MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 20
vom 17.01.2001
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1) Das Institut für Orientalistik ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA.
(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und Lehre im Fach Orientalistik.
§ 2
Leitung
(1) Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet.
(2) Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Gruppe nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme.
(3) Der Vorstand legt jeweils das Forschungs- und Entwicklungsprogramm der wissenschaftlichen Einrichtung fest.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesenen Personal- und Sachmittel.
§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors oder der Geschäftsführenden
Direktorin
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeit des Fachbereichsrates trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bzw. sie sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung.
Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere:
Angehörige der wissenschaftlichen Einrichtung sind:
Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Angehörigen der wissenschaftlichen Einrichtung ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
§ 6
Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung
(1) Die wissenschaftliche Einrichtung steht allen Angehörigen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin.
(2) Nichtangehörige der wissenschaftlichen Einrichtung benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin für die Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung.
§ 7
Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 1. November 2001
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Akademischen Senat am 18.10.2001 beschlossen.