MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 33
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für Lehramt an Sekundarschulen des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA 1992 S. 488 ff.) und der dritten
Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA
2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt
an Sekundarschulen im Unterrichtsfach Musik an der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg.
(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Musik ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern
der Sekundarschule kombinierbar. Das Nähere regelt die Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt.
Nicht möglich ist die Kombination mit Kunsterziehung.
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt für das Lehramt an Sekundarschulen 9 Semester (vier Semester Grundstudium, fünf Semester Hauptstudium).
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.
§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
(1) Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.
(2) Darüber hinaus sind musikpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten auf einem Instrument (in der Regel Klavier) sowie musiktheoretische Grundkenntnisse unbedingte Voraussetzungen (siehe „Inhaltliche Anforderungen der musikalischen Eignungsprüfung des Institutes für Musikpädagogik der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für die Lehrämter an Gymnasien bzw. Sekundarschulen“ in der Fassung vom Januar 1998).
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter.
§ 6
Studienziele
(1) Der Studiengang Musik für das Lehramt an Sekundarschulen endet mit der Ersten Staatsprüfung, die die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sekundarschulen beinhaltet. Der Studiengang gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
(2) Das Grundstudium zielt auf Einführung künstlerischer und musikpraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, auf Entwicklung in Musik als Fachwissenschaft mit ihren grundlegenden Methoden, ihrer Schwerpunktliteratur und Hilfsmittel, auf Vermittlung musikdidaktischer Theorien und Modelle sowie auf Erwerb erster Unterrichtserfahrungen.
(3) Das Grundstudium wird mit einem „Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung“ abgeschlossen (siehe § 11). Das bestandene Grundstudium ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium.
(4) Ziele des Hauptstudiums bestehen sowohl in der Fundierung der künstlerischen und musikpraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, in der Qualifizierung des wissenschaftstheoretischen Selbstverständnisses der Fachwissenschaft, der Beherrschung ihrer grundlegenden wissenschaftlichen Methoden und Arbeitsverfahren als auch auf der Basis von Kenntnissen wesentlicher fachdidaktischer Theorien und Modelle in dem Vermögen, sich mit musikdidaktischen Realisationen komplex auseinandersetzen zu können.
(5) Das Hauptstudium endet mit einer Abschlussprüfung ausgewiesener Teilgebiete, die Bestandteil der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sekundarschulen sind (siehe § 13).
§ 7
Studieninhalte
(1) Der in Grund- und Hauptstudium gegliederte Studiengang umfasst folgende Bereiche:
(A) Historische und systematische Musikwissenschaft,
(B) Künstlerisch-praktische Fächer,
(C) Musikpädagogik/Fachdidaktik Musik.
Alle Bereiche sind inhaltlich aufeinander abgestimmt und bedingen sich gegenseitig.
(2) Grundstudium
Bereich A:
Gegenstand bilden zum einen die Einführung in die historische
Musikwissenschaft mit ihren grundlegenden Methoden und die Darstellung
epochenspezifischer Inhalte, zum anderen die Einführung in die systematische
Musikwissenschaft mit den Teilgebieten Musikpsychologie, Musiksoziologie
und Musikethnologie.
Bereich B:
Im Vordergrund stehen die Entwicklung musikpraktischer Fertigkeiten
und künstlerischer Fähigkeiten im gewählten künstlerischen
Hauptfach und den entsprechenden zwei Nebenfächern sowie in den Teilgebieten
Dirigieren und Schulpraktisches Klavierspiel.
Daneben gilt es, anwendungsbereite Grundkenntnisse in Tonsatz und Formenlehre
zu vermitteln. Die Schulung des musikalischen Gehörs gehört zu
den elementaren Voraussetzungen. Die Einführung in Umgangsweisen und
Produktionen mit apparativer multimedialer Technik zielen auf Bereicherung
und Vertiefung musikdidaktischer Unterrichtsprozesse.
Bereich C:
Einführung in die Musikpädagogik, der Einblick in ihre Geschichte
und die aktuellen Standortbestimmungen sowie musikdidaktische Grundfragen
und Arbeitsmethoden sind Gegenstand der Erörterung. Darüber hinaus
wird in die Unterrichtspraxis an der allgemeinbildenden Schule (Sekundarschule)
eingeführt und es werden erste schulpraktische Übungen (SPÜ;
vergleiche Ordnung der schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter
an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 10.05.1999,
§ 3 bis 5) durchgeführt.
(3) Hauptstudium
Bereich A:
Sachthemen aus der historischen und systematischen Musikwissenschaft
sind Gegenstand wissenschaftstheoretischer Erörterung und Problematisierung
(Hauptseminare), die das Denken in Wissenschaftskategorien und den Umgang
mit spezifischen Arbeitsmethoden bei der Auseinandersetzung mit der Materie
fördern sollen.
Bereich B:
In den künstlerischen Haupt- und Nebenfächern sowie im Teilgebiet
Schulpraktisches Klavierspiel werden das Fertigkeitsniveau und das künstlerisch
individuelle Gestalten qualifiziert.
Musizierabende, musikalisch-szenische Projekte und öffentliche
Prüfungen geben Gelegenheit, das erreichte Leistungsniveau unter Beweis
zu stellen. Ein besonderer Akzent liegt auf der Förderung des schulpraktischen
Instrumentalspiels und auf der Entwicklung von Fähigkeiten für
die Leitung von Chören und kleinen Ensembles.
Die Unterweisung im Tonsatz zielt auf Kenntnisvermittlung stilorientierter
Kompositionstechniken und -verfahren. Die Analysefähigkeit wird an
traditionellen und zeitgenössischen Musikwerken geschult.
Bereich C:
Ausgewählte musikpädagogische bzw. musikdidaktische Fragestellungen
dienen der Konsolidierung anwendungsbereiten Wissens für die zukünftige
Berufstätigkeit ebenso wie die Schulung der Anwendung musikpraktischer
und multimedialer apparativer Fertigkeiten und Fähigkeiten in Verbindung
mit Kenntnissen musikdidaktisch-methodische Umgangsweisen. Schulpraktische
Übungen weiten die ersten Unterrichtserfahrungen.
(4) Praktika
Der Studiengang beinhaltet zwei Schulpraktika, deren erstes vor Beginn
des Hauptstudiums zu absolvieren ist (Näheres regelt die Ordnung der
schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg vom 10.05.1995, § 3 - § 11, Schulpraktika
SP 2 und SP 3). Die künstlerischen Praktika dienen der Vervollkommnung
der Ausbildung.
(5) Exkursionen
Eine musikpädagogisch-musikdidaktisch thematisierte und eine instrumentenkundliche
Exkursion zielen sowohl auf eine Bereicherung des Wissenschaftsverständnisses
der Musikpädagogik als auch auf die Vertiefung unterrichtspraktischer
Erfahrungen im Musikunterricht.
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang
Stundentafel1)
Semester |
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A Musikwissenschaft | ||||||||||
Musikgeschichte |
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Einführung in die Historische Musikwissenschaft |
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Historische Musikwissenschaft |
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Systematische Musikwissenschaft |
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Popularmusik (Pop/Rock/Jazz) |
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B Künstlerische Praxis | ||||||||||
Künstlerisches Hauptfach (Klavier)*° |
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1. künstlerisches Nebenfach° |
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2. künstlerisches Nebenfach° |
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Dirigieren° | ||||||||||
- Dirigiertechnischer Grundkurs |
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- Chorleitung |
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- Ensembleleitung |
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Sprecherziehung° |
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Musiktheorie/Tonsatz | ||||||||||
- Gehörbildung° |
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- Tonsatz (Übung)° |
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- Formenlehre |
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- Musikanalyse |
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- Instrumentation° |
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- Arrangement° |
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Schulpraktisches Klavierspiel° |
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- Popularmusik° |
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Musik und Computer° |
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C Fachdidaktik | ||||||||||
Musikpädagogik |
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Musikdidaktik | 2 |
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Didaktik der Instrumentenkunde/Akustik |
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Inhalte und Lehrmethoden des Musikunterrichts |
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Didaktik der Rock-/Popmusik |
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Umgang mit Medien in Musikproduktion und –unterricht° |
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Übungen zur Musikdidaktik (wahlobligatorisch)°
- Musik und Bewegung - Arbeit mit der Schülerband° |
2
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Schulpraxis | ||||||||||
- Einführungskurs |
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- Schulpraktische Übungen° |
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Praktika | ||||||||||
Studienchor° |
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Ensemblemusizieren/Künstlerisches Praktikum |
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Schulpraktikum |
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Exkursionen
- Instrumentenkunde - Musikdidaktik |
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Varianten zum künstlerischen Hauptfach:
1. Künstlerisches Hauptfach: Gesang
Semester |
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Künstlerisches Hauptfach Gesang |
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1. künstlerisches Nebenfach Klavier |
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2. künstlerisches Nebenfach |
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2. Künstlerisches Hauptfach: Melodieinstrument bzw. Gitarre
Semester |
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Künstlerisches Hauptfach Melodieinstrument |
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1. künstlerisches Nebenfach Klavier |
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2. künstlerisches Nebenfach Gesang |
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§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
(1) Vorlesungen (V)
Vorlesungen dienen der übergreifenden Behandlung größerer
Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der
Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen
den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen
Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen
über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere
die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen
in ihrem jeweiligen Forschungsstand.
(2) Proseminare (PS)
Proseminare dienen in der Regel der allgemeinen Einführung in
den Arbeitsbereich und in die Problemstellungen einer Fachrichtung. Sie
haben vorwiegend Übungscharakter. Als Proseminar können auch
Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. zur Abrundung inhaltlicher
Kenntnisse angeboten werden.
(3) Hauptseminare (HS)
Hauptseminare dienen grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung
spezieller Themen unter ihren historischen und systematischen Aspekten.
Die Studierenden sollen befähigt werden, die für die jeweilige
Thematik charakteristischen Problemstellungen unter inhaltlichen, methodischen
und theoretischen Gesichtspunkten in kritischer Auseinandersetzung mit
relevanten Forschungsergebnisse zu bearbeiten. Hauptseminare werden für
das Hauptstudium angeboten und können mit einem Studiennachweis oder
aufgrund eines Referates im Seminar mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen
werden.
Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren,
Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten,
mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen
werden.
(4) Übungen (Ü)
Übungen dienen der Ergänzung von Vorlesungen. Sie sollen
den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit
zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle
des Wissensstandes geben. Darüber hinaus verstehen sich Übungen
als Training von Fertigkeiten und Integrationsfähigkeit innerhalb
verschiedener Ensembles sowie des Umganges mit medialer Technik.
(5) Gruppenunterricht (G)
Im Gruppenunterricht werden musikpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten
vermittelt und angewandt.
(6) Einzelunterricht (E)
Im Einzelunterricht wird das technische Können und die stilgerechte
Interpretation in Instrumentalspiel und Gesang geschult.
(7) Praktika (P)
Im Praktikum werden künstlerische Konzeptionen für die Schulpraxis
erarbeitet sowie didaktisch-methodische Fertigkeiten im Unterrichtsprozess
und in der Projektarbeit gefestigt. Die Integrationsfähigkeit innerhalb
verschiedener Musikensembles wird trainiert.
(8) Exkursionen (Ex)
In den Exkursionen werden theoretisch-praktische Kenntnisse durch Anschauung
und Erleben vermittelt bzw. Fähigkeiten und Fertigkeiten durch künstlerisch-praktische
Eigentätigkeit erworben.
§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
Lehrveranstaltung |
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Lehrveranstaltung |
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A Musikwissenschaft | |||
Musikgeschichte |
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Einführung in die Historische Musikwissenschaft |
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Popularmusik (Pop/Rock/Jazz) |
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B Künstlerische Praxis | |||
Künstlerisches Hauptfach° |
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1. Künstlerisches Nebenfach° |
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2. Künstlerisches Nebenfach° |
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Dirigieren | |||
- Dirigiertechnischer Grundkurs° |
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Sprecherziehung° |
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Musiktheorie/Tonsatz | |||
- Gehörbildung° |
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- Tonsatz (Übung)° |
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- Formenlehre |
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Schulpraktisches Klavierspiel° |
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Musik und Computer° |
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C Fachdidaktik | |||
Musikpädagogik |
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Didaktik der Instrumentenkunde / Akustik |
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|
Inhalte und Lehrmethoden des Musikunterrichts (wahlobligatorische Seminare) | |||
Didaktik der Rock-/Popmusik |
|
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Übungen zur Musikdidaktik°
- Musik und Bewegung - Arbeit mit der Schülerband |
(wahlobligatorisch) |
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Schulpraxis | |||
- Einführungskurs |
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- Schulpraktische Übungen° |
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Praktika | |||
Studienchor° |
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Ensemblemusizieren/
Künstlerisches Praktikum |
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Schulpraktikum |
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Exkursion | |||
- Instrumentenkunde |
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Erklärung der Abkürzungen:
P | = Prüfung |
ZP | = Zwischenprüfung |
SN | = Studiennachweis |
LN | = Leistungsnachweis |
T | = Teilnahmeschein |
° | = Umrechnungsfaktor 0,5 |
+ | = nicht für Lehramt Sonderschule |
§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums und
wird in der Regel am Ende des vierten Semesters durchgeführt. Grundlage
der Zwischenprüfung ist die jeweils geltende Ordnung über die
Zwischenprüfung in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen,
Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sonderschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg.
Durch die Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass
er die inhaltlichen Grundlagen seines Studienganges, ein methodisches Instrumentarium
und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind,
um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1.1) Leistungsnachweise
In dem Studiengang „Lehramt an Sekundarschulen“ besteht die Zwischenprüfung bzw. Abschlussprüfung im Rahmen des Grundstudiums aus:
a) Künstlerisch-praktischen Prüfungen:
- Künstlerisches Hauptfach |
20 Min.
|
- 1. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Gehörbildung (Abschlussprüfung) |
15 Min.
|
b) Schriftlicher Prüfung:
- Gehörbildung (Abschlussprüfung) |
60 Min.
|
c) Mündlichen Prüfungen:
- Musikgeschichte |
20 Min.
|
- Musikpädagogik |
15 Min.
|
- Didaktik der Instrumentenkunde / Akustik |
20 Min.
|
(2.1) Künstlerisch-praktische Prüfungen1)
(2.1.1) Künstlerische Hauptfächer
- Klavier |
20 Min.
|
- Gesang |
15 Min.
|
- Gitarre |
20 Min.
|
(2.1.2) Künstlerische Nebenfächer
- Klavier (Pflichtinstrument) |
15 Min.
|
- Gesang |
15 Min.
|
(2.1.3) Gehörbildung Stufe III (Abschlussprüfung) |
15 Min.
|
Nachweis des sicheren Umganges mit Intervallen, Skalen und Akkorden; Reproduzieren rhythmischer Verläufe unter Einbeziehung von Triolen, Synkopen, Überbindungen und Duolen; sicheres Blattsingen.
(2.2) Schriftliche Prüfung
(2.2.1) Gehörbildung Stufe III (Abschlussprüfung) |
60 Min.
|
Einstimmiges, zweistimmiges und dreistimmiges melodisch-rhythmisches Diktat unter Einbeziehung der Dur- und Molltonalität, der authentischen Modi sowie mit Wechsel der Tonalität im Umfang von Halbsätzen (Viertakt- und Sechstaktgruppen); Generalbassdiktat mit Berücksichtigung von Sext-, Quintsext- und Septakkorden.
(2.3) Mündliche Prüfungen
(2.3.1) Musikgeschichte (Zwischenprüfung) |
20 Min.
|
Gefordertes Niveau:
(2.3.2) Musikpädagogik (Zwischenprüfung) |
15 Min.
|
Gefordertes Niveau:
Kenntnisnachweis über:
(2.3.3) Instrumentenkunde/Akustik (Abschlussprüfung) |
20 Min.
|
Gefordertes Niveau:
Kenntnisnachweis über
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot
Lehrveranstaltung |
|
Lehrveranstaltung |
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A Musikwissenschaft |
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Musikgeschichte |
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Historische Musikwissenschaft |
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Systematische Musikwissenschaft |
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Popularmusik (Pop/Rock/Jazz) |
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B Künstlerische Praxis | |||
Künstlerisches Hauptfach (Klavier)° |
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1. Künstlerisches Nebenfach° |
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2. Künstlerisches Nebenfach° |
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Dirigieren | |||
- Chorleitung° |
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- Ensembleleitung |
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Musiktheorie/Tonsatz | |||
- Tonsatz (Übung)° |
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- Musikanalyse |
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- Instrumentation° |
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- Arrangement° |
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Schulpraktisches Klavierspiel° |
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- Popularmusik° |
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Musik und Computer° |
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C Fachdidaktik |
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||
Musikpädagogik |
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Musikdidaktik |
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|
Inhalte und Lehrmethoden des
Musikunterrichts (wahlobligatorische Seminare) |
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Didaktik der Rock-/Popmusik |
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|
Umgang mit Medien in Musikproduktion und -unterricht° |
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Übungen zur Musikdidaktik
- Musik und Bewegung - Arbeit mit der Schülerband |
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Schulpraxis | |||
- Schulpraktische Übungen° |
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Praktika | |||
Schulpraktikum+ |
|
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Exkursion | |||
- Musikdidaktik |
|
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§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, 1. Staatsprüfung
Das Hauptstudium endet mit der Abschlussprüfung im Rahmen der Ersten
Staatsprüfung für Lehrämter.
In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die
fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
für das jeweilige Lehramt erworben hat.
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1.1) Leistungsnachweise
(2) Durchführung der Prüfungen
Im Studiengang „Lehramt an Sekundarschulen“ besteht die Abschlussprüfung aus:
1) Künstlerisch-praktischen Prüfungen:
- Künstlerisches Hauptfach |
30 Min.
|
- 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Schulpraktisches Klavierspiel |
20 Min.
|
- Chor- und Ensembleleitung |
30 Min.
|
2) Schriftlicher Prüfung:
- Tonsatz |
240 Min.
|
3) Mündlichen Prüfungen:
- Fachwissenschaftliche Prüfung
(Historische und Systematische Musikwissenschaft) |
45 Min.
|
- Fachdidaktik/Musikpädagogik |
45 Min.
|
(2.1) Künstlerisch-praktische Prüfungen1)
(2.1.1) Künstlerische Hauptfächer
- Klavier |
30 Min.
|
- Gitarre |
30 Min.
|
(2.1.2) Künstlerische Nebenfächer
- Klavier als 1. künstlerisches Nebenfach (Pflichtinstrument) |
20 Min.
|
- Gitarre als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Gitarre als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Flöte als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Flöte als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Blockflöte als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Blockflöte als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Violine als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Violine als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Violoncello als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Violoncello als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Trompete als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Trompete als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Oboe als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Oboe als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Klarinette als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Klarinette als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Posaune als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Posaune als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Saxophon als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Saxophon als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Akkordeon als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Akkordeon als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Bassgitarre als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Bassgitarre als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
- Gesang als 1. künstlerisches Nebenfach |
20 Min.
|
- Gesang als 2. künstlerisches Nebenfach |
15 Min.
|
(2.1.3) Schulpraktisches Klavierspiel / Popularmusik |
20 Min.
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Gefordertes Niveau:
(2.1.4) Chor- und Ensembleleitung |
30 Min.
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Gefordertes Niveau:
Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb von drei Monaten nach
Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen. Fristverlängerungen
sind gemäß § 10 der Verordnung über die ersten Staatsprüfungen
vom 19.06.1992 zu gewähren. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit
kann im Unterrichtsfach unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen
oder unter beiden Aspekten gestellt werden.
(2.3) Schriftliche Prüfung |
240 Min.
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Die Arbeit unter Aufsicht wird im Fach Tonsatz geschrieben.
Gefordertes Niveau:
(2.4.1) Fachwissenschaft |
45 Min.
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Historische und Systematische Musikwissenschaft
(2.4.2) Fachdidaktik/Musikpädagogik |
45 Min.
|
Musikpädagogik/Fachdidaktik
§ 14
Leistungsnachweise und Erbringungsformen
Die erforderlichen Studienleistungen sind durch Leistungs- und
Studiennachweise zu belegen. Leistungsnachweise begründen sich auf
Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung
mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt
sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch
Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche
Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige
Formen nachgewiesen werden. Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken
sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen
behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten
ausreichend betrieben haben.
Teilnahmescheine bestätigen eine regelmäßige Teilnahme
an den Lehrveranstaltungen.
§ 15
Studienberatung
(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:
§ 16
Nachteilsausgleich
Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen
außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit
oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a 1. LPVO und werden durch Aushang veröffentlicht.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Studienordnung am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft vom 17.04.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 15.02.2001.
Halle (Saale), 15. Oktober 2001
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusminiserium des Landes Sachsen-Anhalt am 14.05.2001 zur Kenntnis genommen.