MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 5 vom 28. Mai 2002, S. 6
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bezeichnungen
§ 3 Institute des Fachbereiches
§ 4 Zentralbereich
§ 5 Aufgaben des Fachbereiches
§ 6 Mitglieder und Angehörige
des Fachbereiches
§ 7 Organe des Fachbereiches
§ 8 Dekan bzw. Dekanin
§ 9 Zusammensetzung des Fachbereichsrates
§ 10 Aufgaben des Fachbereichsrates
§ 11 Berufungskommission
§ 12 Habilitationen
§ 13 Promotionen
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Stellen und Mittel
§ 16 Änderung der Ordnung des
Fachbereiches
§ 17 Annahme der Ordnung des Fachbereiches
§ 18 Inkrafttreten
Diese Ordnung des Fachbereiches regelt auf der Grundlage des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) die Organisation des Fachbereiches Chemie der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
Der Fachbereich Chemie ist Mitglied der Gesamtfakultät "Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät".
Der Fachbereich trägt gemäß § 14 Abs. 1 Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die Bezeichnung "Fachbereich Chemie". Der Sprecher bzw. die Sprecherin des Fachbereiches trägt die Bezeichnung "Dekan des Fachbereiches" bzw. "Dekanin des Fachbereiches", sein bzw. ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin die Bezeichnung "Prodekan des Fachbereiches" bzw. "Prodekanin des Fachbereiches."
(1) Am Fachbereich bestehen folgende wissenschaftliche Einrichtungen:
(3) Die Institute sind wissenschaftliche Einrichtungen gemäß § 91 HSG LSA. Alles weitere regelt die Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Institute des Fachbereiches Chemie der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(1) Soweit Mitglieder des Fachbereiches nicht einem Institut angehören, sind sie Mitglieder des Zentralbereiches. Zu ihm gehören die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, den Werkstätten und den Materialausgaben, soweit sie nicht einem Institut unterstellt sind.
(2) Der Zentralbereich untersteht dem Dekan bzw. der Dekanin direkt.
(1) Der Fachbereich erfüllt auf seinem Fachgebiet die ihm gemäß § 87 HSG LSA zugewiesenen Aufgaben. Das betrifft alle mit folgenden Gebieten zusammenhängenden Fragen
(1) Mitglieder des Fachbereiches sind die ihm zugeordneten Mitglieder der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg gemäß § 3 der Grundordnung der Universität.
(2) Angehörige des Fachbereiches sind die ihm zugeordneten Angehörigen der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg gemäß § 5 der Grundordnung der Universität.
Organe des Fachbereiches sind der Dekan bzw. die Dekanin und der Fachbereichsrat.
(1) Der Dekan bzw. die Dekanin vertritt den Fachbereich und führt die Geschäfte des Fachbereiches in eigener Zuständigkeit. Der Dekan bzw. die Dekanin wird durch den Prodekan bzw. die Prodekanin vertreten.
(2) Der Dekan bzw. die Dekanin ist Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus.
(3) Der Dekan bzw. die Dekanin und der Prodekan bzw. die Prodekanin werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehördenen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gewählt.
(4) Die Amtszeit richtet sich nach den Festlegungen der Grundordnung der Universität. Wiederwahl ist zulässig.
(1) In den Fachbereichsrat werden gemäß § 88 HSG LSA gewählt:
(3) Der Fachbereich regelt seine innere Organisation durch eine Ordnung und erlässt zur Erfüllung der Aufgaben weitere notwendige Ordnungen.
(1) Der Fachbereichsrat ist das kollegiale Beschlussorgan des Fachbereiches Chemie.
(2) Seine Aufgaben und Kompetenzen regeln sich grundsätzlich nach § 88 HSG LSA.
(3) Der Fachbereichsrat entscheidet danach in allen Angelegenheiten des Fachbereiches, soweit dem nicht andere Regelungen des HSG LSA entgegenstehen, über
(5) In Abstimmung mit dem Fachbereichsrat beruft der Dekan bzw. die Dekanin Versammlungen aller Mitglieder des Fachbereiches ein.
(1) Die Vorbereitung eines Berufungsvorschlages erfolgt durch eine vom Fachbereichsrat zu bildende Berufungskommission gemäß § 43 Abs. 4 HSG LSA.
(2) Alles weitere regelt der § 43 HSG LSA. Der Dekan bzw. die Dekanin teilt dem Senat mit, wenn ein Berufungsverfahren eingeleitet wird.
(1) Das Habilitationsrecht überträgt der Fachbereich auf die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät.
(2) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich.
(3) Der Dekan bzw. die Dekanin teilt dem Dekan bzw. der Dekanin der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät unverzüglich mit, wenn ein Antrag auf Habilitation gestellt wird.
(1) Die Durchführung von Promotionsverfahren obliegt am Fachbereich dem Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss wird vom Fachbereichsrat eingesetzt.
(2) Das Nähere regelt die Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich.
(1) Der Prüfungsausschuss wird vom Fachbereichsrat eingesetzt. Er ist am Fachbereich für die studienplangerechte Durchführung aller Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen für die Lehramtsfächer zuständig.
(2) Das Nähere regeln die bestätigten Studien- und Prüfungsordnungen der am Fachbereich Chemie zugelassenen Studiengänge.
(1) Der Fachbereichsrat entscheidet über die Verteilung der zugewiesenen Haushaltsmittel. Grundlage der Stellenzuweisung an die Institute ist der durch den Rat beschlossene Stellenplan. Änderungen bedürfen eines Ratsbeschlusses.
(2) Den Mitgliedern des Fachbereichsrates ist mindestens sieben Werktage vor der Ratssitzung, die über die Mittelaufteilung beschließen soll, ein Vorschlag des Dekans bzw. der Dekanin zur Verteilung der Haushaltsmittel vorzulegen.
(3) Die Verwendung und Nutzung der am Fachbereich vorhandenen Mittel, Geräte und Räume erfolgt auf der Grundlage entsprechender Fachbereichsratsbeschlüsse und der durch den Fachbereichsrat beschlossenen Verwaltungs- und Benutzungsordnungen für die Institute des Fachbereiches Chemie der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(1) Änderungen dieser Ordnung beschließt der Fachbereichsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Der Antrag zur Änderung muss in vollem Wortlaut mit der Einladung zu der entsprechenden Sitzung versandt werden.
(1) Diese Fachbereichsordnung bedarf der Annahme durch den Fachbereichsrat.
(2) Sie wird durch den Akademischen Senat bestätigt. Bei Änderungen ist in gleicher Weise zu verfahren.
Die Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 19. April 2002
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Fachbereichsrat Chemie am 01.03.2002 verabschiedet;
vom Akademischen Senat am 10.04.2002 bestätigt.