Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2002, S. 2



Rektorat


Richtlinien für die Verwaltung des Körperschaftsvermögens 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 28.01.2002

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtsgrundlagen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verwendungszweck
§ 4 Annahme von Zuwendungen zum Körperschaftsvermögen
§ 5 Verpflichtungen zu Lasten des Körperschaftsvermögens
§ 6 Die bzw. der Haushaltsbeauftragte
§ 7 Einzelanträge

II. Aufstellung des Haushaltsplanes
§ 8 Haushaltsplan
§ 9 Rechnungsprüfung und Entlastung

III. Schlussbestimmungen
§ 10 Inanspruchnahme von Personal oder Einrichtungen des Landes
§ 11 Inkrafttreten



I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Rechtsgrundlagen

(1) Die Verwaltung ihres Körperschaftsvermögens ist als Teil der Einheitsverwaltung (§ 63 Abs. 3 HSG LSA) Aufgabe der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, im folgenden Universität genannt.

(2) Es wird außerhalb des Landeshaushaltsplanes verwaltet (§ 112 Abs. 4 HSG LSA).

(3) Für die Verwaltung sowie Form und Inhalt der Nachweisung des Körperschaftsvermögens gelten jedoch die §§ 106-110 LHO sowie die §§ 1-87 LHO entsprechend.

(4) In Abweichung von § 105 Abs. 1 Ziffer 2 LHO finden dabei bei der Verwaltung des Körperschaftsvermögens die §§ 1, 10,14, 26-31, 39, 40, 42, 48, 50, 61, 74 und 87 LHO keine Anwendung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(vergleiche § 112 Abs. 1 und 2 S. 1 HSG LSA)

(1) Das Körperschaftsvermögen der Universität besteht aus den nichtstaatlichen Mitteln und den nicht mit staatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen, insbesondere auch das historisch gewachsene Grundstockvermögen und seine Erträge, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie den in der Anlage ausgewiesenen Bestand hat (Stand: 01.01.2002), sowie dem Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen, deren Satzungserfordernis und -befugnis von dieser Richtlinie unberührt bleibt.

(2) Einnahmen der Körperschaft sind Zuwendungen Dritter und Erträge des Körperschaftsvermögens.

§ 3
Verwendungszweck

(§ 112 Abs. 2 S. 2 HSG LSA)

(1) Das Körperschaftsvermögen und seine Erträge dürfen nur für Aufgaben der Universität (§ 3 HSG LSA) bzw. für den jeweiligen Stiftungszweck verwendet werden.

(2) Fehlt es an einer Zweckbestimmung, so gilt die Zuwendung als für die Förderung von Forschung oder Lehre bestimmt.

§ 4
Annahme von Zuwendungen zum Körperschaftsvermögen

(1) Unterrichtung der Universitätsverwaltung
Mitglieder der Universität haben die Haushaltsbeauftragte bzw. den Haushaltsbeauftragten über die ihnen zugegangenen Mitteilungen bezüglich der Hingabe einer Zuwendung unverzüglich schriftlich zu unterrichten, die bzw. der dann die notwendigen Maßnahmen zur Annahme der Zuwendung einleitet.

Soweit die Zuwendungsgeberin bzw. der Zuwendungsgeber keinen förmlichen Bewilligungsbescheid ausstellt und kein Vertrag geschlossen wird, ist ihre bzw. seine schriftliche Bestätigung vorzulegen, aus der deren bzw. dessen Name und Anschrift sowie Höhe, Dauer und Zweckbestimmung der Zuwendung ersichtlich sind.

(2) Prüfungspflicht
Aufgrund der schriftlichen Unterlagen wird geprüft ob

  1. die Zuwendung angenommen werden darf und
  2. die Zuwendung nach ihrer Zweckbestimmung
(3) Annahme der Zuwendung
Zuwendungen zum Körperschaftsvermögen bedürfen der Annahme durch die Universität.

Der Genehmigung durch das Kultusministerium bedürfen dabei

(4) Spendenbescheinigung
Für Zuwendungen, die dem Körperschaftsvermögen zufließen, ist der Zuwendungsgeberin bzw. dem Zuwendungsgeber auf deren bzw. dessen Verlangen eine Spendenbescheinigung nach dem Einkommensteuergesetz zu erteilen, sofern der zugewendete Betrag oder Gegenstand für wissenschaftliche Zwecke (d. h. ausschließlich für die Förderung von Forschung und Lehre) verwendet werden soll (§ 10 b EStG).

Die Universität kann ferner grundsätzlich auch Spenden für besonders anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG entgegennehmen und bescheinigen. Spenden dieser Art dürfen allerdings nur dann angenommen werden, wenn sie mit der Aufgabenstellung der Universität (§ 3 HSG LSA) vereinbar sind. Auch über diese Spenden hat die Universität einen Verwendungsnachweis zu führen, aus dem sich die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen eindeutig ergibt.

(5) Verwendungsnachweis
Falls ein Verwendungsnachweis verlangt wird, stellt die für die Vermögensverwaltung zuständige Stelle diesen der Zuwendungsgeberin bzw. dem Zuwendungsgeber aus. Sie kann sich die sachliche und rechnerische Richtigkeit bei der Verwendung der Zuwendung von der oder dem bzw. den Verfügungsberechtigten bescheinigen lassen.

§ 5
Verpflichtungen zu Lasten des Körperschaftsvermögens

(§ 38 LHO)

Bei der Verwendung von Mitteln des Körperschaftsvermögens dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen der verfügbaren Mittel eingegangen werden. Ausnahmen sind nur entsprechend § 38 Abs. 1 LHO mit Zustimmung des Kultusministeriums zulässig.

§ 6
Die bzw. der Haushaltsbeauftragte

(§ 9 LHO)

(1) Die bzw. der Haushaltsbeauftragte des Körperschaftsvermögens ist die Kanzlerin bzw. der Kanzler der Univeristät.

(2) Für die Übertragung von Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnissen gelten die VV-LHO - Nr. 3.1 zu § 9 LHO entsprechend, soweit Bestimmungen der Zuwendungsgeberin bzw. des Zuwendungsgebers oder der Stifterin bzw. des Stifters nicht - entgegenstehen.

§ 7
Einzelanträge

Ergibt sich aus der Zweckbestimmung nicht unmittelbar eine konkrete Zuwendungsempfängerin bzw. ein konkreter Zuwendungsempfänger, kann jedes, aus dem Zuwendungszweck mögliche Mitglied der Universität einen Antrag auf Zuwendung aus dem Körperschaftsvermögen bzw. seiner Erträge stellen.
Dieser ist schriftlich und mit einer Begründung zu versehen an das Rektorat zu richten, welches über diese Anträge auch entscheidet.

II. Aufstellung des Haushaltsplanes

§ 8
Haushaltsplan

(§§ 106 und 108 LHO)

(1) Voranschlag
Der Voranschlag des Haushaltsplanes wird unter der Verantwortung der bzw. des Beauftragten für den Haushalt – gegebenenfalls im Benehmen mit den im Einzelfall Verfügungsberechtigten – aufgestellt.

(2) Feststellung
Das Rektorat legt den Voranschlag dem Senat zur Feststellung des Haushaltsplanes gemäß § 106 Abs. 2 LHO vor.

(3) Genehmigung
Der festgestellte Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium, dem er spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen ist.

§ 9
Rechnungsprüfung und Entlastung

(§ 109 LHO)

(1) Mit der gemäß § 109 Abs. 2 LHO vorgeschriebenen Prüfung wird die Innenrevision der Universität beauftragt.

(2)  Die jährliche Entlastung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung erteilt der Senat auf Vorschlag des Rektorates. Sie bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium.

III. Schlussbestimmungen

§ 10
Inanspruchnahme von Personal oder Einrichtungen des Landes

Wird die Vermögensverwaltung durch Landesbedienstete im Rahmen ihrer Dienstaufgaben wahrgenommen, so ist der anteilige Aufwand für Personal- und Sachmittel nicht zu erstatten.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 28. Januar 2002
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Anlage:
Aufstellung des Körperschaftsvermögens Stand 01.01.2002
(hier nicht veröffentlicht)