Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 6 vom 25. Juni 2002, S. 5



Fachbereich Mathematik und Informatik


Geschäftsordnung des Fachbereichsrates 
des Fachbereiches Mathematik und Informatik 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 29.05.2002

Auf Grundlage des § 88 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenge-setzes des Landes Sachsen-Anhalt und des Hochschul-gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) sowie der Grundord-nung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 14.07.1994 (MBl. LSA S. 2041), zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.07.1998 (MBl. LSA S. 2288), hat der Fachbereichsrat des Fach-bereiches Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 29. Mai 2002 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für den Fachbereichsrat Mathematik und Informatik. Aufgaben und Zusammensetzungen des Fachbereichsrates ergeben sich aus § 88 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die Amtszeit ergibt sich aus § 17 der Grundordnung.

§ 2
Termin und Tagesordnung

(1) Die Dekanin bzw. der Dekan als Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Fachbereichsrates beruft den Fachbereichsrat mindestens einmal im Semester ein. Der Fachbereichsrat ist von dem bzw. der Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder der Rektor bzw. die Rektorin nach § 80 Abs. 3 HSG LSA dies beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.

(2) Der bzw. die Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen. Beantragt ein Mitglied des Fachbereichsrates mindestens sechs Tage vor der Sitzung die Aufnahme weiterer Punkte, sind diese in die Tagesordnung aufzunehmen.

(3) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten vereinigt werden, zu denen keine Beschlüsse gefasst werden sollen.

§ 3
Einladungen

(1) Die Einladung ergeht an die Mitglieder.

(2) Einladung und Tagesordnung sind spätestens am siebten Tag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben. Anstehende Beschlussvorlagen sollen der Einladung beigefügt werden. In dringenden Fällen gemäß § 2 Abs. 1 kann der Fachbereichsrat auch frist- und formlos einberufen werden. Sind Beschlüsse zu Grundsatz- oder Personalfragen zu fällen, so müssen die wesentlichen Elemente der Anträge mit der Einladung verschickt werden.

(3) Zusätze zur Tagesordnung gemäß § 2 Abs. 2 sind spätestens am vierten Arbeitstag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben.

(4) Termin, Tagesordnung und Zusätze zur Tagesordnung sind gleichzeitig mit ihrer Absendung durch Aushang am Anschlagbrett bekannt zu machen. Anträge und Zusätze sind in der Regel schriftlich vorzulegen.

§ 4
Verhinderungsfall

Ist ein Mitglied des Fachbereichsrates verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, hat es dies dem bzw. der Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Bei Mitteilung der Verhinderung bis zu 48 Stunden vor der Sitzung ist die nächstfolgende stellvertretende Person einzuladen. Die Ladungsfrist des § 3 Abs. 2 gilt hierfür nicht.

§ 5
Leitung

Der bzw. die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

§ 6
Beschlussfähigkeit

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der bzw. die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest. Der Fachbereichsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlussunfähigkeit bei Abstimmungen und Wahlen kann nur bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl festgestellt werden.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit bestimmt der bzw. die Vorsitzende einen neuen Termin zur Fortsetzung der Sitzung.

§ 7
Festlegung der Tagesordnung

Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit legt der Fachbereichsrat die endgültige Tagesordnung fest. Ergänzungen der Tagesordnung über §§ 2 und 3 hinaus sind nur möglich, wenn niemand der anwesenden Mitglieder dem widerspricht.

§ 8
Berechtigung zur Teilnahme, Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen sind fachbereichsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

(2) Der Fachbereichsreferent bzw. die Fachbereichsreferentin und der (von dem bzw. der Vorsitzenden benannte) Schriftführer bzw. die Schriftführerin sind ex officio (ohne Stimmrecht) ständige Teilnehmende der Sitzungen.

(3) Der Fachbereichsrat kann in begründeten Fällen beschließen, Nichtmitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten als Sachverständige beratend heranzuziehen.

(4) Unmittelbar betroffene Mitglieder des Fachbereichsrates sollen auf ihr Verlangen zur Sache gehört werden.

(5) Der  bzw. die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat und dem bzw. der Betroffenen ein Mitglied für einzelne Fragenbereiche zur Berichterstattung einsetzen.

§ 9
Ordnungsverstöße

(1) Verstößt eine zur Teilnahme an einer Sitzung berechtigte Person grob oder wiederholt gegen die Ordnung oder stört nachhaltig den Ablauf der Sitzung, so kann der bzw. die Vorsitzende die Person aus dem Sitzungszimmer verweisen.

(2) Im Fall einer Verweisung aus dem Sitzungszimmer kann die nächstfolgende stellvertretende Person teilnehmen, falls diese rechtzeitig zu erreichen ist.

§ 10
Ablauf der Beratung

(1) Nach dem Aufruf eines Tagesordnungspunktes eröffnet der bzw. die Vorsitzende die Beratung der Sache. Er bzw. sie kann verlangen, dass Anträge schriftlich formuliert werden. Zulässig sind nur Anträge zu Tagesordnungspunkten.

(2) Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einganges auf die Rednerliste gesetzt. Das Wort erteilt der bzw. die Vorsitzende.

(3) Anträge können jeweils nur zu einem Tagesordnungspunkt gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zum aufgerufenen Punkt der Tagesordnung, so kann ihn der bzw. die Vorsitzende zurückweisen.

(4) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste zu berücksichtigen. Ein Redebeitrag darf dadurch nicht unterbrochen werden. Geschäftsordnungsanträge sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Durch Gegenrede wird eine Abstimmung herbeigeführt.

§ 11
Änderungs- und Alternativanträge

Änderungs- und Alternativanträge sind gemeinsam mit dem Hauptantrag zu beraten.

§ 12
Wahrung der Verschwiegenheit

(1) Die an einer Sitzung des Fachbereichsrates Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, Personalangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Fachbereichsrat fort.

(2) Unter Wahrung des vorstehenden Absatzes können die nicht anwesenden Mitglieder des Fachbereichsrates und deren Stellvertretende informiert werden.

§ 13
Art der Abstimmung über Beschlüsse

(1) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(2) Die Mitglieder stimmen im Übrigen offen durch Handzeichen ab, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.

(3) Der bzw. die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es bekannt.

§ 14
Mehrheit

(1) Beschlüsse gelten als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

(2) Bei Abstimmungen über mehr als zwei grundsätzlich gleichberechtigte Alternativen gilt derjenige Vorschlag angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stich-Abstimmung statt, und zwar nur über die davon betroffenen Alternativen. Liegt auch dann noch eine Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.

(3) Beschlüsse in Entscheidungen, die Forschung und die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Wegen des weiteren Verfahrens wird auf § 70 Abs. 4 HSG LSA verwiesen.

§ 15
Sondervotum

Jedes Mitglied hat das Recht, einen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darzulegen, sofern es dies bereits in der Sitzung ankündigt. Das Sondervotum ist innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung dem bzw. der Vorsitzenden einzureichen. Es ist dem Beschluss des Fachbereichsrates beizufügen und mit ihm weiterzureichen. Ein Sondervotum kann von weiteren Mitgliedern des Fachbereichsrates unterzeichnet werden.

§ 16
Wahlen

(1) Auf Beschluss des Fachbereichsrats geht der Wahl eine Aussprache voraus.

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren zur Wahl stehenden Personen als Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 17
Beratende Ausschüsse

(1) Der Fachbereichsrat kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.

(2) Der Fachbereichsrat bestimmt für die Ausschüsse jeweils den bzw. die Vorsitzende und die Mitglieder. Dabei hat jede Gruppe das Vorschlagsrecht für die von ihr zu stellenden Mitglieder.

(3) Die Bestimmungen der Geschäftsordnung gelten in entsprechender Weise für diese Ausschüsse.

§ 18
Beratungsergebnisse der Ausschüsse

(1) Der bzw. die Vorsitzende oder der Fachbereichsrat können von den Ausschüssen einen Bericht über den Stand der Ausschussarbeiten verlangen.

(2) Der bzw. die Ausschussvorsitzende leitet das Ergebnis der Beratung dem bzw. der Vorsitzenden zu und vertritt es im Fachbereichsrat.

§ 19
Protokoll

(1) Über die Sitzungen des Fachbereichsrates werden Protokolle angefertigt.

(2) Der bzw. die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer bzw. die Schriftführerin.

(3) Die Protokolle müssen Tag und Ort der Sitzung, die Anwesenheitsliste, den Namen des bzw. der Vorsitzenden, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse mit einer Begründung und die Abstimmungsergebnisse ersehen lassen.

(4) Auf Verlangen eines Mitgliedes muss seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt in dem Protokoll festgehalten werden.

(5) Das Protokoll ist von dem bzw. der Vorsitzenden und von dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen.

(6) Das Protokoll ist in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern, den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder und den Vorsitzenden der Ausschüsse zuzustellen.

(7) Das Protokoll ist auf der nächsten ordentlichen Sitzung des Fachbereichsrates zur Genehmigung vorzulegen.

§ 20
Geltung weiterer Vorschriften, Änderungen der Geschäftsordnung

(1) Im Übrigen gelten die in den §§ 11 a, 11 b und 11 c der Grundordnung festgelegten Regeln bezüglich konstruktives Misstrauensvotums, Vertrauensantrag und bedingtes Vetorecht.

(2) Abweichungen von dieser Geschäftsordnung im Einzelfall sind mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder möglich.

(3) Der bzw. die Vorsitzende legt die Geschäftsordnung aus. Bei Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrat.

(4) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Fachbereichsrates.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 26. November 1992 außer Kraft.
 

Halle (Saale), 29. Mai 2002
 

Prof.Dr. L. Staiger
Dekan

Vom Fachbereichsrat am 29.05.2002 beschlossen.