Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 8 vom 13. August 2002, S. 1


Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Studienordnung für das Fach Interkulturelle Wissenskommunikation 
im Magisterstudienfach des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 18.04.2001

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für das Fach "Interkulturelle Wissenskommunikation" des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.



Inhalt

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gliederung des Studiums
§ 3 Studienvoraussetzungen und Regelstudienzeit
§ 4 Kombinierbarkeit, Anrechnung von Studienleitstungen
§ 5 Studienziele
§ 6 Studieninhalte
§ 7 Arten der Lehrveranstaltungen
§ 8 Aufbau des Studiums und Studienumfang
§ 9 Studiennachweise im Grund- und Hauptstudium
§ 10 Sprachkenntnisse
§ 11 Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung)
§ 12 Abschluss des Hauptstudiums (Magisterprüfung)
§ 13 Studienberatung
§ 14 Inkrafttreten


§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt und regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung für Magisterstudiengänge des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 13.12.1995 (MBl. 1997, S. 1057), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für Magisterstudiengänge des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 26.01.2000 (ABl. 2000, Nr. 6, S. 9) Ziel, Inhalt und Aufbau des Magisterstudienfaches "Interkulturelle Wissenskommunikation" im Haupt- und Nebenfach. Das Studium wird mit der Magisterprüfung (M.A.) abgeschlossen.

Diese Studienordnung gilt nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Prüfungsordnung des Fachbereiches und den fachspezifischen Prüfungsbedingungen.

§ 2
Gliederung des Studiums

Das Studienfach kann als Haupt- oder Nebenfach studiert werden. Es setzt sich aus dem Grundkurs und den folgenden vier Blöcken zusammen:

  1. Sprachwissenschaft,
  2. Kommunikation,
  3. Medienpraxis,
  4. Herausforderung durch Fremdheit.
Die Blöcke I-III sind obligatorisch für alle Studierenden. Beim Block "Herausforderung durch Fremdheit" wird eine der folgenden möglichen Ergänzungsrichtungen ausgewählt:
 
IV/1 Ergänzungsrichtung Arabisch, 
IV/2 Ergänzungsrichtung Bengali,
IV/3 Ergänzungsrichtung Englisch,
IV/4 Ergänzungsrichtung Französisch,
IV/5 Ergänzungsrichtung Hindi,
IV/6 Ergänzungsrichtung Italienisch,
IV/7 Ergänzungsrichtung Persisch,
IV/8 Ergänzungsrichtung Polnisch,
IV/9 Ergänzungsrichtung Russisch,
IV/10 Ergänzungsrichtung Serbisch / Kroatisch / Bosnisch,
IV/11 Ergänzungsrichtung Spanisch,
IV/12 Ergänzungsrichtung Türkisch,
IV/13 Ergänzungsrichtung Historisch-sprachlich-kulturelle Distanz:
Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft,
IV/14 Ergänzungsrichtung Deutsch im Beruf,
IV/15 Ergänzungsrichtung Deutsch als Fremdsprache.

Die Inhalte und Anforderungen für die einzelnen Blöcke sind in § 8 beschrieben. Die gewählte Vertiefungsrichtung wird in den Zeugnissen über den erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung bzw. der Magisterprüfung bescheinigt.

§ 3
Studienvoraussetzungen und Regelstudienzeit

(1) Voraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder eine gemäß § 34 Abs. 2 und 4 HSG LSA anerkannte Hochschulzugangsberechtigung.

(2) Das Studium des Faches beginnt jeweils im Wintersemester.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Sie gliedert sich in Grundstudium (in der Regel 4 Semester) und Hauptstudium (in der Regel 5 Semester einschließlich des Prüfungssemesters).

(4) Die Anzahl der Semesterwochenstunden (SWS) im Hauptfach beträgt 72 SWS, wovon 39 SWS auf das Grundstudium und 33 auf das Hauptstudium entfallen. Im Nebenfach beträgt die Anzahl der SWS 36. Von diesen entfallen 21 SWS auf das Grundstudium und 15 SWS auf das Hauptstudium.

(5) Das Studium wird im Grundstudium mit einer Zwischenprüfung, im Hauptstudium mit einer Magisterprüfung abgeschlossen. Der jeweilige Abschluss wird im Haupt- und Nebenfach durch ein Zeugnis bescheinigt.

§ 4
Kombinierbarkeit, Anrechnung von Studienleistungen

(1) Das Fach "Interkulturelle Wissenskommunikation" ist mit allen an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg angebotenen Magisterfächern kombinierbar. Ausgenommen ist jedoch die Kombination von "Interkultureller Wissenskommunikation" als Hauptfach mit Allgemeiner Sprachwissenschaft oder Germanistik / Sprachwissenschaft im Haupt- oder Nebenfach.

(2) Für die Blöcke I-III (siehe § 2) können nach vorheriger Absprache Leistungs- und Teilnahmescheine anderer Studiengänge (Fächer) anerkannt werden, wenn ein nachweislicher fachspezifischer Bezug zum Lehrgebiet des entsprechenden Blocks vorhanden ist.

(3) Erworbene Studienleistungen dürfen nur in einem Fach angerechnet werden.

§ 5
Studienziele

(1) Ziel des Magister-Studienganges ist die Vermittlung von Theorie und berufsorientierter Praxis der Wissenskommunikation im interkulturellen Kontext. Die Präsentation und der Transfer von Wissen in verschiedenen Medien (mündlich, schriftlich, multimedial) und zwischen Kulturen bzw. beruflichen Domänen sin heute zu zentralen beruflichen Anforderungen moderner Wissensgesellschaften geworden. Daher sollen Studierende durch den Erwerb von sprachlich-kommunikativen Schlüsselqualifikationen in die Lage versetzt werden, sich Wissen kritisch anzueignen, ziel- und adressatenorientiert zu strukturieren und medienspezifisch darzustellen. Der problem- und lösungsorientierte Umgang mit Wissen und seiner Darstellung in verschiedenen Sprachen steht somit im Zentrum einer sowohl theoretischen als auch anwendungsbezogenen Ausbildung. Dies erfordert nich nur eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten, sondern verlangt auch eine reflektierte Auseinandersetzung mit Erklärungsangeboten aus der Linguistik und aus den Kulturwissenschaften.

§ 6
Studieninhalte

(1) Aus den unter § 5 genannten Zielen, Voraussetzungen und Grundlagen ergeben sich drei Blöcke: "Sprachwissenschaft", "Kommunikation" und "Medienpraxis". Basis dieser Blöcke sowie des obligatorischen Blocks IV "Herausforderung durch Fremdheit" ist ein gemeinsamer Grundkurs, der den Umgang mit Fremdheit / Distanz und Nähe an dem Gegenstand "Wissenskommunikation im interkulturellen Kontext" thematisieren und einüben soll.

(2) Leitidee ist, dass die Studierenden in Aneignung und Diskussion wissenschaftlicher Positionen (forschendes Lehren) und in anwendungsbezogenen Übungen und Praktika, die im Zusammenhang mit der sprach- und kommunikationswissenschaftlichen Forschung stehen (lehrendes Forschen), ihr Studium organisieren und durchführen können. Die Ausbildung stellt sicher, dass die Studierenden gründliche Fachkenntnisse erwerben, und in die Lage versetzt werden, erworbene Kompetenzen auch in unbekannten, neuen Situationen produktiv und kritisch anzuwenden.

(3) Im Grundstudium (siehe § 8 Abs. 1) wird im Block I in sprachliches, pragmatisches und kulturelles Wissen eingeführt, im Block II wird dieses Wissen verbunden mit der Fähigkeit, kommunikativ angemessen zu handeln. Im Block III werden die für die moderne Wissenskonstitution und -repräsentation notwendigen medialen Grundvoraussetzungen gelegt.

(4) Die Blöcke IV/1-13 (§ 8 Abs. 2 Ziffer a und b, Abs. 4 Ziffer a und b) thematisieren den Umgang mit Fremdheit unter dem Aspekt des Sprach- und Kulturkontakts als eine der wesentlichen berufsvorbereitenden Qualifikationen. Im Block IV/14 "Deutsch im Beruf" (§ 8 Abs. 2 Ziffer c, Abs. 4 Ziffer c) werden demgegenüber die in Abs. 3 genannten Gegenstände theoretisch problematisiert und praktisch vertieft.

(5) Im Grundstudium der Blöcke IV/1-13 werden gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer a und b die erforderlichen sprachlichen Kenntnisse im kulturellen Kontext erworben. Im Hinblick auf das Ziel, problemorientiert Bezüge zwischen Sprache, Kommunikation, Kultur und Wissen herstellen zu können, wird im Hauptstudium theorieorientiertes Wissen mit praxisorientierten Anwendungsformen vermittelt.

§ 7
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungen bzw. Unterrichtsformen vermittelt:

(2) Der Besuch des Grundkurses ist obligatorisch. Die Lehrveranstaltung schließt mit einer Klausur ab. Die Studierenden erhalten eine allgemeine Einführung in den Gegenstandsbereich, die theoretisch-methodischen Grundlagen und die Arbeitstechniken des Faches.

(3) Einführungen sind Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, die grundlegende Kenntnisse vermitteln. Sie haben den Rang von Proseminaren; der Erwerb eines Leistungsscheines ist möglich.

(4) Proseminare zu bestimmten Themen vertiefen die Stoff- und Wissensgebiete der Einführungen sowie des Grundkurses.

(5) Hauptseminare sind Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums. Sie führen zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit hin.

(6) Das Praktikum gibt den Studierenden die Gelegenheit, z. B. in Institutionen, Behörden und Firmen (externes Praktikum) oder innerhalb der Hochschule (internes Praktikum) ihre Fähigkeiten und Kenntnisse anzuwenden und zu erproben.

(7) Vorlesungen vermitteln einen Überblick zu einem bestimmten Themenbereich oder einer Forschungsrichtung.

(8) Übungen ergänzen und vertiefen die in Vorlesungen und Seminaren gebotenen Stoff- und Wissensgebiete. Ein Erwerb von Leistungsscheinen ist hier in aller Regel nicht möglich.

(9) Sprachkurse dienen dem Erwerb von aktiven Sprachkenntnissen, die zur mündlichen und schriftlichen Kommunikation befähigen. Die Sprachkurse schließen mit einem Testat ab.

§ 8
Aufbau des Studiums und Studienumfang

Bei den im folgenden unter den einzelnen Blöcken aufgeführten Veranstaltungen ist jeweils der Themenbereich genannt, nicht der genaue Veranstaltungstitel.

(1) Grundstudium (HF 39 SWS / NF 21 SWS)

Grundkurs (HF 3 SWS / NF 2 SWS)
Hauptfach
Nebenfach
GK: Umgang mit Fremdheit, Distanz und Nähe: Sprache, Kommunikation und Wissen im interkulturellen Kontext
2 SWS
GK: Umgang mit Fremdheit, Distanz und Nähe: Sprache, Kommunikation und Wissen im interkulturellen Kontext
2 SWS
Ü: Erlebte Fremdheit in der Wissenschaft
1 SWS
   

Block I (Sprachwissenschaft, HF 10 SWS / NF 6 SWS)
Hauptfach
Nebenfach
V: Sprachliches Wissen: Grammatik
2 SWS
V: Sprachliches Wissen: Grammatik
2 SWS
PS: Pragmatisches Wissen: Sprache und Handeln
2 SWS
PS: Pragmatisches Wissen: Sprache und Handeln
2 SWS
Kulturelles Wissen:
PS (Ü): Texte als Form der Wissenskonstitution und -repräsentation
2 SWS
Kulturelles Wissen:
PS (Ü): Texte als Form der Wissenskonstitution und -repräsentation
oder
PS  (Ü): Sprachkontakt und Sprachkonflikt
oder
PS (Ü): Kulturelles Gedächtnis: Wortschatz und Etymologie
2 SWS
PS (Ü): Sprachkontakt und Spachkonflikt
2 SWS
   
PS (Ü): Kulturelles Gedächtnis: Wortschatz und Etymologie
2 SWS
   

Block II (Kommunikation, HF 9 SWS / NF 4 SWS)
Hauptfach
Nebenfach
V: Grundlagen der rhetorischen Kommunikation
2 SWS
V: Grundlagen der rhetorischen Kommunikation
2 SWS
PS: Probleme der rhetorischen Kommunikation
2 SWS
   
PS (Ü): Kultur- und domänen-spezifisches Schreiben
2 SWS
PS (Ü): Kultur- und domänen-spezifisches Schreiben
2 SWS
PS (Ü): Textoptimierung
2 SWS
   
V: Aspekte interkultureller Kommunikation
1 SWS
   

Block III (Medienpraxis, HF 7 SWS / NF 3 SWS)
Hauptfach
Nebenfach
V: Medientheoretische Grundlagen
2 SWS
V: Medientheoretische Grundlagen
2 SWS
Ü: Reden vor Kamera und Mikrofon
1 SWS
Ü: Reden vor Kamera und Mikrofon
1 SWS
PS: Informationsmanagement
2 SWS
   
PS (Ü): Mediale Gestaltung / Layout / Design
2 SWS
   

(2) Blöcke IV/1-15 (Herausforderung durch Fremdheit, HF 10 SWS / NF 6 SWS)

a) sprachlich-kulturell orientierte Ergänzungsrichtungen (Blöcke IV/1-12: Arabisch, Bengali, Englisch, Französisch, Hindi, Italienisch, Persisch, Polnisch, Russisch, Serbisch / Kroatisch / Bosnisch, Spanisch, Türkisch)
 
Hauptfach
Nebenfach
SP: Spracherwerb
8 SWS
SP: Spracherwerb
4 SWS
V / Ü / PS: Kulturwissenschaften / Einführung in Kultur und Region / Literatur der Region
2 SWS
V / Ü / PS: Kulturwissenschaften / Einführung in Kultur und Region / Literatur der Region
2 SWS

b) Ergänzungsrichtung Historisch-sprachlich-kulturelle Distanz: Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (§ 2, Block IV/13)
 
Hauptfach
Nebenfach
V: Einführung in die Indogermanistik
2 SWS
V: Einführung in die Indogermanistik
2 SWS
Ü: Sprachkurs mit Grammatik Altindisch
4 SWS
Ü: Sprachkurs mit Grammatik Altindisch
4 SWS
PS / Ü: Einführung in eine Altindoeuropäische Einzelsprache
2 SWS
   
PS / Ü: Prinzipien sprachlichen Wandels
2 SWS
   

c) Ergänzungsrichtung Deutsch im Beruf (§ 2, Block IV/14)
 
Hauptfach
Nebenfach
PS / Ü: Stilistik
4 SWS
PS / Ü: Stilistik
2 SWS
PS / Ü: Fachsprachen
2 SWS
PS / Ü: Fachsprachen
2 SWS
V: Experten-Laien-Kommunikation
2 SWS
V: Experten-Laien-Kommunikation
2 SWS
PS / Ü: Sprachvarietäten
2 SWS
   

d) Ergänzungsrichtung Deutsch als Fremdsprache (§ 2, Block IV/15)
 
Hauptfach
Nebenfach
V: Interkulturelle Germanistik
2 SWS
V: Interkulturelle Germanistik
2 SWS
PS / Ü: Grundlagen der Phonologie und Phonetik in Deutsch als Fremdsprache
2 SWS
   
PS / Ü: Didaktik / Methodik 
Grundfragen der Didaktik DaF
2 SWS
PS / Ü: Didaktik / Methodik 
Grundfragen der Didaktik DaF
2 SWS
PS / Ü: Konfrontative Linguistik
2 SWS
   
PS / Ü: Konzepte und Methoden der Landeskunde
2 SWS
PS / Ü: Konzepte und Methoden der Landeskunde
2 SWS

(3) Hauptstudium (HF 33 SWS / NF 15 SWS)

Block I (Sprachwissenschaft, HF 11 SWS / NF 5 SWS)
 
Hauptfach
Nebenfach
V und HS: Zeichen und Wissen: Semantik und Semiotik
3 SWS
V: Zeichen und Wissen: Semantik und Semiotik
1 SWS
HS / Ü: Sprach- und Textverstehen: Kognitive Linguistik
2 SWS
HS / Ü: Sprach- und Textverstehen: Kognitive Linguistik
2 SWS
HS / Ü: Grammatikalisierung und Sprachtypologie
2 SWS
   
V und HS: Angewandte Linguistik
4 SWS
V oder HS: Angewandte Linguistik
2 SWS

Block II (Kommunikation, HF 8 SWS / NF 4 SWS)
 
Hauptfach
Nebenfach
V: Verstehenstransfer
2 SWS
   
HS / Ü: Kommunikation in Institutionen
2 SWS
   
HS / Ü: Gesprächsführung
2 SWS
HS / Ü: Gesprächsführung oder Kommunikation in Institutionen
2 SWS
Ü: Kommunikationstraining
2 SWS
Ü: Kommunikationstraining
2 SWS

Block III (Medienpraxis, HF 6 SWS / NF 2 SWS)
 
Hauptfach
Nebenfach
V: Medienästhetik
2 SWS
   
HS / Ü: Präsentation
2 SWS
HS / Ü: Präsentation
2 SWS
HS: Medienspezifik
2 SWS
   

(4) Blöcke IV/1-15 (Herausforderung durch Fremdheit, HF 8 SWS / NF 4 SWS)

a) sprachlich-kulturell orientierte Ergänzungsrichtung (§ 2, Blöcke IV/1-12: Arabisch, Bengali, Englisch, Französisch, Hindi, Persisch, Polnisch, Russisch, Serbisch / Kroatisch / Bosnisch, Spanisch, Türkisch)
 
Hauptfach
Nebenfach
SP: Vertiefter Spracherwerb
4 SWS
SP: Vertiefter Spracherwerb
4 SWS
V / Ü: Veranstaltung zu kulturellem / landeskundlichem / literaturwissenschaftlichem Thema aus dem betreffenden Kulturbereich
4 SWS
   

b) Ergänzungsrichtung Historisch-sprachlich-kulturelle Distanz: Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (§ 2, Block IV/13)
 
Hauptfach
Nebenfach
V: Geschichte des Altindischen oder Lateinischen oder Griechischen oder Gotischen
2 SWS
V: Geschichte des Altindischen oder Lateinischen oder Griechischen oder Gotischen
2 SWS
V / Ü: Sprachgeschichte
2 SWS
Ü: Einführung in eine altindoeuropäische Einzelsprache
2 SWS
Ü: Historisch Grammatik einer weiteren indoeuropäischen Einzelsprache
2 SWS
   
V / Ü: Indoeuropäische Kultur
2 SWS
   

c) Ergänzungsrichtung Deutsch im Beruf (§ 2, Block IV/14)
 
Hauptfach
Nebenfach
V: Wirtschaftskommunikation
2 SWS
V: Wirtschaftskommunikation
2 SWS
Ü: Sprache in den Medien
2 SWS
Ü: Sprache in den Medien
2 SWS
Ü: Wissens- und Textdesign
2 SWS
   
V: Verstehenstheorien
2 SWS
   

d) Ergänzungsrichtung Deutsch als Fremdsprache (§ 2, Block IV/15)
 
Hauptfach
Nebenfach
V: Deutschsprachige Literatur im Ausland
2 SWS
   
Ü: Theorie und Praxis der Lehr- und Lernmittel für DaF
2 SWS
Ü: Theorie und Praxis der Lehr- und Lernmittel für DaF
2 SWS
Ü: Fachsprachen konfrontativ
2 SWS
   
V / Ü: Deutschland in Europa und in der Welt
2 SWS
V / Ü: Deutschland in Europa und in der Welt
2 SWS

(5) Praktikum
Das Praktikum ist im Rahmen des Hauptstudiums im Zusammenhang mit einer Veranstaltung aus dem Block II oder III abzuleisten. Es hat einen Umfang von mindestens 20 Zeitstunden.

§ 9
Studiennachweise im Grund- und Hauptstudium

(1) Für alle Veranstaltungen ist entweder ein Leistungsnachweis oder ein Teilnahmeschein zu erbringen.

(2) Im Laufe des Grundstudiums sind über die erfolgreiche Teilnahme an Proseminaren im Hauptfach insgesamt 4, im Nebenfach insgesamt 2 Leistungsnachweise zu erbringen.
Im Hauptfach ist dabei aus jedem der vier Blöcke ein Leistungsnachweis zu erwerben, im Nebenfach aus dem Block I sowie alternativ aus dem Block II oder III.

(3) Im Laufe des Hauptstudiums sind über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren im Hauptfach insgesamt 4, im Nebenfach insgesamt 2 Leistungsnachweise zu erbringen.
Im Hauptfach sind aus dem Block I zwei Nachweise zu erwerben, je einer aus den Blöcken II und III, im Nebenfach aus dem Block I sowie alternativ aus dem Block II oder III.

(4) Die Teilnahme an einem Praktikum wird durch einen Praktikumsschein nachgewiesen.

§ 10
Sprachkenntnisse

(1) Für Studierende, die einen der Blöcke IV/1-12 gewählt haben, werden das Niveau der universitären Prüfung UNICERT I bzw. gleichwertige Kenntnisse als Mindestanforderung vorausgesetzt.

(2) Alle Studierenden haben spätestens zur Magisterprüfung eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lateinkurs im Umfang von mindestens 6 SWS vorzulegen. Studierende, die den Block IV/13 ("Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft") gewählt haben, haben spätestens zur Magisterprüfung den Nachweis über das erfolgreich abgelegte Latinum zu erbringen.

§ 11
Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung)

Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgschlossen. Die inhaltlichen Anforderungen werden geregelt durch § 5 ff. sowie die fachspezifischen Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften.

§ 12
Abschluss des Hauptstudiums (Magisterprüfung)

Das Hauptstudium wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen. Die inhaltlichen Anforderungen werden geregelt durch § 9 ff. sowie die fachspezifischen Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften.

§ 13
Studienberatung

(1) Die Fachstudienberatung ist bei Studienbeginn sowie im weiteren Studienverlauf spätestens nach jedem zweiten Fachsemester obligatorisch. Ziel der Beratung ist es, den Studierenden die effektive Planung ihres persönlichen Studienprogramms und eine orientierende Anleitung zur Gestaltung des individuellen Studienablaufplans zu geben.

(2) Zur Wahrnehmung der Fachstudienberatung ist die Teilnahme an Orientierungsveranstaltungen in der ersten Semesterwoche für alle Studienanfänger obligatorisch.

(3) Ergänzend kann das Prüfungsamt des Fachbereiches in prüfungsrelevanten Fragen konsultiert werden.

(4) Zu Beginn des Studiums erhalten die Studierenden im Sekretariat des Institutes für Indogermanistik, Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft, Abteilung Indogermanistik und Allgemeine Sprachwissenschaft, ein Studienbegleitschema. Darin werden alle im Laufe des Studiums belegten Lehrveranstaltungen und die studienbegleitenden Leistungsnachweise dokumentiert.

(5) Das Studienbegleitschema dient der Beratung und zugleich dem internen Nachweis der in der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Belegungspflicht des Studienganges. Es ersetzt nicht das vom Immatrikulationsamt der Universität bei der Einschreibung ausgegebene Studienbuch, in dem die während des Studiums erworbenen Scheine eingeheftet werden.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Studienordnung gilt für alle Studierende, die ab Wintersemester 2001/2002 ihr Studium aufgenommen haben. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg veröffentlicht.

Halle (Saale), 30. Mai 2002

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 21.05.2002 zur Kenntnis genommen.