Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 21



Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Studienordnung für den Studiengang Deutsch Lehramt an Sekundarschulen 
am Germanistischen Institut der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 12.07.2000


Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Regelstudienzeit
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
§ 5 Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 6 Studienziele
§ 7 Studieninhalte
§ 8 Aufbau des Studiums, Studienumfang
§ 9 Arten der Lehrveranstaltungen
§ 10 Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
§ 11 Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
§ 12 Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot
§ 13 Abschluss des Hauptstudiums, 1. Staatsprüfung
§ 14 Nachweise
§ 15 Studienberatung
§ 16 Nachteilsausgleich
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung Deutsch/Lehramt an Sekundarschulen des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 unter Berücksichtigung der Änderungsverordnungen vom 26.08.1993, vom 15.11.1995 und vom 29.12.1999 Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Sekundarschulen im Unterrichtsfach Deutsch an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Deutsch ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern der Sekundarschule kombinierbar. Das Nähere regelt die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt acht Semester.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt zu Beginn des Winter- oder des Sommersemesters.

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 23.11.1995.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag als gleichwertig anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über Erste Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt sowie auf der Grundlage der Studienordnung des Germanistischen Institutes in Absprache mit der Fachstudienberaterin bzw. dem Fachstudienberater. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter in Absprache mit den Prüfungsbeauftragten der jeweiligen Studiengebiete.

§ 6
Studienziele

(1) Ziel des Studiums ist es, die fachlichen Voraussetzungen zu erwerben, die zum Unterrichten des Faches Deutsch an Sekundarschulen befähigen. Dazu gehören Kenntnisse der Germanistik als der Wissenschaft von der deutschen Sprache und Literatur von ihren Anfängen bis in die Gegenwart einschließlich der historisch entwickelten Formen der medialen Vermittlung von Sprache und Literatur sowie der Didaktik des Faches.

(2) Ziele des Grundstudiums sind eine allgemeine Orientierung über das Fach, die Einführung in die verschiedenen Teilgebiete, der Erwerb von Grundkenntnissen und -fähigkeiten, vor allem sprachlichen Fähigkeiten, erste schulpraktische Erfahrungen und die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichen Arbeiten.

(3) Ziele des Hauptstudiums sind die vertiefte Beschäftigung mit ausgewählten Themen in den Teildisziplinen des Faches Germanistik und ihrer Didaktik, die Befähigung zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten, die Erweiterung produktiver und rezeptiver sprachlicher und literarischer Fähigkeiten sowie schulpraktischer Einsichten.

§ 7
Studieninhalte

Das Studium umfasst folgende Bereiche:

(A) Germanistische Literaturwissenschaft
Die Germanistische Literaturwissenschaft vermittelt die Geschichte der deutschen Literatur von der Frühen Neuzeit (17./18. Jahrhundert) bis zur Gegenwart (“Neuere und neueste deutsche Literatur”) einschließlich der Kinder-und Jugendliteratur sowie die Literaturtheorie.
Sie behandelt die Grundlagen der literaturwissenschaftlichen Methoden zur Analyse und Interpretation von literarischen Texten, führt an die Problemzusammenhänge der Formen-, Gattungs-, Stoff- und Motivgeschichte heran und erhellt die Zusammenhänge der Literatur mit der Geschichte der Rhetorik, Poetik und Ästhetik sowie der Kulturgeschichte.

(B) Germanistische Sprachwissenschaft
Gegenstand der Germanistischen Sprachwissenschaft sind Struktur und Funktion der deutschen Sprache; sie gliedert sich in die Bereiche Grammatik, Semantik und Pragmatik. Neben wichtigen Struktureigenschaften des Deutschen untersucht sie sowohl den Handlungscharakter als auch die Kontextabhängigkeit der Sprachverwendung sowie die kognitiven Grundlagen der Sprachbeherrschung. Schwerpunkte im Lehrangebot vor allem des Hauptstudiums bilden Themenstellungen der Lexikologie, der Gesprächs- und Textlinguistik und der Angewandten Sprachwissenschaft.

(C) Germanistische Mediävistik (Altgermanistik)
Gegenstand der Altgermanistik ist die Deutsche Sprachgeschichte sowie die Ältere deutsche Literatur (germanistische Mediävistik).
Die Geschichte der deutschen Sprache behandelt die sie kennzeichnenden (synchronen) Sprachstufen und (diachronen) Entwicklungslinien. Im Zentrum dieses altgermanistischen Teilgebietes stehen die Vermittlung der Fähigkeit zur Übersetzung (mit Hilfsmitteln) aus dem Alt-, dem  Mittel- und dem Frühneuhochdeutschen sowie der grundlegenden Kenntnisse über die sprachgeschichtliche Entwicklung des Deutschen.
Die germanistische Mediävistik behandelt die Geschichte der deutschen Literatur von ihren Anfängen im Althochdeutschen bis ins Reformationsjahrhundert, ihre Rezeption und ihre Beziehungen zu den europäischen Literaturen und Kulturen sowie die Fragen der Editionsphilologie. Insbesondere behandelt sie die Problemzusammenhänge der Formen-, Gattungs-, Stoff- und Motivgeschichte der mittelalterlichen Literatur sowie ihrer geistes- und kulturgeschichtlichen Kontexte.

(D) Medien- und Kommunikationswissenschaft
Gegenstand der Medien- und Kommunikationswissenschaft (M&K) sind die Medientheorie, Medienanalyse und Medienpraxis. Im theoretischen Bereich werden z. B. aktuelle Medientheorien, Entwürfe zur Mediengeschichte oder Modelle von Mediensystemen gelehrt. In der Medienanalyse werden Kenntnisse und Fähigkeiten in den wichtigsten sozialwissenschaftlichen Methoden, z.B. der Inhaltsanalyse, vermittelt. Und in der Medienpraxis werden aktuelle Anwendungsfelder, z.B. multimediale Anwendungen im Netz, erprobt und beurteilt. Im Hauptstudium sind typische rekurrente Lehrveranstaltungen: Mediensystem (z.B. der BRD, Europas, global), Mediengenres (z.B. Krimi, Dokumentarfilm), Seminare zur Inhaltsanalyse von Medien und audiovisuelle Produktionen.
.
(E) Fachdidaktik
Gegenstand der Fachdidaktik Deutsch sind Theorie und Praxis dieses Unterrichtsfaches. Im Zentrum des Studiums stehen der Erwerb der Fähigkeit, Deutschunterricht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren sowie die Erweiterung der im Unterricht benötigten sprach- und literaturpraktischen Fähigkeiten (genaues und sinnverstehendes Lesen, sicheres expositorisches und literarisches Schreiben, angemessenes Sprechen und Vortragen). Diese Ziele werden sowohl in den Seminaren als auch in den schulpraktischen Übungen und Blockpraktika angestrebt. Darüber hinaus vermitteln die Lehrveranstaltungen Grundkenntnisse über die Geschichte des Unterrichtsfaches Deutsch, über seine Zusammenhänge mit den Bezugswissenschaften und über Theorien und Konzepte des Literatur- und Sprachunterrichtes.

§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

(1) Der Umfang des Studiums für das Lehramt Deutsch an Sekundarschulen beträgt 58 SWS.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. - 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. - 8. Semester).

(3) Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem Grundstudium abgelegt.

(4) Die Erste Staatsprüfung wird nach dem 8. Semester abgelegt.

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Fristen können aus von den Studierenden zu vertretenden Gründen im Grundstudium um maximal zwei Semester und im Hauptstudium um maximal vier Semester überschritten werden. Dazu bedarf es eines Antrages an die Prüfungsverantwortliche bzw. den Prüfungsverantwortlichen des Institutes.

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen auf dem Hintergrund ihres jeweiligen Forschungsstandes.

(2) Proseminare (PS) dienen in der Regel der Einführung in grundsätzliche Fragestellungen und Problemfelder der jeweiligen Studiengebiete. Dabei machen sie mit wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut und vermitteln fachspezifische Kenntnisse und Einsichten. Als Proseminare können auch Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. zur Abrundung inhaltlicher Kenntnisse (z.B. Lektüreseminare) angeboten werden.

(3) Hauptseminare (HS) dienen der selbstständigen, vertiefenden Erarbeitung spezieller Themen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie sollen zu einer kritischen, forschungsbezogenen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen befähigen.

(4) Kolloquien (Ko) dienen der Vorbereitung auf die Staatsprüfungen oder der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Problemstellungen innerhalb der jeweiligen Forschungsdisziplinen.

(5) Schulpraktische Übungen (SPÜ) dienen dazu, in die Theorie und Praxis des Deutschunterrichtes an Sekundarschulen einzuführen, indem Kenntnisse und Einsichten praktisch umgesetzt und reflektiert werden.

(6) Schulpraktika (P) finden im Hauptstudium außerhalb der Vorlesungszeit über einen Zeitraum von insgesamt 8-10 (2 x 4-5) Wochen statt. Sie dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.

(7) Exkursionen (E) sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

(1) Pflichtbereich:
 
- 2 SWS Proseminar Einführung in die Germanistische Literaturwissenschaft I 
1 SN1
- 4 SWS Proseminare: Einführung in die Germanistische Sprachwissenschaft I
  und II
1 LN
- 2 SWS Proseminar Literaturdidaktik
1 SN
- 2 SWS Proseminar Sprachdidaktik
1 SN
- 2 SWS Schulpraktische Übungen
1 SN

(2) Wahlpflichtbereich:
 
- 2 SWS Proseminar: Neuere und neueste deutsche Literatur
1 LN
- 2 SWS Proseminar: Einführung in die historische Sprachbetrachtung:
  Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch oder Proseminar: Einführung in die 
  Germanistische Mediävistik
1 LN
sowie
2 SWS Proseminar aus der Medien- und Kommunikationswissenschaft oder der Germanistischen Literaturwissenschaft oder aus der Germanistischen Sprachwissenschaft (aus den Bereichen Grammatik oder Semantik oder Pragmatik) 
Wer einen Schwerpunkt im Bereich Medien- und Kommunikationswissenschaft setzen möchte, sollte das Proseminar aus diesem Bereich wählen.
1 SN

(3) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur Zwischenprüfung und deren inhaltliche Anforderungen muss die Teilnahme an noch ca. 14 weiteren SWS nachgewiesen werden. Empfohlen wird vor allem die Teilnahme an Grundvorlesungen in den verschiedenen Bereichen sowie an weiteren Einführungsveranstaltungen.



1 SN = Studiennachweis, LN = Leistungsnachweis. Zur Erläuterung vergleiche § 14.

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

(1) Die Prüfung wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung durchgeführt.

(2) Zweck der Prüfung:
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über die notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse in den verschiedenen Lehrgebieten der Germanistik verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.

(3) Zulassung:
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise (siehe oben) vorlegt. Bei der persönlichen Planung des Studiums ist darauf zu achten, dass Klausuren, Belege und Referate so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass zu den Zulassungsterminen alle Scheine (vergleiche § 10) vorliegen.

(4) Anforderungen:
Eine Zwischenprüfung findet in den Bereichen Germanistische Literaturwissenschaft (A), Germanistische Sprachwissenschaft (B), Germanistische Mediävistik (C) und Fachdidaktik (E) statt.

(5) Die Zwischenprüfung besteht aus mündlichen und schriftlichen Teilprüfungen:

Mündliche Prüfungen (jeweils 30 Minuten):

Schriftliche Prüfungen (jeweils 90 Minuten): (6) Zeitraum:
Die Zwischenprüfungen sind in der Regel in einem Prüfungszeitraum (von Juli bis Ende September bzw. von Februar bis Ende März) abzulegen.

(7) Zeugnis:
Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung.

(8) Studiengangwechsel:
Erst nach genehmigtem Studiengangwechsel gelten die Prüfungsanforderungen für den neuen Studiengang.

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

(1) Pflichtbereich:
 
E  
- 2 Schulpraktika
  (vergleiche Praktikumsordnung der Martin-Luther-Universität 
  Halle – Wittenberg vom 10.05.1995)
1 SN

(2) Wahlpflichtbereich:
 
A  
- 2 SWS Hauptseminar: Literaturgeschichte (Neuere und neueste deutsche 
  Literatur)
1 LN
B
- 2 SWS Hauptseminar aus einem der drei Bereiche Grammatik, Semantik und 
  Pragmatik
1 LN
C
- 2 SWS Hauptseminar zu den historischen Sprachstufen des Deutschen, zu 
  speziellen Problemen der älteren deutschen Literatur, zur Dialektologie des 
  Deutschen, zur Deutschen Namenkunde oder zur Kulturgeschichte des 
  Mittelalters
1 SN
E
- 2 SWS Hauptseminar: Ausgewählte Themen der Sprach- oder Literaturdidaktik
1 LN
sowie
- 2 SWS Hauptseminar Medien- und Kommunikationswissenschaft oder 
  Literaturgeschichte (Neuere und neueste deutsche Literatur) oder 
  Germanistische Sprachwissenschaft (hier aus einem der drei Bereiche 
  Grammatik, Semantik und Pragmatik, in dem kein LN erworben wird).
  Empfohlen wird die Teilnahme an einem Hauptseminar im Bereich Medien- 
  und Kommunikationswissenschaft, wenn in diesem Bereich auch im 
  Grundstudium ein Schwerpunkt gesetzt wurde und die “Arbeit unter Aufsicht” 
  in der 1. Staatsprüfung in diesem Bereich geschrieben werden soll.
1 LN

(3) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur 1. Staatsprüfung und deren inhaltliche Anforderungen (vergleiche § 13) muss die Teilnahme an noch ca. 18 weiteren SWS nachgewiesen werden.

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, 1. Staatsprüfung2

1. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Grundstudium

  1. ein Leistungsnachweis zu (A),
  2. ein Leistungsnachweis zu (B),
  3. ein Leistungsnachweis zu (C),
  4. ein Studiennachweis zu (A),
  5. drei Studiennachweise (incl. SPÜ) zu (E).
Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung.

(2) Hauptstudium

  1. ein Leistungsnachweis zu (A) in Geschichte der Neueren deutschen Literatur,
  2. ein Leistungsnachweis zu (B) in Grundlagen der Germanistischen Linguistik,
  3. ein Leistungsnachweis zu (D) oder ein weiterer zu (A) oder (B),
  4. ein Leistungsnachweis zu (E),
  5. ein Studiennachweis zu (C),
  6. ein Studiennachweis wahlweise zu (D), (A) oder (B),
  7. zwei Studiennachweise zu (E) (Schulpraktika).
Übersicht über die Teilnahme an den durch diese Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Wahlbereich.

2. Inhaltliche Anforderungen

(A) Germanistische Literaturwissenschaft

  1. Überblickswissen zur Geschichte der deutschen Literatur von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart und Einsicht in Probleme der Periodisierung;
  2. Fähigkeit zur Analyse und Interpretation zentraler Texte der deutschen Literatur seit der Frühen Neuzeit; Einsicht in Fragen der Formen-, Gattungs-, Stoff- und Motivgeschichte sowie der Wertung und Kanonbildung;
  3. Kenntnis der historischen Organisation des Literatursystems nach den Bereichen der Produktion, Vermittlung, Distribution und Rezeption;
  4. Grundkenntnisse literaturwissenschaftlicher Methoden der Text- und Diskursanalyse.
(B) Germanistische Linguistik
  1. Kenntnis der zeichen-, kommunikations- und sprachtheoretischen Grundlagen der Linguistik einschließlich sprachgeschichtlicher Aspekte; Einsicht in die Theorieabhängigkeit wissenschaftlicher Terminologien, Untersuchungsmethoden und Erkenntnisziele;
  2. Kenntnis der systematischen Struktureigenschaften von Sprache auf allen ihren Analyseebenen; Einsicht in den Handlungscharakter der Sprachverwendung und in die kommunikative Bedeutung der pragmatischen Faktoren; Kenntnis entsprechender Modelle;
  3. Kenntnis der differenzierten Struktureigenschaften und Regularitäten des Deutschen, insbesondere der deutschen Gegenwartssprache; Kenntnis der Modelle und Verfahren zur Analyse gesprochener und geschriebener Sprache; Vertrautheit mit Besonderheiten der Varietäten deutscher Sprache;
  4. Fähigkeit zur linguistischen Analyse von Sprachzeichen aller Strukturebenen und zur Verknüpfung linguistischer Sachverhalte mit Nachbardisziplinen;
  5. Vertrautheit mit Struktur, Funktion und Wirkungsweise der Massenkommunikation.
(C) Germanistische Mediävistik
  1. Überblickswissen über die Geschichte der deutschen Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit, ihrer Rezeption sowie ihrer Beziehungen zu den europäischen Literaturen und Kulturen;
  2. Fähigkeit zur Analyse und Interpretation einzelner zentraler Texte der deutschen Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit einschließlich der Fertigkeit, solche Texte verstehend laut zu lesen;
  3. Einsicht in die Problemzusammenhänge der Formen-, Gattungs-, Stoff- und Motivgeschichte der deutschen Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit sowie ihrer geistes- und kulturgeschichtlichen Kontexte;
  4. philologische Grundkenntnisse;
  5. vertiefte Kenntnisse der Geschichte der deutschen Sprache in den sie kennzeichnenden (synchronen) Stufen und (diachronen) Entwicklungslinien; Fähigkeit zur Übersetzung (mit Hilfsmitteln) aus dem Althochdeutschen/Mittelhochdeutschen (fakultativ) sowie Frühneuhochdeutschen.
(D) Medien- und Kommunikationswissenschaft
  1. Einsicht in die theoretischen und praktischen Zusammenhänge von Kommunikation, Kultur, Gesellschaft und Medien; Grundkenntnisse über die Beziehungen zwischen Institutionen, Organisationen und Kommunikationsformen der Medienentwicklung;
  2. Überblickswissen zu Modellen historischer Medienentwicklung; Fähigkeit, Medien und das Handeln mit ihnen im historischen Zusammenhang zu erklären;
  3. Grundkenntnisse und -fertigkeiten in der Medienanalyse für Produktions-, Rezeptions-, Vermittlungs- und Verarbeitungsprozesse sowie in Beobachtungsmethoden, Messverfahren und Analysetechniken der MedienKulturWissenschaft; Fähigkeiten zur Reproduktion und Interpretation von Forschungsergebnissen;
  4. Grundkenntnisse und Fähigkeiten zum didaktischen Umgang mit Medien und zum praktisch-kreativen Umgang mit digitalen Medien;
  5. Wissen über Medienwirkungsmodelle.
(E) Fachdidaktik Deutsch
  1. Überblickswissen zur Geschichte der Fachdidaktik und des Unterrichtsfaches Deutsch;
  2. Einsicht in Zusammenhänge von Fachdidaktik Deutsch, Methodik und verschiedenen Bezugswissenschaften;
  3. Kenntnis der unterschiedlichen Theorien und Konzepte der Literatur- und Sprachdidaktik, ihrer Lernziele und -inhalte in der Sekundarstufe I sowie Fähigkeit zu deren Planung;
  4. vertiefte Kenntnisse über Unterrichtsmodelle, über Methoden, Verfahren und Organisationsformen in den verschiedenen Lembereichen (z.B. über Lese- und Spracherwerbsprozesse sowie Differenzierungsmöglichkeiten) und zur Ausbildung mündlicher und schriftlicher Sprachkompetenz;
  5. Fähigkeit zur Feststellung und Bewertung von Schülerleistungen in der Sekundarstufe I;
  6. Kenntnisse zum Umgang mit Kinder- und Jugendliteratur und zum Medieneinsatz im Deutschunterricht.


2 Punkt 1 und 2 sind wörtliche Übernahmen aus der Prüfungsordnung (GVBl. LSA 1/2000)

3. Durchführung der Prüfung, Prüfungsteile

(1) Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem Unterrichtsfach unter fachwissenschaftlichem Aspekt gestellt. Fachdidaktische Fragestellungen können einbezogen werden. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.

(2) Schriftliche Prüfung
Es wird eine Arbeit unter Aufsicht zu Themen bzw. Aufgaben aus den Bereichen (A) bis (D) geschrieben, wobei (C) und (D) alternativ angeboten werden können.
Aus jedem Bereich werden mindestens drei Themen bzw. Aufgabenkomplexe zur Wahl gestellt.
Fachdidaktische Fragen können einbezogen werden.
(Bearbeitungszeit: 240 Minuten)

(3) Mündliche Prüfung

  1. Fachwissenschaft

  2. entsprechend den Studieninhalten in § 7.
    Der Prüfling wählt drei Schwerpunkte aus, nämlich jeweils einen aus den obligatorischen Bereichen (A) und (B) sowie den wahlweisen Bereichen (C) oder (D).
    (Prüfungsdauer: 60 min)
  3. Fachdidaktik

  4. entsprechend den Studieninhalten in § 7.
    Der Prüfling wählt mindestens zwei Schwerpunkte aus.
    (Prüfungsdauer: 30 min)


2 Punkt 1 und 2 sind wörtliche Übernahmen aus der Prüfungsordnung (GVBl. LSA 1/2000)

§ 14
Nachweise

(1) Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.

(2) Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Protokolle einer Seminarsitzung, Exkursionsberichte, Kurzvorträge, Literaturberichte, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen, schriftliche Hausaufgaben, bestandene sprachpraktische Übungen oder andere gleichwertige Formen erbracht werden.

(3) Die Übersicht über die Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird durch Teilnahmescheine erbracht. Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung einer bzw. eines Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung der bzw. des Studierenden über ihre bzw. seine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere

in Anspruch genommen werden.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater in den Teildisziplinen der Germanistik. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:

(3) In Fragen der Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder Bereichen, des Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für BAföG-Anträge) sowie des Studienabbruchs berät und entscheidet die bzw. der Prüfungsverantwortliche für Lehrämter des Germanistischen Institutes.

(4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und die bzw. der Prüfungsverantwortliche für Lehrämter des Germanistischen Institutes.

§ 16
Nachteilsausgleich

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.

§ 17
Übergangsbestimmungen

Diese Studienordnung gilt ab Wintersemester 1999/2000.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften vom 12.07.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 15.02.2001.

Halle (Saale), 15. Oktober 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 14.05.2001 zur Kenntnis genommen.