Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 42



Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft


Studienordnung für den Studiengang Musik 
Lehramt an Gymnasien am Institut für Musikpädagogik 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 17.04.2000

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für Lehramt an Gymnasien des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA  S. 488 ff.) und der dritten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Musik an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Musik ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern des Gymnasiums kombinierbar.
Das Nähere regelt die oben genannte Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt für das Lehramt an Gymnasien 10 Semester (4 Semester Grundstudium, 6 Semester Hauptstudium).

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

(1) Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

(2) Darüber hinaus sind musikpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten auf einem Instrument (in der Regel Klavier) sowie musiktheoretische Grundkenntnisse unbedingte Voraussetzungen (siehe „Inhaltliche Anforderungen der musikalischen Eignungsprüfung des Instituts für Musikpädagogik der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für die Lehrämter an Gymnasien bzw. Sekundarschulen“ in der Fassung vom Januar 1998).

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter.

§ 6
Studienziele

(1) Der Studiengang Musik für das Lehramt an Gymnasien endet mit der Ersten Staatsprüfung, die die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien beinhaltet. Der Studiengang gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.

(2) Das Grundstudium zielt auf Einführung künstlerischer und musikpraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, auf Entwicklung in Musik als Fachwissenschaft mit ihren grundlegenden Methoden, ihrer Schwerpunktliteratur und Hilfsmittel, auf Vermittlung musikdidaktischer Theorien und Modelle sowie auf Erwerb erster Unterrichtserfahrungen.

(3) Das Grundstudium wird mit einem „Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung“ abgeschlossen (siehe § 11). Das bestandene Grundstudium ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium.

(4) Ziele des Hauptstudiums bestehen sowohl in der Fundierung der künstlerischen und musikpraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, in der Qualifizierung des wissenschaftstheoretischen Selbstverständnisses der Fachwissenschaft, der Beherrschung ihrer grundlegenden wissenschaftlichen Methoden und Arbeitsverfahren als auch auf der Basis von Kenntnissen wesentlicher fachdidaktischer Theorien und Modelle in dem Vermögen, sich mit musikdidaktischen Realisationen komplex auseinandersetzen zu können.

(5) Das Hauptstudium endet mit Abschlussprüfungen ausgewiesener Teilgebiete, die Bestandteil der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien sind (siehe § 13).

§ 7
Studieninhalte

(1) Der in Grund- und Hauptstudium gegliederte Studiengang umfasst folgende Bereiche:

(A) Historische und systematische Musikwissenschaft,
(B) Künstlerisch-praktische Fächer,
(C) Musikpädagogik / Fachdidaktik Musik.

Alle Bereiche sind inhaltlich aufeinander abgestimmt und bedingen sich gegenseitig.

(2) Grundstudium

Bereich A:
Gegenstand bilden zum einen die Einführung in die historische Musikwissenschaft mit ihren grundlegenden Methoden und die Darstellung epochenspezifischer Inhalte, zum anderen die Einführung in die systematische Musikwissenschaft mit den Teilgebieten Musikpsychologie, Musiksoziologie und Musikethnologie.

Bereich B:
Im Vordergrund stehen die Entwicklung musikpraktischer Fertigkeiten und künstlerischer Fähigkeiten im gewählten künstlerischen Hauptfach und den entsprechenden zwei Nebenfächern sowie in den Teilgebieten Dirigieren und Schulpraktisches Klavierspiel. Daneben gilt es, anwendungsbereite Grundkenntnisse in Tonsatz und Formenlehre zu vermitteln. Die Schulung des musikalischen Gehörs gehört zu den elementaren Voraussetzungen. Die Einführung in Umgangsweisen und Produktionen mit apparativer multimedialer Technik zielen auf Bereicherung und Vertiefung musikdidaktischer Unterrichtsprozesse.

Bereich C:
Einführung in die Musikpädagogik, der Einblick in ihre Geschichte und die aktuellen Standortbestimmungen sowie musikdidaktische Grundfragen und Arbeitsmethoden sind Gegenstand dieses Bereiches. Darüber hinaus wird in die Unterrichtspraxis an der allgemeinbildenden Schule (Förderstufe in der Sekundarschule und Gymnasium) eingeführt und es werden erste schulpraktische Übungen (SPÜ; vergleiche Ordnung der schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 10.05.1999, § 3 bis 5) durchgeführt.

(3) Hauptstudium

Bereich A:
Sachthemen aus der historischen und systematischen Musikwissenschaft sind Gegenstand wissenschaftstheoretischer Erörterung und Problematisierung (Hauptseminare), die das Denken in Wissenschaftskategorien und den Umgang mit spezifischen Arbeitsmethoden bei der Auseinandersetzung mit der Materie fördern sollen.

Bereich B:
In den künstlerischen Haupt- und Nebenfächern sowie im Teilgebiet Schulpraktisches Klavierspiel werden das künstlerisch individuelle Gestalten und das Fertigungsniveau qualifiziert.
Musizierabende, musikalisch-szenische Projekte und öffentliche Prüfungen geben Gelegenheit, das erreichte Leistungsniveau unter Beweis zu stellen.
Ein besonderer Akzent liegt auf der Förderung des schulpraktischen Instrumentenspiels und auf der Entwicklung von Fähigkeiten für die Leitung von Chören und kleinen Ensembles. In Chor- und Orchesterleitung werden die stilgerechte Interpretation von Werken unterschiedlicher Epochen erarbeitet, die Dirigiertechnik vervollkommnet sowie Intonations- und Stimmbildungsarbeit gefördert.
Die im Tonsatz erworbenen Fähigkeiten werden mit unterschiedlicher Zielsetzung weiterentwickelt. Die Analysefähigkeit wird an traditionellen und zeitgenössischen Musikwerken geschult.

Bereich C:
Ausgewählte musikpädagogische bzw. musikdidaktische Fragestellungen dienen der Konsolidierung der zukünftigen Berufstätigkeit. Musikpraktische und multimediale apparative Fertigkeiten und Fähigkeiten in Verbindung mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnissen und methodischen Umgangsweisen bilden die Grundlage schulpraktischer Anwendung.

(4) Schulpraktika:
Der Studiengang beinhaltet zwei Schulpraktika, deren erstes vor Beginn des Hauptstudiums zu absolvieren ist (Näheres regelt die Ordnung der schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 10.05.1995, § 3, Schulpraktika SP 2 und SP 3). Darüber hinaus dienen künstlerische Praktika der Vervollkommnung der künstlerischen Ausbildung.

(5) Exkursionen:
Eine instrumentenkundliche Exkursion dient der Vertiefung mittels Anschauung.
Desweiteren zielt eine musikpädagogisch-musikdidaktisch thematisierte Exkursion sowohl auf eine Bereicherung des Wissenschaftsverständnisses der Musikpädagogik als auch auf die Vertiefung unterrichtspraktischer Erfahrungen im Musikunterricht.

§ 8
Aufbau des Studiums/Studienumfang

Stundentafel1)
 
Semester
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
 
A Musikwissenschaft                      
Musikgeschichte
2
2
2
2
           
V
Einführung in die Historische Musikwissenschaft
+
 2
+
+
           
PS
Historische Musikwissenschaft        
+
+
+
2
+
 
HS
Systematische Musikwissenschaft
+
+
2
+
 
         
PS
         
2
+
+
+
+
 
HS
Popularmusik (Pop/Rock/Jazz)
+
2
+
+
+
+
+
+
+
 
PS/HS
B Künstlerische Praxis                      
Künstlerisches Hauptfach (Klavier)*°
1
1
1
1
1
1
1
1
   
E
1. künstlerisches Nebenfach°
1
1
1
1
1
1
+
+
   
E
2. künstlerisches Nebenfach°
1
1
1
1
+
+
+
+
   
E
Dirigieren°                      
- Dirigiertechnischer Grundkurs 
+
1
1
+
           
G
- Chorleitung      
 
1
1
+
+
+
 
G
- Orchester-/Ensembleleitung        
+
+
1
1
+
 
G
Sprecherziehung°
1
+
+
+
           
E
Musiktheorie/Tonsatz                      
- Gehörbildung°
1
1
1
1
           
G
- Tonsatz (Übung)°
1
1
1
1
1
+
+
+
+
 
G
- Tonsatz        
+
+
2
+
+
 
HS
- Formenlehre 
+
+
2
+
           
HS
- Musikanalyse         
+
2
+
1
+
 
V
         
2
+
+
+
+
 
HS
- Instrumentation°        
0,5
0,5
+
+
+
 
G
- Arrangement°        
+
+
0,5
0,5
+
 
G
Schulpraktisches Klavierspiel°
 
 
 
 
           
 
- Lied-/Liedbegleit-/Partiturspiel
0,5
0,5
0,5
0,5
           
E
- Popularmusik        
05,
0,5
0,5
+
+
 
E
Popularmusik/Medienkunde°
+
1
+
+
+
+
+
+
+
 
G
C Fachdidaktik                      
Musikpädagogik
+
2
+
+
           
V
     
+
+
+
2
+
+
+
 
HS
Musikdidaktik        
2
+
+
+
+
 
V
         
+
+
+
2
+
 
HS
Didaktik der Instrumentenkunde / Akustik
+
+
2
+
           
V
Inhalte und Lehrmethoden des Musikunterrichts
(wahlobligatorische Seminare)
 
+
+
+
+
2
+
2
+
 
HS
Didaktik der Rock-/Popmusik
+
+
2
+
+
+
+
+
+
 
PS
Umgang mit Medien in Musikproduktion und –unterricht°        
+
+
2
+
+
 
Ü
Übungen zur Musikdidaktik (wahlobligatorisch)°
- Musik und Bewegung
- Arbeit mit der Schülerband°
+
+
+
2
+
+
+
+
+
 
Ü
Schulpraxis                    
- Einführungskurs
2
+
               
PS
- Schulpraktische Übungen°  
1
+
+
+
+
1
+
+
 
Ü
Praktika                      
Studienchor°
1
1
1
1
           
Ü
Ensemblemusizieren/Künstlerisches Praktikum  
 
         
2W
   
Ü
Schulpraktikum      
4W
 
 
4W 
     
Ü
Exkursionen
- Musikdidaktik
- Instrumentenkunde
           
2T
2T
     
Ex



1) Die Kästelung bzw. + zeigt an, in welchen Semestern das betreffende Fach absolviert werden kann.
* siehe Varianten zum künstlerischen Hauptfach
° Umrechnungsfaktor 0,5

Varianten zum künstlerischen Hauptfach:

1. Künstlerisches Hauptfach: Dirigieren
 
Semester
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Künstlerisches Hauptfach Dirigieren
1
1
1
1
1
1
1
1
   
1. künstlerisches Nebenfach Klavier
1
1
1
1
1
1
       
2. künstlerisches Nebenfach Gesang
0,5
0,5
1
1
1
         
Korrepetition / Chorische Stimmbildung        
0,5
0,5
0,5
     

2. Künstlerisches Hauptfach: Gesang
 
Semester
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Künstlerisches Hauptfach Gesang
1
1
1
1
1
1
1
1
   
1. künstlerisches Nebenfach Klavier
1
1
1
1
1
1
       
2. künstlerisches Nebenfach
1
1
1
1
           

3. Künstlerisches Hauptfach: Melodieinstrument bzw. Gitarre
 
Semester
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Künstlerisches Hauptfach Melodieinstrument
1
1
1
1
1
1
1
1
   
1. künstlerisches Nebenfach Klavier
1
1
1
1
1
1
       
2. künstlerisches Nebenfach Gesang
0,5
0,5
1
1
1
         



* siehe Varianten

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Vorlesungen (V)
Vorlesungen dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.

(2) Proseminare (PS)
Proseminare dienen in der Regel der allgemeinen Einführung in den Arbeitsbereich und in die Problemstellungen einer Fachrichtung. Sie haben vorwiegend Übungscharakter. Als Proseminar können auch Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. zur Abrundung inhaltlicher Kenntnisse angeboten werden.

(3) Hauptseminare (HS)
Hauptseminare dienen grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung spezieller Themen unter ihren historischen und systematischen Aspekten. Die Studierenden sollen befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen unter inhaltlichen, methodischen und theoretischen Gesichtspunkten in kritischer Auseinandersetzung mit relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten. Hauptseminare werden für das Hauptstudium angeboten und können mit einem Studiennachweis oder aufgrund eines Referates im Seminar mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen werden.
Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.

(4) Übungen (Ü)
Übungen dienen der Ergänzung von Vorlesungen. Sie sollen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben. Darüber hinaus verstehen sich Übungen als Training von Fertigkeiten und Integrationsfähigkeit innerhalb verschiedener Ensembles sowie des Umganges mit medialer Technik.

(5) Gruppenunterricht (G)
Im Gruppenunterricht werden musikpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt und angewandt.

(6) Einzelunterricht (E)
Im Einzelunterricht wird das technische Können und die stilgerechte Interpretation in Instrumentalspiel und Gesang geschult.

(7) Schulpraktika (SP)
Im Praktikum werden künstlerische Konzeptionen für die Schulpraxis erarbeitet sowie didaktisch-methodische Fertigkeiten im Unterrichtsprozess und in der Projektarbeit gefestigt. Die Integrationsfähigkeit innerhalb verschiedener Musikensembles wird trainiert.

(8) Exkursionen (Ex)
In den Exkursionen werden theoretisch-praktische Kenntnisse durch Anschauung und Erleben vermittelt bzw. Fähigkeiten und Fertigkeiten durch künstlerisch-praktische Eigentätigkeit erworben.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot


Lehrveranstaltung
Zahl der SWS
Art der 
Lehrveranstaltung
Abschluss
A Musikwissenschaft
Musikgeschichte
8
V
ZP*
Einführung in die Historische Musikwissenschaft
2
PS
SN
Systematische Musikwissenschaft
2
PS
T
Popularmusik (Pop/Rock/Jazz)
2
PS/HS
 
B Künstlerische Praxis
Künstlerisches Hauptfach°
4
E
ZP
1. Künstlerisches Nebenfach°
4
E
ZP
2. Künstlerisches Nebenfach°
4
E
 
Dirigieren      
- Dirigiertechnischer Grundkurs°
2
G
T
Sprecherziehung°
1
E
SN
Musiktheorie/Tonsatz      
- Gehörbildung°
4
G
LN, ZP
- Tonsatz°
4
G
 
- Formenlehre
2
HS
LN
Schulpraktisches Klavierspiel      
- Lied-/Liedbegleit-/Partiturspiel°
2
E
ZP
Popularmusik/Medienkunde°
1
G
 
C Fachdidaktik
Musikpädagogik
2
V
ZP
Didaktik der Instrumentenkunde / Akustik
2
V
ZP
Inhalte und Lehrmethoden des Musikunterrichts (wahlobligatorische Seminare)      
Didaktik der Rock-/Popmusik
2
PS
 
Übungen zur Musikdidaktik°
- Musik und Bewegung
- Arbeit mit der Schülerband
2
(wahlobligatorisch)
Ü
 
Schulpraxis      
- Einführungskurs Musikdidaktik
2
PS
T
- Schulpraktische Übungen°
1
Ü
T
Praktika
Studienchor°
4
Ü
 
Schulpraktikum
4 W
Ü
SN
Exkursion:      
- Instrumentenkunde
2 T
Ex
 

* Erklärung der Abkürzungen:
P = Prüfung
ZP = Zwischenprüfung
SN = Studiennachweis
LN = Leistungsnachweis
T = Teilnahmeschein
° = Umrechnungsfaktor 0,5

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums und wird in der Regel am Ende des vierten Semesters durchgeführt. Grundlage der Zwischenprüfung ist die jeweils geltende Ordnung über die Zwischenprüfung in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen, Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sonderschulen an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.
Durch die Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die inhaltlichen Grundlagen seines Studienganges, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1.1) Leistungsnachweise

(1.2) Studiennachweise (1.3) Teilnahmescheine (2) Durchführung der Prüfungen

In dem Studiengang „Lehramt an Gymnasien“ besteht die Zwischenprüfung bzw. Abschlussprüfung im Rahmen des Grundstudiums aus:

1) Künstlerisch-praktischen Prüfungen:
- Künstlerisches Hauptfach
20 Min.
- 1. künstlerisches Nebenfach
15 Min.
- Gehörbildung (Abschlussprüfung)
15 Min.
- Schulpraktisches Klavierspiel:
   Lied-, Liedbegleit- und Partiturspiel 
20 Min.

2) Schriftlicher Prüfung:
- Gehörbildung (Abschlussprüfung)
60 Min.

3) Mündlichen Prüfungen:
- Musikgeschichte
20 Min.
- Musikpädagogik
15 Min.
- Didaktik der Instrumentenkunde / Akustik
20 Min.

(2.1) Künstlerisch-praktische Prüfungen1)

(2.1.1) Künstlerische Hauptfächer
- Klavier
20 Min.
- Gitarre
20 Min.
- Flöte
20 Min.
- Blockflöte
20 Min.
- Violine
20 Min.
- Violoncello
20 Min.
- Trompete
20 Min.
- Oboe
20 Min.
- Klarinette
20 Min.
- Gesang
20 Min.
- Chorleitung
30 Min.

(2.1.2) Künstlerische Nebenfächer
- Klavier als 1. künstlerisches Nebenfach (Pflichtinstrument)
10 Min.
- Gitarre als 1. künstlerisches Nebenfach
10 Min.
- Gesang als 1. künstlerisches Nebenfach
15 Min.

 
(2.1.3) Gehörbildung Stufe IV (Abschlussprüfung)
15 Min.

Nachweis des sicheren Umganges mit Intervallen, Skalen und Akkorden; Reproduzieren schwieriger rhythmischer Verläufe, sicheres Blattsingen.
 
(2.1.4) Schulpraktisches Klavierspiel
15 Min.

  1. 20 Lieder in verschiedenen Liedspieltypen (A-D) mit dem Ablauf: Vorspiel/Liedspiel/Zwischenspiel mit Modulation/Transponiertes Liedspiel/Liedbegleitspiel (die Liedbegleitspiele können auch auf der Gitarre absolviert werden)
  2. 1. 1 Liedvariation (Thema und 4 Variationen) mit zwei Wochen Vorbereitungszeit

  3. 2. Blattspiel eines Liedes mit vorgegebener Harmonisation
    3. 4 Chorpartituren (vierstimmig)
    4. Blattspiel einer Orchesterstimme (B, F, Es)
(2.2) Schriftliche Prüfung
 
(2.2.1) Gehörbildung Stufe IV (Abschlussprüfung)
60 Min.

Einstimmiges, zweistimmiges und dreistimmiges melodisch-rhythmisches Diktat unter Einbeziehung modaler, chromatischer und dodedekaphoner melodischer Verläufe; Generalbassdiktat mit Berücksichtigung von Klammerdominanten sowie harmoniefremden Tönen.

(2.3) Mündliche Prüfungen
 
(2.3.1) Musikgeschichte (Zwischenprüfung)
20 Min.

Gefordertes Niveau:

(2.3.2) Musikpädagogik (Zwischenprüfung)
15 Min.

Kenntnisnachweis über:

(2.3.3) Instrumentenkunde/Akustik (Abschlussprüfung)
20 Min.

Gefordertes Niveau:
Kenntnisnachweis über



1) Verzeichnis entsprechender Werke siehe Anhang

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot


Lehrveranstaltung
Zahl der SWS
Art der 
Lehrveranstaltung
Abschluss
A Musikwissenschaft    
P
Historische Musikwissenschaft
2
HS
LN
Systematische Musikwissenschaft
2
HS
LN
Popularmusik (Pop/Rock/Jazz)
 
 
B Künstlerische Praxis
Künstlerisches Hauptfach (Klavier)°
4
E
LN, P
1. Künstlerisches Nebenfach°
2
E
SN, P
2. Künstlerisches Nebenfach°
 
 
LN, P
Dirigieren      
- Chorleitung°
2
G
T, P
- Orchester-/Ensembleleitung
2
G
LN
Musiktheorie/Tonsatz      
- Tonsatz (Übung)°
1
G
 
- Tonsatz
2
HS
LN, P
- Musikanalyse
5
V/HS
T, LN
- Instrumentation°
1
G
T
- Arrangement°
1
G
T
Schulpraktisches Klavierspiel
 
 
 
- Popularmusik°
1,5
E
P
Popularmusik/Medienkunde°
 
 
SN
C Fachdidaktik    
P
Musikpädagogik
2
HS
LN
Musikdidaktik
4
V/HS
T, LN
Inhalte und Lehrmethoden des 
Musikunterrichts
(wahlobligatorische Seminare)
4
HS
T, SN
Didaktik der Rock-/Popmusik
 
 
SN
Umgang mit Medien in Musikproduktion und -unterricht°
2
Ü
SN
Übungen zur Musikdidaktik°
- Musik und Bewegung
- Arbeit mit der Schülerband
 
 
T
Schulpraxis      
- Schulpraktische Übungen°
1
Ü
SN
Praktika
Ensemblemusizieren / künsterlerisches Praktikum
2 W
Ü
SN
Schulpraktikum
4 W
Ü
SN
Exkursion:      
- Musikdidaktik
2 T
Ex

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, 1. Staatsprüfung

Das Hauptstudium endet mit der Abschlussprüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter.
In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt erworben hat.

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1.1) Leistungsnachweise

(1.2) Studiennachweise (1.3) Teilnahmescheine (1.4) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung

(2) Durchführung der Prüfungen

Im Studiengang „Lehramt an Gymnasien“ besteht die Abschlussprüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung aus:

1) Künstlerisch-praktischen Prüfungen:
- Künstlerisches Hauptfach
30 Min.
- 1. künstlerisches Nebenfach
20 Min.
- 2. künstlerisches Nebenfach
      oder Apparative multimediale Produktion
15 Min.
30 Min.
- Schulpraktisches Klavierspiel:
   Popularmusik
15 Min.
- Chorleitung
30 Min.

2) Schriftlicher Prüfung
- Tonsatz
240 Min.

3) Mündlichen Prüfungen:
- Fachwissenschaft
  (Historische und Systematische Musikwissenschaft)
45 Min.
- Fachdidaktik/Musikpädagogik
45 Min.

(2.1) Künstlerisch-praktische Prüfungen1)

(2.1.1) Künstlerische Hauptfächer
- Klavier
30 Min.
- Gitarre
30 Min.
- Flöte
30 Min.
- Blockflöte
30 Min.
- Violine
30 Min.
- Violoncello
30 Min.
- Trompete
30 Min.
- Oboe
30 Min.
- Klarinette
30 Min.
- Gesang
30 Min.
- Chorleitung  
  1. Prüfungskonzert 

  2. - mehrwöchiges Praktikum bei einem leistungsfähigen Chor mit eigenständiger Probenarbeit (Einstudierungs- und Interpretationsproben) einschließlich Aufführung dieser Chorwerke (mindestens drei Werke unterschiedlicher Stilepochen) innerhalb eines Konzertes und
20 Min.
  1. Dirigieren eines vorbereiteten chorsinfonischen Werkes bzw. eines Ausschnittes daraus (Demonstration am Flügel)
10 Min.

(2.1.2) Künstlerische Nebenfächer
- Klavier als 1. künstlerisches Nebenfach (Pflichtinstrument)
20 Min.
- Gitarre als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Gitarre als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Flöte als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Flöte als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Blockflöte als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Blockflöte als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Violine als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Violine als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Violoncello als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Violoncello als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Trompete als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Trompete als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Oboe als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Oboe als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Klarinette als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Klarinette als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Posaune als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Posaune als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Saxophon als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Saxophon als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Akkordeon als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Akkordeon als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Bassgitarre als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Bassgitarre als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.
- Gesang als 1. künstlerisches Nebenfach 
20 Min.
- Gesang als 2. künstlerisches Nebenfach 
15 Min.

 
(2.1.3) Schulpraktisches Klavierspiel  
- Popularmusik
15 Min.

  1. Stücke unterschiedlicher Stilistik und Charakteristik
  1. Liedbegleitspiel
  1. Improvisation


Ein Prüfungsvorspiel nach Wahl muss auf einem Keyboard vorbereitet sein.
 
 
(2.1.4) Chor- und Ensembleleitung
30 Min.

Gefordertes Niveau:

(2.2) Wissenschaftliche Hausarbeit

Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen. Fristverlängerungen sind gemäß § 10 der Verordnung über die ersten Staatsprüfungen vom 19.06.1992 zu gewähren. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit wird in einem Unterrichtsfach unter fachwissenschaftlichen Aspekt gestellt. Fachdidaktische Fragestellungen können einbezogen werden.
 
(2.3) Schriftliche Prüfung
240 Min.

Die Arbeit unter Aufsicht wird im Fach Tonsatz geschrieben.
Gefordertes Niveau:

(2.4) Mündliche Prüfungen
 
(2.4.1) Fachwissenschaft
45 Min.

Historische und Systematische Musikwissenschaft

  1. Historische Musikwissenschaft:

  2. aa) musikwissenschaftliche Grundkenntnisse
    ab) Überblick über die Epochen der Musikgeschichte
    ac) vertiefte musikgeschichtliche Kenntnisse über frei wählbare Spezialgebiete
  3. Systematische Musikwissenschaft:

  4. Kenntnisse über ausgewählte Gebiete der Systematischen Musikwissenschaft (Musikästhetik, Musikpsychologie, Musiksoziologie)
    Gefordertes Niveau für Musikgeschichte:
Neben dem geforderten soliden Faktenwissen wird bewertet, inwieweit die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat in gutem sprachlichen Stil und terminologisch exakt musikhistorische Zusammenhänge, Entwicklungsprozesse, Probleme darlegen und auf Fragen sachkundig und flexibel reagieren kann.
 
(2.4.2) Fachdidaktik/Musikpädagogik
45 Min.

Musikpädagogik/Fachdidaktik

  1. Musikpädagogik

  2. aa) wissenschaftliche Grundlagen des Musikunterrichts
    ab) Geschichte der Musikpädagogik, musikdidaktischen Konzeptionen seit 1945
    ac) Methoden der musikpädagogischen Forschung
    ad) Popularmusik; neue Musiktechnologien
  3. Fachdidaktik

  4. ba) Lehrziele und Unterrichtsinhalte des Faches Musik (Rahmenrichtlinien)
    bb) gegenwärtiger Stand musikdidaktischer Theoriebildung
    bc) Methoden des Musikunterrichts; spezifische Aspekte musikalischer Umgangsweisen (Musik hören, machen, umsetzen, über Musik nachdenken)
Gefordertes Niveau: Für die Abschlussprüfung sind drei Themen aus folgenden Gebieten vorzubereiten:
  1. Musikpädagogik,
  2. Musikdidaktik,
  3. Popularmusik und ihre Didaktik.


1) Verzeichnis entsprechender Werke siehe Anhang

§ 14
Leistungsnachweise und Erbringungsformen

Die erforderlichen Studienleistungen sind durch Leistungs- und Studiennachweise zu belegen. Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden. Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben.
Teilnahmescheine bestätigen eine regelmäßig Teilnahme an den Lehrveranstaltungen.

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studium der Lehrämter ist Aufgabe der beteiligten Institute der Fachbereiche. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und/oder durch speziell eingesetzte Studienberaterinnen und Studienberater. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen: (3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt zuständig.

§ 16
Nachteilsausgleich

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.

§ 17
Übergangsbestimmungen

Übergangsregelungen ergeben sich aus §§ 66 a 1. LPVO und werden durch Aushang veröffentlicht.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft vom 17.04.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 15.02.2001.

Halle (Saale), 15. Oktober 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 14.05.2001 zur Kenntnis genommen.