MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 6 vom 25. Juni 2002, S. 8
Die oben genannte Dienstvereinbarung, zuletzt geändert am 22.08.2000 (ABl. 2000, Nr. 5, S. 32) wird wie folgt geändert:
(1) § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Abwesenheitszeiten:
Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägiger Dienst- und Arbeitsbefreiung,
Teilnahme an ganztägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie
sonstigen freien Tagen (z.B. Wochenfeiertag) ist zur Arbeitszeitberechnung
die tägliche Regelarbeitszeit zugrunde zu legen.
Die Arbeitszeitberechnung bei Dienstreisen regelt sich nach §§
5 und 9 ArbZVO LSA (zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 30.04.2001, GVBl. LSA 2001,
S. 160), im übrigen nach BAT-O § 17, Abs. 2. Ein hierdurch entstehender
Anspruch auf Mehrarbeitszeit ist im Rahmen der Reisekostenabrechnung oder
gesondert beim Personalamt geltend zu machen; die anerkannten Zeiten werden
dem Brückenkonto gutgeschrieben. Muss ein Beschäftigter den Dienst
im Laufe eines Arbeitstages wegen Erkrankung oder Unfall beenden, so ist
für diesen Tag die tägliche Regelarbeitszeit anzurechnen.
(2) Die Änderung der Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
(3) Die Änderung der Dienstvereinbarung wird gleichzeitig durch universitätsinternen Rundbrief bekannt gemacht, der die Verfahrensweise bei der Umsetzung im Detail erläutert, insbesondere die nachträgliche Beantragung der Anerkennung von Mehrarbeitszeiten für Dienstreisen nach dem 1. Juli 2001 (Ausschlussfrist: 31.07.2002).
Halle (Saale), 31. Mai 2002
Dr. Martin Hecht
Kanzler
Brigitte Schulter
Vorsitzende des Gesamtpersonalrates