MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 7 vom 30. Juli 2002, S. 13
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 14.11.2001 die folgende Studienordnung für den Studiengang Ethik Lehramt an Sekundarschulen am Institut für Philosophie des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488) und der dritten Verordnung
zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 2000, S.
2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Sekundarschulen
im Unterrichtsfach Ethik an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Ethik ist in der Regel mit jedem Unterrichtsfach
der Sekundarschule kombinierbar. Ausgeschlossen wird die Fächerkombination
Ethik/Religion. In der Verbindung mit dem Unterrichtsfach Ethik kann Religion
nur als Erweiterungsfach gewählt werden. Ebenso kann in der Verbindung
mit dem Unterrichtsfach Religion dann Ethik nur als Erweiterungsfach gewählt
werden. Das Nähere regelt die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt 8 Semester.
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation für das erste Fachsemester erfolgt zu Beginn des Wintersemesters oder zu Beginn des Sommersemesters.
§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über Erste Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Philosophie oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.
§ 6
Studienziele
(1) Ziel des Studiums ist es, die für den Beruf des Ethiklehrers bzw. der Ethiklehrerin an Sekundarschulen notwendigen fachlichen und ethikdidaktischen Kompetenzen zu erwerben. Das Studium soll die Studierenden befähigen, die Lehr- und Lernziele des Faches im Unterricht eigenständig und unter pädagogischen und fachdidaktischen Gesichtspunkten angemessen zu vermitteln.
(2) Das Fach Ethik wird in enger Verbindung zum Fach Philosophie studiert. Der Zusammenhang von Ethik und Philosophie ist historisch und systematisch begründet. Historisch ist die Ethik eine Disziplin der Philosophie, systematisch gewinnt die Ethik ihr methodisches und begriffliches Potential aus der Philosophie. Deshalb ist sowohl der Zusammenhang von Ethik und Praktischer Philosophie Gegenstand des Ethikstudiums als auch der Zusammenhang von Praktischer und Theoretischer Philosophie. Hinzu kommen Grundkenntnisse der Logik und über die Weltreligionen.
(3) Das Grundstudium soll in fachwissenschaftliche und fachdidaktische Probleme einführen, so dass die methodische, begriffliche und systematische Verflechtung der verschiedenen Gebiete der Ethik untereinander und mit den anderen Gebieten der Philosophie deutlich wird.
(4) Das Hauptstudium dient der Erweiterung, Differenzierung und Spezialisierung ethischer Fragestellungen und fachdidaktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Das schließt die Fähigkeit ein, sich selbständig unter Berücksichtigung der einschlägigen Forschungsliteratur in ein ethisches Gebiet einzuarbeiten und seine Grundzüge didaktisch zu reflektieren.
§ 7
Studieninhalte
(1) Das Studium umfasst folgende Bereiche:
(A) Logik,
(B) Theoretische Philosophie,
(C) Praktische Philosophie,
(D) Religion und Ethik,
(E) Fachdidaktik Ethik.
(2) Theoretische Philosophie (B) umfasst u.a. Ontologie, Erkenntnistheorie, Metaphysik, Sprachphilosophie und Wissenschaftstheorie. Praktische Philosophie (C) umfasst u.a. die Gebiete Ethik, Rechts- und Staatsphilosophie, Sozialphilosophie, Politische Philosophie und Handlungstheorie.
(3) Aus dem Bereich der Logik (A) werden Aussagenlogik und Prädikatenlogik
erster Stufe sowie logisch-semantische Propädeutik gelehrt. In den
Bereichen (B) und (C) werden historische und systematische Kenntnisse der
jeweiligen Fragestellungen und Argumentationsformen vermittelt. Zu dem
Bereich (D) gehören nicht nur religionskundliche Kenntnisse, sondern
auch philosophische Antwortversuche auf die Grundfragen des Menschen- und
Weltverständnisses, die Bekanntschaft mit religiösen Fragestellungen
und Argumentationen aus der Geistesgeschichte sowie religionsphilosophische
und religionskritische Probleme.
Die Fachdidaktik (E) behandelt fachdidaktische Grundbegriffe und Problemstellungen,
Ansätze und Methoden.
(4) Schulpraktische Übungen / Praktika
Zur Ersten Staatsprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an den durch die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 vorgeschriebenen
Praktika und Schulpraktischen Übungen erforderlich, die in der Ordnung
der schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität
Halle–Wittenberg (ABl. 1995, Nr. 5, S. 2) festgeschrieben sind.
Die schulpraktischen Übungen werden im Grundstudium absolviert. Das Schulpraktikum I kann bereits in der vorlesungsfreien Zeit am Ende des Grundstudiums abgelegt werden. Das Schulpraktikum II wird in der vorlesungsfreien Zeit während des Hauptstudiums absolviert.
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang
Das Studium des Unterrichtsfaches Ethik für das Lehramt an Sekundarschulen umfasst 58 SWS einschließlich der Fachdidaktik (10 SWS), davon entfallen auf das Grundstudium 30 SWS und auf das Hauptstudium 28 SWS. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung - in der Regel nach dem 4. Semester - abgeschlossen. Den Abschluss des Studiums bildet die Erste Staatsprüfung.
Grundstudium
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Vorlesungen |
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Proseminare |
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Schulpraktische Übungen |
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ingesamt: |
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Hauptstudium
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Vorlesungen |
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Haupt-/Oberseminare |
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ingesamt: |
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Die Veranstaltungen, die besucht werden, müssen so gewählt werden, dass durch sie mindestens drei der vier Epochen der Geschichte der Philosophie (Antike, Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart) abgedeckt sind und zumindest zwei Texte von Klassikern der Philosophie (z.B. Platon, Aristoteles, Thomas von Aquin, Descartes, Locke, Leibniz, Hume, Kant, Hegel) behandelt wurden.
§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
(1) Vorlesungen (V) dienen in der Regel der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Orientierungen über Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.
(2) Proseminare (PS) dienen in der Regel der Einführung in die Problemstellungen eines Fachgebietes.
(3) Hauptseminare (HS) sollen dazu befähigen, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen methodisch kontrolliert, selbständig und in kritischer Auseinandersetzung mit den relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten.
(4) Oberseminare (OS) sollen in der Regel fortgeschrittenen Studierenden die Gelegenheit geben, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in kritischer Auseinandersetzung mit spezielleren Problemstellungen zu erproben.
(5) Schulpraktische Übungen (SPÜ) sollen die Studierenden in die Fachpraxis der gewählten Unterrichtsfächer einführen. Dies soll unter Berücksichtigung der allgemeinen schulischen Bedingungen und unter Anknüpfung an die bereits im Studium erworbenen Kenntnisse erfolgen.
(6) Schulpraktika (SP) finden im Hauptstudium außerhalb der Vorlesungszeit über einen Zeitraum von insgesamt 8-10 (2 x 4-5) Wochen statt. Sie dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.
§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
Die 30 Semesterwochenstunden (SWS) der Pflicht- (P) und Wahlpflichtveranstaltungen
(WP) verteilen sich im Grundstudium wie folgt.
Bereich |
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Theoretische Philosophie / Logik |
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Praktische Philosophie |
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Religion und Ethik |
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Fachdidaktik |
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insgesamt: |
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§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
Den Abschluss des Grundstudiums bildet die Zwischenprüfung. Sie wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung abgelegt. Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt in der Regel am Ende des vierten Semesters.
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist der
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den für das Grundstudium
vorgesehenen Lehrveranstaltungen in den Bereichen (A) bis (E) (§ 10).
Neben den Teilnahmescheinen sind 4 Leistungsnachweise und 1 Studiennachweis
zu erbringen (§ 14).
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Aus den Bereichen (A) bis (D) sind von den Studierenden drei Bereiche
bei der Meldung zur Zwischenprüfung auszuwählen.
(3) Art und Dauer der Prüfung
Die 28 SWS der Pflicht- (P) und Wahlpflichtveranstaltungen (WP) verteilen
sich im Hauptstudium wie folgt:
Bereich |
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Theoretische Philosophie / Logik |
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Praktische Philosophie |
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Religion und Ethik |
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Fachdidaktik |
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insgesamt: |
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§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung
Den Abschluss des Hauptstudiums bildet die Erste Staatsprüfung.
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung zur Zulassung zu den Prüfungen zur Ersten Staatsprüfung
sind der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung und die
Leistungs- und Studiennachweise gemäß § 14 aus dem Hauptstudium.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Bereichen:
(3) Art und Dauer der Prüfung
Wissenschaftliche Hausarbeit
Wird die wissenschaftliche Hausarbeit im Unterrichtsfach Ethik geschrieben,
kann der Kandidat bzw. die Kandidatin einen der Bereiche (A) bis (E) angeben,
aus dem das Thema gestellt werden soll.
Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen drei Monate zur Verfügung.
a) die schriftliche Prüfung - Arbeit unter Aufsicht (Klausur)
Das Thema der Klausur liegt im Bereich der Theoretischen Philosophie
mit besonderer Berücksichtigung der Ethik oder im Bereich der Praktischen
Philosophie. Das Thema der Klausur wird vom Kandidaten bzw. von der Kandidatin
aus 3 Alternativen ausgewählt. Für die Anfertigung der
Klausur stehen 4 Stunden zur Verfügung.
b) die mündlichen Prüfungen
bestehen aus der fachwissenschaftlichen Prüfung (Ethik) und der
fachdidaktischen Prüfung (Didaktik des Ethikunterrichtes).
Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann für die fachwissenschaftliche
Prüfung bis zu drei Schwerpunkte aus den Bereichen (A) - (C) angeben.
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Arbeit unter Aufsicht
darf nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Für die
mündliche Prüfung in der Fachwissenschaft stehen 60 Minuten zur
Verfügung, für die mündliche Prüfung in der Fachdidaktik
30 Minuten.
§ 14
Leistungsnachweise und Erbringungsformen
Die unter § 13 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen zur 1. Staatsprüfung sind wie folgt gegliedert:
a) Leistungsnachweise (LN)
Grundstudium
Anforderungen an die Leistungsnachweise:
Ein Leistungsnachweis setzt eine mindestens als ausreichend bewertete
schriftliche Arbeit (Hausarbeit, dreistündige Klausur) voraus.
Wird ein Leistungsnachweis zur Logik angestrebt, ist eine dreistündige Klausur zu schreiben, in der einfache Aufgaben aus den Gebieten der elementaren Logik (Aussagenlogik, Prädikatenlogik erster Stufe) zu bearbeiten sind. Das Ergebnis einer nicht bestandenen Logik-Klausur kann durch eine anschließende mündliche Prüfung vor dem Prüfer bzw. der Prüferin, der bzw. die die Klausur bewertet hat, und einem sachkundigen Beisitzer bzw. einer sachkundigen Beisitzerin korrigiert werden. Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin führt Protokoll über die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung.
b) Studiennachweise (SN)
Grundstudium
Anforderungen an die Studiennachweise:
Die Studiennachweise über die Schulpraktischen Übungen und
die Schulpraktika werden durch Protokolle und Praktikumsberichte erworben.
c) Teilnahmescheine
Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung eines
Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung
des Studierenden über seine regelmäßige Teilnahme an der
Lehrveranstaltung.
§ 15
Studienberatung
(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden und erstreckt sich auf Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges.
(3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt zuständig.
§ 16
Nachteilsausgleich
Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen
außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit
oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a 1. LPVO und werden durch Aushang veröffentlicht.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereiches Geschichte,
Philosophie und Sozialwissenschaften vom 18.10.2000 und des Senats der
Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 14.11.2001 und der
Bestätigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
vom 13.05.2002.
Halle (Saale), 19. Juni 2002
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 13.05.2002 bestätigt.