Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 4 vom xx. xxx 2002, S. 1



Medizinische Fakultät


Studienordnung für den Studiengang Pflege- und Gesundheitswissenschaft 
an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 13.06.2000

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2  Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520), hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Pflege- und Gesundheitswissenschaft der Medizinischen Fakultät erlassen:



I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Regelstudienzeit
§ 3 Studienbeginn

II. Inhalte und Struktur des Studiums
§ 4 Studienziele
§ 5 Aufbau des Studiums, Studienumfang
§ 6 Studieninhalte
§ 7 Lehrveranstaltungsarten
§ 8 Abschluss des Grundstudiums, Diplom-Vorprüfung
§ 9 Abschluss des Hauptstudiums, Diplomprüfung
§ 10 Leistungsscheine und Erbringungsformen
§ 11 Studienberatung

III. Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten und Bekanntmachung



I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung regelt das Studium der Pflege- und Gesundheitswissenschaft auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflege- und Gesundheitswissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 2. Februar 1999 (MBl. LSA S. 1321) – nachfolgend Diplomprüfungsordnung genannt.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt für das berufsbasierende und -integrierende Studium einschließlich der Prüfungszeit sowie der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit neun Semester.

§ 3
Studienbeginn

Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester. Zulassungsmöglichkeiten zu höheren Semestern durch Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung bleiben unberührt.

II. Inhalte und Struktur des Studiums

§ 4
Studienziele

(1) Das Studium bereitet die Studierenden theoretisch und praktisch auf die spätere forschungsbasierte und forschende Tätigkeit in der pflege- und gesundheitswissenschaftlichen Praxis vor. Pflege- und gesundheitswissenschaftliche Praxis umfasst Pflege, Gesundheitsförderung, Organisationsaufgaben im Gesundheitssystem, public health, Pflege- und Gesundheitsmanagement, patientenorientierte klinische Pflege im ambulanten und stationären Bereich, pflege- und gesundheitswissenschaftliche Forschung sowie, darauf aufbauend, Lehre und Beratung in der Pflege und im Gesundheitswesen (Pflege- und Gesundheitspädagogik / Medizinpädagogik).

(2) Auf der Grundlage umfassender wissenschaftlicher Methoden- und Fachkenntnisse sollen die Studierenden die Fähigkeit erwerben, sich in die vielfältigen Aufgaben anwendungs-, forschungs- oder lehrbezogener Tätigkeitsfelder der Pflege- und Gesundheitswissenschaft selbständig einzuarbeiten, wissenschaftliche Erkenntnisse selbständig zu erarbeiten und kritisch einzuordnen und für praktische Entscheidungen heranzuziehen, um die vielfältigen Aufgaben des späteren Berufslebens zu bewältigen.

(3) Durch die Einheit von fachwissenschaftlicher Theorie und Praxis sollen die Absolventinnen und Absolventen Handlungskompetenzen entwickeln, die durch wissenschaftstheoretische sowie forschungsmethodische Fähigkeiten ebenso gekennzeichnet sind wie durch die Befähigung zu selbständiger Fort- und Weiterbildung.

§ 5
Aufbau des Studiums, Studienumfang

(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium. Ein weiteres Semester ist für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der Diplomprüfungen (Diplomphase) vorgesehen.

Das Grundstudium hat einen Umfang von 70 Semesterwochenstunden (SWS), das Hauptstudium umfasst 76 SWS.

(2) Nach einem gemeinsamen Grundstudium können die Studierenden im Hauptstudium eine der drei Hauptstudienrichtungen wählen:
 
Hauptstudienrichtung I Allgemeine und klinische Pflege- und Gesundheitswissenschaft,
Hauptstudienrichtung II  Pflege- und Gesundheitspädagogik oder Medizinpädagogik,
Hauptstudienrichtung III Pflege- und Gesundheitsmanagement.

In der Hauptstudienrichtung II „Pflege- und Gesundheitspädagogik oder Medizinpädagogik“ ist neben dem Hauptfach ein Nebenfach (Zweitfach) zu wählen:

(Das Studium entspricht inhaltlich und in der Fächerorganisation einigen Studiengängen für das Lehramt Sekundarstufe II.)

(3) Das Studium ist pro Semester mit vier Wochen Blockveranstaltungen sowie Vertiefungsveranstaltungen in den blockfreien Wochen geplant.

(4) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung nach den Regelungen der Diplomprüfungsordnung abgeschlossen.

§ 6
Studieninhalte

Grundstudium (70 SWS)

Fächergruppe A: Allgemeine und Spezielle Pflege- und Gesundheitswissenschaft
Ausgehend von Gegenstand und Grundbegriffen allgemeiner und spezieller Pflegewissenschaft erfolgt eine Auseinandersetzung mit Theorien und Paradigmen von Pflege- und Gesundheitswissenschaften. Die Klärung der Dimensionen von Gesundheit und Pflege auf der Basis von Theorie, Empirie und Pflegepraxis ermöglicht die Bearbeitung spezifischer Fragestellungen pflegewissenschaftlicher Theoriebildung und qualitätsorientierter Praxisveränderung.

Fächergruppe B:  Human- und biowissenschaftliche Grundlagen
Die Auseinandersetzung mit human- und biowissenschaftlichen Grundlagen der Pflege- und Gesundheitswissenschaft trägt dem interdisziplinären Charakter des Studiums Rechnung. Sie ist vor allem auf die Vermittlung bio- und humanwissenschaftlicher Grundkenntnisse zum Gegenstand der Pflege- und Gesundheitswissenschaft gerichtet.

Fächergruppe C: Sozialwissenschaftliche Grundlagen
Die Vermittlung grundlegender Kenntnisse aus dem Bereich angrenzender Sozialwissenschaften (Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Recht, Gesundheitsökonomie) in ihrem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Pflege- und Gesundheitswissenschaften untersetzen den interdisziplinären Charakter des Studiums und bilden eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung professionellen, ganzheitlichen Denkens im Hinblick auf die Bearbeitung pflege- und gesundheitswissenschaftlicher Fragestellungen.
 
Lehrfach
SWS
gesamt
Grundstudium  
(A) Allgemeine und Spezielle Pflege- und Gesundheitswissenschaft  
Allgemeine Pflege- und Gesundheitswissenschaft
4
Ausgewählte Arbeitsfelder der Pflege- und Gesundheitswissenschaft
3
Grundlagen wissenschaftlich fundierter Pflege
4
Pflegetheorien / Theorien der Gesundheitswissenschaft
4
Spezielle Pflege- und Gesundheitswissenschaft
4
Methoden und Ergebnisse der Pflegeforschung
4
Biometrie
2
Pflegerelevante exemplarische Krankheitsbilder (PEK)
9
Medizinische Psychologie
2
Medizinische Soziologie
2
Summe:
38
   
(B) Human- und biowissenschaftliche Grundlagen  
Biologische Grundlagen
1
Biophysik
2
Grundlagen der Hygiene und Mikrobiologie
2
Pharmakologie (Einführung)
1
Pathologie
2
Anatomie
3
Physiologie
2
Biochemie
2
Spezielle Hygiene
1
Summe:
16
   
(C) Sozialwissenschaftliche Grundlagen  
Pädagogik
2
Psychologie
2
Soziologie
4
Recht
4
Ökonomie
4
Summe:
16

Hauptstudium (76 SWS)

Übergreifende gemeinsame Lehrgebiete für alle Studierenden des Hauptstudiums sind auf die Entwicklung grundlegender Fähigkeiten im Bereich Management, Personalentwicklung und Forschung von Pflege- und Gesundheitseinrichtungen sowie Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens orientiert.

Die Lehrinhalte der jeweiligen Hauptstudienrichtung

  1. Allgemeine und klinische Pflege- und Gesundheitswissenschaft,
  2. Pflege- und Gesundheitspädagogik oder Medizinpädagogik,
  3. Pflege- und Gesundheitsmanagement
spezifizieren die Ausbildung den hauptsächlich angestrebten beruflichen Tätigkeitsfeldern entsprechend.
 
Hauptstudienrichtung I
SWS
Allgemeine und klinische Pflege- und Gesundheitswissenschaft  
Methoden der Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation
4
Organisationswissenschaft
6
Gesundheit und Krankheit in den Lebensphasen
6
Methoden des Qualitätsmanagements und der Evaluation
5
Ethik
1
Geschichte der Pflege
1
Implementierung von Wissen und Allgemeine Didaktik
4
Qualitative und quantitative Forschungsmethoden
4
Psychologie
1
Arbeits- und Sozialrecht
3
Gesundheitsökonomie/Betriebswirtschaft
3
Medien
1
Kurs Gesprächsführung
3
Ernährungslehre
2
Assessment und wissenschaftliche Prozesssteuerung
2
Summe:
46
Forschungsorientierte Studienprojekte
30

 
Hauptstudienrichtung II
SWS
Pflege- und Gesundheitspädagogik / Medizinpädagogik  
Implementierung von Wissen und Allgemeine Didaktik
6
Methoder der Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation
(einschließlich Forschungsorientierte Studienprojekte)
10
Organisationswissenschaft
7
Medien
1
Ethik
2
Geschichte der Pflege
1
Qualitative und quantitative Forschungsmethoden
6
Psychologie
2
Sozialrecht
2
Gesundheitsökonomie/Betriebswirtschaft
3
Kurs Gesprächsführung
3
   
Hauptfach 1: Pflege  
Fachwissenschaft Pflege
7
Geschichte der Pädagogik
1
Berufspädagogik
4
Fachdidaktik Pflege
4
   
Hauptfach 2: MTA/Physiotherapie/Diätassistenz  
Fachwissenschaft für MTA/Physiotherapie/Diätassistenz
7
Geschichte der Pädagogik
1
Berufspädagogik
4
Fachdidaktik MTA/Physiotherapie oder Fachdidaktik Diätassistenz
7
   
Nebenfach 1: Biowissenschaften  
Krankenhaushygiene/Arbeitsmedizin
1
Spezielle Krankheitslehre
3
Ernährungslehre / Spezielle Ernährungslehre
3
Fachdidaktik Biowissenschaften
3
Ökologie
1
Klinische Pharmakologie
1
Kommunalhygiene
1
Fachwissenschaftliche Vertiefung
4
   
Nebenfach 2: Geistes- und Sozialwissenschaften  
Sozialkunde
3
Psychologie
3
Sozialpädagogik
2
Pädagogik
2
Fachdidaktik Geistes- und Sozialwissenschaften
3
Fachwissenschaftliche Vertiefung
4
   
Nebenfach 3: Gesundheitsförderung  
Spezielle Krankheitslehre
3
Ernährungslehre / Spezielle Ernährungslehre 
Kommunalhygiene 1 SWS (fakultativ)
3
Spezielle Rehabilitation/Prävention
1
Sozialpädagogik
1
Methoden der Gesundheitsförderung
3
Problemfelder der Gesundheitsförderung
2
Fachwissenschaftliche Vertiefung
4
Summe:
76

 
Hauptstudienrichtung III
SWS
Pflege- und Gesundheitsmanagement  
Methoden der Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation
6
Organisationswissenschaft
8
Gesundheit und Krankheit in den Lebensphasen
3
Methoden des Qualitätsmanagements und der Evaluation
3
Ethik
2
Geschichte der Pflege
1
Implementierung von Wissen und Allgemeine Didaktik
3
Qualitative und quantitative Forschungsmethoden
4
Psychologie
1
Arbeits- und Sozialrecht
3
Gesundheitsökonomie/Betriebswirtschaft
6
Medien
1
Kurs Gesprächsführung
3
Assessment und wissenschaftliche Prozesssteuerung
2
Summe:
46
Forschungsorientierte Studienprojekte
30

§ 7
Lehrveranstaltungsarten

Lehrveranstaltungen finden in Form von Vorlesungen, Seminaren, Übungen und Praktika statt.

§ 8
Abschluss des Grundstudiums, Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die in den grundlegenden Fächern erforderlichen Kenntnisse sowie solche methodischen Fähigkeiten selbständigen und systematischen Wissenserwerbs ausgebildet hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Anforderungen und Verfahrensweisen der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung regeln die §§ 9 und 10 der Diplomprüfungsordnung.

(3) Inhalte und Verfahrensweisen der Diplom-Vorprüfung regelt § 11 der Diplomprüfungsordnung (Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung).

(4) Die Diplom-Vorprüfung ist vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzuschließen. Verfahrensweisen bei Säumnis oder Rücktritt von einer Prüfung regelt § 7 Abs. 1 und 2 der Diplomprüfungsordnung.

§ 9
Abschluss des Hauptstudiums, Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Pflege- und Gesundheitswissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen fachwissenschaftlichen Kenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt sowie die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Arbeitsmethoden zur Erkenntnisgewinnung selbständig anzuwenden.

(2) Anforderungen und Verfahrensweisen der Zulassung zur Diplomprüfung regelt § 15 der Diplomprüfungsordnung.

(3) Inhalte und Verfahrensweisen der Diplomprüfung regelt § 16 der Diplomprüfungsordnung (Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung).

(4) Die Diplomprüfung ist nach Ende der Vorlesungszeit des achten Semesters zu beginnen und bis Ende des neunten Semesters abzuschließen. Die Möglichkeit eines früheren Ablegens der Diplomprüfung regelt § 5 Abs. 5 der Diplomprüfungsordnung. Verfahrensweisen bei Säumnis oder Rücktritt von einer Prüfung regelt § 7 Abs. 1 und 2 der Diplomprüfungsordnung.

§ 10
Leistungsscheine und Erbringungsformen

(1) Die im Rahmen der Diplom-Vorprüfung sowie der Diplomprüfung des Studiengangs Pflege- und Gesundheitswissenschaft im einzelnen zu erbringenden Leistungsscheine sind in den §§ 9 und 15 der Diplomprüfungsordnung aufgeführt.

(2) Der Erwerb eines Leistungsscheines im Rahmen einer Lehrveranstaltung setzt die regelmäßige Teilnahme sowie eine eigenständige Studienleistung der Studentin bzw. des Studenten voraus.

(3) Eigenständige Studienleistungen können erbracht werden durch Hausarbeit, Referat, Klausur, Testat oder Beleg. Das Zulassen der Erbringung von Studienleistungen in anderer Form (Projektarbeit, Fachartikel o.ä.) obliegt der Entscheidung der bzw. des Lehrenden.

(4) Art und Umfang sowie die Anforderungen hinsichtlich der zu erbringenden Studienleistungen sind von der bzw. dem verantwortlich Lehrenden vor Beginn der Lehrveranstaltungsreihe bekanntzugeben.

(5) Studienleistungen können auch in Gruppen erbracht werden, wenn sie die jeweilige Leistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennen lassen.

(6) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden oder Behinderungen nicht in der Lage sind, Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, hat die bzw. der verantwortlich Lehrende den Studierenden zu gestatten, diese innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder als gleichwertige Leistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 11
Studienberatung

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studium der Pflege- und Gesundheitswissenschaft ist Aufgabe des Instituts für Gesundheits- und Pflegewissenschaft. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und/oder durch die ausgewiesenen Studienberaterinnen und Studienberater. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Hauptstudienrichtungen / Schwerpunkte des Studiengangs. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen: III. Schlussbestimmungen

§ 12
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 28. Januar 2002

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Dem Kultusministerium am 24.01.2001 angezeigt (§ 11 Abs. 3 HSG LSA).