MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 7 vom 30. Juli 2002, S. 2
Fachbereich Erziehungswissenschaften
Studienordnung für das Lehramt an Sonderschulen
am Institut für Rehabilitationspädagogik
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
vom 07.02.2001
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11
und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat der
Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung
am 14.11.2001 die folgende Studienordnung Lehramt an Sonderschulen des
Fachbereiches Erziehungswissenschaften beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der gültigen
Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter
im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488) und der dritten
Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA
S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(2) Fächerkombinationen
Das Studium für das Lehramt an Sonderschulen umfasst
-
die Rehabilitationspädagogik (2.1.),
-
das erziehungswissenschaftliche Begleitstudium (2.2.) und
-
zwei Grundschulfächer, wobei ein Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik
sein muss
oder
-
ein Sekundarschulfach (2.3.), wobei bei der Kombination von Geistigbehindertenpädagogik
und Sprachbehindertenpädagogik Fremdsprachen als Unterrichtsfach ausgeschlossen
sind.
(2.1.) Das Studium der Rehabilitationspädagogik umfasst folgende Bereiche:
-
Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik,
-
Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik,
-
zwei rehabilitationspädagogische Fachrichtungen.
Die beiden rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen sind frei wählbar
aus:
-
Geistigbehindertenpädagogik,
-
Körperbehindertenpädagogik,
-
Lernbehindertenpädagogik,
-
Sprachbehindertenpädagogik,
-
Verhaltensgestörtenpädagogik.
(2.2.) Das erziehungswissenschaftliche Begleitstudium wird durch die Studienordnung
für die erziehungswissenschaftlichen Grundlagenfächer geregelt.
(2.3.) Das Studium der beiden Grundschulfächer oder des Sekundarschulfaches
ist in den entsprechenden Studien- bzw. Prüfungsordnungen für
das Lehramt an Grundschulen bzw. Sekundarschulen geregelt.
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt
neun Semester.
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation erfolgt in der Regel zu Beginn des Wintersemesters.
§ 4
Studienvoraussetzungen
Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene
Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes
Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere
regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Über die Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen wird auf Antrag
entschieden. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt
auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Erste Staatsprüfung
für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt
sowie auf der Grundlage der Studienordnung des Institutes für Rehabilitationspädagogik
in Absprache mit dem Fachstudienberater bzw. der Fachstudienberaterin.
§ 6
Studienziele
(1) Allgemeine Studienziele
Das Studium bereitet in enger Verbindung von Theorie und Praxis die
Studierenden auf ihr künftiges berufliches Tätigkeitsfeld vor
und befähigt sie zur wissenschaftlichen Reflexion ihres Handelns.
Dabei sollen die Studierenden fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten
erwerben.
(2) Grundstudium
Ziel des Grundstudiums ist der Erwerb grundlegender Kenntnisse in den
fachrichtungsübergreifenden Studienbereichen (Allgemeine Rehabilitationspädagogik
/ Integrationspädagogik und Rehabilitationspädagogische Psychologie
/ Diagnostik) sowie in den spezifischen Grundlagen der beiden gewählten
rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen.
(3) Hauptstudium
Ziel des Hauptstudiums ist die Erweiterung der Kenntnisse in den fachrichtungsübergreifenden
Studienbereichen sowie die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten
und Methoden in den rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen im
Hinblick auf Pädagogik, Didaktik und spezielle Schwerpunkte der Fachrichtungen.
§ 7
Studieninhalte
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten der gültigen
Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter
im Land Sachsen-Anhalt und gliedern sich in folgende Studienbereiche:
-
Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik,
-
Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik,
-
Rehabilitationspädagogische Fachrichtungen
-
Geistigbehindertenpädagogik,
-
Körperbehindertenpädagogik,
-
Lernbehindertenpädagogik,
-
Sprachbehindertenpädagogik,
-
Verhaltensgestörtenpädagogik.
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang
(1) Das Gesamtstundenvolumen für das Studium für ein Lehramt
an Sonderschulen umfasst 160 SWS. Davon entfallen
auf das Studium der Rehabilitationspädagogik |
80 SWS
|
auf das Erziehungswissenschaftliche Begleitstudium |
20 SWS
|
auf das Studium der beiden Grundschulfächer oder des Sekundarschulfaches |
58 SWS
|
auf den Kommunikationspraktischen bzw. -technologischen Grundkurs |
2 SWS
|
(2) Das Studium der Rehabilitationspädagogik ist wie folgt strukturiert:
Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik |
12 SWS
|
Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik |
8 SWS
|
Fachrichtung I |
30 SWS
|
Fachrichtung II |
30 SWS
|
Das Gesamtstundenvolumen von 80 SWS setzt sich zusammen aus obligatorischen,
wahlobligatorischen und fakultativen Lehrveranstaltungsangeboten entsprechend
dem Semesterangebot der einzelnen Studienbereiche.
§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
Als Lehrveranstaltungen werden angeboten:
Vorlesungen, Seminare, Übungen, Projektseminare, Exkursionen und
Praktika.
-
Vorlesungen dienen der übergreifenden Behandlung größerer
Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der
Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen
den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen
Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen
über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere
die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen
in ihrem jeweiligen Forschungsstand;
-
Seminare dienen in der Regel der Erarbeitung bestimmter Themen bzw. Themenkomplexe.
Die Studierenden sollen befähigt werden, die für die jeweilige
Thematik charakteristischen Problemstellungen nach inhaltlichen und methodischen
Aspekten zu bearbeiten;
-
Übungen dienen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme
zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle
des Wissenstandes und zur Erweiterung pädagogischer Kompetenz;
-
Projektseminare sind in der Regel zweisemestrige Lehrveranstaltungen des
Hauptstudiums, in denen aus ausgewählten Themen die Verknüpfung
von fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und methodologischen Aspekten
untersucht und erprobt werden soll;
-
Exkursionen dienen dem Kennenlernen von Praxiseinrichtungen zur Rehabilitation
von Menschen mit Behinderungen und der Reflexion der Praxis;
-
Praktika dienen der Schulung der Wahrnehmungs- und Beobachtungsfähigkeit
der Studierenden im Hinblick auf den individuellen Förderbedarf der
Schüler und der begründeten Anwendung des in der didaktischen
und fachdidaktischen Ausbildung erworbenen Wissens zur Planung, Gestaltung
und Reflexion des Unterrichtes.
§ 10
Gliederung des Grundstudiums
Das Grundstudium umfasst 30 SWS.
Die im § 7 ausgewiesenen Studieninhalte werden wie folgt
realisiert:
Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik |
8 - 10 SWS
|
Rehabilitationspädagogische Psychologie |
4 - 6 SWS
|
Fachrichtung I |
8 - 10 SWS
|
Fachrichtung II |
8 - 10 SWS
|
Praktika: |
|
Orientierungspraktikum |
6 Wochen
|
Sozialpraktikum |
2 Wochen
|
§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
Das Grundstudium schließt mit der erfolgreichen Zwischenprüfung
nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung ab. Mit den Zwischenprüfungen
in den beiden Fachrichtungen sind die Fachrichtungen für das Hauptstudium
und für die Erste Staatsprüfung festgelegt.
(1) Zwischenprüfungsfächer
Die Zwischenprüfung wird in folgenden Fächern abgelegt:
-
Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik,
-
Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik,
-
Fachrichtung I,
-
Fachrichtung II.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
Die Zwischenprüfungen werden in der Regel am Ende des 4. Semesters
abgelegt.
Zugelassen wird, wer die Teilnahme an den für das Grundstudium
geforderten Lehrveranstaltungen nachweisen und die geforderten Leistungsnachweise
des Grundstudiums vorlegen kann (siehe § 14 Abs. 4).
(3) Durchführung der Zwischenprüfung
Am Institut für Rehabilitationspädagogik werden die Prüfungen
nach folgendem Modus abgelegt:
-
je eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer in den beiden
Fachrichtungen;
-
je eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer in Allgemeiner
Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik und Rehabilitationspädagogischer
Psychologie / Diagnostik oder Klausur oder Schriftliche Hausarbeit oder
Prüfungskolloquium.
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums
Das Hauptstudium umfasst 50 SWS.
Die im § 7 ausgewiesenen Studieninhalte werden wie folgt realisiert:
Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik |
2 - 4 SWS
|
Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik |
2 - 4 SWS
|
Fachrichtung I |
20 - 22 SWS
|
Fachrichtung II |
20 - 22 SWS
|
Praktika: |
|
Schulpraktische Übungen (SPÜ) Fachrichtung I |
2 SWS
|
Schulpraktische Übungen (SPÜ) Fachrichtung II |
2 SWS
|
Schulpraktikum (Blockpraktikum) Fachrichtung I |
4 Wochen
|
Schulpraktikum (Blockpraktikum) Fachrichtung II |
4 Wochen
|
Diagnostisches Praktikum |
1 Woche
|
§ 13
Abschluss des Studiums, Erste Staatsprüfung
Das Studium für das Lehramt an Sonderschulen schließt mit
der Ersten Staatsprüfung ab.
Die Prüfungsmodalitäten sind in der gültigen Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter in Sachsen-Anhalt
geregelt.
Inhalte der Prüfung sind:
1. Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik
(A) Theorie der Rehabilitationspädagogik
-
Komplexität des Behinderungsbegriffs;
-
Systematische Grundlagen der Rehabilitationspädagogik;
-
Begriffliche Grundlagen des Faches;
-
Anthropologische und soziologische Grundlagen von Behinderung;
-
Interdisziplinäre Aspekte;
-
Geschichte der Heil-, Sonder- und Rehabilitationspädagogik.
(B) Integrationspädagogik
-
Theorie und Geschichte der integrativen Erziehung und des gemeinsamen Unterrichts;
-
Integration von Menschen mit Behinderungen in verschiedenen Lebensbereichen;
-
Gesellschaftliche und institutionelle Bedingungen der Integration;
-
Soziologische, ökonomische und rechtliche Aspekte der Integration
von Menschen mit Behinderungen.
(C) Gesellschaftliche und institutionelle Bedingungen rehabilitationspädagogischer
Praxis
-
Institutionen der Erziehung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung;
-
Pädagogische Frühförderung;
-
Bildung und Erziehung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
im Elementarbereich;
-
Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitationspädagogik.
(D) Fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte rehabilitativer Förderung
-
Förderschwerpunkte bei Lernstörungen und Lernbeeinträchtigungen;
-
Förderschwerpunkte im Bereich der Sprache;
-
Förderschwerpunkte im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung;
-
Förderschwerpunkte im Bereich der geistigen Entwicklung;
-
Förderschwerpunkte im Bereich der motorischen Entwicklung;
-
Förderschwerpunkte im Bereich der Wahrnehmung.
(E) Kommunikationswissenschaftliche Grundlagen
-
Sprachwissenschaftliche Grundlagen;
-
Einsatz unterschiedlicher Kommunikationssysteme in der Rehabilitationspädagogik;
-
Sprech-, Sprach- und Redeablaufstörungen;
-
Kommunikationstechnologien.
2. Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik
(A) Rehabilitationspädagogische Diagnostik / Förderdiagnostik
-
Analyse von Lernvoraussetzungen;
-
Entwicklungsdiagnostik;
-
Methoden und Testverfahren zur Persönlichkeitsdiagnostik;
-
Spezielle Verfahren zur Leistungsdiagnostik;
-
Rehabilitationspädagogische Gutachtenerstellung.
(B) Psychologische Beratung und pädagogisch-therapeutische Interventionen
-
Analyse und Gestaltung von Kommunikationsabläufen;
-
Grundlegende Beratungskonzepte;
-
Grundlegende psychologische Therapiekonzepte;
-
Frühförderung, auch im Sinne sofortiger Förderung bei Schädigungen
im Schulalter;
-
Psychohygienische Konzepte.
(C) Lernförderung und Persönlichkeitsentwicklung unter erschwerten
Bedingungen
-
Entwicklungstheorien;
-
Lehr- und Lerntheorien;
-
Supervision und Lehrertraining.
3. Rehabilitationspädagogische Fachrichtungen
3.1. Geistigbehindertenpädagogik
(A) Pädagogik der Fachrichtung
-
Geschichte und Theorie der Bildung und Erziehung von Menschen mit geistiger
Behinderung;
-
Erklärungsmodelle und Erscheinungsformen geistiger Behinderung;
-
Leitkonzepte der Pädagogik bei geistiger Behinderung;
-
Institutionen und Rehabilitationssysteme für Menschen mit geistiger
Behinderung.
(B) Didaktik der Fachrichtung
-
Didaktische Konzeptionen der Geistigbehindertenpädagogik;
-
Grundlagen zur Planung, Gestaltung und Reflexion des Unterrichtes mit geistig
behinderten Schülern;
-
Basale Lernförderung unter besonderer Berücksichtigung von geistig
schwerst- und mehrfachbehinderten Personen;
-
Grundlagen des Lesens und Rechnens bei Schülern mit geistiger Behinderung.
(C) Spezielle Schwerpunkte der Fachrichtung
-
Förderdiagnostische Prozesse und diagnostische Verfahren zur Ermittlung
des (sonder-) pädagogischen Förderbedarfs;
-
Theorie und Praxis der pädagogischen Frühförderung;
-
Theorie und Praxis der vorschulischen und schulischen Integration;
-
Theorie und Praxis der Erwachsenenbildung und Altenarbeit;
-
Theorie und Praxis der Elternarbeit;
-
Gesellschaftliche Integration, Wohnformen, Arbeitsmodelle;
-
Pädagogisch-therapeutische Konzepte;
-
Reformkonzepte und innovative Handlungsmodelle (z.B. Enthospitalisierung,
systemische Praxisberatung);
-
Verhaltensauffälligkeiten / psychische Störungen bei geistiger
Behinderung.
3.2. Körperbehindertenpädagogik
(A) Pädagogik der Fachrichtung
-
Theorie und Geschichte der Bildung, Erziehung und Rehabilitation körperbehinderter
und chronisch kranker Menschen;
-
Erscheinungsformen von Körperbehinderungen und Theorien ihrer Entstehung;
-
Psychosoziale Entwicklung körperbehinderter Kinder, Jugendlicher und
Erwachsener;
-
Kognitive Entwicklung körperbehinderter Kinder und Entwicklungsförderung;
-
Psychosexuelle Entwicklung körperbehinderter Kinder und Entwicklungsförderung;
-
Konzeptionen der Förderung körperbehinderter Menschen unter schulischen,
sonderschulischen und weiteren Bedingungen der Rehabilitation;
-
Soziale und berufliche Integration, Schullaufbahn- und Lebensberatung.
(B) Didaktik der Fachrichtung
-
Didaktische Konzeptionen und Modelle der Körperbehindertenpädagogik;
-
Erstlesen und Erstrechnen mit körperbehinderten Kindern;
-
Vorschulische und schulische Integration körperbehinderter Kinder;
-
Besonderheiten der Didaktik der Unterrichtsfächer und Rehabilitationsbereiche;
-
Krankenhaus- und Hausunterricht;
-
Unterrichtsplanung und Analyse des Unterrichtes mit körperbehinderten
Kindern.
(C) Spezielle Schwerpunkte der Fachrichtung
-
Förderdiagnostik und Gutachtenerstellung bei Kindern mit Körperbehinderungen
und chronischen Erkrankungen;
-
Bewegungserziehung und Bewegungserleichterung bei körperbehinderten
Menschen;
-
Dysarthriebehandlung und Kommunikationsförderung;
-
Förderung von Kindern mit begrenzter Lebenserwartung;
-
Freizeitgestaltung körperbehinderter Menschen;
-
Zusammenarbeit mit Eltern körperbehinderter Kinder und Jugendlicher;
-
Politische Arbeit und soziale Sicherungssysteme bei Menschen mit Körperbehinderungen;
-
Arbeitsökonomie, Kooperation und Supervision des Pädagogen.
3.3. Lernbehindertenpädagogik
(A) Pädagogik der Fachrichtung
-
Theorie der Lernbehindertenpädagogik in Geschichte und Gegenwart;
-
Kenntnis moderner Lebenswelten und Aufwachsrisiken von Kindern und Jugendlichen;
-
Ursachen und Erscheinungsformen von Lernerschwernissen/Lernbehinderungen;
-
Erklärungsmodelle aus soziologischer, pädagogischer und psychologischer
Sicht;
-
Rehabilitative und integrative Förderung von Kindern und Jugendlichen
mit zusätzlichem Förderbedarf beim Lernen in vorschulischen,
schulischen, nachschulischen und außerschulischen Handlungsfeldern;
-
Unterschiedliche Konzeptionen, Organisationsformen und Arbeitsweisen bei
Lernerschwernissen/Lernbehinderungen einschließlich ihrer Rahmenbedingungen
und rechtlichen Grundlagen;
-
Möglichkeiten der sozialen und beruflichen Integration;
-
Schul- und berufsbezogene und lebensweltorientierte Beratung.
(B) Didaktik der Fachrichtung
-
Rehabilitative Förderung von Kindern und Jugendlichen mit zusätzlichem
Förderbedarf beim Lernen unter besonderer Berücksichtigung präventiver
und integrativer Orientierungen;
-
Didaktische Konzepte und Modelle bei Lernerschwernissen/Lernbehinderungen;
-
Grundlagen der Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht bei
Lernbehinderungen in unterschiedlichen Lernbereichen einschließlich
Anfangsunterricht;
-
Förderkonzepte und prozessorientierte Lernhilfen bei Lernerschwernissen/Lernbehinderungen;
-
Medien der rehabilitativen Förderung im Unterricht bzw. Rehabilitationsbereichen.
(C) Spezielle Schwerpunkte der Fachrichtung
-
Frühförderung, Prävention und Beratung bei Lernerschwernissen;
-
Prozessorientierte und förderdiagnostische Vorgehensweisen zur Feststellung
eines sonderpädagogischen Förderbedarfs beim Lernen;
-
Präventive und integrative Orientierungen in den vorschulischen, schulischen
und außerschulischen Handlungsfeldern;
-
Formen interdisziplinärer Zusammenarbeit und Kooperation mit Jugendhilfe,
(Schul-) Sozialarbeit, Freizeiteinrichtungen, lokaler Kulturarbeit;
-
Öffentlichkeitsarbeit und Mitwirkung in innovativen Handlungsfeldern
(z.B. Elternarbeit, kollegiale Beratung und Fortbildung, Kompetenztransfer).
3.4. Sprachbehindertenpädagogik
(A) Pädagogik der Fachrichtung
-
Sprachwissenschaftliche Grundlagen als Voraussetzung der pädagogisch-therapeutischen
Förderung bei Menschen mit Sprachbehinderungen: Phonetik und Phonologie,
Syntax und Morphosyntax, Lexik und Semantik, Pragmatik;
-
Medizinische Aspekte der Sprachbehindertenpädagogik: HNO, Phoniatrie
und Pädoaudiologie, Neurologie, Kieferorthopädie;
-
Systematik der Sprachbehinderungen im Überblick: Erscheinungsformen,
Erklärungsansätze und Lebensbedeutsamkeit;
-
Theorie und Praxis der Erziehung, Bildung und Therapie bei Menschen mit
Sprachbehinderungen in Geschichte und Gegenwart;
-
Psychosoziale Aspekte der Förderung bei Menschen mit Sprachbehinderungen;
-
Organisationsformen, Konzeptionen und rechtliche Grundlagen der pädagogisch-therapeutischen
Rehabilitation und Integration bei Menschen mit Sprachbehinderungen;
-
Soziale und berufliche Integration, Schullaufbahn- und Lebensberatung.
(B) Didaktik der Fachrichtung
-
Konzeptionen, Modelle und Methoden der pädagogischen, unterrichtlichen
und sprachtherapeutischen Förderung in unterschiedlichen Organisationsformen;
-
Grundlagen der Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht und
Therapie von Kindern und Jugendlichen mit Sprachbehinderungen;
-
Konzepte der basalen Förderung als Voraussetzung der Sprachaufnahme,
Sprachverarbeitung und Sprachproduktion;
-
Konzepte für Fördermaßnahmen bei Menschen mit Sprachbehinderungen,
die im Zusammenhang mit anderen Behinderungen stehen;
-
Förderkonzepte zum Schreiben und Lesen bei Menschen mit Sprachbehinderungen;
-
Besonderheiten der Didaktik der Unterrichtsfächer und Rehabilitationsbereiche.
(C) Spezielle Schwerpunkte der Fachrichtung
-
Fachspezifische Diagnostik und Therapie von Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen;
-
Modelle der Prozessdiagnostik bei sonderpädagogischem Förderbedarf;
-
Frühförderung, Prävention und Beratung;
-
Berufliche Rehabilitation.
3.5. Verhaltensgestörtenpädagogik
(A) Pädagogik der Fachrichtung
-
Historische Entwicklungen der Pädagogik bei Verhaltensstörungen;
-
Erscheinungsformen von Verhaltensstörungen und Theorien ihrer Entstehung;
-
Moderne Lebenswelten, Entwicklungsrisiken und -chancen von Kindern;
-
Unterschiedliche Konzepte der Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit
Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung schulischer Förderung;
-
Pädagogisch-therapeutische Ansätze der Förderung von Kindern
und Jugendlichen mit Verhaltensstörungen;
-
Außerschulische Konzepte der Erziehung für Kinder und Jugendliche
mit Verhaltensstörungen;
-
Möglichkeiten der Prävention und der Integration von Kindern
und Jugendlichen mit Verhaltensstörungen;
-
Erziehung zwischen Risiko und Resilienz.
(B) Didaktik der Fachrichtung
-
Didaktische Konzepte der Verhaltensgestörtenpädagogik;
-
Grundlagen der Analyse und Planung des Unterrichtes bei Kindern und Jugendlichen
mit Verhaltensstörungen;
-
Sonderpädagogische Prinzipien des Unterrichtes an der Schule für
Verhaltensgestörte;
-
Grundlegende didaktische Aspekte der Prävention von Verhaltensstörungen;
-
Grundlegende Aspekte der Integration von Schülern mit Verhaltensstörungen;
-
Grundlagen des Elementarunterrichtes in den Kernfächern für Kinder
mit Verhaltensstörungen.
(C) Spezielle Schwerpunkte der Fachrichtung
-
Genese von Verhaltensstörungen;
-
Förderdiagnostische Prozesse einschließlich spezifischer Methoden
und Verfahren zur Erfassung von Verhaltensstörungen;
-
Psychologische Erklärungsansätze zur Entstehung von Verhaltensstörungen;
-
Pädagogisch-therapeutisches Handeln mit Kindern und Jugendlichen mit
Verhaltensstörungen;
-
Psychische Störungsbilder bei Kindern und Jugendlichen sowie deren
Klassifikation;
-
Modelle zur Steigerung der pädagogischen Handlungskompetenz;
-
Der Verbund der Jugendhilfe und Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit;
-
Zusammenhänge von Lern- und Verhaltensstörungen.
§ 14
Leistungsnachweise, Studiennachweise und Teilnahmescheine
(1) Die Vergabe der Leistungsnachweise ist an die regelmäßige
und aktive Teilnahme der Studierenden an den Lehrveranstaltungen gebunden.
Leistungsnachweise können in der Regel im Rahmen von Seminaren in
folgender Form erworben werden:
-
Referat mit schriftlicher Ausarbeitung,
-
Schriftliche Hausarbeit,
-
Klausur,
-
Kolloquium,
-
Eigenständige Seminarleitung.
(2) Die Vergabe der Studiennachweise ist an die regelmäßige
und aktive Teilnahme der Studierenden an den Lehrveranstaltungen gebunden.
Studiennachweise können im Rahmen von Lehrveranstaltungen u.a. in
folgender Form erworben werden:
-
Fallbeispiel,
-
Literaturrecherche,
-
Seminarprotokoll,
-
Exkursionsbericht,
-
Konzeptentwurf,
-
Durchführung von Interviews,
-
Vorbereitung und Durchführung von Übungen,
-
Beobachtungsprotokoll.
(3) Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung eines
Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung
des Studierenden über seine regelmäßige Teilnahme an der
Lehrveranstaltung.
(4) Im Grundstudium werden folgende Leistungsnachweise erworben:
Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik: |
1 Leistungsnachweis zu (A) oder (B) oder (C) oder (D) |
Rehabilitationspädagogische Psychologie / Diagnostik: |
1 Leistungsnachweis zu (A) oder (B) oder (C) |
Fachrichtung I: |
1 Leistungsnachweis zu (A) |
|
1 Leistungsnachweis zu (B) |
Fachrichtung II: |
1 Leistungsnachweis zu (A) |
|
1 Leistungsnachweis zu (B) |
Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium: |
1 Leistungsnachweis in Pädagogik |
|
1 Leistungsnachweis in Psychologie |
Nachweis über das Sozialpraktikum |
|
Nachweis über das Orientierungspraktikum |
|
(5) Im Hauptstudium werden folgende Leistungsnachweise erworben:
Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium: |
1 Leistungsnachweis in Pädagogik |
|
1 Leistungsnachweis in Psychologie |
Fachrichtung I: |
1 Leistungsnachweis zu (A) |
|
1 Leistungsnachweis zu (B) |
|
Nachweis SPÜ |
|
Nachweis Blockpraktikum |
Fachrichtung II: |
1 Leistungsnachweis zu (A) |
|
1 Leistungsnachweis zu (B) |
|
Nachweis SPÜ |
|
Nachweis Blockpraktikum |
Nachweis Förderdiagnostisches Praktikum in einer Fachrichtung |
(6) Im Grund- oder Hauptstudium werden folgende Studiennachweise erworben:
Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik: |
2 Studiennachweise zu (E) |
|
- sprachwissenschaftliche Grundlagen |
|
- Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen |
Fachrichtung I: |
1 Studiennachweis zu (C) |
Fachrichtung II: |
1 Studiennachweis zu (C) |
(7) Leistungsscheine für das Hauptstudium können nur nach
bestandener Zwischenprüfung erworben werden.
(8) Der Nachweis über die Schulpraktischen Übungen (SPÜ)
in den Fachrichtungen kann auch bereits im Grundstudium erworben werden.
(9) Im Grund- oder Hauptstudium ist die Teilnahme an einem Kommunikationspraktischen
bzw. -technologischen Grundkurs nachzuweisen. Diese wird vom Institut für
Sprechwissenschaft und Phonetik bestätigt.
§ 15
Studienberatung
(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch
die Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(2) Eine studienbegleitende Beratung in spezifischen Angelegenheiten
des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen erfolgt durch den Studienberater
bzw. die Studienberaterin des Institutes für Rehabilitationspädagogik.
Für fachrichtungsspezifische Fragen stehen die Lehrenden in ihren
Sprechzeiten zur Verfügung.
(3) Praktikumsberatung erfolgt durch das Praktikumsamt der Martin-Luther-Universität
Halle–Wittenberg sowie durch den Praktikumsbeauftragten bzw. die Praktikumsbeauftragte
des Institutes für Rehabilitationspädagogik.
(4) Die Beratung im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung und der
Ersten Staatsprüfung erfolgt durch einen Institutsbeauftragten bzw.
eine Institutsbeauftragte.
Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung
ist das Landesprüfungsamt Sachsen-Anhalt zuständig.
§ 16
Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen
Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen
außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit
oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für die Studienleistungen.
§ 17
Übergangsregelungen
Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a LPVO und werden
durch Aushang veröffentlicht.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereiches Erziehungswissenschaften
vom 07.02.2001 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
vom 14.11.2001 und der Bestätigung durch das Kultusministerium des
Landes Sachsen-Anhalt vom 13.05.2002.
Halle (Saale), 19. Juni 2002
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 13.05.2002
bestätigt.