Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 6 vom 25. Juni 2002, S. 1



Senat


Vergaberichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen 
aus der Titelgruppe 77 „Pflege internationaler Beziehungen“

vom 15.05.2002

§ 1
Förderungsziel, Zuwendungszweck

(1) Durch die Vergabe von Mitteln aus dem der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zur Verfügung stehenden Fonds sollen Partnerschaften der Hochschule mit Universitäten, Hochschulen und Akademieeinrichtungen, insbesondere in ost- und südosteuropäischen Ländern (Ostpartnerschaften), in Entwicklungsländern (Südpartnerschaften) sowie in westlichen Industrieländern (Westpartnerschaften) unterstützt werden.

(2) Die Unterstützung soll in der Regel ausländischen Gästen zugute kommen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Aufenthalte an den unter Abs. 1 genannten Einrichtungen bezuschusst werden, wenn ein gesamtuniversitäres Interesse vorliegt und keine andere Finanzierungsmöglichkeit gegeben ist.

(3) Die bereitgestellten Haushaltsmittel werden mit der Zielstellung der Erhaltung bereits bestehender und bewährter Ostpartnerschaften sowie des Ausbaus der Kooperationsbeziehungen mit Universitäten und Hochschulen in westlichen Industrieländern sowie Entwicklungsländern vergeben.

(4) Die Mittel können insbesondere auch zur Fehlbedarfsfinanzierung im Zusammenhang mit den vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) geförderten Ost-, Süd- und Westpartnerschaften sowie anderen Austauschprogrammen dienen.

(5) Im Zusammenhang mit den Förderungszielen können Studierende, Graduierte und andere Personen mit einem vergleichbaren Status ein Kontaktstipendium zum Zwecke des Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg erhalten.

(6) Die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg kann die Teilnahme an internationalen wissenschaftlichen Kongressen, Symposien und Kolloquien im europäischen und außereuropäischen Ausland bezuschussen.

(7) Die Förderungen sind freiwillige Leistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

§ 2
Förderungsvoraussetzungen bei Förderung von Ost- und Südpartnerschaften

(1) Im Falle von Förderungen von Ost- und Südpartnerschaften sollen vor allem diejenigen Partnerschaften gefördert werden, mit denen bereits nachweisbar wissenschaftlich zusammengearbeitet wurde.

(2) Neue Kontakte können in begrenztem Umfang nur dann berücksichtigt werden, wenn die entsprechende Fakultät bzw. der Fachbereich oder die Universität daran interessiert ist.

§ 3
Förderungsvoraussetzungen bei Förderung von Westpartnerschaften

Im Falle von Förderungen von Westpartnerschaften sollen nur diejenigen Arbeitsaufenthalte gefördert werden, die im Rahmen bereits bestehender Verträge auf Universitäts- und/oder Fakultäts-/Fachbereichsebene erfolgen oder die zum Auf- und Ausbau stabiler Kooperationen von den Fakultäten/Fachbereichen besonders gewünscht werden.

§ 4
Förderungsvoraussetzungen für die Gewährung von Kontaktstipendien

(1) Es ist nachzuweisen, dass

(2) Die Förderungshöchstdauer für ein derartiges Stipendium beträgt zehn Monate. In wenigen begründeten Ausnahmefällen kann ein Stipendium darüber hinaus gewährt werden.

§ 5
Förderungsvoraussetzungen für die Bezuschussung von Tagungsteilnahmen

(1) Es muss sich um eine offizielle internationale Veranstaltung, in der Regel einer wissenschaftlichen Gesellschaft, handeln.

(2) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss durch einen aktiven Beitrag an der Veranstaltung mitwirken (Vortrag / Posterpräsentation).

(3) Antragsberechtigt sind Nachwuchswissenschaftler und Nachwuchswissenschaftlerinnen der Universität.

§ 6
Leistungen/Höchstsätze

(1) Die Aufenthaltskosten ausländischer Gäste sollten nach den Grundsätzen sparsamster Haushaltsführung gestaltet werden. Folgende Höchstsätze sind möglich:
 
 
monatlich
(EUR)
Tagessatz bei Kurzaufenthalten
(EUR)
Studierende
620,00
max. 3 Monate
29,00
bis zu 21 Tagen
Graduierte, Doktoranden
870,00
max. 3 Monate
41,00
bis zu 21 Tagen
Promovierte Wissenschaftler,
Dozenten, Assistenten
1.650,00
max. 1 Monat
74,00
max. 21 Tage
Habilitierte Wissenschaftler,
Professoren und vergleichbare Personen
1.790,00
max. 1 Monat
80,00
bis zu 21 Tagen

Die Sätze verstehen sich inklusive Übernachtungskosten.

(2) Diese Sätze können insbesondere auch dann unterschritten werden, wenn absehbar ist, dass die vorhandenen Mittel nicht zur vollständigen Finanzierung sämtlicher förderungswürdiger Maßnahmen ausreichen würden.

(3) Aus den Sätzen ist auch der Beitrag zur Krankenversicherung zu begleichen.

(4) Für Reisekosten kann in Fällen von Ost- und Südpartnerschaften, wenn nachweisbar ist, dass der Kontakt ansonsten scheitert, in Ausnahmefällen ein Zuschuss gewährt werden. Dieser sollte 25 v.H. der anfallenden Kosten, maximal jedoch EUR 300,00 nicht übersteigen. Dazu ist mit der Antragstellung ein Kostenvoranschlag eines Reisebüros einzureichen.

(5) Für Förderungen nach § 5 kann die Universität die Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise übernehmen. Dabei kann grundsätzlich nur die preisgünstigste Reisemöglichkeit (Bahnfahrt 2. Klasse oder Sonderflugtarif) erstattet werden.

§ 7
Entscheidungsverfahren

(1) Entscheidungs- und Kontrollgremium ist die Forschungskommission des Akademischen Senats. Ausgenommen davon sind Kontaktstipendien nach § 1 Abs. 5 sowie alle anderen mit studentischen Austauschprogrammen in Zusammenhang stehenden Aktivitäten. Für diese ist die Kommission Studium und Lehre des Akademischen Senats zuständig.

(2) Bis zu einem Antragsvolumen von EUR 2.000,00 überträgt die Forschungskommission bzw. die Kommission Studium und Lehre die Entscheidungsbefugnisse dem Prorektor bzw. der Prorektorin für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. dem Prorektor bzw. der Prorektorin für Studium und Lehre.

(3) Das Ergebnis wird vierteljährlich der Forschungskommission bzw. der Kommission Studium und Lehre offengelegt.

§ 8
Antragsverfahren/-inhalt

(1) Vor Antragstellung sind zunächst alle Finanzierungsmöglichkeiten von dritter Seite auszuschöpfen.

(2) Anträge zur Förderung von Ost-, Süd- und Westpartnerschaften (Einreisen) sowie zur Gewährung von Kontaktstipendien sind auf einem Formblatt (Anlage) zu stellen und spätestens drei Wochen vor Einreise über den Dekan bzw. die Dekanin der Fakultät/des Fachbereichs an den Prorektor bzw. die Prorektorin für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. an den Prorektor bzw. die Prorektorin für Studium und Lehre einzureichen.

(3) Im Antrag sind anzugeben:

(4) Anträge nach § 1 Abs. 2 Satz 2 sind spätestens sechs Wochen vor Reiseantritt formlos zu stellen und auf dem Dienstweg einzureichen.

(5) Anträge zur Förderung von Tagungsteilnahmen sind spätestens sechs Wochen vor Reiseantritt unter Beifügung des Einladungsschreibens, des Veranstaltungsprogramms sowie eines detaillierten Kostenvoranschlages eines Reisebüros auf dem Dienstweg einzureichen. (Für den Fall, dass mehrere Mitglieder einer Arbeitsgruppe für dieselbe Veranstaltung eine Reisebeihilfe beantragen, wird nur eine Reisebeihilfe pauschal für alle Antragstellenden gewährt.)

(6) Die rechtzeitige Bearbeitung der Anträge kann nur gewährleistet werden, wenn die Fristen eingehalten werden.

§ 9
Verwaltungsmäßige Bearbeitung

Die verwaltungsmäßige Bearbeitung der Anträge (Ausspruch der förmlichen Bewilligung, die Auszahlung der Mittel sowie die Kontrolle ihrer Verwendung) erfolgt durch Abteilung 1, Referat 2 - Akademisches Auslandsamt - bzw. wird durch diese veranlasst.

§ 10
Berichterstattung

(1) Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme ist ein Finanz- und Sachbericht zu erstellen.

(2) Der Finanzbericht sollte mindestens Namen, Qualifikation, Fachgebiet und Aufenthaltsdauer der einzelnen Teilnehmer oder Teilnehmerinnen sowie den Beitrag der Einzelzuwendungen aus Eigenmitteln und die Höhe sonstiger Zuwendungen enthalten.

(3) Der Sachbericht sollte unter Bezug auf die bei der Antragstellung gemachten Angaben erstellt werden.

(4) Der Bericht ist in zweifacher Ausfertigung der Abteilung 1, Referat 2 – Akademisches Auslandsamt - zu übergeben, das ein Exemplar an das Prorektorat für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. an das Prorektorat für Studium und Lehre weitergibt.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft. Zugleich tritt die „Vergaberichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus der Titelgruppe 77 ‚Pflege internationaler Beziehungen‘“ vom 10. März 1999 (ABl. 1999, Nr. 3, S. 1) außer Kraft.

Halle (Saale), 15. Mai 2002

Prof.Dr.Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 15.05.2002 beschlossen.

Anlage
Formblatt Antrag auf Gewährung einer finanziellen Beihilfe zur Unterstützung von
Forschungs-/Studienaufenthalten ausländischer Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen
bzw. Studierender an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
(Titelgruppe 77 „Pflege internationaler Beziehungen”)

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