MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 7 vom 30. Juli 2002, S. 9
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 14.11.2001 die folgende Studienordnung für den Studiengang Philosophie Lehramt an Gymnasien am Institut für Philosophie des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488) und der dritten Verordnung
zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 2000, S.
2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien
im Unterrichtsfach Philosophie an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Philosophie ist in der Regel mit jedem
Unterrichtsfach des Gymnasiums kombinierbar. Ausgeschlossen wird die Fächerkombination
Ethik/Philosophie. In der Verbindung mit dem Unterrichtsfach Philosophie
kann Ethik nur als Erweiterungsfach gewählt werden. Ebenso kann in
Verbindung mit dem Unterrichtsfach Ethik dann Philosophie nur als Erweiterungsfach
gewählt werden. Das Nähere regelt die Verordnung über die
Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.
§ 2
Studiendauer
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt 9 Semester.
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation für das erste Fachsemester erfolgt zu Beginn des Wintersemesters oder zu Beginn des Sommersemesters.
§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Philosophie oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.
§ 6
Studienziele
(1) Ziel des Studiums ist es, die für den Beruf des Philosophielehrers bzw. der Philosophielehrerin an Gymnasien fachwissenschaftlichen Voraussetzungen und fachdidaktischen Kompetenzen zu erwerben, die zum selbständigen und kompetenten Unterrichten des Faches Philosophie befähigen.
(2) Das Grundstudium soll in fachwissenschaftliche und fachdidaktische Probleme einführen, so dass die methodische, begriffliche und systematische Verflechtung der verschiedenen Gebiete der Philosophie deutlich wird.
(3) Das Hauptstudium dient der Erweiterung, Differenzierung und Spezialisierung philosophischer Fragestellungen und fachdidaktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Das schließt die Fähigkeit ein, sich selbständig unter Berücksichtigung der einschlägigen Forschungsliteratur in ein philosophisches Gebiet einzuarbeiten und seine Grundzüge didaktisch zu reflektieren.
§ 7
Studieninhalte
(1) Das Studium umfasst folgende Bereiche:
(A) Logik,
(B) Theoretische Philosophie,
(C) Praktische Philosophie,
(D) Kultur- oder Technikphilosophie, Ästhetik,
(E) Fachdidaktik Philosophie.
(2) Die Studieninhalte ergeben sich aus den Bereichen (A) bis (E). Theoretische Philosophie (B) umfasst u. a. Ontologie, Erkenntnistheorie, Metaphysik, Sprachphilosophie und Wissenschaftstheorie. Praktische Philosophie (C) umfasst u. a. die Gebiete Ethik, Rechts- und Staatsphilosophie, Sozialphilosophie, Politische Philosophie und Handlungstheorie. Ein weiterer Bereich (D) umfasst die Gebiete Kulturphilosophie, Technikphilosophie, Geschichtsphilosophie, Religionsphilosophie und Ästhetik.
(3) Aus dem Bereich der Logik (A) werden Aussagenlogik und Prädikatenlogik
erster Stufe sowie logisch-semantische Propädeutik gelehrt. In den
Bereichen (B), (C) und (D) werden historische und systematische Kenntnisse
der jeweiligen Fragestellungen und Argumentationsformen vermittelt.
Die Fachdidaktik (E) behandelt fachdidaktische Grundbegriffe und Problemstellungen,
Ansätze und Methoden.
(4) Schulpraktische Übungen / Praktika
Zur Ersten Staatsprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an den durch die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 vorgeschriebenen
Praktika und schulpraktischen Übungen erforderlich, die in der Ordnung
der schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität
Halle–Wittenberg (ABl. 1995, Nr. 5, S. 2) festgeschrieben sind.
Die Schulpraktischen Übungen werden im Grundstudium absolviert.
Das Schulpraktikum I kann bereits in der vorlesungsfreien Zeit am Ende
des Grundstudiums abgelegt werden.
Das Schulpraktikum II wird in der vorlesungsfreien Zeit während
des Hauptstudiums absolviert.
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang
Das Studium des Unterrichtsfaches Philosophie für das Lehramt an
Gymnasien umfasst 68 SWS; davon entfallen auf das Grundstudium 36 SWS und
auf das Hauptstudium 32 SWS. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung
- in der Regel nach dem 4. Semester - abgeschlossen.
Den Abschluss des Studiums bildet die Erste Staatsprüfung für
Lehrämter.
Grundstudium
|
|
|
Vorlesungen |
|
|
Proseminare |
2 Logik |
|
Schulpraktische Übungen |
|
|
insgesamt |
|
|
Hauptstudium
|
|
|
Vorlesungen |
|
|
Hauptseminare |
|
|
Oberseminare |
|
|
insgesamt |
|
|
Die Veranstaltungen, die besucht werden, müssen so gewählt werden, dass durch sie mindestens drei der vier Epochen der Geschichte der Philosophie (Antike, Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart) abgedeckt sind und zumindest zwei Texte von Klassikern der Philosophie (z.B. Platon, Aristoteles, Thomas von Aquin, Descartes, Locke, Leibniz, Hume, Kant, Hegel) behandelt wurden.
§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
(1) Vorlesungen (V) dienen in der Regel der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Orientierungen über Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.
(2) Proseminare (PS) dienen in der Regel der Einführung in die Problemstellungen eines Fachgebietes.
(3) Hauptseminare (HS) sollen dazu befähigen, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen methodisch kontrolliert, selbständig und in kritischer Auseinandersetzung mit den relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten.
(4) Oberseminare (OS) sollen in der Regel fortgeschrittenen Studierenden die Gelegenheit geben, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in kritischer Auseinandersetzung mit spezielleren Problemstellungen zu erproben.
(5) Übungen (Ü) sollen den Studierenden die Gelegenheit zur intensiven Bearbeitung und Vertiefung exemplarischer Probleme geben.
(6) Schulpraktische Übungen (SPÜ) sollen die Studierenden in die Fachpraxis der gewählten Unterrichtsfächer einführen. Dies soll unter Berücksichtigung der allgemeinen schulischen Bedingungen und unter Anknüpfung der im Unterricht bereits erworbenen Kenntnisse erfolgen.
(7) Schulpraktika (SP) finden im Hauptstudium außerhalb der Vorlesungszeit über einen Zeitraum von insgesamt 8-10 (2 x 4-5) Wochen statt. Sie dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlichen erworbenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.
§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
Die 36 Semesterwochenstunden (SWS) der Pflicht- (P) und Wahlpflichtveranstaltungen
(WP) verteilen sich im Grundstudium wie folgt.
|
|
|
|
|
Theoretische Philosophie |
|
|
|
|
Praktische Philosophie |
|
|
|
|
Kulturphilosophie |
|
|
|
|
Logik |
|
|
|
|
Fachdidaktik |
|
|
|
|
insgesamt |
|
Außerdem ist ein Studiennachweis über ausreichende Kenntnisse des Lateinischen oder Griechischen zu erbringen (§ 14).
§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
Den Abschluss des Grundstudiums bildet die Zwischenprüfung. Sie wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung abgelegt. Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt in der Regel am Ende des vierten Semesters.
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist der
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den für das Grundstudium
vorgesehenen Lehrveranstaltungen in den Bereichen (A) bis (E) (§ 10).
Neben den Teilnahmescheinen sind 5 Leistungs- und 2 Studiennachweise zu
erbringen (§ 14).
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Aus den Bereichen (A) bis (D) sind von den Studierenden drei Bereiche
bei der Meldung zur Zwischenprüfung auszuwählen.
(3) Art und Dauer der Prüfung
Die 32 SWS der Pflicht- (P) und Wahlpflichtveranstaltungen (WP) verteilen
sich im Hauptstudium wie folgt:
|
|
|
|
|
Logik (A) /
Theoretische Philosophie (B) |
|
|
|
|
Praktische Philosophie (C) |
|
|
|
|
Kulturphilosophie (D) |
|
|
|
|
Fachdidaktik (E) |
|
|
|
|
insgesamt |
|
|
§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung
Den Abschluss des Hauptstudiums bildet die Erste Staatsprüfung.
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung zur Zulassung zu den Prüfungen zur Ersten Staatsprüfung
sind der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung und die
Leistungs- und Studiennachweise gemäß § 14 aus dem Hauptstudium.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Bereichen:
Wissenschaftliche Hausarbeit
Wird die wissenschaftliche Hausarbeit im Unterrichtsfach Philosophie
geschrieben, kann der Kandidat bzw. die Kandidatin einen der Bereiche (A)
bis (E) angeben, aus dem das Thema gestellt werden soll.
Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen vier Monate zur Verfügung.
a) schriftliche Prüfung - die Arbeit unter Aufsicht (Klausur)
Das Thema der Klausur wird vom Kandidaten bzw. von der Kandidatin aus
3 Alternativen ausgewählt. Für die Anfertigung der Klausur stehen
4 Stunden zur Verfügung.
b) die mündlichen Prüfungen
bestehen aus der fachwissenschaftlichen Prüfung (Philosophie)
und der fachdidaktischen Prüfung (Didaktik des Philosophieunterrichts).
Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann für die fachwissenschaftliche
Prüfung bis zu drei Schwerpunkte aus den Bereichen (A) bis (D) angeben.
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Arbeit unter Aufsicht
darf nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Für die
fachwissenschaftliche mündliche Prüfung stehen 60 Minuten zur
Verfügung, für die mündliche Prüfung in der Fachdidaktik
30 Minuten.
§ 14
Leistungsnachweise und Erbringungsformen
Die unter § 13 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen zur 1. Staatsprüfung sind wie folgt gegliedert:
a) Leistungsnachweise (LN)
Grundstudium
Der Leistungsnachweis für den Grundkurs Logik wird in einer dreistündigen Klausur erworben, in der einfache Aufgaben aus den Gebieten der elementaren Logik (Aussagenlogik, Prädikatenlogik erster Stufe) zu bearbeiten sind. Das Ergebnis einer nicht bestandenen Logik-Klausur kann durch eine anschließende mündliche Prüfung vor dem Prüfer bzw. der Prüferin, der bzw. die die Klausur bewertet hat, und einem sachkundigen Beisitzer bzw. einer sachkundigen Beisitzerin korrigiert werden. Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin führt Protokoll über die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung.
b) Studiennachweise (SN)
Grundstudium
Lateinkenntnisse, die diesen Anforderungen adäquat sind, werden
auf der Grundlage entsprechender Unterlagen vom Prüfungsausschuss
des Institutes für Philosophie anerkannt.
Die Studiennachweise über die Schulpraktischen Übungen und
die Schulpraktika werden durch Protokolle und Praktikumsberichte erworben.
c) Teilnahmescheine
Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung eines Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung des Studierenden über seine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.
§ 15
Studienberatung
(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen.
Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden und erstreckt sich auf Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges.
(3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt zuständig.
§ 16
Philosophie als Erweiterungsfach
Wird nach einer bereits bestandenen ersten Staatsprüfung, die Ethik enthält, Philosophie als Erweiterungsfach gewählt, sind im Hauptstudium zwei weitere Leistungsnachweise aus Haupt- oder Oberseminaren aus dem Bereich der Theoretischen Philosophie (B) zu erbringen. Ein Schulpraktikum, die Schulpraktischen Übungen wie auch die Fachdidaktik sind für das Fach Philosophie ebenfalls nachzuweisen.
§ 17
Nachteilsausgleich
Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen
außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit
oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfungen wird auf die 1. LPVO
verwiesen.
§ 18
Übergangsbestimmungen
Die Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a 1. LPVO und werden durch Aushang veröffentlicht.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 18.10.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 14.11.2001 und der Bestätigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.05.2002.
Halle (Saale), 19. Juni 2002
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 13.05.2002
bestätigt.