Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 7 vom 30. Juli 2002, S. 9


Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften


Studienordnung für den Studiengang Philosophie Lehramt an Gymnasien 
am Institut für Philosophie der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 18.10.2000

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung  am 14.11.2001 die folgende Studienordnung für den Studiengang Philosophie Lehramt an Gymnasien am Institut für Philosophie des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften beschlossen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488) und der dritten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Philosophie an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Philosophie ist in der Regel mit jedem Unterrichtsfach des Gymnasiums kombinierbar. Ausgeschlossen wird die Fächerkombination Ethik/Philosophie. In der Verbindung mit dem Unterrichtsfach Philosophie kann Ethik nur als Erweiterungsfach gewählt werden. Ebenso kann in Verbindung mit dem Unterrichtsfach Ethik dann Philosophie nur als Erweiterungsfach gewählt werden. Das Nähere regelt die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2
Studiendauer

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt 9 Semester.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das erste Fachsemester erfolgt zu Beginn des Wintersemesters oder zu Beginn des Sommersemesters.

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Philosophie oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.

§ 6
Studienziele

(1) Ziel des Studiums ist es, die für den Beruf des Philosophielehrers bzw. der Philosophielehrerin an Gymnasien fachwissenschaftlichen Voraussetzungen und fachdidaktischen Kompetenzen zu erwerben, die zum selbständigen und kompetenten Unterrichten des Faches Philosophie befähigen.

(2) Das Grundstudium soll in fachwissenschaftliche und fachdidaktische Probleme einführen, so dass die methodische, begriffliche und systematische Verflechtung der verschiedenen Gebiete der Philosophie deutlich wird.

(3) Das Hauptstudium dient der Erweiterung, Differenzierung und Spezialisierung philosophischer Fragestellungen und fachdidaktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Das schließt die Fähigkeit ein, sich selbständig unter Berücksichtigung der einschlägigen Forschungsliteratur in ein philosophisches Gebiet einzuarbeiten und seine Grundzüge didaktisch zu reflektieren.

§ 7
Studieninhalte

(1) Das Studium umfasst folgende Bereiche:

(A) Logik,
(B) Theoretische Philosophie,
(C) Praktische Philosophie,
(D) Kultur- oder Technikphilosophie, Ästhetik,
(E) Fachdidaktik Philosophie.

(2) Die Studieninhalte ergeben sich aus den Bereichen (A) bis (E). Theoretische Philosophie (B) umfasst u. a. Ontologie, Erkenntnistheorie, Metaphysik, Sprachphilosophie und Wissenschaftstheorie. Praktische Philosophie (C) umfasst u. a. die Gebiete Ethik, Rechts- und Staatsphilosophie, Sozialphilosophie, Politische Philosophie und Handlungstheorie. Ein weiterer Bereich (D) umfasst die Gebiete Kulturphilosophie, Technikphilosophie, Geschichtsphilosophie, Religionsphilosophie und Ästhetik.

(3) Aus dem Bereich der Logik (A) werden Aussagenlogik und Prädikatenlogik erster Stufe sowie logisch-semantische Propädeutik gelehrt. In den Bereichen (B), (C) und (D) werden historische und systematische Kenntnisse der jeweiligen Fragestellungen und Argumentationsformen vermittelt.
Die Fachdidaktik (E) behandelt fachdidaktische Grundbegriffe und Problemstellungen, Ansätze und Methoden.

(4) Schulpraktische Übungen / Praktika
Zur Ersten Staatsprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den durch die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 vorgeschriebenen Praktika und schulpraktischen Übungen erforderlich, die in der Ordnung der schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg (ABl. 1995, Nr. 5, S. 2) festgeschrieben sind.

Die Schulpraktischen Übungen werden im Grundstudium absolviert. Das Schulpraktikum I kann bereits in der vorlesungsfreien Zeit am Ende des Grundstudiums abgelegt werden.
Das Schulpraktikum II wird in der vorlesungsfreien Zeit während des Hauptstudiums absolviert.

§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

Das Studium des Unterrichtsfaches Philosophie für das Lehramt an Gymnasien umfasst 68 SWS; davon entfallen auf das Grundstudium 36 SWS und auf das Hauptstudium 32 SWS. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung - in der Regel nach dem 4. Semester - abgeschlossen.
Den Abschluss des Studiums bildet die Erste Staatsprüfung für Lehrämter.

Grundstudium
 
Pflichtbereich
Wahlpflichtbereich
Vorlesungen  
14
Proseminare
2 Didaktik
2 Logik
16
Schulpraktische Übungen
2
 
insgesamt
6
30

Hauptstudium
 
Pflichtbereich
Wahlpflichtbereich
Vorlesungen  
8
Hauptseminare
6 Didaktik
12
Oberseminare  
6
insgesamt
6
26

Die Veranstaltungen, die besucht werden, müssen so gewählt werden, dass durch sie mindestens drei der vier Epochen der Geschichte der Philosophie (Antike, Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart) abgedeckt sind und zumindest zwei Texte von Klassikern der Philosophie (z.B. Platon, Aristoteles, Thomas von Aquin, Descartes, Locke, Leibniz, Hume, Kant, Hegel) behandelt wurden.

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Vorlesungen (V) dienen in der Regel der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Orientierungen über Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.

(2) Proseminare (PS) dienen in der Regel der Einführung in die Problemstellungen eines Fachgebietes.

(3) Hauptseminare (HS) sollen dazu befähigen, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen methodisch kontrolliert, selbständig und in kritischer Auseinandersetzung mit den relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten.

(4) Oberseminare (OS) sollen in der Regel fortgeschrittenen Studierenden die Gelegenheit geben, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in kritischer Auseinandersetzung mit spezielleren Problemstellungen zu erproben.

(5) Übungen (Ü) sollen den Studierenden die Gelegenheit zur intensiven Bearbeitung und Vertiefung exemplarischer Probleme geben.

(6) Schulpraktische Übungen (SPÜ) sollen die Studierenden in die Fachpraxis der gewählten Unterrichtsfächer einführen. Dies soll unter Berücksichtigung der allgemeinen schulischen Bedingungen und unter Anknüpfung der im Unterricht bereits erworbenen Kenntnisse erfolgen.

(7) Schulpraktika (SP) finden im Hauptstudium außerhalb der Vorlesungszeit über einen Zeitraum von insgesamt 8-10 (2 x 4-5) Wochen statt. Sie dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlichen erworbenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

Die 36 Semesterwochenstunden (SWS) der Pflicht- (P) und Wahlpflichtveranstaltungen (WP) verteilen sich im Grundstudium wie folgt.
 
Bereich
Zahl der SWS
Lehrveranstaltungsart
Verbindlichkeit
Leistungs- und Studiennachweise
Theoretische Philosophie
14
V/PS
WP
2 LN
Praktische Philosophie
10
V/PS
WP
1 LN
Kulturphilosophie
6
V/PS
WP
1 LN
Logik
2
PS
P
1 LN
Fachdidaktik
4
PS/SPÜ
P
1 SN
insgesamt
36
     

Außerdem ist ein Studiennachweis über ausreichende Kenntnisse des Lateinischen oder Griechischen zu erbringen (§ 14).

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

Den Abschluss des Grundstudiums bildet die Zwischenprüfung. Sie wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung abgelegt. Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt in der Regel am Ende des vierten Semesters.

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den für das Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen in den Bereichen (A) bis (E) (§ 10). Neben den Teilnahmescheinen sind 5 Leistungs- und 2 Studiennachweise zu erbringen (§ 14).

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Aus den Bereichen (A) bis (D) sind von den Studierenden drei Bereiche bei der Meldung zur Zwischenprüfung auszuwählen.

(3) Art und Dauer der Prüfung

  1. die schriftliche Prüfung

  2. Diese Prüfung besteht aus der Anfertigung einer zweistündigen Klausur. In der Klausur ist in der Regel ein exemplarischer Text aus einem der gewählten Bereiche zu interpretieren. Das Thema der Klausur wird vom Kandidaten bzw. von der Kandidatin aus 3 Alternativen ausgewählt.
     
  3. die mündliche Prüfung

  4. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann bis zu drei Schwerpunkte aus den Bereichen (A) bis (D) sowie den entsprechenden Gebieten angeben. Für die mündliche Prüfung stehen 30 Minuten zur Verfügung. Das Thema der Klausur darf nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Die Ergebnisse der Zwischenprüfung sind in einem Zeugnis von der Studienabteilung des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften bestätigen zu lassen.
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

Die 32 SWS der Pflicht- (P) und Wahlpflichtveranstaltungen (WP) verteilen sich im Hauptstudium wie folgt:
 
Bereich
Zahl der SWS
Lehrveranstaltungsart
Verbindlichkeit
Leistungs- und Studiennachweise
Logik (A) /
Theoretische Philosophie (B)
10
V/HS oder OS
WP
1 LN oder in (D)
Praktische Philosophie (C)
10
V/HS oder OS
WP
1 LN
Kulturphilosophie (D)
6
V/HS oder OS
WP
1 LN oder in (B)
Fachdidaktik (E)
6
HS
P
1 LN / 2 SN
insgesamt
32
   
außerdem 1 LN in (A), (B), (C) oder (D)

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

Den Abschluss des Hauptstudiums bildet die Erste Staatsprüfung.

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung zur Zulassung zu den Prüfungen zur Ersten Staatsprüfung sind der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung und die Leistungs- und Studiennachweise gemäß § 14 aus dem Hauptstudium.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Bereichen:

    1. Nachweis der Fähigkeit, Probleme der Praktischen Philosophie zu erkennen und Positionen begrifflich und argumentativ angemessen zu entwickeln;
    2. vertiefte Kenntnisse in Logik und mehreren Gebieten der Theoretischen und Praktischen Philosophie (Erkenntnistheorie, Sprachphilosophie, Ethik, Rechtsphilosophie) oder aus einem anderen Bereich der Philosophie;
    3. vertiefte Kenntnisse aus verschiedenen Epochen der Geschichte der Philosophie;
    4. vertiefte Kenntnisse zu disziplinübergreifenden Problemfeldern philosophischen Denkens.
    1. Nachweis der Fähigkeit, Ziele und Auswahl der Inhalte des Philosophieunterrichtes zu begründen;
    2. Kenntnis verschiedener Unterrichtsmaterialien und -methoden und ihrer fachspezifischen Umsetzung;
    3. Nachweis der Fähigkeit zur Darlegung und Erläuterung eines Unterrichtsmodells.
(3) Art und Dauer der Prüfung

Wissenschaftliche Hausarbeit
Wird die wissenschaftliche Hausarbeit im Unterrichtsfach Philosophie geschrieben, kann der Kandidat bzw. die Kandidatin einen der Bereiche (A) bis (E) angeben, aus dem das Thema gestellt werden soll.
Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen vier Monate zur Verfügung.

a) schriftliche Prüfung - die Arbeit unter Aufsicht (Klausur)
Das Thema der Klausur wird vom Kandidaten bzw. von der Kandidatin aus 3 Alternativen ausgewählt. Für die Anfertigung der Klausur stehen 4 Stunden zur Verfügung.

b) die mündlichen Prüfungen
bestehen aus der fachwissenschaftlichen Prüfung (Philosophie) und der fachdidaktischen Prüfung (Didaktik des Philosophieunterrichts).
Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann für die fachwissenschaftliche Prüfung bis zu drei Schwerpunkte aus den Bereichen (A) bis (D) angeben. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Arbeit unter Aufsicht darf nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Für die fachwissenschaftliche mündliche Prüfung stehen 60 Minuten zur Verfügung, für die mündliche Prüfung in der Fachdidaktik 30 Minuten.

§ 14
Leistungsnachweise und Erbringungsformen

Die unter § 13 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen zur 1. Staatsprüfung sind wie folgt gegliedert:

a) Leistungsnachweise (LN)

Grundstudium

Hauptstudium Anforderungen an die Leistungsnachweise:
Ein Leistungsnachweis setzt eine mindestens als ausreichend bewertete schriftliche Arbeit (Hausarbeit, dreistündige Klausur) voraus.

Der Leistungsnachweis für den Grundkurs Logik wird in einer dreistündigen Klausur erworben, in der einfache Aufgaben aus den Gebieten der elementaren Logik (Aussagenlogik, Prädikatenlogik erster Stufe) zu bearbeiten sind. Das Ergebnis einer nicht bestandenen Logik-Klausur kann durch eine anschließende mündliche Prüfung vor dem Prüfer bzw. der Prüferin, der bzw. die die Klausur bewertet hat, und einem sachkundigen Beisitzer bzw. einer sachkundigen Beisitzerin korrigiert werden. Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin führt Protokoll über die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung.

b) Studiennachweise (SN)

Grundstudium

 Hauptstudium Anforderungen an die Studiennachweise:
Der Studiennachweis „ausreichende Kenntnisse“ des Lateinischen oder Griechischen besteht aus der erfolgreichen Teilnahme an einem dreisemestrigen Kurs (je 2 SWS), der jeweils pro Semester mit einer benoteten Klausur abgeschlossen wird. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn die Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet wird (begründete Ausnahmen unterliegen der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss des Institutes).

Lateinkenntnisse, die diesen Anforderungen adäquat sind, werden auf der Grundlage entsprechender Unterlagen vom Prüfungsausschuss des Institutes für Philosophie anerkannt.
Die Studiennachweise über die Schulpraktischen Übungen und die Schulpraktika werden durch Protokolle und Praktikumsberichte erworben.

c) Teilnahmescheine

Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung eines Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung des Studierenden über seine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen.

Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere

in Anspruch genommen werden.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden und erstreckt sich auf Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges.

(3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt zuständig.

§ 16
Philosophie als Erweiterungsfach

Wird nach einer bereits bestandenen ersten Staatsprüfung, die Ethik enthält, Philosophie als Erweiterungsfach gewählt, sind im Hauptstudium zwei weitere Leistungsnachweise aus Haupt- oder Oberseminaren aus dem Bereich der Theoretischen Philosophie (B) zu erbringen. Ein Schulpraktikum, die Schulpraktischen Übungen wie auch die Fachdidaktik sind für das Fach Philosophie ebenfalls nachzuweisen.

§ 17
Nachteilsausgleich

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfungen wird auf die 1. LPVO verwiesen.

§ 18
Übergangsbestimmungen

Die Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a 1. LPVO und werden durch Aushang veröffentlicht.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 18.10.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 14.11.2001 und der Bestätigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.05.2002.

Halle (Saale), 19. Juni 2002
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 13.05.2002 bestätigt.