Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 52



Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft


Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Fach Musikwissenschaft 
(Magisterstudiengang Haupt- und Nebenfach) am Institut für Musikwissenschaft 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 06.02.1995

vom 19.06.2000

Auf Grund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Änderung der Studienordnung für das Fach Musikwissenschaft (Magisterstudiengang Haupt- und Nebenfach) am Institut für Musikwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft erlassen:

Artikel I

Die Studienordnung für das Fach Musikwissenschaft (Magisterstudiengang Haupt- und Nebenfach) am Institut für Musikwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 06.02.1995 (ABl. 1999, Nr. 2, S. 7) wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 1 wird folgender § 2 neu eingefügt:
„§ 2 Bestimmung zur Fächerkombination
Die Kombination mit einem weiteren musikbezogenen Studiengang als Haupt- oder Nebenfach ist nicht möglich.“

2. Der „§ 2“ wird „§ 3“ und erhält folgende Fassung:
„Zugangsvoraussetzungen zum Studium sind neben der allgemeinen Hochschulreife:

(1) Der Nachweis des Latinums oder einer anderen klassischen Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann auch der Nachweis anderer Sprachkenntnisse ersatzweise anerkannt werden.

(2) Der Nachweis musikpraktischer Fähigkeiten (instrumental, vokal, Ensemble) und elementarer Fertigkeiten im Klavierspiel.

(3) Grundkenntnisse in Musikgeschichte, Musiktheorie und Gehörbildung.

(4) Werden die unter (1) und (2) genannten Voraussetzungen zu Beginn des Studiums nicht erfüllt, so müssen sie bis zum Abschluss des Grundstudiums, in begründeten Ausnahmefällen spätestens bis zum Ende des 6. Semesters nachgewiesen werden.“

3. Der „§ 3“ wird „§ 4“ und in dessen Abs. 3 sodann folgender Halbsatz angefügt:
"..., wobei ein Beginn zum Wintersemester empfohlen wird."

4. Der „§ 4“ wird „§ 5“ und erhält folgende Fassung:

"(1) Das Fach Musikwissenschaft wird mit seinen drei Teilbereichen Historische Musikwissenschaft, Systematische Musikwissenschaft und Musikethnologie studiert.

I. Grundstudium (38 SWS)

(2) Ziel des Grundstudiums mit seinen 38 SWS ist es, handwerkliche Fähigkeiten der Musikpraxis und die Grundlagen der wissenschaftlichen Arbeit zu vermitteln, ohne die eine qualifizierte Bewältigung der Anforderungen des Hauptstudiums nicht möglich ist. Die wissenschaftliche Orientierung des Grundstudiums erfolgt unter dem Aspekt, eine Übersicht über die Bereiche der historischen und systematischen Musikwissenschaft sowie der Musikethnologie und ihrer Methoden zu geben. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in den Einführungslehrveranstaltungen erworben und in den Proseminaren vertieft. Am Ende des Grundstudiums steht die Zwischenprüfung als Voraussetzung zum Übergang ins Hauptstudium.

(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung sind:

1. Musikpraktische Kurse (mit Leistungsnachweis; entfällt für examinierte Schulmusiker, Privatmusiklehrer, A- und B-Organisten oder bei Vorlage gleichwertiger Nachweise)
1.1. Gehörbildung (3 SWS)
1.2. Musiktheorie (6 SWS)
1.3. Transkription (1 SWS)

Die Belegung der unter 1.1. und 1.2. genannten Pflichtkurse setzt in der Regel die Teilnahme an einem Einstufungstest voraus, der über die Einweisung in die jeweilige Kursstufe entscheidet (bei entsprechendem Leistungsstand ist 

2. Übungen (mit Leistungsnachweis)
2.1. Einführung in musikwissenschaftliches Arbeiten
(2 SWS)
2.2. Einführung in die Systematische Musikwissenschaft
(2 SWS)
2.3. Einführung in die Musikethnologie
(2 SWS)
2.4. Musikanalyse
(2 SWS)
2.5. Notationskunde I
(2 SWS)
2.6. Einführung in die Akustik oder Einführung in die Instrumentenkunde (wahlweise)
(2 SWS)

3. Proseminare (4 Leistungsnachweise)
3.1.  Ein Proseminar aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft (1 Leistungsnachweis)
(2 SWS)
3.2.  Ein Proseminar (wahlweise Systematische Musikwissenschaft oder Musikethnologie) (1 Leistungsnachweis)
(2 SWS)
3.3.  Zwei Proseminare (wahlobligatorisch aus den in § 5 Abs. 1 genannten drei Bereichen (2 Leistungsnachweise)
(4 SWS)

4. Vorlesungen (mit Teilnahmenachweis)
4.1.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft 
(2 SWS)
4.2.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft 
(2 SWS)
4.3.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Musikethnologie 
(2 SWS)
4.4. Eine weitere Vorlesung (wahlobligatorisch aus den in § 5 Abs. 1 genannten drei Bereichen)
(2 SWS)

II. Hauptstudium (34 SWS)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Hauptstudium mit seinen 34 SWS sind je nach Angebot gegliedert in Vorlesungen, Hauptseminare, Kolloquien, Exkursionen und Praktika. Das Hauptstudium wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen.

(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung
Für die Zulassung sind vorzulegen:

1. Kurse (mit Leistungsnachweis)
1.1.  Partitur- und Generalbaßspiel (2 Semester mit jeweils 1 SWS)
(2 SWS)
1.2.  Notationskunde II
(2 SWS)
1.3.  Zwei Seminare aus dem Bereich der Editionspraxis, der Aufführungspraxis oder der Angewandten Musikwissenschaft
(4 SWS)

2. Hauptseminare (4 Leistungsnachweise, 1 Teilnahmenachweis)
2.1.  Ein Hauptseminar aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft (1 Leistungsnachweis)
(2 SWS)
2.2.  Ein Hauptseminar wahlweise aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft oder der Musikethnologie 
(1 Leistungsnachweis)
(2 SWS)
2.3.  Drei Hauptseminare wahlobligatorisch aus den in § 5 Abs. 1 genannten drei Bereichen (2 Leistungsnachweise, 
1 Teilnahmenachweis)
(6 SWS)

3. Vorlesungen (mit Teilnahmenachweis)
3.1.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft
(2 SWS)
3.2.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft
(2 SWS)
3.3.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Musikethnologie
(2 SWS)
3.4. Zwei Vorlesungen wahlobligatorisch aus den in § 5 Abs. 1 genannten drei Bereichen
(4 SWS)

4. Kolloquien (Teilnahmenachweis)
Teilnahme an einem Magistranden- und Doktorandenkolloquium (2 Semester mit jeweils 2 SWS) (4 SWS)

5. Exkursionen
Teilnahme an einer mehrtägigen Exkursion (gegebenenfalls mit Einführungsveranstaltung) (2 SWS)

6. Praktikum
Das Absolvieren eines Praktikums in einem Anwendungsgebiet der Musikwissenschaft (z.B. Journalistik in Presse, Rundfunk oder Fernsehen; Verlag; Dramaturgie etc.) ist wünschenswert."

5. Der „§ 5“ wird „§ 6“ und erhält folgende Fassung:

I. Grundstudium (26 SWS)

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1. Musikpraktische Kurse (mit Leistungsnachweis; entfällt für examinierte Schulmusiker,
    Privatmusiklehrer, A- und B-Organisten oder bei Vorlage gleichwertiger Nachweise)
1.1. Gehörbildung
(3 SWS)
1.2. Musiktheorie
(6 SWS)
1.3 Transkription
(1 SWS)

Die Belegung der unter 1.1. und 1.2. genannten Pflichtkurse setzt in der Regel die Teilnahme an einem Einstufungstest voraus, der über die Einweisung in die jeweilige Kursstufe entscheidet (bei entsprechendem Leistungsstand ist der Einstieg in die 2. oder 3. Kursstufe möglich).

2. Übungen (mit Leistungsnachweis)
2.1. Einführung in musikwissenschaftliches Arbeiten
(2 SWS)
2.2. Musikanalyse
(2 SWS)

3. Proseminare (2 Leistungsnachweise, 1 Teilnahmenachweis)
3.1.  Ein Proseminar aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft (1 Leistungsnachweis)
(2 SWS)
3.2.  Ein Proseminar (wahlweise Systematische Musikwissenschaft (siehe Anmerkung unter 3.3.)
(2 SWS)
3.3.  Ein Proseminar aus dem Bereich der Musikethnologie 
(1 Leistungsnachweis wahlweise in 3.2. oder 3.3.)
(2 SWS)

4. Vorlesungen (mit Teilnahmenachweis)
4.1.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft 
(2 SWS)
4.2.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft 
(2 SWS)
4.3.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Musikethnologie 
(2 SWS)

II. Hauptstudium (10 SWS)

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

1. Hauptseminare (2 Leistungsnachweise, 1 Teilnahmenachweis)
1.1.  Ein Hauptseminar aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft (1 Leistungsnachweis)
(2 SWS)
1.2.  Ein Hauptseminar aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft (siehe Anmerkung unter 1.3.)
(2 SWS)
1.3.  Ein Hauptseminar aus dem Bereich der Musikethnologie 
(1 Leistungsnachweis wahlweise in 1.2. oder 1.3.)
(2 SWS)

2. Vorlesungen (mit Teilnahmenachweis)
2.1.  Eine Vorlesung aus dem Bereich der Historischen Musikwissenschaft
(2 SWS)
2.2.  Eine Vorlesung wahlweise aus dem Bereich der Systematischen Musikwissenschaft oder Musikethnologie"
(2 SWS)

6. Der „§ 6“ wird „§ 7“ und erhält folgende Fassung:

"(1) Die Zwischenprüfung umfasst eine Klausur sowie eine mündliche Einzelprüfung. Die Dauer der Klausur beträgt für Studierende im Hauptfach 120 Minuten, im Nebenfach findet keine Klausur statt. Die Dauer der Einzelprüfung beträgt für Studierende im Haupt- und Nebenfach jeweils 30 Minuten.

(2) Nachzuweisen sind Grundkenntnisse in Musikgeschichte und Teilbereichen der Systematischen Musikwissenschaft und Musikethnologie. Mit den Prüfern und Prüferinnen können spezielle Schwerpunkte vereinbart werden, die Prüfung soll sich jedoch nicht darauf beschränken."

7. Der „§ 7“ wird „§ 8“ und erhält folgende Fassung:

"(1) Die Magisterprüfung im Fach Musikwissenschaft besteht aus der Magisterarbeit, einer Klausur und einer mündlichen Prüfung. Die Klausur geht in der Regel der mündlichen Prüfung voraus.

(2) Studierende der Musikwissenschaft im Hauptfach fertigen - in der Regel im 9. Semester - eine wissenschaftliche Magisterarbeit an, die durch zwei Gutachter und Gutachterinnen zu bewerten ist.

(3) Die Dauer der Klausur beträgt für Studierende im Hauptfach 240 Minuten, für Studierende im Nebenfach 120 Minuten.

(4) Die mündliche Magisterprüfung wird in Form einer Einzelprüfung durchgeführt; ihre Dauer beträgt in der Regel für Hauptfachstudierende 60, für Nebenfachstudierende 30 Minuten. In der Einzelprüfung werden ein Überblickswissen über die Musikgeschichte sowie grundlegende Kenntnisse in drei historischen Spezialgebieten (Epoche, Gattung, Komponist) und zwei nicht-historischen Spezialgebieten (wahlweise aus der Systematischen Musikwissenschaft und Musikethnologie) erwartet. Im Nebenfach werden ein Überblickswissen über die Musikgeschichte und eingehende Kenntnisse in drei verschiedenen Spezialgebieten verlangt."

Artikel II

Diese Satzung findet auf alle Studenten und Studentinnen des Magisterstudienganges Musikwissenschaft Anwendung, die ab dem Sommersemester 2001 eingeschrieben werden. Alle Studierenden, die ihr Studium nach der alten Ordnung begonnen haben, können auf Antrag die Magisterprüfung nach der neuen Ordnung ablegen. Eine Prüfung nach der alten Ordnung ist jedoch letztmalig möglich im Sommersemester 2005.

Artikel III

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Magisterstudiengang Musikwissenschaft vom 06.02.1995 (ABl. 1999, Nr. 2, S. 7) außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereiches vom 19.06.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 13.06.2001.

Halle (Saale), 15. Oktober 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 31.07.2001 zur Kenntnis genommen.