Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 7 vom 30. Juli 2002, S. 2


Fachbereich Erziehungswissenschaften


Studienordnung für das Lehramt an Sonderschulen 
am Institut für Rehabilitationspädagogik 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 07.02.2001

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 14.11.2001 die folgende Studienordnung Lehramt an Sonderschulen des Fachbereiches Erziehungswissenschaften beschlossen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488) und der dritten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Fächerkombinationen
Das Studium für das Lehramt an Sonderschulen umfasst

(2.1.) Das Studium der Rehabilitationspädagogik umfasst folgende Bereiche: Die beiden rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen sind frei wählbar aus:
  1. Geistigbehindertenpädagogik,
  2. Körperbehindertenpädagogik,
  3. Lernbehindertenpädagogik,
  4. Sprachbehindertenpädagogik,
  5. Verhaltensgestörtenpädagogik.
(2.2.) Das erziehungswissenschaftliche Begleitstudium wird durch die Studienordnung für die erziehungswissenschaftlichen Grundlagenfächer geregelt.

(2.3.) Das Studium der beiden Grundschulfächer oder des Sekundarschulfaches ist in den entsprechenden Studien- bzw. Prüfungsordnungen für das Lehramt an Grundschulen bzw. Sekundarschulen geregelt.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt neun Semester.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation erfolgt in der Regel zu Beginn des Wintersemesters.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Über die Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen wird auf Antrag entschieden. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt sowie auf der Grundlage der Studienordnung des Institutes für Rehabilitationspädagogik in Absprache mit dem Fachstudienberater bzw. der Fachstudienberaterin.

§ 6
Studienziele

(1) Allgemeine Studienziele
Das Studium bereitet in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Studierenden auf ihr künftiges berufliches Tätigkeitsfeld vor und befähigt sie zur wissenschaftlichen Reflexion ihres Handelns. Dabei sollen die Studierenden fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben.

(2) Grundstudium
Ziel des Grundstudiums ist der Erwerb grundlegender Kenntnisse in den fachrichtungsübergreifenden Studienbereichen (Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik und Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik) sowie in den spezifischen Grundlagen der beiden gewählten rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen.

(3) Hauptstudium
Ziel des Hauptstudiums ist die Erweiterung der Kenntnisse in den fachrichtungsübergreifenden Studienbereichen sowie die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in den rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen im Hinblick auf Pädagogik, Didaktik und spezielle Schwerpunkte der Fachrichtungen.

§ 7
Studieninhalte

Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und gliedern sich in folgende Studienbereiche:

  1. Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik,
  2. Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik,
  3. Rehabilitationspädagogische Fachrichtungen
    1. Geistigbehindertenpädagogik,
    2. Körperbehindertenpädagogik,
    3. Lernbehindertenpädagogik,
    4. Sprachbehindertenpädagogik,
    5. Verhaltensgestörtenpädagogik.
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

(1) Das Gesamtstundenvolumen für das Studium für ein Lehramt an Sonderschulen umfasst 160 SWS. Davon entfallen
 
auf das Studium der Rehabilitationspädagogik
80 SWS
auf das Erziehungswissenschaftliche Begleitstudium
20 SWS
auf das Studium der beiden Grundschulfächer oder des Sekundarschulfaches
58 SWS
auf den Kommunikationspraktischen bzw. -technologischen Grundkurs
2 SWS

(2) Das Studium der Rehabilitationspädagogik ist wie folgt strukturiert:
 
Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik
12 SWS
Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik
8 SWS
Fachrichtung I
30 SWS
Fachrichtung  II
30 SWS

Das Gesamtstundenvolumen von 80 SWS setzt sich zusammen aus obligatorischen, wahlobligatorischen und fakultativen Lehrveranstaltungsangeboten entsprechend dem Semesterangebot der einzelnen Studienbereiche.

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

Als Lehrveranstaltungen werden angeboten:
Vorlesungen, Seminare, Übungen, Projektseminare, Exkursionen und Praktika.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums

Das Grundstudium umfasst 30 SWS.
Die im  § 7 ausgewiesenen Studieninhalte werden wie folgt realisiert:
 
Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik
8 - 10 SWS
Rehabilitationspädagogische Psychologie
4 - 6 SWS
Fachrichtung I
8 - 10 SWS
Fachrichtung  II
8 - 10 SWS
Praktika:
Orientierungspraktikum
6 Wochen
Sozialpraktikum
2 Wochen

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

Das Grundstudium schließt mit der erfolgreichen Zwischenprüfung nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung ab. Mit den Zwischenprüfungen in den beiden Fachrichtungen sind die Fachrichtungen für das Hauptstudium und für die Erste Staatsprüfung festgelegt.

(1) Zwischenprüfungsfächer
Die Zwischenprüfung wird in folgenden Fächern abgelegt:

  1. Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik,
  2. Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik,
  3. Fachrichtung I,
  4. Fachrichtung II.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
Die Zwischenprüfungen werden in der Regel am Ende des 4. Semesters abgelegt.
Zugelassen wird, wer die Teilnahme an den für das Grundstudium geforderten Lehrveranstaltungen nachweisen und die geforderten Leistungsnachweise des Grundstudiums vorlegen kann (siehe § 14 Abs. 4).

(3) Durchführung der Zwischenprüfung
Am Institut für Rehabilitationspädagogik werden die Prüfungen nach folgendem Modus abgelegt:

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums

Das Hauptstudium umfasst 50 SWS.
Die im § 7 ausgewiesenen Studieninhalte werden wie folgt realisiert:
 
Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik
2 - 4 SWS
Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik
2 - 4 SWS
Fachrichtung I
20 - 22 SWS
Fachrichtung  II
20 - 22 SWS
Praktika:
Schulpraktische Übungen (SPÜ) Fachrichtung I
2 SWS
Schulpraktische Übungen (SPÜ) Fachrichtung II
2 SWS
Schulpraktikum (Blockpraktikum) Fachrichtung I
4 Wochen
Schulpraktikum (Blockpraktikum) Fachrichtung II
4 Wochen
Diagnostisches Praktikum
1 Woche

§ 13
Abschluss des Studiums, Erste Staatsprüfung

Das Studium für das Lehramt an Sonderschulen schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab.
Die Prüfungsmodalitäten sind in der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter in Sachsen-Anhalt geregelt.

Inhalte der Prüfung sind:

1. Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik

(A) Theorie der Rehabilitationspädagogik

(B) Integrationspädagogik (C) Gesellschaftliche und institutionelle Bedingungen rehabilitationspädagogischer Praxis (D) Fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte rehabilitativer Förderung (E) Kommunikationswissenschaftliche Grundlagen 2. Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik

(A) Rehabilitationspädagogische Diagnostik / Förderdiagnostik

(B) Psychologische Beratung und pädagogisch-therapeutische Interventionen (C) Lernförderung und Persönlichkeitsentwicklung unter erschwerten Bedingungen 3. Rehabilitationspädagogische Fachrichtungen
3.1. Geistigbehindertenpädagogik

(A) Pädagogik der Fachrichtung

(B) Didaktik der Fachrichtung (C)  Spezielle Schwerpunkte der Fachrichtung 3.2. Körperbehindertenpädagogik

(A) Pädagogik der Fachrichtung

(B) Didaktik der Fachrichtung (C) Spezielle Schwerpunkte der Fachrichtung 3.3. Lernbehindertenpädagogik

(A) Pädagogik der Fachrichtung

(B) Didaktik der Fachrichtung (C) Spezielle Schwerpunkte der Fachrichtung 3.4. Sprachbehindertenpädagogik

(A) Pädagogik der Fachrichtung

(B) Didaktik der Fachrichtung (C) Spezielle Schwerpunkte der Fachrichtung 3.5. Verhaltensgestörtenpädagogik

(A) Pädagogik der Fachrichtung

(B) Didaktik der Fachrichtung (C) Spezielle Schwerpunkte der Fachrichtung
§ 14
Leistungsnachweise, Studiennachweise und Teilnahmescheine

(1) Die Vergabe der Leistungsnachweise ist an die regelmäßige und aktive Teilnahme der Studierenden an den Lehrveranstaltungen gebunden. Leistungsnachweise können in der Regel im Rahmen von Seminaren in folgender Form erworben werden:

(2) Die Vergabe der Studiennachweise ist an die regelmäßige und aktive Teilnahme der Studierenden an den Lehrveranstaltungen gebunden. Studiennachweise können im Rahmen von Lehrveranstaltungen u.a. in folgender Form erworben werden: (3) Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung eines Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung des Studierenden über seine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(4) Im Grundstudium werden folgende Leistungsnachweise erworben:
 
Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik: 1 Leistungsnachweis zu (A) oder (B) oder (C) oder (D)
Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik: 1 Leistungsnachweis zu (A) oder (B) oder (C)
Fachrichtung I: 1 Leistungsnachweis zu (A)
1 Leistungsnachweis zu (B)
Fachrichtung II: 1 Leistungsnachweis zu (A)
1 Leistungsnachweis zu (B)
Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium: 1 Leistungsnachweis in Pädagogik
1 Leistungsnachweis in Psychologie
Nachweis über das Sozialpraktikum
Nachweis über das Orientierungspraktikum

(5) Im Hauptstudium werden folgende Leistungsnachweise erworben:
 
Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium: 1 Leistungsnachweis in Pädagogik
1 Leistungsnachweis in Psychologie
Fachrichtung I: 1 Leistungsnachweis zu (A)
1 Leistungsnachweis zu (B)
Nachweis SPÜ
Nachweis Blockpraktikum
Fachrichtung II: 1 Leistungsnachweis zu (A)
1 Leistungsnachweis zu (B)
Nachweis SPÜ
Nachweis Blockpraktikum
Nachweis Förderdiagnostisches Praktikum in einer Fachrichtung

(6) Im Grund- oder Hauptstudium werden folgende Studiennachweise erworben:
 
Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik:  2 Studiennachweise zu (E)
- sprachwissenschaftliche Grundlagen
- Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen
Fachrichtung I: 1 Studiennachweis zu (C)
Fachrichtung II: 1 Studiennachweis zu (C)

(7) Leistungsscheine für das Hauptstudium können nur nach bestandener Zwischenprüfung erworben werden.

(8) Der Nachweis über die Schulpraktischen Übungen (SPÜ) in den Fachrichtungen kann auch bereits im Grundstudium erworben werden.

(9) Im Grund- oder Hauptstudium ist die Teilnahme an einem Kommunikationspraktischen bzw. -technologischen Grundkurs nachzuweisen. Diese wird vom Institut für Sprechwissenschaft und Phonetik bestätigt.

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Eine studienbegleitende Beratung in spezifischen Angelegenheiten des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen erfolgt durch den Studienberater bzw. die Studienberaterin des Institutes für Rehabilitationspädagogik. Für fachrichtungsspezifische Fragen stehen die Lehrenden in ihren Sprechzeiten zur Verfügung.

(3) Praktikumsberatung erfolgt durch das Praktikumsamt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg sowie durch den Praktikumsbeauftragten bzw. die Praktikumsbeauftragte des Institutes für Rehabilitationspädagogik.

(4) Die Beratung im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch einen Institutsbeauftragten bzw. eine Institutsbeauftragte.
Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt Sachsen-Anhalt zuständig.

§ 16
Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für die Studienleistungen.

§ 17
Übergangsregelungen

Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a LPVO und werden durch Aushang veröffentlicht.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereiches Erziehungswissenschaften vom 07.02.2001 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 14.11.2001 und der Bestätigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.05.2002.

Halle (Saale), 19. Juni 2002
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 13.05.2002 bestätigt.