsrichtung Russisch, |
IV/10 | Ergänzungsrichtung Serbisch / Kroatisch / Bosnisch, |
IV/11 | Ergänzungsrichtung Spanisch, |
IV/12 | Ergänzungsrichtung Türkisch, |
IV/13 | Ergänzungsrichtung Historisch-sprachlich-kulturelle Distanz:
Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft, |
IV/14 | Ergänzungsrichtung Deutsch im Beruf, |
IV/15 | Ergänzungsrichtung Deutsch als Fremdsprache. |
Die Inhalte und Anforderungen für die einzelnen Blöcke sind in § 8 beschrieben. Die gewählte Vertiefungsrichtung wird in den Zeugnissen über den erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung bzw. der Magisterprüfung bescheinigt.
(1) Voraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder eine gemäß § 34 Abs. 2 und 4 HSG LSA anerkannte Hochschulzugangsberechtigung.
(2) Das Studium des Faches beginnt jeweils im Wintersemester.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Sie gliedert sich in Grundstudium (in der Regel 4 Semester) und Hauptstudium (in der Regel 5 Semester einschließlich des Prüfungssemesters).
(4) Die Anzahl der Semesterwochenstunden (SWS) im Hauptfach beträgt 72 SWS, wovon 39 SWS auf das Grundstudium und 33 auf das Hauptstudium entfallen. Im Nebenfach beträgt die Anzahl der SWS 36. Von diesen entfallen 21 SWS auf das Grundstudium und 15 SWS auf das Hauptstudium.
(5) Das Studium wird im Grundstudium mit einer Zwischenprüfung, im Hauptstudium mit einer Magisterprüfung abgeschlossen. Der jeweilige Abschluss wird im Haupt- und Nebenfach durch ein Zeugnis bescheinigt.
(1) Das Fach "Interkulturelle Wissenskommunikation" ist mit allen an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg angebotenen Magisterfächern kombinierbar. Ausgenommen ist jedoch die Kombination von "Interkultureller Wissenskommunikation" als Hauptfach mit Allgemeiner Sprachwissenschaft oder Germanistik / Sprachwissenschaft im Haupt- oder Nebenfach.
(2) Für die Blöcke I-III (siehe § 2) können nach vorheriger Absprache Leistungs- und Teilnahmescheine anderer Studiengänge (Fächer) anerkannt werden, wenn ein nachweislicher fachspezifischer Bezug zum Lehrgebiet des entsprechenden Blocks vorhanden ist.
(3) Erworbene Studienleistungen dürfen nur in einem Fach angerechnet werden.
(1) Ziel des Magister-Studienganges ist die Vermittlung von Theorie und berufsorientierter Praxis der Wissenskommunikation im interkulturellen Kontext. Die Präsentation und der Transfer von Wissen in verschiedenen Medien (mündlich, schriftlich, multimedial) und zwischen Kulturen bzw. beruflichen Domänen sin heute zu zentralen beruflichen Anforderungen moderner Wissensgesellschaften geworden. Daher sollen Studierende durch den Erwerb von sprachlich-kommunikativen Schlüsselqualifikationen in die Lage versetzt werden, sich Wissen kritisch anzueignen, ziel- und adressatenorientiert zu strukturieren und medienspezifisch darzustellen. Der problem- und lösungsorientierte Umgang mit Wissen und seiner Darstellung in verschiedenen Sprachen steht somit im Zentrum einer sowohl theoretischen als auch anwendungsbezogenen Ausbildung. Dies erfordert nich nur eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten, sondern verlangt auch eine reflektierte Auseinandersetzung mit Erklärungsangeboten aus der Linguistik und aus den Kulturwissenschaften.
(1) Aus den unter § 5 genannten Zielen, Voraussetzungen und Grundlagen ergeben sich drei Blöcke: "Sprachwissenschaft", "Kommunikation" und "Medienpraxis". Basis dieser Blöcke sowie des obligatorischen Blocks IV "Herausforderung durch Fremdheit" ist ein gemeinsamer Grundkurs, der den Umgang mit Fremdheit / Distanz und Nähe an dem Gegenstand "Wissenskommunikation im interkulturellen Kontext" thematisieren und einüben soll.
(2) Leitidee ist, dass die Studierenden in Aneignung und Diskussion wissenschaftlicher Positionen (forschendes Lehren) und in anwendungsbezogenen Übungen und Praktika, die im Zusammenhang mit der sprach- und kommunikationswissenschaftlichen Forschung stehen (lehrendes Forschen), ihr Studium organisieren und durchführen können. Die Ausbildung stellt sicher, dass die Studierenden gründliche Fachkenntnisse erwerben, und in die Lage versetzt werden, erworbene Kompetenzen auch in unbekannten, neuen Situationen produktiv und kritisch anzuwenden.
(3) Im Grundstudium (siehe § 8 Abs. 1) wird im Block I in sprachliches, pragmatisches und kulturelles Wissen eingeführt, im Block II wird dieses Wissen verbunden mit der Fähigkeit, kommunikativ angemessen zu handeln. Im Block III werden die für die moderne Wissenskonstitution und -repräsentation notwendigen medialen Grundvoraussetzungen gelegt.
(4) Die Blöcke IV/1-13 (§ 8 Abs. 2 Ziffer a und b, Abs. 4 Ziffer a und b) thematisieren den Umgang mit Fremdheit unter dem Aspekt des Sprach- und Kulturkontakts als eine der wesentlichen berufsvorbereitenden Qualifikationen. Im Block IV/14 "Deutsch im Beruf" (§ 8 Abs. 2 Ziffer c, Abs. 4 Ziffer c) werden demgegenüber die in Abs. 3 genannten Gegenstände theoretisch problematisiert und praktisch vertieft.
(5) Im Grundstudium der Blöcke IV/1-13 werden gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer a und b die erforderlichen sprachlichen Kenntnisse im kulturellen Kontext erworben. Im Hinblick auf das Ziel, problemorientiert Bezüge zwischen Sprache, Kommunikation, Kultur und Wissen herstellen zu können, wird im Hauptstudium theorieorientiertes Wissen mit praxisorientierten Anwendungsformen vermittelt.
(1) Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungen bzw. Unterrichtsformen vermittelt:
(3) Einführungen sind Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, die grundlegende Kenntnisse vermitteln. Sie haben den Rang von Proseminaren; der Erwerb eines Leistungsscheines ist möglich.
(4) Proseminare zu bestimmten Themen vertiefen die Stoff- und Wissensgebiete der Einführungen sowie des Grundkurses.
(5) Hauptseminare sind Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums. Sie führen zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit hin.
(6) Das Praktikum gibt den Studierenden die Gelegenheit, z. B. in Institutionen, Behörden und Firmen (externes Praktikum) oder innerhalb der Hochschule (internes Praktikum) ihre Fähigkeiten und Kenntnisse anzuwenden und zu erproben.
(7) Vorlesungen vermitteln einen Überblick zu einem bestimmten Themenbereich oder einer Forschungsrichtung.
(8) Übungen ergänzen und vertiefen die in Vorlesungen und Seminaren gebotenen Stoff- und Wissensgebiete. Ein Erwerb von Leistungsscheinen ist hier in aller Regel nicht möglich.
(9) Sprachkurse dienen dem Erwerb von aktiven Sprachkenntnissen, die zur mündlichen und schriftlichen Kommunikation befähigen. Die Sprachkurse schließen mit einem Testat ab.
Bei den im folgenden unter den einzelnen Blöcken aufgeführten Veranstaltungen ist jeweils der Themenbereich genannt, nicht der genaue Veranstaltungstitel.
(1) Grundstudium (HF 39 SWS / NF 21 SWS)
Grundkurs (HF 3 SWS / NF 2 SWS)
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GK: Umgang mit Fremdheit, Distanz und Nähe: Sprache, Kommunikation und Wissen im interkulturellen Kontext |
2 SWS
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GK: Umgang mit Fremdheit, Distanz und Nähe: Sprache, Kommunikation und Wissen im interkulturellen Kontext |
2 SWS
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Ü: Erlebte Fremdheit in der Wissenschaft |
1 SWS
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Block I (Sprachwissenschaft, HF 10 SWS / NF 6 SWS)
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V: Sprachliches Wissen: Grammatik |
2 SWS
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V: Sprachliches Wissen: Grammatik |
2 SWS
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PS: Pragmatisches Wissen: Sprache und Handeln |
2 SWS
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PS: Pragmatisches Wissen: Sprache und Handeln |
2 SWS
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Kulturelles Wissen:
PS (Ü): Texte als Form der Wissenskonstitution und -repräsentation |
2 SWS
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Kulturelles Wissen:
PS (Ü): Texte als Form der Wissenskonstitution und -repräsentation oder PS (Ü): Sprachkontakt und Sprachkonflikt oder PS (Ü): Kulturelles Gedächtnis: Wortschatz und Etymologie |
2 SWS
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PS (Ü): Sprachkontakt und Spachkonflikt |
2 SWS
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PS (Ü): Kulturelles Gedächtnis: Wortschatz und Etymologie |
2 SWS
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Block II (Kommunikation, HF 9 SWS / NF 4 SWS)
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V: Grundlagen der rhetorischen Kommunikation |
2 SWS
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V: Grundlagen der rhetorischen Kommunikation |
2 SWS
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PS: Probleme der rhetorischen Kommunikation |
2 SWS
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PS (Ü): Kultur- und domänen-spezifisches Schreiben |
2 SWS
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PS (Ü): Kultur- und domänen-spezifisches Schreiben |
2 SWS
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PS (Ü): Textoptimierung |
2 SWS
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V: Aspekte interkultureller Kommunikation |
1 SWS
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Block III (Medienpraxis, HF 7 SWS / NF 3 SWS)
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V: Medientheoretische Grundlagen |
2 SWS
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V: Medientheoretische Grundlagen |
2 SWS
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Ü: Reden vor Kamera und Mikrofon |
1 SWS
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Ü: Reden vor Kamera und Mikrofon |
1 SWS
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PS: Informationsmanagement |
2 SWS
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PS (Ü): Mediale Gestaltung / Layout / Design |
2 SWS
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(2) Blöcke IV/1-15 (Herausforderung durch Fremdheit, HF 10 SWS / NF 6 SWS)
a) sprachlich-kulturell orientierte Ergänzungsrichtungen (Blöcke
IV/1-12: Arabisch, Bengali, Englisch, Französisch, Hindi, Italienisch,
Persisch, Polnisch, Russisch, Serbisch / Kroatisch / Bosnisch, Spanisch,
Türkisch)
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SP: Spracherwerb |
8 SWS
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SP: Spracherwerb |
4 SWS
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V / Ü / PS: Kulturwissenschaften / Einführung in Kultur und Region / Literatur der Region |
2 SWS
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V / Ü / PS: Kulturwissenschaften / Einführung in Kultur und Region / Literatur der Region |
2 SWS
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b) Ergänzungsrichtung Historisch-sprachlich-kulturelle Distanz:
Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (§ 2, Block IV/13)
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V: Einführung in die Indogermanistik |
2 SWS
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V: Einführung in die Indogermanistik |
2 SWS
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Ü: Sprachkurs mit Grammatik Altindisch |
4 SWS
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Ü: Sprachkurs mit Grammatik Altindisch |
4 SWS
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PS / Ü: Einführung in eine Altindoeuropäische Einzelsprache |
2 SWS
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PS / Ü: Prinzipien sprachlichen Wandels |
2 SWS
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c) Ergänzungsrichtung Deutsch im Beruf (§ 2, Block IV/14)
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PS / Ü: Stilistik |
4 SWS
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PS / Ü: Stilistik |
2 SWS
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PS / Ü: Fachsprachen |
2 SWS
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PS / Ü: Fachsprachen |
2 SWS
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V: Experten-Laien-Kommunikation |
2 SWS
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V: Experten-Laien-Kommunikation |
2 SWS
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PS / Ü: Sprachvarietäten |
2 SWS
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d) Ergänzungsrichtung Deutsch als Fremdsprache (§ 2, Block
IV/15)
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V: Interkulturelle Germanistik |
2 SWS
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V: Interkulturelle Germanistik |
2 SWS
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PS / Ü: Grundlagen der Phonologie und Phonetik in Deutsch als Fremdsprache |
2 SWS
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PS / Ü: Didaktik / Methodik
Grundfragen der Didaktik DaF |
2 SWS
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PS / Ü: Didaktik / Methodik
Grundfragen der Didaktik DaF |
2 SWS
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PS / Ü: Konfrontative Linguistik |
2 SWS
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PS / Ü: Konzepte und Methoden der Landeskunde |
2 SWS
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PS / Ü: Konzepte und Methoden der Landeskunde |
2 SWS
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(3) Hauptstudium (HF 33 SWS / NF 15 SWS)
Block I (Sprachwissenschaft, HF 11 SWS / NF 5 SWS)
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V und HS: Zeichen und Wissen: Semantik und Semiotik |
3 SWS
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V: Zeichen und Wissen: Semantik und Semiotik |
1 SWS
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HS / Ü: Sprach- und Textverstehen: Kognitive Linguistik |
2 SWS
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HS / Ü: Sprach- und Textverstehen: Kognitive Linguistik |
2 SWS
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HS / Ü: Grammatikalisierung und Sprachtypologie |
2 SWS
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V und HS: Angewandte Linguistik |
4 SWS
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V oder HS: Angewandte Linguistik |
2 SWS
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Block II (Kommunikation, HF 8 SWS / NF 4 SWS)
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V: Verstehenstransfer |
2 SWS
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HS / Ü: Kommunikation in Institutionen |
2 SWS
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HS / Ü: Gesprächsführung |
2 SWS
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HS / Ü: Gesprächsführung oder Kommunikation in Institutionen |
2 SWS
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Ü: Kommunikationstraining |
2 SWS
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Ü: Kommunikationstraining |
2 SWS
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Block III (Medienpraxis, HF 6 SWS / NF 2 SWS)
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V: Medienästhetik |
2 SWS
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HS / Ü: Präsentation |
2 SWS
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HS / Ü: Präsentation |
2 SWS
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HS: Medienspezifik |
2 SWS
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(4) Blöcke IV/1-15 (Herausforderung durch Fremdheit, HF 8 SWS / NF 4 SWS)
a) sprachlich-kulturell orientierte Ergänzungsrichtung (§
2, Blöcke IV/1-12: Arabisch, Bengali, Englisch, Französisch,
Hindi, Persisch, Polnisch, Russisch, Serbisch / Kroatisch / Bosnisch, Spanisch,
Türkisch)
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SP: Vertiefter Spracherwerb |
4 SWS
|
SP: Vertiefter Spracherwerb |
4 SWS
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V / Ü: Veranstaltung zu kulturellem / landeskundlichem / literaturwissenschaftlichem Thema aus dem betreffenden Kulturbereich |
4 SWS
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b) Ergänzungsrichtung Historisch-sprachlich-kulturelle Distanz:
Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (§ 2, Block IV/13)
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V: Geschichte des Altindischen oder Lateinischen oder Griechischen oder Gotischen |
2 SWS
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V: Geschichte des Altindischen oder Lateinischen oder Griechischen oder Gotischen |
2 SWS
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V / Ü: Sprachgeschichte |
2 SWS
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Ü: Einführung in eine altindoeuropäische Einzelsprache |
2 SWS
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Ü: Historisch Grammatik einer weiteren indoeuropäischen Einzelsprache |
2 SWS
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V / Ü: Indoeuropäische Kultur |
2 SWS
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c) Ergänzungsrichtung Deutsch im Beruf (§ 2, Block IV/14)
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V: Wirtschaftskommunikation |
2 SWS
|
V: Wirtschaftskommunikation |
2 SWS
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Ü: Sprache in den Medien |
2 SWS
|
Ü: Sprache in den Medien |
2 SWS
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Ü: Wissens- und Textdesign |
2 SWS
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V: Verstehenstheorien |
2 SWS
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d) Ergänzungsrichtung Deutsch als Fremdsprache (§ 2, Block
IV/15)
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V: Deutschsprachige Literatur im Ausland |
2 SWS
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Ü: Theorie und Praxis der Lehr- und Lernmittel für DaF |
2 SWS
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Ü: Theorie und Praxis der Lehr- und Lernmittel für DaF |
2 SWS
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Ü: Fachsprachen konfrontativ |
2 SWS
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V / Ü: Deutschland in Europa und in der Welt |
2 SWS
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V / Ü: Deutschland in Europa und in der Welt |
2 SWS
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(5) Praktikum
Das Praktikum ist im Rahmen des Hauptstudiums im Zusammenhang mit einer
Veranstaltung aus dem Block II oder III abzuleisten. Es hat einen Umfang
von mindestens 20 Zeitstunden.
(1) Für alle Veranstaltungen ist entweder ein Leistungsnachweis oder ein Teilnahmeschein zu erbringen.
(2) Im Laufe des Grundstudiums sind über die erfolgreiche Teilnahme
an Proseminaren im Hauptfach insgesamt 4, im Nebenfach insgesamt 2 Leistungsnachweise
zu erbringen.
Im Hauptfach ist dabei aus jedem der vier Blöcke ein Leistungsnachweis
zu erwerben, im Nebenfach aus dem Block I sowie alternativ aus dem Block
II oder III.
(3) Im Laufe des Hauptstudiums sind über die erfolgreiche Teilnahme
an Hauptseminaren im Hauptfach insgesamt 4, im Nebenfach insgesamt 2 Leistungsnachweise
zu erbringen.
Im Hauptfach sind aus dem Block I zwei Nachweise zu erwerben, je einer
aus den Blöcken II und III, im Nebenfach aus dem Block I sowie alternativ
aus
dem Block II oder III.
(4) Die Teilnahme an einem Praktikum wird durch einen Praktikumsschein nachgewiesen.
(1) Für Studierende, die einen der Blöcke IV/1-12 gewählt haben, werden das Niveau der universitären Prüfung UNICERT I bzw. gleichwertige Kenntnisse als Mindestanforderung vorausgesetzt.
(2) Alle Studierenden haben spätestens zur Magisterprüfung eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lateinkurs im Umfang von mindestens 6 SWS vorzulegen. Studierende, die den Block IV/13 ("Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft") gewählt haben, haben spätestens zur Magisterprüfung den Nachweis über das erfolgreich abgelegte Latinum zu erbringen.
Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgschlossen. Die inhaltlichen Anforderungen werden geregelt durch § 5 ff. sowie die fachspezifischen Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften.
Das Hauptstudium wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen. Die inhaltlichen Anforderungen werden geregelt durch § 9 ff. sowie die fachspezifischen Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften.
(1) Die Fachstudienberatung ist bei Studienbeginn sowie im weiteren Studienverlauf spätestens nach jedem zweiten Fachsemester obligatorisch. Ziel der Beratung ist es, den Studierenden die effektive Planung ihres persönlichen Studienprogramms und eine orientierende Anleitung zur Gestaltung des individuellen Studienablaufplans zu geben.
(2) Zur Wahrnehmung der Fachstudienberatung ist die Teilnahme an Orientierungsveranstaltungen in der ersten Semesterwoche für alle Studienanfänger obligatorisch.
(3) Ergänzend kann das Prüfungsamt des Fachbereiches in prüfungsrelevanten Fragen konsultiert werden.
(4) Zu Beginn des Studiums erhalten die Studierenden im Sekretariat des Institutes für Indogermanistik, Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft, Abteilung Indogermanistik und Allgemeine Sprachwissenschaft, ein Studienbegleitschema. Darin werden alle im Laufe des Studiums belegten Lehrveranstaltungen und die studienbegleitenden Leistungsnachweise dokumentiert.
(5) Das Studienbegleitschema dient der Beratung und zugleich dem internen Nachweis der in der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Belegungspflicht des Studienganges. Es ersetzt nicht das vom Immatrikulationsamt der Universität bei der Einschreibung ausgegebene Studienbuch, in dem die während des Studiums erworbenen Scheine eingeheftet werden.
Diese Studienordnung gilt für alle Studierende, die ab Wintersemester 2001/2002 ihr Studium aufgenommen haben. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg veröffentlicht.
Halle (Saale), 30. Mai 2002
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 21.05.2002 zur Kenntnis genommen.