Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 20



Fachbereich Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften


Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Orientalistik 
am Fachbereich Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA

vom 17.01.2001

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Das Institut für Orientalistik ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA.

(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und Lehre im Fach Orientalistik.

§ 2
Leitung

(1)  Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet.

(2) Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Gruppe nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme.

(3) Der Vorstand legt jeweils das Forschungs- und Entwicklungsprogramm der wissenschaftlichen Einrichtung fest.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors oder der Geschäftsführenden Direktorin

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeit des Fachbereichsrates trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bzw. sie  sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung.

Zu seinen bzw. ihren  Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
  2. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren oder Professorinnen;
  3. Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms;
  4. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes mindestens einmal im Semester. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Verlangen eines Mitgliedes zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. Ein begründeter Fall liegt vor, wenn unter den Vorstandsmitgliedern kein Einvernehmen über die Verwendung der Sach- und Personalmittel erzielt werden kann.
§ 4
Angehörige der wissenschaftlichen Einrichtung

Angehörige der wissenschaftlichen Einrichtung sind:

  1. die in der wissenschaftlichen Einrichtung hauptberuflich tätigen Personen,
  2. die Professoren und Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen und Lehrbeauftragte, die Forschungs- und Lehrtätigkeit für die wissenschaftliche Einrichtung ausüben,
  3. die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Angehörigen zu Nr. 1 bis 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesen sind,
  4. die an der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden Studenten und Studentinnen, Doktoranden und Doktorandinnen.
§ 5
Versammlung der Angehörigen der wissenschaftlichen Einrichtung

Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Angehörigen der wissenschaftlichen Einrichtung ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 6
Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung steht allen Angehörigen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin.

(2) Nichtangehörige der wissenschaftlichen Einrichtung benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin für die Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 1. November 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 18.10.2001 beschlossen.