MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 4 vom 26. März 2002, S. 8
§ 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien geben Hinweise auf Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Tierschutzes und regeln seine Organisation an der Universität und am Universitätsklinikum.
Die Richtlinien gelten für alle Einrichtungen und Mitglieder der Universität und des Universitätsklinikums, die Tierversuche durchführen und Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken nutzen oder züchten und halten.
§ 2
Grundsätze
(1) Oberster Grundsatz ist die Beachtung und Einhaltung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in seiner jeweils gültigen Fassung und aller damit verbundenen rechtlichen Bestimmungen. Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der Tätigkeiten an Tieren ausübt, hat sich vor Beginn der Arbeiten mit dem geltenden Recht vertraut zu machen und die erforderliche Fach- und Sachkunde anzueignen.
(2) Einem Tier dürfen ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die Versuchstiere müssen ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Zweck des Versuchs mit anderen Methoden und Vorhaben nicht erreicht werden kann. Tierversuche und jeglicher Tiereinsatz sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken (§§ 1, 2, 6-9 TierSchG).
(3) Tierversuche müssen vor Beginn der Versuchsdurchführung bei der zuständigen Behörde angezeigt und genehmigt werden. Für die Haltung bzw. Zucht von Versuchstieren muss eine Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde vorliegen.
(4) Die Verantwortlichkeiten für die Einhaltung aller Vorschriften liegen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei den Versuchsleiterinnen und Versuchsleitern (§ 9 TierSchG) bzw. den Leiterinnen und Leitern der Versuchstierhaltungen sowie jeweils für ihre Tätigkeiten bei allen an Tierversuchen und Tierhaltungen Beteiligten.
§ 3
Organisation des Tierschutzes
(1) Genehmigungsinhaber für Tierversuche und Versuchstierhaltung ist die Universität bzw. das Universitätsklinikum.
(2) Verantwortlich für die Durchführung des Tierschutzgesetzes ist die Kanzlerin bzw. der Kanzler für den Hochschulbereich und die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor des Klinikums der Medizinischen Fakultät für den medizinischen Bereich. Sie bestellen Tierschutzbeauftragte mit entsprechender Fachkenntnis und der erforderlichen Zuverlässigkeit, die die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen für sie ergebenden Pflichten und Rechte fachlich in eigener Verantwortung wahrnehmen.
(3) Die Stellung und Befugnis der Tierschutzbeauftragten werden durch innerbetriebliche Anweisung geregelt (siehe Anlage).
(4) Jeglicher Schriftverkehr mit den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden erfolgt über die Tierschutzbeauftragten; eine Durchschrift des jeweiligen Antrags zum Verbleib ist ihnen zur Verfügung zu stellen. Für alle Anträge und Anzeigen werden von den Tierschutzbeauftragten Vorlagen zur Verfügung gestellt.
(5) Die Direktorinnen und Direktoren der Institute oder Kliniken, an denen regelmäßig Tierversuche durchgeführt oder Versuchstiere gehalten werden, bestellen schriftlich eine Versuchstier-Beauftragte bzw. einen Versuchstier-Beauftragten, die bzw. der Aufgaben, die ihnen als Leiterin bzw. Leiter der Einrichtung bezüglich Tierschutz obliegen, in ihrem Auftrag wahrnimmt und Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für die Tierschutzbeauftragten ist. Den Versuchstier-Beauftragten ist die dafür erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(6) Alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die eigenverantwortlich Lehre und Forschung betreiben, haben die Pflicht, Doktorandinnen und Doktoranden, Studierende und alle an Tierversuchsvorhaben beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Erwerb der nötigen Kenntnisse der Grundlagen des tierexperimentellen Arbeitens anzuhalten.
(7) Die im Rahmen von Forschung und Lehre für Tierversuche oder Versuchstierhaltung erforderlichen Mittel trägt die jeweilige Einrichtung, soweit sie nicht nach Regelungen der Universität aus zentralen Mitteln des Universitätshaushaltes bestritten werden.
(8) Die Universität und das Klinikum bilden die gemeinsame Tierschutzkommission,
die die Belange des Tierschutzes im Einklang mit ihren Aufgaben in Forschung
und Lehre vertritt.
Können bei Antragstellung oder Durchführung von Tierversuchsvorhaben
unterschiedliche Auffassungen zwischen Versuchsleitung und den Tierschutzbeauftragten
nicht ausgeräumt werden, so kann diese Kommission von beiden Seiten
zu Zwecke der Vermittlung angerufen werden. Die Tierschutzkommission besteht
aus bis zu 9 Mitgliedern, insbesondere aus den Bereichen Biologie, Landwirtschaft,
Medizin und Pharmazie sowie Theologie und Ethik, die auf Vorschlag der
betreffenden Fakultäten und Fachbereiche bestellt werden, sowie aus
den Tierschutzbeauftragten als ständige Mitglieder.
§ 4
Anzeige- und Genehmigungspflicht für Tierversuche oder
Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren
(1) Genehmigungspflichtige Tierversuche müssen bei der Behörde maschinengeschrieben in siebenfacher Ausfertigung eingereicht werden. Mit dem Tierversuch darf erst nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden oder dann, wenn die Behörde nach einer Frist von 3 Monaten - bei Finalversuchen nach 2 Monaten - noch nicht schriftlich entschieden hat (§ 8 Abs. 1 und Abs. 5a TierSchG).
(2) Anzeigepflichtige Versuchsvorhaben oder Eingriffe und Behandlungen müssen spätestens 14 Tage vor Versuchsbeginn der Behörde angezeigt werden (§ 8a [1] TierSchG).
(3) Antragsteller bzw. Antragstellerin ist die Instituts-/Klinikdirektorin bzw. der Instituts-/Klinikdirektor, kann aber auch die Leiterin bzw. der Leiter des Versuchsvorhabens sein. Im letzteren Fall muss zusammen mit dem Antrag die schriftliche Kenntnisnahme der Direktorin bzw. des Direktors vorgelegt werden.
(4) Ändern sich im Versuchsvorhaben überwachungsrelevante Sachverhalte - das sind insbesondere Änderungen in der Versuchsdurchführung, der Tierzahl oder -art und der personellen Mitarbeit - müssen diese der Behörde unverzüglich schriftlich angezeigt werden (§ 8a [4] TierSchG).
§ 5
Meldepflicht bei wissenschaftlicher Nutzung von Wirbeltieren
(1) Tötungen von nicht vorbehandelten Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken müssen der bzw. dem Tierschutzbeauftragten vor Versuchsbeginn gemeldet werden.
(2) Für die Tötung von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken wird Fachkunde und ein Sachkundenachweis vorausgesetzt (§ 4 TierSchG). Der Sachkundenachweis kann durch ein Fachgespräch bei den Tierschutzbeauftragten oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einem tierexperimentellen Kurs erbracht werden.
(3) Die Einarbeitung der Personen in die spezielle Tötungsmethode erfolgt im Rahmen des jeweiligen Versuchsvorhabens. Verantwortlich hierfür ist die sachkundige Versuchsleiterin bzw. der sachkundige Versuchsleiter.
(4) Die Beherrschung der Methode ist der bzw. dem zuständigen Tierschutzbeauftragten aktenkundig zu demonstrieren. Die Versuchsleiterin bzw. der Versuchsleiter schlägt von sich aus hierfür Termine vor.
(5) Die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Studierende dürfen bis zum Erwerb des Sachkundenachweises den Eingriff nur unter Anleitung durchführen.
§ 6
Persönliche Voraussetzungen für tierexperimentelles Arbeiten
(1) Für den Personenkreis, der experimentell mit Wirbeltieren arbeiten darf, gelten strenge Kriterien bezüglich Ausbildung und Fach- bzw. Sachkunde (§§ 4, 6, 9, 10 und 10a TierSchG).
(2) Für Personen, die die Voraussetzung bezüglich Ausbildung nicht erfüllen, aber nachweislich über Fachkunde verfügen, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden (§ 9 [1] TierSchG). Diese wird von der Instituts-/Klinikdirektorin bzw. dem Instituts-/Klinikdirektor oder von der Versuchsleiterin bzw. dem Versuchsleiter bei der zuständigen Behörde beantragt.
(3) Für die praktische Einarbeitung der Beteiligten in die Methode ist die Versuchsleiterin bzw. der Versuchsleiter verantwortlich. Von der Universität werden zum Erwerb von Fach- und Sachkunde Weiterbildungsveranstaltungen angeboten.
(4) Die Versuchsleitung kann nur von Personen wahrgenommen werden, die ein Hochschulstudium abgeschlossen haben und über mehrjährige tierexperimentelle Erfahrungen und Fachkenntnisse verfügen.
§ 7
Protokollführung und Versuchstiermeldung
(1) Für die Protokollierung der Versuchsvorhaben ist die jeweilige Versuchsleiterin bzw. der jeweilige Versuchsleiter verantwortlich (§ 9 TierSchG). Die Protokolle müssen tagfertig geführt werden und sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen (§ 9a TierSchG). Die Protokolle werden von den Tierschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt.
(2) Die Protokolle sind so zu führen, dass sie sowohl den gesetzlichen Vorschriften der Aufzeichnungspflicht (§ 9a TierSchG) als auch der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2156) genügen. Sie sind von der Versuchsleitung und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift wird dokumentiert, dass über den Zweck des Versuchsvorhabens und den Versuchsablauf unterrichtet wurde.
(3) Universität und Klinikum sind verpflichtet, entsprechend der Versuchstiermeldeverordnung die eingesetzten Tiere der zuständigen Behörde zu melden. Hierzu übersenden die Direktorinnen und Direktoren der Institute und Kliniken bzw. ihre Versuchstierbeauftragten den Tierschutzbeauftragten jährlich bis zum 31.01. eine Kopie der Protokolle aller Versuchsvorhaben ihres Verantwortungsbereichs.
(4) Die Daten werden von den Tierschutzbeauftragten anhand der Protokolle entsprechend der Versuchstiermeldeverordnung erfasst und der Behörde sowie der Hochschulleitung der Verwaltungsdirektion gemeldet.
§ 8
Versuchstierhaltung
(1) Die Haltung von Versuchstieren erfolgt ausschließlich in Tierlaboren bzw. zentralen Tierhaltungen, für die eine Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde vorliegt (§ 11 TierSchG).
(2) Bei Planungen und baulichen Änderungen von Tierlaboren sind die zuständigen Tierschutzbeauftragten beratend einzubeziehen. Als Empfehlung für eine tierschutzgerechte Haltung gelten die
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Tierlabore sind über die ihnen aus dem Tierschutzgesetz erwachsenden Verantwortlichkeiten hinaus verpflichtet, bei Unregelmäßigkeiten im Verhalten der Tiere, insbesondere aber bei gehäuften Todesfällen, die nicht versuchsbedingt sind, unverzüglich die Tierklinik zu verständigen. Bei Verdacht auf Seuchen ist die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt zu informieren (§ 9 Tierseuchengesetz). Erkrankte bzw. gestorbene Tiere sollten zum Zweck der Diagnose in ein Untersuchungslabor eingeschickt werden.
(5) Die Ausgabe von Tieren erfolgt nur an befugte Personen und unter Angabe des internen Aktenzeichens des Versuchsvorhabens.
(6) Der inneruniversitäre Transport von Tieren hat sachgerecht zur erfolgen.
(7) Die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollbücher (§ 11a TierSchG) werden durch das Personal der Tierhaltungen geführt.
(8) Die Leiterinnen und Leiter der Tierlabore oder zentralen Tierhaltungen melden den Tierschutzbeauftragten jährlich bis zum 31.01. die Art und Zahl der im Vorjahr zu Futterzwecken abgegebenen Wirbeltiere sowie die abnehmenden Einrichtungen. Diese Daten sind an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(9) An den Behältnissen zur Unterbringung der Versuchstiere müssen Karten angebracht werden, aus denen außer tierbezogenen Daten der Zweck und die Dauer der Versuche ersichtlich sind bzw. das interne Aktenzeichen vermerkt ist.Verantwortlich dafür ist die Versuchsleitung in Absprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Tierhaltung.
(10) Darüber hinaus erfolgt der Betrieb der Versuchstiereinrichtung entsprechend der jeweiligen Labor- oder Nutzerordnung.
§ 9
Beschaffung von Versuchstieren
(1) Wirbeltiere, die für Tierversuche eingesetzt werden sollen, dürfen nur aus speziellen genehmigten Zuchten beschafft werden (§ 9 TierSchG; Ausnahmen siehe § 9 [2] Nr. 7).
(2) Die Beschaffung von Versuchstieren erfolgt über die Leiterin bzw. den Leiter des Tierlabors oder in Absprache mit ihr bzw. ihm.
(3) Bei Übernahme von Versuchstieren aus anderen Tierhaltungen ist der Gesundheitszustand der Herkunftsbestände durch eine tierärztliche Bescheinigung zu attestieren.
(4) Bei der Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern ist außer der Dokumentation ihres Hygienestatus eine behördliche tierschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich (§ 11a TierSchG).
(5) Bei der Bestellung müssen Quarantäne- bzw. Adaptationszeiten berücksichtigt werden.
(6) Vorkommnisse beim Transport, die zu einer vermeidbaren Beeinträchtigung der Tiere führen, müssen den Tierschutzbeauftragten umgehend mitgeteilt werden.
(7) Im Übrigen erfolgt die Beschaffung der Versuchstiere entsprechend den Regelungen der jeweiligen Fakultät bzw. Einrichtung (Medizinische Fakultät: Beschaffungsordnung).
§ 10
Entsorgung
Die Entsorgung von Tierkörpern oder -teilen und gebrauchter Einstreu und sonstigen Abfällen aus Tierhaltungen und -laboren erfolgt entsprechend der Entsorgungsordnung der Universität (siehe ABl. 2001, Nr. 2, S. 5) und aktueller tierseuchenrechtlicher Bestimmungen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft, gleichzeitig werden die im ABl. 1994, Nr. 1, S. 38 veröffentlichten Richtlinien außer Kraft gesetzt.
Halle (Saale), 25. Februar 2002
W. Matschke
Kanzler
Halle (Saale), 7. März 2002
B. Irmscher
Verwaltungsdirektorin Medizin
Anlage
Innerbetriebliche Anweisung zur Stellung und Befugnis
der Tierschutzbeauftragten [§ 8b (6) Satz 3 Tierschutzgesetz (TierSchG)]
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg und des Universitätsklinikums
Gemäß § 8b (3) des TierSchG sind Tierschutzbeauftragte verpflichtet,