Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 5 vom 28. Mai 2002, S. 2



Medizinische Fakultät


Geschäftsordnung des Fakultätsrates der Medizinischen Fakultät 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 05.02.2002

Übersicht:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Konstituierende Sitzung
§ 3 Einberufung der Sitzungen
§ 4 Tagesordnung und Einladung
§ 5 Öffentlichkeit
§ 6 Hinzuziehung von Nichtmitgliedern
§ 7 Verhinderung
§ 8 Verhandlungsleitung
§ 9 Beschlussfähigkeit
§ 10 Protokoll
§ 11 Wahrung der Verschwiegenheit
§ 12 Sitzungsverlauf
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Ordnungsverstöße
§ 15 Abstimmungen
§ 16 Sondervotum
§ 17 Wahlverfahren
§ 18 Abschluss der Abstimmung oder Wahl
§ 19 Wahl der Dekanin bzw. des Dekans
§ 20 Wahl der Prodekaninnen und Prodekane
§ 21 Beratende Ausschüsse
§ 22 Änderung der Geschäftsordnung
§ 23 Inkrafttreten


§ 1
Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für die dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät (im folgenden: Fakultätsrat) gemäß §§ 87 und 88 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (im folgenden: HSG LSA) zugewiesenen Aufgaben.

§ 2
Konstituierende Sitzung

(1) Die konstituierende Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Hochschulwahlen einberufen.

(2) Sie wird von diesem Mitglied eröffnet und bis zur Wahl der Dekanin bzw. des Dekans  geleitet. Mit der Annahme der Wahl geht die Führung der Geschäfte einschließlich der Leitung der Sitzung auf die Dekanin bzw. den Dekan über.

(3) In der konstituierenden Sitzung wird die Dekanin bzw. der Dekan gemäß § 19 durch Wahl bestimmt.

§ 3
Einberufung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen werden von der bzw. dem Vorsitzenden (Dekanin bzw. Dekan) einberufen. Sie bzw. er bestimmt Ort und Zeit der Sitzung.

(2) Der Fakultätsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. In der Regel tagt der Fakultätsrat einmal pro Monat. Außerordentliche Sitzungen können bei besonderer Dringlichkeit einberufen werden.

(3) Der Fakultätsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Rektorin bzw. der Rektor gemäß § 80 Abs. 3 HSG LSA dieses beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beizufügen. Die bzw. der Vorsitzende kann die vorgeschlagene Tagesordnung ergänzen.

(4) In der vorlesungsfreien Zeit sollen Sitzungen nur zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten einberufen werden.

§ 4
Tagesordnung und Einladung

(1) Die Tagesordnung wird von der bzw. dem Vorsitzenden aufgestellt. Sie wird fakultätsöffentlich bekanntgegeben. Termin, Ort und vorläufige Tagesordnung der Sitzung des Fakultätsrates sind über die Sekretariate der Einrichtungen der Fakultät durch Aushang bekanntzumachen.

(2) Einladung und vorläufige Tagesordnung sind im Regelfall fünf Arbeitstage vor der Sitzung zur Post zu geben. Anstehende Beschlussvorlagen, Eingaben und Berichte sollen zur Kenntnis gebracht werden. In dringenden Fällen kann der Fakultätsrat auch frist- und formlos einberufen werden.

(3) Tagesordnungspunkte müssen den jeweiligen Sachverhalt eindeutig erkennen lassen, soweit die Vertraulichkeit dem nicht entgegensteht.

(4) Auf rechtzeitigen Antrag eines Mitglieds des Fakultätsrates müssen, eines Mitglieds der Fakultät können weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Vorschläge von Fakultätsmitgliedern zur Tagesordnung müssen der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich, erforderlichenfalls mit Unterlagen, spätestens acht Arbeitstage vor der Sitzung vorliegen; die bzw. der Einreichende ist in der Tagesordnung zu nennen. Anträge eines Mitglieds des Fakultätsrates müssen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung im Dekanat eingehen. Entsprechende Zusätze zur Tagesordnung  müssen den Fakultätsratsmitgliedern spätestens an dem der Sitzung vorhergehenden Arbeitstag per Post oder Fax zugehen.

(5) Alle Anträge bedürfen der Schriftform.

(6) Die bzw. der Vorsitzende ist ermächtigt, Anträge von Fakultätsratsmitgliedern ohne vorherige Befragung des Fakultätsrates zunächst an die zuständigen Ausschüsse zu verweisen. Die bzw. der Vorsitzende informiert die Fakultätsratsmitglieder darüber.

(7) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten minderer Bedeutung, die keine Beschlussfassung erfordern, vereinigt werden.

(8) Über Anträge zur Änderung der Tagesordnung wird erst zu Beginn der Sitzung nach Feststellung der Beschlussfähigkeit abgestimmt. Neue Punkte dürfen in die Tagesordnung nicht aufgenommen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder des Fakultätsrates widersprechen.

(9) Vertagte Tagesordnungspunkte werden in der darauffolgenden Sitzung beraten.

§ 5
Öffentlichkeit

(1) Der Fakultätsrat tagt grundsätzlich fakultätsöffentlich. Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen sind stets in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. In den Fällen des § 88 Abs. 4 HSG LSA wirken alle Professorinnen und Professoren der Fakultät stimmberechtigt mit.

(2) Der Fakultätsrat kann bei nichtöffentlicher Sitzung über die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Verschwiegenheit beschließen.

(3) Die wesentlichen Beratungsgegenstände und die Beschlüsse des Fakultätsrates sind hochschulöffentlich bekanntzumachen. Die Ergebnisse der Fakultätsratssitzungen, die nicht der Verschwiegenheit unterliegen, werden den Mitgliedern der wissenschaftlichen Einrichtungen der Fakultät in einer Information mitgeteilt.

§ 6
Hinzuziehung von Nichtmitgliedern

(1) Die bzw. der Vorsitzende kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Nichtmitglieder als Sachverständige beratend einladen. Stimmberechtigte Mitglieder können bei der bzw. dem Vorsitzenden die Einladung von Beratern zu einzelnen Tagesordnungspunkten beantragen. Entspricht die bzw. der Vorsitzende diesem Antrag nicht, entscheidet der Fakultätsrat durch Beschluss.

(2) Unmittelbar betroffene Mitglieder der Fakultät sollen auf ihr Verlangen zur Sache gehört werden.

(3) Berater haben weder Antrags- noch Stimmrecht.

§ 7
Verhinderung

Ein Wahlmitglied, das an der Sitzung teilzunehmen verhindert ist, hat dies dem Dekanat unverzüglich mitzuteilen. Die Benachrichtigung muss spätestens um 12.00 Uhr an dem der Sitzung vorhergehenden Arbeitstag im Dekanat schriftlich eingegangen sein. Die bzw. der Vorsitzende lädt unverzüglich die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter gemäß § 70 Abs. 5 HSG LSA ein. Für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gilt die Frist nach § 4 Abs. 2 nicht.

§ 8
Verhandlungsleitung

(1) Die Dekanin bzw. der Dekan eröffnet und schließt die Sitzungen. Bei ihrer bzw. seiner Verhinderung übernimmt eine bzw. einer der beiden Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Prodekanin bzw. Prodekan) den Vorsitz mit allen Rechten und Pflichten der bzw. des Vorsitzenden.

(2) Die Dekanin bzw. der Dekan und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter achten auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Bei Widerspruch gegen deren Auslegung entscheidet der Fakultätsrat.

§ 9
Beschlussfähigkeit

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die bzw. der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest.

(2) Der Fakultätsrat ist gemäß §§ 72 und 88 HSG LSA beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit bestimmt die bzw. der Vorsitzende einen neuen Sitzungstermin. Dieser Fakultätsrat ist dann unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Der Fakultätsrat gilt, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses Mitglied zählt bei der Feststellung, ob der Fakultätsrat noch beschlussfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern.

§ 10
Protokoll

(1) Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen des Fakultätsrates sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen Tag, Beginn, Ende und Ort der Sitzung, den Namen der bzw. des Vorsitzenden, die Anwesenheitsliste, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Das Protokoll ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollantin bzw. dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(2) Jedes anwesende Fakultätsratsmitglied kann verlangen, dass seine von der Mehrheit abweichende Meinung oder eine persönliche Bemerkung im Protokoll vermerkt wird. Die bzw. der Vorsitzende kann verlangen, dass das Fakultätsratsmitglied seine in der Sitzung vorgetragene Erklärung spätestens einen Arbeitstag nach der Sitzung der Protokollantin bzw. dem Protokollanten schriftlich überreicht.

(3) Das Protokoll der Sitzung ist den Mitgliedern des Fakultätsrates innerhalb von drei Wochen zuzuleiten. Bei kürzer aufeinanderfolgenden Sitzungen muss das Protokoll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

(4) Zu Beginn des nichtöffentlichen Teils der nächsten Sitzung wird über die Genehmigung des Protokolls abgestimmt. Bis dahin können Mitglieder des Fakultätsrates eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragen. Sollte die besagte nächste Sitzung ausschließlich öffentlich tagen (z.B. kurzfristig anberaumte Sondersitzungen), so ist über die Genehmigung des Protokolls in der nächstfolgenden Sitzung im nichtöffentlichen Teil abzustimmen.

(5) Das Protokoll der letzten Sitzung der Amtsperiode des Fakultätsrates wird im Umlaufverfahren genehmigt.

§ 11
Wahrung der Verschwiegenheit

Werden Personal- und Prüfungsangelegenheiten behandelt, sind alle an der Sitzung Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein und besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft im Fakultätsrat fort. Unter Wahrung des vorstehenden Satzes können Mitglieder des Fakultätsrates die Angehörigen ihrer Statusgruppe in eigener Verantwortung informieren.

§ 12
Sitzungsverlauf

(1) Die bzw. der Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte einzeln auf. Sie bzw. er eröffnet, leitet und schließt die Beratung zur Sache.

(2) Zu Beginn der Verhandlung jedes Tagesordnungspunktes gibt die bzw. der Vorsitzende die eingegangenen Anträge bekannt. Während der Sitzung eingegangene Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind schriftlich oder zu Protokoll zu stellen.

(3) Die bzw. der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der eingehenden Wortmeldungen. Liegen zu einem Tagesordnungspunkt zahlreiche Wortmeldungen vor, so kann die bzw. der Vorsitzende eine Beschränkung der Redezeit vornehmen. Erhebt sich gegen diese Regelung Widerspruch, so entscheidet der Fakultätsrat über die Redezeitbeschränkung durch Beschluss. Der Fakultätsrat kann grundsätzlich für die Behandlung aller Tagesordnungspunkte eine Beschränkung der Redezeit beschließen.

(4) Die bzw. der Vorsitzende kann für einzelne Fragenbereiche Berichterstatterinnen und Berichterstatter einsetzen. Der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter kann zur Klärung eines Sachverhaltes auch außerhalb der Reihe das Wort erteilt werden. Sie bzw. er hat das Recht auf ein Schlusswort vor dem Abschluss der Beratung.

(5) Redebeiträge und darin gestellte Anträge müssen sich auf den jeweils behandelten Tagesordnungspunkt beziehen. Gehört ein Antrag nicht zum aufgerufenen Punkt der Tagesordnung, so kann die bzw. der Vorsitzende ihn zurückweisen.

(6) Änderungs- und Alternativanträge sind gemeinsam mit dem Erstantrag zu beraten.

§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste zu berücksichtigen. Ein Redebeitrag darf dadurch nicht unterbrochen werden.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Durch Gegenrede wird eine Abstimmung herbeigeführt. Für Gegenreden kann der Fakultätsrat eine Redezeitbeschränkung je Einzelbeitrag oder je Mitgliedergruppe beschließen.

§ 14
Ordnungsverstöße

(1) Verstößt eine bzw. ein zur Teilnahme an einer Sitzung Berechtigte bzw. Berechtigter grob und wiederholt gegen die Ordnung, so kann die bzw. der Vorsitzende sie bzw. ihn aus dem Sitzungszimmer verweisen.

(2) Im Fall einer Verweisung aus dem Sitzungszimmer gilt § 7, falls die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter rechtzeitig zu erreichen ist.

§ 15
Abstimmungen

(1) Die Mitglieder des Fakultätsrates stimmen grundsätzlich offen durch Handzeichen ab. Die Abstimmung findet im Anschluss an die Beratung eines Tagesordnungspunktes statt. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.

(2) Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung beschlossen.

(3) Vor jeder Abstimmung sind der Antrag und die Fragestellung für die Abstimmung unmissverständlich zu formulieren.

(4) Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache vor, ist zuerst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Über Änderungsanträge zu diesem Antrag ist vor dem Antrag abzustimmen, auf den sich die Änderung bezieht. Die Annahme des Beschlusses über den weitestgehenden Antrag erledigt alle anderen Anträge.

(5) Die bzw. der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Anträge, über die gemäß Abs. 4 abzustimmen ist. Erfolgt dagegen Widerspruch, entscheidet der Fakultätsrat.

(6) Bei Berufungsvorschlägen, Habilitationsverfahren und bei der Beschlussfassung zu Promotions- und Habilitationsordnungen wirken gemäß § 88 Abs. 4 HSG LSA alle Professorinnen und Professoren der Fakultät stimmberechtigt mit.

(7) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Bei Beschlussfassungen, die die Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, erfährt das Stimmrecht der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 70 Abs. 3 HSG LSA Einschränkungen. Entscheidungen, die die Forschung und die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, erfolgen gemäß § 70 Abs. 4 HSG LSA.

(9) Während der Abstimmungs- oder Wahlhandlung ruht das Rede- und Antragsrecht.

(10) Einmal gefasste Beschlüsse können nur revidiert werden, wenn unter Vorlage des alten Beschlusses über den Sachverhalt neue und wesentliche Tatsachen und Gesichtspunkte bekanntgemacht werden.

§ 16
Sondervotum

(1) Jedes Mitglied kann einen vom Beschluss abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen, sofern es dies in der Sitzung öffentlich ankündigt.

(2) Das Sondervotum ist innerhalb von 10 Tagen nach der Sitzung bei der bzw. dem Vorsitzenden einzureichen. Es ist dem Beschluss des Fakultätsrates beizufügen.

(3) Ein Sondervotum kann von weiteren Mitgliedern des Fakultätsrates unterzeichnet werden.

§ 17
Wahlverfahren

(1) Wahlen soll eine Aussprache vorausgehen.

(2) Wahlen bedürfen der Beschlussfähigkeit des Fakultätsrates, die vorher festzustellen ist.

(3) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 18
Abschluss der Abstimmung oder Wahl

(1) Die bzw. der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung oder der Wahl fest und gibt es bekannt. Meldet ein Fakultätsratsmitglied unmittelbar nach der Bekanntmachung Zweifel an der Eindeutigkeit der Abstimmungsfrage oder dem Ergebnis der Auszählung an, so ist bei Zweifeln an der Eindeutigkeit der Abstimmungsfrage die Wahl zu wiederholen, bei Zweifeln an der Auszählung die Auszählung zu wiederholen. Dies erfolgt, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangen.

(2) Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden in die Protokolle aufgenommen. Dem Verlangen eines Fakultätsratsmitgliedes, im Protokoll festzuhalten, wie es abgestimmt hat, ist stattzugeben. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.

§ 19
Wahl der Dekanin bzw. des Dekans

(1) Die Wahl der Dekanin bzw. des Dekans gemäß § 89 Abs. 1 HSG LSA erfolgt gemäß § 2 in der konstituierenden Sitzung des Fakultätsrates.

(2) Die Wahl der Dekanin bzw. des Dekans erfolgt gemäß § 17 dieser Geschäftsordnung.

(3) Die bzw. der Gewählte hat nach der Wahl unverzüglich zu erklären, ob sie bzw. er die Wahl annimmt. Lehnt sie bzw. er die Wahl ab, so soll spätestens innerhalb eines Monats eine neue Wahl stattfinden.

§ 20
Wahl der Prodekaninnen und Prodekane

(1) Die Wahl der Prodekaninnen und Prodekane erfolgt gemäß § 89 Abs. 1 HSG LSA. Sie wird in der der konstituierenden Sitzung folgenden Sitzung durchgeführt.

(2) § 19 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.

§ 21
Beratende Ausschüsse

(1) Der Fakultätsrat kann für besondere Aufgaben zur Vorbereitung von Beschlüssen beratende Ausschüsse bilden.

(2) Bei der Einsetzung von Ausschüssen werden vom Fakultätsrat zunächst die Mitgliederzahl und die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen beschlossen.

(3) Der Fakultätsrat wählt die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse. Dabei hat jede Mitgliedergruppe das Vorschlagsrecht für die von ihr zu stellenden Ausschussmitglieder.

(4) Die bzw. der Vorsitzende oder der Fakultätsrat können von den Ausschüssen einen Bericht über den Stand der Ausschusstätigkeit verlangen. Die bzw. der Ausschussvorsitzende leitet der bzw. dem Vorsitzenden das Ergebnis der Beratung (Protokoll) zu, das dem Fakultätsrat gegebenenfalls zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

(5) Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Fakultätsrates gelten in entsprechender Weise für die Ausschüsse des Fakultätsrates.

§ 22
Änderung der Geschäftsordnung

(1) Die bzw. der Vorsitzende legt die Geschäftsordnung aus; der Fakultätsrat beschließt diese.

(2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder.

§ 23
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg am 05.02.2002 beschlossen. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Geschäftsordnung (ABl. 1994, Nr. 1, S. 23)  außer Kraft.

Halle (Saale), 22. März 2002

Prof.Dr. B. Osten
Dekan