MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 21
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung Deutsch/Lehramt an Sekundarschulen des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.
(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 unter Berücksichtigung der Änderungsverordnungen
vom 26.08.1993, vom 15.11.1995 und vom 29.12.1999 Ziele, Inhalte und Verlauf
des Studiums für das Lehramt an Sekundarschulen im Unterrichtsfach
Deutsch an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.
(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Deutsch ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern
der Sekundarschule kombinierbar. Das Nähere regelt die Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt.
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt acht Semester.
Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt zu Beginn des Winter- oder des Sommersemesters.
§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 23.11.1995.
Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag als gleichwertig anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über Erste Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt sowie auf der Grundlage der Studienordnung des Germanistischen Institutes in Absprache mit der Fachstudienberaterin bzw. dem Fachstudienberater. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter in Absprache mit den Prüfungsbeauftragten der jeweiligen Studiengebiete.
(1) Ziel des Studiums ist es, die fachlichen Voraussetzungen zu erwerben, die zum Unterrichten des Faches Deutsch an Sekundarschulen befähigen. Dazu gehören Kenntnisse der Germanistik als der Wissenschaft von der deutschen Sprache und Literatur von ihren Anfängen bis in die Gegenwart einschließlich der historisch entwickelten Formen der medialen Vermittlung von Sprache und Literatur sowie der Didaktik des Faches.
(2) Ziele des Grundstudiums sind eine allgemeine Orientierung über das Fach, die Einführung in die verschiedenen Teilgebiete, der Erwerb von Grundkenntnissen und -fähigkeiten, vor allem sprachlichen Fähigkeiten, erste schulpraktische Erfahrungen und die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Ziele des Hauptstudiums sind die vertiefte Beschäftigung mit ausgewählten Themen in den Teildisziplinen des Faches Germanistik und ihrer Didaktik, die Befähigung zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten, die Erweiterung produktiver und rezeptiver sprachlicher und literarischer Fähigkeiten sowie schulpraktischer Einsichten.
Das Studium umfasst folgende Bereiche:
(A) Germanistische Literaturwissenschaft
Die Germanistische Literaturwissenschaft vermittelt die Geschichte
der deutschen Literatur von der Frühen Neuzeit (17./18. Jahrhundert)
bis zur Gegenwart (“Neuere und neueste deutsche Literatur”) einschließlich
der Kinder-und Jugendliteratur sowie die Literaturtheorie.
Sie behandelt die Grundlagen der literaturwissenschaftlichen Methoden
zur Analyse und Interpretation von literarischen Texten, führt an
die Problemzusammenhänge der Formen-, Gattungs-, Stoff- und Motivgeschichte
heran und erhellt die Zusammenhänge der Literatur mit der Geschichte
der Rhetorik, Poetik und Ästhetik sowie der Kulturgeschichte.
(B) Germanistische Sprachwissenschaft
Gegenstand der Germanistischen Sprachwissenschaft sind Struktur und
Funktion der deutschen Sprache; sie gliedert sich in die Bereiche Grammatik,
Semantik und Pragmatik. Neben wichtigen Struktureigenschaften des Deutschen
untersucht sie sowohl den Handlungscharakter als auch die Kontextabhängigkeit
der Sprachverwendung sowie die kognitiven Grundlagen der Sprachbeherrschung.
Schwerpunkte im Lehrangebot vor allem des Hauptstudiums bilden Themenstellungen
der Lexikologie, der Gesprächs- und Textlinguistik und der Angewandten
Sprachwissenschaft.
(C) Germanistische Mediävistik (Altgermanistik)
Gegenstand der Altgermanistik ist die Deutsche Sprachgeschichte sowie
die Ältere deutsche Literatur (germanistische Mediävistik).
Die Geschichte der deutschen Sprache behandelt die sie kennzeichnenden
(synchronen) Sprachstufen und (diachronen) Entwicklungslinien. Im Zentrum
dieses altgermanistischen Teilgebietes stehen die Vermittlung der Fähigkeit
zur Übersetzung (mit Hilfsmitteln) aus dem Alt-, dem Mittel-
und dem Frühneuhochdeutschen sowie der grundlegenden Kenntnisse über
die sprachgeschichtliche Entwicklung des Deutschen.
Die germanistische Mediävistik behandelt die Geschichte der deutschen
Literatur von ihren Anfängen im Althochdeutschen bis ins Reformationsjahrhundert,
ihre Rezeption und ihre Beziehungen zu den europäischen Literaturen
und Kulturen sowie die Fragen der Editionsphilologie. Insbesondere behandelt
sie die Problemzusammenhänge der Formen-, Gattungs-, Stoff- und Motivgeschichte
der mittelalterlichen Literatur sowie ihrer geistes- und kulturgeschichtlichen
Kontexte.
(D) Medien- und Kommunikationswissenschaft
Gegenstand der Medien- und Kommunikationswissenschaft (M&K) sind
die Medientheorie, Medienanalyse und Medienpraxis. Im theoretischen Bereich
werden z. B. aktuelle Medientheorien, Entwürfe zur Mediengeschichte
oder Modelle von Mediensystemen gelehrt. In der Medienanalyse werden Kenntnisse
und Fähigkeiten in den wichtigsten sozialwissenschaftlichen Methoden,
z.B. der Inhaltsanalyse, vermittelt. Und in der Medienpraxis werden aktuelle
Anwendungsfelder, z.B. multimediale Anwendungen im Netz, erprobt und beurteilt.
Im Hauptstudium sind typische rekurrente Lehrveranstaltungen: Mediensystem
(z.B. der BRD, Europas, global), Mediengenres (z.B. Krimi, Dokumentarfilm),
Seminare zur Inhaltsanalyse von Medien und audiovisuelle Produktionen.
.
(E) Fachdidaktik
Gegenstand der Fachdidaktik Deutsch sind Theorie und Praxis dieses
Unterrichtsfaches. Im Zentrum des Studiums stehen der Erwerb der Fähigkeit,
Deutschunterricht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren sowie
die Erweiterung der im Unterricht benötigten sprach- und literaturpraktischen
Fähigkeiten (genaues und sinnverstehendes Lesen, sicheres expositorisches
und literarisches Schreiben, angemessenes Sprechen und Vortragen). Diese
Ziele werden sowohl in den Seminaren als auch in den schulpraktischen Übungen
und Blockpraktika angestrebt. Darüber hinaus vermitteln die Lehrveranstaltungen
Grundkenntnisse über die Geschichte des Unterrichtsfaches Deutsch,
über seine Zusammenhänge mit den Bezugswissenschaften und über
Theorien und Konzepte des Literatur- und Sprachunterrichtes.
(1) Der Umfang des Studiums für das Lehramt Deutsch an Sekundarschulen beträgt 58 SWS.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. - 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. - 8. Semester).
(3) Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem Grundstudium abgelegt.
(4) Die Erste Staatsprüfung wird nach dem 8. Semester abgelegt.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Fristen können aus von den Studierenden zu vertretenden Gründen im Grundstudium um maximal zwei Semester und im Hauptstudium um maximal vier Semester überschritten werden. Dazu bedarf es eines Antrages an die Prüfungsverantwortliche bzw. den Prüfungsverantwortlichen des Institutes.
(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen auf dem Hintergrund ihres jeweiligen Forschungsstandes.
(2) Proseminare (PS) dienen in der Regel der Einführung in grundsätzliche Fragestellungen und Problemfelder der jeweiligen Studiengebiete. Dabei machen sie mit wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut und vermitteln fachspezifische Kenntnisse und Einsichten. Als Proseminare können auch Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. zur Abrundung inhaltlicher Kenntnisse (z.B. Lektüreseminare) angeboten werden.
(3) Hauptseminare (HS) dienen der selbstständigen, vertiefenden Erarbeitung spezieller Themen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie sollen zu einer kritischen, forschungsbezogenen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen befähigen.
(4) Kolloquien (Ko) dienen der Vorbereitung auf die Staatsprüfungen oder der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Problemstellungen innerhalb der jeweiligen Forschungsdisziplinen.
(5) Schulpraktische Übungen (SPÜ) dienen dazu, in die Theorie und Praxis des Deutschunterrichtes an Sekundarschulen einzuführen, indem Kenntnisse und Einsichten praktisch umgesetzt und reflektiert werden.
(6) Schulpraktika (P) finden im Hauptstudium außerhalb der Vorlesungszeit über einen Zeitraum von insgesamt 8-10 (2 x 4-5) Wochen statt. Sie dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.
(7) Exkursionen (E) sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.
(1) Pflichtbereich:
- 2 SWS Proseminar Einführung in die Germanistische Literaturwissenschaft I |
1 SN1
|
- 4 SWS Proseminare: Einführung in die Germanistische Sprachwissenschaft
I
und II |
1 LN
|
- 2 SWS Proseminar Literaturdidaktik |
1 SN
|
- 2 SWS Proseminar Sprachdidaktik |
1 SN
|
- 2 SWS Schulpraktische Übungen |
1 SN
|
(2) Wahlpflichtbereich:
- 2 SWS Proseminar: Neuere und neueste deutsche Literatur |
1 LN
|
- 2 SWS Proseminar: Einführung in die historische Sprachbetrachtung:
Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch oder Proseminar: Einführung in die Germanistische Mediävistik |
1 LN
|
sowie | |
2 SWS Proseminar aus der Medien- und Kommunikationswissenschaft oder
der Germanistischen Literaturwissenschaft oder aus der Germanistischen
Sprachwissenschaft (aus den Bereichen Grammatik oder Semantik oder Pragmatik)
Wer einen Schwerpunkt im Bereich Medien- und Kommunikationswissenschaft setzen möchte, sollte das Proseminar aus diesem Bereich wählen. |
1 SN
|
(3) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur Zwischenprüfung und deren inhaltliche
Anforderungen muss die Teilnahme an noch ca. 14 weiteren SWS nachgewiesen
werden. Empfohlen wird vor allem die Teilnahme an Grundvorlesungen in den
verschiedenen Bereichen sowie an weiteren Einführungsveranstaltungen.
(1) Die Prüfung wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung durchgeführt.
(2) Zweck der Prüfung:
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass
sie über die notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse in den
verschiedenen Lehrgebieten der Germanistik verfügen, um das Studium
im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.
(3) Zulassung:
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs-
und Studiennachweise (siehe oben) vorlegt. Bei der persönlichen Planung
des Studiums ist darauf zu achten, dass Klausuren, Belege und Referate
so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass zu den Zulassungsterminen alle
Scheine (vergleiche § 10) vorliegen.
(4) Anforderungen:
Eine Zwischenprüfung findet in den Bereichen Germanistische Literaturwissenschaft
(A), Germanistische Sprachwissenschaft (B), Germanistische Mediävistik
(C) und Fachdidaktik (E) statt.
(5) Die Zwischenprüfung besteht aus mündlichen und schriftlichen Teilprüfungen:
Mündliche Prüfungen (jeweils 30 Minuten):
(7) Zeugnis:
Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen wird ein Zwischenprüfungszeugnis
ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung
für die Zulassung zur Staatsprüfung.
(8) Studiengangwechsel:
Erst nach genehmigtem Studiengangwechsel gelten die Prüfungsanforderungen
für den neuen Studiengang.
(1) Pflichtbereich:
E | |
- 2 Schulpraktika
(vergleiche Praktikumsordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 10.05.1995) |
1 SN
|
(2) Wahlpflichtbereich:
A | |
- 2 SWS Hauptseminar: Literaturgeschichte (Neuere und neueste deutsche
Literatur) |
1 LN
|
B | |
- 2 SWS Hauptseminar aus einem der drei Bereiche Grammatik, Semantik
und
Pragmatik |
1 LN
|
C | |
- 2 SWS Hauptseminar zu den historischen Sprachstufen des Deutschen,
zu
speziellen Problemen der älteren deutschen Literatur, zur Dialektologie des Deutschen, zur Deutschen Namenkunde oder zur Kulturgeschichte des Mittelalters |
1 SN
|
E | |
- 2 SWS Hauptseminar: Ausgewählte Themen der Sprach- oder Literaturdidaktik |
1 LN
|
sowie | |
- 2 SWS Hauptseminar Medien- und Kommunikationswissenschaft oder
Literaturgeschichte (Neuere und neueste deutsche Literatur) oder Germanistische Sprachwissenschaft (hier aus einem der drei Bereiche Grammatik, Semantik und Pragmatik, in dem kein LN erworben wird). Empfohlen wird die Teilnahme an einem Hauptseminar im Bereich Medien- und Kommunikationswissenschaft, wenn in diesem Bereich auch im Grundstudium ein Schwerpunkt gesetzt wurde und die “Arbeit unter Aufsicht” in der 1. Staatsprüfung in diesem Bereich geschrieben werden soll. |
1 LN
|
(3) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur 1. Staatsprüfung und deren inhaltliche
Anforderungen (vergleiche § 13) muss die Teilnahme an noch ca. 18
weiteren SWS nachgewiesen werden.
1. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Grundstudium
(2) Hauptstudium
2. Inhaltliche Anforderungen
(A) Germanistische Literaturwissenschaft
3. Durchführung der Prüfung, Prüfungsteile
(1) Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem Unterrichtsfach
unter fachwissenschaftlichem Aspekt gestellt. Fachdidaktische Fragestellungen
können einbezogen werden. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.
(2) Schriftliche Prüfung
Es wird eine Arbeit unter Aufsicht zu Themen bzw. Aufgaben aus den
Bereichen (A) bis (D) geschrieben, wobei (C) und (D) alternativ angeboten
werden können.
Aus jedem Bereich werden mindestens drei Themen bzw. Aufgabenkomplexe
zur Wahl gestellt.
Fachdidaktische Fragen können einbezogen werden.
(Bearbeitungszeit: 240 Minuten)
(3) Mündliche Prüfung
(1) Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.
(2) Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Protokolle einer Seminarsitzung, Exkursionsberichte, Kurzvorträge, Literaturberichte, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen, schriftliche Hausaufgaben, bestandene sprachpraktische Übungen oder andere gleichwertige Formen erbracht werden.
(3) Die Übersicht über die Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird durch Teilnahmescheine erbracht. Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung einer bzw. eines Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung der bzw. des Studierenden über ihre bzw. seine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.
(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater in den Teildisziplinen der Germanistik. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:
(4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und die bzw. der Prüfungsverantwortliche für Lehrämter des Germanistischen Institutes.
Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen
außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit
oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.
Diese Studienordnung gilt ab Wintersemester 1999/2000.
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften vom 12.07.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 15.02.2001.
Halle (Saale), 15. Oktober 2001
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 14.05.2001
zur Kenntnis genommen.