Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 55



Interdisziplinäre Zentren


Satzung des Universitätszentrums Informatik 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 21.09.2001

§ 1
Rechtstatus und Zweck

(1) Das Universitätszentrum Informatik (UZI) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg gemäß §§ 100, 91 HSG LSA, die unter der Verantwortung des Rektorats steht.

(2) Es dient zur Durchführung von Forschung, Lehre und Studium auf dem Gebiet der Informatik und ihrer Anwendungen.

Besondere Berücksichtigung sollen die Aufgaben

finden.

§ 2
Mitglieder

(1) Mitglieder des UZI sind:

  1. die Professoren und Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Arbeits- und Forschungsaufgaben am UZI ausüben,
  2. die im UZI hauptberuflich tätigen Personen,
  3. die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Mitgliedern zu Nr. 1 und Nr. 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des UZI zugewiesen sind,
  4. die am UZI arbeitenden Studenten und Studentinnen, Doktoranden und Doktorandinnen,
  5. gemäß § 3 Abs. 8 HSG LSA außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Institute aus Halle und der Umgebung, die an den Aufgaben des Zentrums mitwirken. Diese Mitglieder werden vom Rektorat zugelassen und sollen das wissenschaftliche Spektrum erweitern und vertiefen. Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf den Zeitraum der Mitwirkung an den Aufgaben des Zentrums begrenzt.
(2) Das Direktorium kann im Benehmen mit dem Rektorat Mitglieder bestellen, die das wissenschaftliche Spektrum des UZI erweitern und vertiefen. Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf den Zeitraum der Mitwirkung an den Aufgaben des Zentrums begrenzt.

§ 3
Direktorium

(1) Das UZI wird durch ein Direktorium geleitet, das aus bis zu acht Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die Mitglieder des UZI sind, besteht.

(2) Das Direktorium wird vom Rektorat für eine Amtszeit von fünf Jahren in der Regel auf Vorschlag der Mitglieder des UZI bestellt.

(3) Der Prorektor bzw. die Prorektorin für Informationstechnologien und universitäre Kommunikationssysteme und der DFG-Vertrauensdozent bzw. die DFG-Vertrauensdozentin nehmen an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teil.

(4) Die hauptamtlich am UZI tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter bzw. eine Vertreterin, der bzw. die an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilnimmt.

(5) Das Direktorium kann weitere sachverständige Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen zu seinen Sitzungen beiziehen.

(6) Das Direktorium leitet das UZI. Es erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten des UZI, ausgenommen Abschlüsse von Verträgen, Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten- bzw. arbeitsrechtlicher Entscheidungen, die der zentralen Verwaltung obliegen.

Insbesondere hat das Direktorium die Aufgabe,

§ 4
Der geschäftsführende Direktor bzw. die geschäftsführende Direktorin

(1) Der geschäftsführende Direktor bzw. die geschäftsführende Direktorin wird vom Rektorat in der Regel auf Vorschlag des Direktoriums aus der Reihe der dem Direktorium angehörigen Professoren und Professorinnen für die Dauer von zwei bis fünf Jahren bestellt.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bzw. sie sorgt für die Durchführung der Aufgaben des UZI, für die Durchführung der Beschlüsse des Direktoriums und für die Einberufung der Versammlung der Mitglieder des Zentrums. Er bzw. sie ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte der im UZI hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

§ 5
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Das Direktorium des UZI wird durch einen wissenschaftlichen Beirat unterstützt. Er berät bei der Entwicklung und Realisierung der Arbeits- und Forschungsaufgaben.

(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs, an den Aufgaben des UZI interessierten Personen. Vertreter und Vertreterinnen der Industrie können einbezogen werden, um eine anwendungsbezogene Verzahnung zu erreichen. Zumindest zwei der Mitglieder des Beirates sollen nicht von der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg kommen. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von 5 Jahren vom Rektorat bestellt.

(3) Der bzw. die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates wird aus dem Kreis der Beiratsmitglieder gewählt.

(4) Der wissenschaftliche Beirat ist von dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des UZI zu unterrichten.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr, eine Versammlung aller Mitglieder des UZI ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben. Auf Beschluss der Leitung oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des UZI ist eine Versammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann alle den Geschäftsbereich des Direktoriums berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen.

§ 7
Evaluierung

Nach der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin, jedoch spätestens nach vier Jahren erfolgt eine Evaluierung der Arbeit des UZI durch eine externe Gutachtergruppe. Die Gutachtergruppe wird von dem Rektor bzw. der Rektorin der Universität im Einvernehmen mit dem Direktorium des UZI bestellt. Der Bericht der Gutachtergruppe wird dem Akademischen Senat der Universität vorgelegt.

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 1. November 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 18.10.2001 beschlossen.