MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2002, S. 2
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtsgrundlagen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verwendungszweck
§ 4 Annahme von Zuwendungen zum Körperschaftsvermögen
§ 5 Verpflichtungen zu Lasten des
Körperschaftsvermögens
§ 6 Die bzw. der Haushaltsbeauftragte
§ 7 Einzelanträge
II. Aufstellung des Haushaltsplanes
§ 8 Haushaltsplan
§ 9 Rechnungsprüfung und Entlastung
III. Schlussbestimmungen
§ 10 Inanspruchnahme von Personal
oder Einrichtungen des Landes
§ 11 Inkrafttreten
(1) Die Verwaltung ihres Körperschaftsvermögens ist als Teil der Einheitsverwaltung (§ 63 Abs. 3 HSG LSA) Aufgabe der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, im folgenden Universität genannt.
(2) Es wird außerhalb des Landeshaushaltsplanes verwaltet (§ 112 Abs. 4 HSG LSA).
(3) Für die Verwaltung sowie Form und Inhalt der Nachweisung des Körperschaftsvermögens gelten jedoch die §§ 106-110 LHO sowie die §§ 1-87 LHO entsprechend.
(4) In Abweichung von § 105 Abs. 1 Ziffer 2 LHO finden dabei bei der Verwaltung des Körperschaftsvermögens die §§ 1, 10,14, 26-31, 39, 40, 42, 48, 50, 61, 74 und 87 LHO keine Anwendung.
(vergleiche § 112 Abs. 1 und 2 S. 1 HSG LSA)
(1) Das Körperschaftsvermögen der Universität besteht aus den nichtstaatlichen Mitteln und den nicht mit staatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen, insbesondere auch das historisch gewachsene Grundstockvermögen und seine Erträge, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie den in der Anlage ausgewiesenen Bestand hat (Stand: 01.01.2002), sowie dem Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen, deren Satzungserfordernis und -befugnis von dieser Richtlinie unberührt bleibt.
(2) Einnahmen der Körperschaft sind Zuwendungen Dritter und Erträge des Körperschaftsvermögens.
(§ 112 Abs. 2 S. 2 HSG LSA)
(1) Das Körperschaftsvermögen und seine Erträge dürfen nur für Aufgaben der Universität (§ 3 HSG LSA) bzw. für den jeweiligen Stiftungszweck verwendet werden.
(2) Fehlt es an einer Zweckbestimmung, so gilt die Zuwendung als für die Förderung von Forschung oder Lehre bestimmt.
(1) Unterrichtung der Universitätsverwaltung
Mitglieder der Universität haben die Haushaltsbeauftragte bzw.
den Haushaltsbeauftragten über die ihnen zugegangenen Mitteilungen
bezüglich der Hingabe einer Zuwendung unverzüglich schriftlich
zu unterrichten, die bzw. der dann die notwendigen Maßnahmen zur
Annahme der Zuwendung einleitet.
Soweit die Zuwendungsgeberin bzw. der Zuwendungsgeber keinen förmlichen Bewilligungsbescheid ausstellt und kein Vertrag geschlossen wird, ist ihre bzw. seine schriftliche Bestätigung vorzulegen, aus der deren bzw. dessen Name und Anschrift sowie Höhe, Dauer und Zweckbestimmung der Zuwendung ersichtlich sind.
(2) Prüfungspflicht
Aufgrund der schriftlichen Unterlagen wird geprüft ob
Der Genehmigung durch das Kultusministerium bedürfen dabei
Die Universität kann ferner grundsätzlich auch Spenden für besonders anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG entgegennehmen und bescheinigen. Spenden dieser Art dürfen allerdings nur dann angenommen werden, wenn sie mit der Aufgabenstellung der Universität (§ 3 HSG LSA) vereinbar sind. Auch über diese Spenden hat die Universität einen Verwendungsnachweis zu führen, aus dem sich die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen eindeutig ergibt.
(5) Verwendungsnachweis
Falls ein Verwendungsnachweis verlangt wird, stellt die für die
Vermögensverwaltung zuständige Stelle diesen der Zuwendungsgeberin
bzw. dem Zuwendungsgeber aus. Sie kann sich die sachliche und rechnerische
Richtigkeit bei der Verwendung der Zuwendung von der oder dem bzw. den
Verfügungsberechtigten bescheinigen lassen.
(§ 38 LHO)
Bei der Verwendung von Mitteln des Körperschaftsvermögens dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen der verfügbaren Mittel eingegangen werden. Ausnahmen sind nur entsprechend § 38 Abs. 1 LHO mit Zustimmung des Kultusministeriums zulässig.
(§ 9 LHO)
(1) Die bzw. der Haushaltsbeauftragte des Körperschaftsvermögens ist die Kanzlerin bzw. der Kanzler der Univeristät.
(2) Für die Übertragung von Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnissen gelten die VV-LHO - Nr. 3.1 zu § 9 LHO entsprechend, soweit Bestimmungen der Zuwendungsgeberin bzw. des Zuwendungsgebers oder der Stifterin bzw. des Stifters nicht - entgegenstehen.
Ergibt sich aus der Zweckbestimmung nicht unmittelbar eine konkrete
Zuwendungsempfängerin bzw. ein konkreter Zuwendungsempfänger,
kann jedes, aus dem Zuwendungszweck mögliche Mitglied der Universität
einen Antrag auf Zuwendung aus dem Körperschaftsvermögen bzw.
seiner Erträge stellen.
Dieser ist schriftlich und mit einer Begründung zu versehen an
das Rektorat zu richten, welches über diese Anträge auch entscheidet.
II. Aufstellung des Haushaltsplanes
(§§ 106 und 108 LHO)
(1) Voranschlag
Der Voranschlag des Haushaltsplanes wird unter der Verantwortung der
bzw. des Beauftragten für den Haushalt – gegebenenfalls im Benehmen
mit den im Einzelfall Verfügungsberechtigten – aufgestellt.
(2) Feststellung
Das Rektorat legt den Voranschlag dem Senat zur Feststellung des Haushaltsplanes
gemäß § 106 Abs. 2 LHO vor.
(3) Genehmigung
Der festgestellte Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium,
dem er spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen
ist.
(§ 109 LHO)
(1) Mit der gemäß § 109 Abs. 2 LHO vorgeschriebenen Prüfung wird die Innenrevision der Universität beauftragt.
(2) Die jährliche Entlastung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung erteilt der Senat auf Vorschlag des Rektorates. Sie bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium.
III. Schlussbestimmungen
§ 10
Inanspruchnahme von Personal oder Einrichtungen des Landes
Wird die Vermögensverwaltung durch Landesbedienstete im Rahmen ihrer Dienstaufgaben wahrgenommen, so ist der anteilige Aufwand für Personal- und Sachmittel nicht zu erstatten.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 28. Januar 2002
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Anlage:
Aufstellung des Körperschaftsvermögens Stand 01.01.2002
(hier nicht veröffentlicht)