Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE –WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 7 vom 30. Juli 2002, S. 23


Fachbereich Geowissenschaften


Prüfungsordnung für den Reformstudiengang Angewandte Geowissenschaften 
(Applied Geosciences) Bachelor of Science BSc am Fachbereich Geowissenschaften 
an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 19.06.2001

Aufgrund des § 17 Absatz 1 sowie der §§ 77 Absatz 3 Nr. 11 und 88 Absatz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den Reformstudiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) Bachelor of Science BSc des Fachbereiches Geowissenschaften erlassen.



Inhalt

I.  Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Studiums und Zweck des Abschlusses
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Studienumfang
§ 4 Prüfungen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüferinnen und Prüfer
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen des BSc
§ 11 Arbeitspensum
§ 12 Wiederholungen von Prüfungen
§ 13 Ungültigkeit von Prüfungen oder des Abschlusses
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten

II.  Besondere Vorschriften
§ 15 Gliederung der Bachelorprüfung
§ 16  Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 Voraussetzungen für den Abschluss des Bachelorstudienganges Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences)
§ 18 Wiederholungsmodalitäten
§ 19 Zeugnis und Urkunde über die Bachelorprüfung

III.  Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten



I.  Allgemeiner Teil

§ 1
Ziel des Studiums und Zweck des Abschlusses

Die erfolgreiche Erlangung des Bachelor of Science (BSc) bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Bachelorstudiums der Angewandten Geowissenschaften. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Eintritt ins Berufsleben notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge ihres bzw. seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Akademischer Grad

Nach erfolgreich absolviertem Bachelorstudium verleiht der Fachbereich Geowissenschaften den 1. akademischen Grad eines berufsqualifizierenden Abschlusses „Bachelor of Science“ (BSc) in Angewandten Geowissenschaften (Applied Geosciences) mit dem Zusatz des Namens des erstgewählten BSc-Vertiefungsmoduls (B 2.2.a – B 2.2.d, s. Studienplan).

§ 3
Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit des BSc beträgt 6 Semester.

(2) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Bachelorstudium 110 Semesterwochenstunden (SWS).

(3) Während des Studiums ist eine mindestens 6-wöchige geologische oder geologienahe berufspraktische Tätigkeit zu absolvieren.

(4) Im Studienplan (s. Anhang) sind die Studieninhalte so gestaltet, dass ein Abschluss des Studiums in der Regelstudienzeit gewährleistet ist. Dabei ist darauf geachtet worden, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat nach eigener Wahl Studienschwerpunkte setzen kann.

§ 4
Prüfungen

(1)   Das Bachelorstudium soll bis zum Ende des 6. Semesters abgeschlossen sein.

(2)   Die Prüfungen für die im Anhang jeweils geforderten Leistungsnachweise bzw. Scheine während des Bachelorstudiums werden studienbegleitend am Ende des 2., 4. und 6. Semesters durch mündliche Prüfungen absolviert.

(3)   Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten.

(4)   Eine mündliche Prüfung findet vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer gemäß § 6, Absätze 1 bis 5 als Einzelprüfung statt. Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer führt das Protokoll, in dem Inhalt, Verlauf und Bewertung der Prüfung festzuhalten sind. Das Protokoll ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer und der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer, die oder der vor der Notenfestsetzung zu hören ist, abzuzeichnen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und zu begründen.
 


§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss für den Studiengang BSc zuständig. Der Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend dieser Zusammensetzung werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder dessen bzw. deren Stellvertreter Vertreterinnen bzw. Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 3 Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist für alle Statusgruppen möglich.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Beschlüsse. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereichsrat der Geowissenschaften über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Verteilung der Prüfungsleistungen und der Gesamtprädikate. Der Bericht ist im Internet unter Studienangelegenheiten des Fachbereiches für Geowissenschaften offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Überarbeitung der Prüfungsordnung und des Studienplans. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat der Geowissenschaften.

(3)  Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen bzw. Professoren mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an Prüfungen als Beobachterinnen bzw. Beobachter teilzunehmen.

(5) Der Prüfungssauschuss tritt auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder zu einer Sitzung zusammen, deren Verlauf, Inhalt und Beschlussfassung protokollarisch dokumentiert werden muss. Die Protokolle sind im zuständigen Prüfungsamt zu hinterlegen.

(6)  Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüferinnen und Prüfer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen bzw. Prüfern dürfen Professorinnen und Professoren bestellt werden. Darüber hinaus sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Assistentinnen und Assistenten prüfungsberechtigt, soweit sie Lehraufgaben leisten. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Prüfung im Studiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) oder eine vergleichbare Prüfung des jeweiligen Prüfungsfaches abgelegt hat.

(2)  Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen dem Prüfungsausschuss Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(3)  Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen und Prüfer mindestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden.

(4)  Für die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.

(5) Scheidet eine Prüferin bzw. ein Prüfer aus der Universität aus, bleibt deren bzw. dessen Prüfungsberechtigung ein Jahr erhalten.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Studiengang erbracht wurden.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Universität oder gleichgestellten Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperations-vereinbarungen beachtet.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien sowie für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fachhochschulen, Ingenieurschulen und Offiziersschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Punkte (P) bzw. Noten – soweit die Benotungssysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung des Gesamtprädikats einzubeziehen.
Die Punkte (P) sind entsprechend §10 Absatz 5 für die Bewertung und das Bestehen der Prüfung anzurechnen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen Hochschulreife oder einer durch Rechtsvorschrift oder von einer staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung erfolgt bei der Beantragung zu den ersten Prüfungen am Ende des zweiten Semesters.

(2)  Das Bestehen der Leistungsnachweise bzw. Scheine wird als Voraussetzung zur Zulassung nach § 11 Absätze 1 und 2 über das European Credit Transfer System (ECTS) geregelt.

(3)  Die erbrachten Leistungen über die einzelnen Lehrveranstaltungen werden am Ende des 2., 4. und 6. Semesters geprüft und bewertet (s. § 4 Absatz 2).

(4)  Die Prüfungen erstrecken sich auf die im Anhang jeweils genannten Veranstaltungen.

(5)  Spätestens vier Wochen vor Vorlesungsende des 2., 4. und 6. Semesters sind von der Studierenden bzw. dem Studierenden alle vorgesehenen Prüfungen schriftlich bei der bzw. bei dem Prüfungsvorsitzenden zu beantragen. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens drei Wochen vor Vorlesungsende schriftlich mitgeteilt.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt nach § 10 Absatz 1 als 5,0 (nicht ausreichend) bewertet, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Erkrankung der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen und die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen betroffen sind, steht der Krankheit der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten die Krankheit eines von ihr bzw. ihm allein zu versorgenden Kindes gleich. Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechende Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin vereinbart. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung nach § 10 Absatz 1 als mit 5,0 (nicht ausreichend) bewertet. Eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüferin bzw. dem Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung nach § 10 Absatz 1 als mit 5,0 (nicht ausreichend) bewertet.

(4) Die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.
Belastende Entscheidungen sind der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen des BSc

 (1) Für die Bewertung der im Anhang geforderten Prüfungen sind folgende Punkte (P) zu verwenden:
 
20 - 18 P (1,0) = sehr gut
17 - 15 P (2,0) = gut
14 - 12 P (3,0) = befriedigend
11 - 10 P (4,0) = ausreichend
< 10 P (5,0) = nicht ausreichend

(2) Eine Prüfung über einen Leistungsnachweis bzw. Schein ist bestanden, wenn die Bewertung mindestens mit 4,0 (ausreichend, 10 P) ist.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle im Anhang geforderten Prüfungen mindestens mit 4,0 (10 P) bewertet sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine zur Bachelorprüfung gehörende Prüfung nach Absatz 1 mit 5,0 (nicht ausreichend, < 10 P) bewertet wurde.

(4) Das Gesamtprädikat der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Punkte (P) der Prüfungen und der Note der BSc-Projektarbeit, wobei die Note der BSc-Projektarbeit doppelt und die Benotung der Prüfungen einfach gewertet werden. Bei der Bildung der Gesamtbewertung wird sowohl bei der Berechnung des Gesamtprädikats als auch bei der Berechnung der einzelnen Module nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Das Gesamtprädikat der Bachelorprüfung lautet bei einem Durchschnitt von
 
bis 1,5 = sehr gut (1)
von 1,6 bis 2,5 = gut (2)
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend (3)
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend (4)
schlechter als 4,0 = nicht ausreichend (5)

(6) Ist der Durchschnitt des Gesamtergebnisses der Bachelorprüfung besser als 1,3, wird das Gesamtprädikat „Mit Auszeichnung“  vergeben.

§ 11
Arbeitspensum

(1)  Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises bzw. Scheines wird durch Teilnahmebescheinigungen, Klausuren, mündliche Prüfungen, Übungs- bzw. Praktikumsleistungen oder Berichte belegt und mit dem European Credit Transfer System (ECTS) bewertet.

(2) ECTS werden nur bei erfolgreicher Teilnahme an den Veranstaltungen vergeben, wobei für eine Vorlesung 1,0 ECTS, für 1 SWS einer Übung, eines Praktikums oder eines Seminars 1,5 ECTS und für Exkursionen und Geländepraktika pro Tag 0,5 ECTS vergeben werden.

(3)  Voraussetzung für den jeweiligen Abschnitt der Bachelorprüfung (s. § 4 Absatz 2) sind die geforderten ECTS für alle jeweils im Anhang benötigten Leistungsnachweise bzw. Scheine.

(4) Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung von der bzw. dem Verantwortlichen bekanntgegeben.

§ 12
Wiederholungen von Prüfungen

(1) Nicht bestandene Prüfungen können nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und Hochschulen werden angerechnet.

(2) Die Fristen und Modalitäten für Wiederholungsprüfungen werden unter „Besondere Vorschriften“ unter § 18 Absätze 1 bis 4 genannt.

§ 13
Ungültigkeit von Prüfungen oder des Abschlusses

(1) Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat bei einer Prüfung oder bei der Erlangung eines Leistungsnachweises bzw. Scheines während des Studiums getäuscht oder wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die entsprechende Bewertung berichtigen und den Abschluss des Bachelorstudiums ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für den Abschluss des Studienganges Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) nicht erfüllt, ohne dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat den Abschluss vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Festlegungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt § 48.

(3) Der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten ist vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Abschlusszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erstellen. Mit dem unrichtigen Abschlusszeugnis ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn der Abschluss für den Studiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) aufgrund einer Täuschung nach § 10 Absatz 1 für 5,0 (nicht ausreichend, < 10 P) erklärt wird.
Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

II.  Besondere Vorschriften

§ 15
Gliederung der Bachelorprüfung

 (1) Die Prüfungen des Bachelorstudienganges werden nach § 4 Absatz 2 studienbegleitend absolviert und bestehen aus den im Anhang geforderten Prüfungen.

(2) Durch das Prüfungsamt erhält am Ende des 2., 4. und 6. Semesters jeder Studierende eine Auflistung über die jeweils erbrachten Prüfungen, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
In der für  jede Studentin bzw. Studenten angelegten Prüfungsakte wird diese Auflistung als Kopie abgelegt.

(3) Das Bachelorstudium kann jeweils erst nach den im § 17 genannten Voraussetzungen abgeschlossen werden.

§ 16
Umfang der Bachelorprüfung

 Die Prüfungen setzen sich aus folgenden Modulen zusammen:
 
B 1.1 Geowissenschaftliches BSc-Basismodul (38 SWS)
B 1.2 a) bis c) Alle Naturwissenschaftlichen BSc-Basismodule (24 SWS)
B 1.3 a) bis l) Ein Fach aus dem externen BSc-Wahlpflichtmodul (8 SWS)
B 2.1 Geowissenschaftliches BSc-Zentralmodul (16 SWS)
B 2.2 a) bis d) Ein Fach aus dem BSc-Vertiefungsmodul (12 SWS)
B 2.3 a) bis l) BSc-Wahlmodul (SWS 12), entweder ein noch nicht gewähltes BSc-Vertiefungsmodul aus B 2.2 a, B 2.2 b, B 2.2 c oder B 2.2 d oder ein Fach aus B 2.3
B 2.4 BSc-Projektarbeit (studienbegleitend)
+ Ein Fremdsprachennachweis

§ 17
Vorausetzungen für den Abschluss des Bachelorstudienganges Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences)

(1) Voraussetzungen für den Abschluss des Bachelorstudienganges:
 

  1. die positiv begutachtete BSc-Projektarbeit,
  2. ein Nachweis einer mindestens 6-wöchigen geologischen oder geologienahen berufspraktischen Tätigkeit, wobei es wünschenswert ist, wenn das Praktikum oder zumindest ein Teil des Praktikums im Ausland absolviert wurde,
  3. ein ordnungsgemäßes Studium der Angewandten Geowissenschaften (Applied Geosciences) mit dem Nachweis der im Studienplan (s. Anhang) geforderten Leistungsnachweise bzw. Scheine (nachzuweisen über die ECTS),
  4. positiv bewertete Prüfungen über die im Anhang geforderten Leistungsnachweise bzw. Scheine,
  5. eine Erklärung darüber, ob die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat bereits eine Bachelorprüfung im Studiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob sie bzw. er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.
(2) Alle für den Abschluss des Bachelorstudienganges beigefügten Unterlagen gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben im Prüfungsamt.
Originalbescheinigungen können entweder in Kopie zu den Akten gelegt oder durch Vorzeigen registriert werden.

(3) Der Abschluss des Bachelorstudienganges Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) ist zu untersagen, wenn

  1. die Bewerberin bzw. der Bewerber die vorgeschriebene Anzahl der Leistungsnachweise bzw. Scheine (nachzuweisen über die ECTS) nicht erreicht hat oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Bewerberin bzw. der Bewerber sich bereits in einem Prüfungsverfahren befindet oder
  4. die Bewerberin bzw. der Bewerber die Bachelorprüfung im Studiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) endgültig nicht bestanden hat.
(4) Die Entscheidung über den Abschluss des Bachelorstudienganges ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 18
Wiederholungsmodalitäten

(1) Es gilt § 12 Absatz 1 entsprechend.

(2) Die Wiederholungsprüfung muss bei Nichtbestehen einer Prüfung innerhalb der folgenden 8 Wochen nach dieser Prüfung erfolgen.
Bei Versäumnis der Frist gilt diese Prüfung der Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht der Studentin bzw. dem Studenten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihr bzw. ihm nicht zu vertretenden Gründe eine Nachfrist gewährt wurde.

(3) Bei Wiederholungsprüfungen ersetzen die Punkte (P) der Wiederholungsprüfung die Punkte (P) der vorangegangenen Prüfung ohne weitere Kennzeichnung.

(4) An anderen Einrichtungen endgültig nicht bestandene Prüfungen der Bachelorprüfung können an der Martin-Luther-Universität nicht wiederholt werden.

§ 19
Zeugnis und Urkunde über die Bachelorprüfung

(1) Wenn alle Voraussetzungen über die Erlangung  aller nach § 17 bestandenen und im Anhang aufgeführten, erforderlichen Prüfungen erbracht sind, ist über die somit bestandene Bachelorprüfung unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnis enthält die gewählten Module, die Punkte (P) der Prüfungen und das Gesamtprädikat.

(3) Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte erforderliche Prüfungsleistung erbracht wurde.

(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten eine Urkunde über die Verleihung des Grades Bachelor of Science (BSc) mit dem Prädikat und dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäß § 2 beurkundet.

(5) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Geowissenschaften und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches Geowissenschaften versehen. Die Bachelorurkunde und das Zeugnis enthalten als Zusatz den präzisierenden Untertitel des erstgewählten Spezialisierungsmoduls.

III.  Schlussbestimmungen

§ 20
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences) BSc tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum WS 2002/2003 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bekannt gemacht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Geowissenschaften vom 19.06.2001 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 12.06.2002 und der Genehmigung des Rektors der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 18.06.2002.

Halle (Saale), den 18. Juni 2002
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Dem Kultusministerium am 19.06.2002 angezeigt.

Anlage

BSc-Reformstudiengang Angewandte Geowissenschaften (Applied Geosciences)
- Studienplan -

BSc-Studienplan (6 Semester)

B 1.    BSc-Basismodul (4 Semester, 70 SWS)

B 1.1  Geowissenschaftliches BSc-Basismodul  (38 SWS)
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
Einführung in die Allgemeine Geologie
V a)
2
BG 1
1
Einführung in die Historische und Regionale Geologie
V a)
2
BG 2
1
Einführung in die Paläontologie
V/Ü a)
2
BG 3
1
Einführung in die Mineralogie
V a)
2
BG 4
1
Mineral- und Gesteinskunde
Ü a)
2
BG 5
1
Geologischer Kartenkurs
Ü a)
2
BG 6
1
Übung I: Geologische Geländemethoden
3 tg
BG 7
2
Einführung in die Petrologie
V/Ü a)
2
BG 8
2
Einführung in die Kristallographie
V a)
2
BG 9
2
Einführung in die Hydrogeologie (Hydrogeologie I)
V/Ü a)
2
BG 10
2
Einführung in die Ingenieurgeologie (Ingenieurgeologie I)
V/Ü a)
2
BG 11
2
Grundlagen der Lagerstättenkunde (Metallogenese)
V/Ü b)
2
BG 12
3
Einführung in die Umweltgeologie
V b)
2
BG 13
3
Einführung in die Bodenkunde
V b)
2
BG 14
3
Historische Geologie incl. Leitfossilkunde
Ü b)
2
BG 15
3
Darstellungsmethoden wissenschaftlicher Ergebnisse
Ü b)
2
BG 16
4
Einführung in die Geophysik
V b)
2
BG 17
4
Polarisationsmikroskopie I (Optik)
Ü b)
3
BG 18
4
Übung II: Physikochemische Methoden und Röntgenografische Phasenbestimmung
Ü b)
3
BG 19
4
Kartierung
12 tg
BG 20
3 / 4
Exkursionen
Ex
> = 7 tg
BG 21
1 - 4

Aus den mit a) gekennzeichneten Veranstaltungen müssen am Ende des 2. Semesters 5 Prüfungen im Rahmen der BSc-Prüfung abgelegt werden.

Aus den mit b) gekennzeichneten Veranstaltungen müssen am Ende des 4. Semesters 4 Prüfungen im Rahmen der BSc-Prüfung abgelegt werden.

und

B 1.2  Naturwissenschaftliches BSc-Basismodul (a, b, und c - 24 SWS)
 
B 1.2.a Pflichtmodul Chemie 8 SWS (Lehrplan in Abstimmung)
B 1.2.b Pflichtmodul Physik 8 SWS (Lehrplan in Abstimmung)
B 1.2.c Pflichtmodul Mathematik 8 SWS (Lehrplan in Abstimmung)

In jedem naturwissenschaftlichen BSc-Basismodul aus B 1.2 muss am Ende des 2. Semesters je eine Prüfung im Rahmen der BSc-Prüfung abgelegt werden.

und

B 1.3  Externes BSc-Wahlpflichtmodul  (8 SWS)

Ein Fach aus:

  1. Informatik,
  2. GIS,
  3. Betriebwirtschaftslehre (BWL),
  4. Jura,
  5. technische Mechanik,
  6. Botanik,
  7. Geographie,
  8. Zoologie,
  9. Ur- und Frühgeschichte,
  10. Operations Research,
  11. Konflikmanagment
Im gewählten externen BSc-Wahlpflichtmodul muss am Ende des 2. Semesters eine Prüfung im Rahmen der BSc-Prüfung abgelegt werden.

B 2.  BSc-Modul (2 Semester, 40 SWS)

B 2.1  Geowissenschaftliches BSc-Zentralmodul  (16 SWS)
 
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
Tektonik und Gefügekunde
V/Ü a)
2
VZM 1
5
Sedimentologie
V/Ü a)
2
VZM 2
5
Hydrochemie
V/Ü a)
2
VZM 3
5
Geographische Informationssysteme (GIS) I
V/Ü a)
2
VZM 4
5
Grundlagen der Fernerkundung
V/Ü a)
2
VZM 5
6
Bohrungsinterpretation
V/Ü a)
2
VZM 6
6
Gesteins- und Rohstoffanalyse
V/Ü a)
2
VZM 7
6
Polarisationsmikroskopie II
Ü a)
2
VZM 8
6
Kartierkurs II
12 tg
VZM 9
5 - 6
Geländeübung bzw. Exkursion
Ex
6 tg
VZM 10
5 - 6

Im geowissenschaftlichen Zentralmodul müssen aus den mit a) gekennzeichneten Veranstaltungen am Ende des 6. Semesters 4 Prüfungen im Rahmen der BSc-Prüfung abgelegt werden.

und

B 2.2.a  BSc-Vertiefungsmodul Mineralogie/Petrologie/Lagerstättenkunde (12 SWS)
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
Geochemie
V/Ü a)
2
VMPL 1
5
Polarisationsmikroskopie III
Ü a)
2
VMPL 2
5
Tonmineralogie
Ü a)
2
VMPL 3
5
Spezielle Petrologie
V/Ü a)
2
VMPL 4
6
Mineralogisch-petrologisches Praktikum
Ü a)
2
VMPL 5
6
Spezielle Lagerstättenkunde
V/Ü a)
2
VMPL 6
6
Exkursion
Ex
4 tg
VMPL 7
6

oder

B 2.2.b  BSc-Vertiefungsmodul Hydrogeologie/Ingenieurgeologie (12 SWS)
 
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
Boden- und Felsmechanik
V/Ü a)
4
VHI 1
5
Hydrogeologie II
V/Ü a)
2
VHI 2
5
Ingenieurgeologie II
V/Ü a)
4
VHI 3
5
Angewandte Quartärgeologie
V/Ü a)
2
VHI 4
6
Hydrogeologisches Geländepraktikum
6 tg
VHI 5
5 / 6

oder

B 2.2.c     BSc-Vertiefungsmodul Angewandte Sedimentgeologie und Geodynamik (12 SWS)
 
Titel der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes
Semester
Geodynamik
V/Ü a)
2
VSD 1
5
Sedimentologie I
V/Ü a)
2
VSD 2
5
Geochronologie
V/Ü a)
2
VSD 3
5
Erdöl-/Erdgasgeologie
V/Ü a)
2
VSD 4
6
Geo-Risikofaktoren
V/Ü a)
2
VSD 5
6
Sedimentologie II
V/Ü a)
2
VSD 6
6
       
Field Camp zur angewandte Sedimentgeologie und Geodynamik
10 tg
VSD 7
5 / 6

oder

B 2.2.d  BSc-Vertiefungsmodul Physische Geographie / Geoökologie (12 SWS)
 
Art der Veranstaltung
Art
SWS
Leistungsnachweis bzw. Schein Nr.
empfohlenes Semester
Geomorphologie 1
V a)
1
VPG 1
5
Geomorphologie 2
V a)
1
VPG 2
6
Grundlagen der Bodengeographie
V a)
1
VPG 3
5
Einführung in die Geoökologie
V a)
1
VPG 4
5
Geoökosysteme
V a)
1
VPG 5
6
Gerätepraktikum
Ü a)
2
VPG 6
5
Unterseminar
Ü a)
2
VPG 7
5
Mittelseminar
Ü a)
2
VPG 8
6
Hydrologie
V a)
1
VPG 9
6
Geländepraktikum
7 tg
VPG 9
5

Im gewählten BSc-Vertiefungsmodul (B2.2 a – d) müssen am Ende des 6. Semesters aus den mit a) gekennzeichneten Veranstaltungen 2 Prüfungen im Rahmen der BSc-Prüfung abgelegt werden.

und

B 2.3  BSc-Wahlmodul (ein Fach à 12 SWS)

entweder ein noch nicht gewähltes BSc-Vertiefungsmodul aus B 2.2.a, B 2.2.b, B 2.2.c oder B 2.2.d oder ein Fach aus:

  1. Geophysik,
  2. Festkörperchemie,
  3. Betriebwirtschaftslehre (BWL),
  4. Jura,
  5. Bauingenieurwesen,
  6. Isotopengeochemie,
  7. Kristallographie,
  8. Analytische Chemie,
  9. Resourcenmanagement,
  10. Materialwissenschaften,
  11. Konfliktmanagement
Im unter B 2.3 gewählten BSc-Vertiefungsmodul müssen am Ende des 6. Semesters 2 Prüfungen im Rahmen der BSc-Prüfung abgelegt werden.

und

B 2.4 BSc-Projektarbeit

Das Thema der BSc-Projektarbeit ist von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer eines gewählten BSc-Vertiefungsmoduls zu vergeben und muss innerhalb von 6 Wochen bearbeitet und abgeschlossen werden (Erstellung studienbegleitend während des 6. Semesters).

BSc-Sprachnachweis

Der Nachweis der Beherrschung einer lebenden Fremdsprache, i.d.R. Englisch, Französisch, Spanisch oder Russisch, ist studienbegleitend bis zum Ende des 6. Semesters zu erbringen.