Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 13



Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften


Studienordnung für das Lehramt am Gymnasium
im Unterrichtsfach Sozialkunde 
am Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 18.10.2000

Auf Grund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für das Lehramt am Gymnasium im Unterrichtsfach Sozialkunde des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom  29.12.1999 (GVBl. 2000, S. 2-94) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Sozialkunde an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

(2) Fächerkombinationen
Das Studium für das Unterrichtsfach Sozialkunde ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern des Gymnasiums kombinierbar. Das Nähere regelt die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt neun Semester.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag als gleichwertig anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Politikwissenschaft.

§ 6
Studienziele

(1) Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, das Fach Sozialkunde an Gymnasien umfassend und selbstständig zu unterrichten. Während des Studiums eignen sie sich Begriffe, Inhalte, Methoden und Denkweisen der Politikwissenschaft, Grundkenntnisse in Soziologie, weiteren Sozialwissenschaften sowie der Fachdidaktik an. Die fachliche Ausbildung vermittelt den Studierenden die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit.

(2) Die Studierenden erwerben ein breites Fachwissen in der Politikwissenschaft und auch in deren sozialwissenschaftlichen Nachbardisziplinen, das sie befähigt, die schulischen Lehrinhalte im Unterricht zu behandeln und in der Kursstufe auch wissenschaftspropädeutische Lernprozesse bei den Schülern zu sichern.

(3) Das Grundstudium hat zum Ziel, eine breit angelegte Orientierung über Fragestellungen, Methoden und Ergebnisse der für das Schulfach Sozialkunde wesentlichen Disziplinen zu vermitteln.

(4) Das Hauptstudium hat zum Ziel, die fachwissenschaftlichen Kenntnisse zu vertiefen, die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit weiterzuentwickeln und so zunehmend die Selbstständigkeit bei der Planung und Durchführung von Unterricht im Fach Sozialkunde an Gymnasien zu erhöhen.

§ 7
Studieninhalte

(1) Politikwissenschaftliche Teilbereiche

  1. Politische Theorie und politische Ideengeschichte (A1)

  2. Dieser Teilbereich umfasst vor allem theoretische Grundbegriffe und ihre systematischen Zusammenhänge, die Geschichte der politischen Ideen, insbesondere der europäischen Neuzeit sowie politische Theorien und Ideen der Gegenwart.
     
  3. Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (A2)

  4. Dieser Teilbereich umfasst die Grundlagen des Regierungssystems der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere: Verfassungsordnung, Regieren und Verwalten, organisierte Interessenvermittlung (Parteien und Verbände), Politische Kultur, Politische Sozialisation und Kommunikation (u. a. Massenmedien).
     
  5. Politische Systeme und Systemvergleich (A3)

  6. Dieser Teilbereich umfasst theoretische Ansätze und empirische Ergebnisse der politikwissenschaftlichen Komparatistik. Er thematisiert andere politische Systeme pluralistischer und nichtpluralistischer Art sowie deren Vergleich untereinander und mit der Bundesrepublik Deutschland.
     
  7. Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik und internationale Organisationen (A4)

  8. Dieser Teilbereich umfasst insbesondere die Grundlagen der internationalen Beziehungen und Theorien und Methoden für deren Analyse. Internationale Institutionen und Organisationen, transnationale Integrationsprozesse und regionale Zusammenschlüsse, die Europäische Union und Fragen europäischer Sicherheit sind Elemente dieses Teilbereiches.
(2) Fachdidaktik Sozialkunde
  1. Fachdidaktik Sozialkunde (D)

  2. In der Fachdidaktik erfolgt die Auseinandersetzung mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Theorien und Methoden im Hinblick auf Lehr- und Bildungsvorgänge an Gymnasien. Die Studierenden erwerben Grundkenntnisse zu Bildungsaufgaben, Lernzielen, Lerninhalten und Lernbedingungen sowie zu fachspezifischen Methoden und Verfahren. Sie gewinnen erste schulpraktische Erfahrungen durch schulpraktische Übungen (SPÜ) und Schulpraktika (SP).
    Die schulpraktischen Übungen werden während eines Semesters im Grundstudium an einem Gymnasium durchgeführt. Die beiden Schulpraktika von je 4 Wochen Dauer werden während der vorlesungsfreien Zeit am Ende des Grundstudiums bzw. während des Hauptstudiums durchgeführt.
(3) Andere sozialwissenschaftliche Bereiche
  1. Politik und Wirtschaft (B)

  2. Neben Grundformen von Wirtschaftssystemen stehen Konzepte zur Analyse von Wirtschaftsprozessen in einer sozialen Marktwirtschaft im Mittelpunkt. Hierzu gehören ebenfalls Grundzüge des deutschen und des internationalen Wirtschaftssystems sowie wirtschaftspolitische Handlungsfelder und Konzeptionen des Staates.
     
  3. Soziologie (C)

  4. Im Bereich der Makrosoziologie sind insbesondere Erscheinungen und Theorien der Sozialstruktur und des sozialen Wandels wichtig. Im Bereich der Mikrosoziologie können sowohl theoretische Ansätze (z.B. symbolischer Interaktionismus) als auch spezielle Soziologien (z.B. Familie, Gruppe, Sozialisationsprozess) behandelt werden.
(4) Empfohlene sozialwissenschaftliche Bereiche
  1. Methoden der Sozialwissenschaften

  2. Hierzu gehören neben interpretatorischen und auf Fallstudien basierenden Verfahrensweisen auch quantitative und qualitative Methoden der empirischen Sozialforschung.
     
  3. Recht

  4. In diesem Teilbereich erfolgt die Beschäftigung mit den Grundlagen des Verfassungsrechts und dem Aufbau des Rechtssystems in der Bundesrepublik.
     
  5. Zeitgeschichte

  6. Die Zeit nach dem II. Weltkrieg bis zur deutschen Vereinigung und die nachfolgenden Transformationsprozesse stehen hier im Mittelpunkt.
     
  7. Sozialpsychologie

  8. Erscheinungen, die die Beziehungen zwischen Gruppen betreffen, werden hier betont (z.B. Gruppendynamik, Vorurteile, Fremd- und Selbstbilder, Stereotype).
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

(1) Der Umfang des Studiums für das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Sozialkunde beträgt 68 SWS.

(2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium (in der Regel 4 Semester) und ein Hauptstudium (in der Regel 4 Semester und anschließendes Prüfungssemester).

(3) Pflichtbereiche im Grundstudium der Sozialkunde sind:
 
- Einführung in die Politikwissenschaft 
2 SWS
- A1 - Politische Theorie und politische Ideengeschichte (Vorlesung und Proseminar)
4 SWS
- A2 - Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (Vorlesung und Proseminar) /  
  A3 - Politische Systeme und Systemvergleich (Vorlesung und Proseminar)
 4 SWS
- A4 - Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik und internationale 
  Organisationen (Vorlesung und Proseminar)
4 SWS
- D - Fachdidaktik Sozialkunde (Vorlesung und Übung)
4 SWS
   Schulpraktische Übungen
2 SWS
- B - Politik und Wirtschaft (Proseminar)  
oder
  C - Soziologie (Proseminar)
2 SWS
(Gewählt werden muss der Bereich, für den im Grundstudium kein Leistungsnachweis erbracht wurde.)
Summe
22 SWS

Die verbleibenden 12 SWS verwenden die Studierenden nach eigener Wahl auf die im § 7 genannten Studieninhalte.

(4) Im Hauptstudium sind folgende Studieninhalte Pflichtbereiche:
 
- A1 - Politische Theorie und politische Ideengeschichte (Hauptseminar)  
oder
  A4 - Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik und internationale 
  Organisationen (Hauptseminar)
2 SWS
- A2 - Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (Hauptseminar) /  
  A3 - Politische Systeme und Systemvergleich (Hauptseminar)
 2 SWS
- D - Fachdidaktik Sozialkunde (Vorlesung und Hauptseminar)
4 SWS
   Seminar zu Schulpraktika
2 SWS
- B - Politik und Wirtschaft (Proseminar)  
oder
  C - Soziologie (Proseminar)
2 SWS
(Gewählt werden muss der Bereich, für den im Grundstudium kein Leistungsnachweis erbracht wurde.)
Summe
12 SWS

Die verbleibenden 22 SWS verwenden die Studenten und Studentinnen nach eigener Wahl auf die im § 7 genannten Studieninhalte.
Besonders empfohlen wird, die nicht für einen Leistungsnachweis gewählten Bereiche aus A1 - A4 und B bzw. C zu berücksichtigen.

(5) Wird Sozialkunde nach bestandener Erster Staatsprüfung als Ergänzungsfach studiert, so gelten die oben genannten Regelungen für das Stundenvolumen auch für dieses Ergänzungsfach. Eine Zwischenprüfung findet nicht statt.

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.

(2) Proseminare (PS) dienen in der Regel der allgemeinen Einführung in den Arbeitsbereich und in die Problemstellungen einer Fachrichtung. Sie haben vorwiegend Übungscharakter. Als Proseminare können auch Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. zur Abrundung inhaltlicher Kenntnisse (Lektüreseminare) angeboten werden.

(3) Hauptseminare (HS) dienen grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung spezieller Themen unter ihren historischen und systematischen Aspekten. Die Studierenden sollen befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen unter inhaltlichen, methodischen und theoretischen Gesichtspunkten in kritischer Auseinandersetzung mit relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten.

(4) Übungen (Ü) dienen der Ergänzung von Vorlesungen. Sie sollen den Studenten und Studentinnen durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben.

(5) Schulpraktische Übungen (SPÜ) sollen die Studierenden in die Praxis des Unterrichtsfaches einführen und damit die Studierenden auf ihre berufliche Praxis im Lehramt vorbereiten. Sie bestehen aus Hospitationen und eigener Unterrichtstätigkeit, die an der Universität vor- und nachbereitet wird.

(6) Schulpraktika (SP) sollen Gelegenheit geben, die in der theoretischen Ausbildung und in den schulpraktischen Übungen erworbenen Kenntnisse und didaktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zunehmend weiterzuentwickeln. Die Schulpraktika werden durch die Fachdidaktik im Institut für Politikwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg betreut.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

(1) Der Besuch der "Einführung in die Politikwissenschaft" und der Erwerb des Studiennachweises wird für das 1. Semester empfohlen.

(2) Für den Teilbereich "Politische Theorie und politische Ideengeschichte" (A1) ist der erfolgreiche Besuch eines frei zu wählenden Proseminars erforderlich, ein Leistungsnachweis ist zu erbringen. Die übrigen beiden Pflichtstunden können durch den Besuch einer Vorlesung oder eines weiteren Proseminars abgeleistet werden. Der Besuch wird durch Teilnahmeschein belegt.

(3) Für die Teilbereiche "Politisches System der Bundesrepublik Deutschland" (A2) / "Politische Systeme und Systemvergleich" (A3) ist wahlweise der erfolgreiche Besuch eines frei zu wählenden Proseminars erforderlich; ein Leistungsnachweis ist zu erbringen. Die übrigen beiden Pflichtstunden können durch den Besuch einer Vorlesung oder eines weiteren Proseminars abgeleistet werden. Der Besuch wird durch Teilnahmeschein belegt.

(4) Im Teilbereich "Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik und internationale Organisationen" (A4) muss nach Erwerb des Studiennachweises für die Lehrveranstaltung "Einführung in die Politikwissenschaft" das Proseminar "Einführung in die internationalen Beziehungen" (im 2. oder 3. Semester) mit einem Leistungsnachweis erfolgreich abgeschlossen werden. Zwischen dem 2. und 4. Semester muss die Vorlesung "Deutsche Außenpolitik" besucht werden. Der Besuch wird durch Teilnahmeschein belegt.

(5) Das Studium der "Fachdidaktik Sozialkunde" (D) im Grundstudium besteht aus 3 Teilen:
Die Einführung in die Didaktik der Sozialkunde (Vorlesung und Übung) muss mit einem Leistungsnachweis belegt werden, der im Rahmen der Übung erworben wird. Im Anschluss können die Schulpraktischen Übungen (SPÜ) absolviert werden, die mit einem Studiennachweis abschließen. Die Einführung in die Fachdidaktik wird jeweils im Sommersemester angeboten. Die Schulpraktischen Übungen finden sowohl im Winter- als auch im Sommersemester statt.

(6) In den Bereichen "Politik und Wirtschaft" (B) und "Soziologie" (C) wird wahlweise ein Leistungsnachweis erworben. Voraussetzung ist der erfolgreiche Besuch eines Proseminars. Die Veranstaltungen können in den Fachbereichen bzw. Instituten der Universität besucht werden, die entsprechende inhaltliche Angebote bereitstellen.

(7) Die anderen in den §§ 7 und 8 genannten sozialwissenschaftlichen Studieninhalte stellen sich die Studierenden nach den Angeboten jener Fächer im Rahmen der in § 7 gegebenen Beschreibung selbstständig zusammen. Die Studierenden belegen den Besuch der Veranstaltungen durch Teilnahmescheine.

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums und wird in der Regel am Ende des 4. Semesters nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung durchgeführt. Mit der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er durch die inhaltlichen Grundlagen seines Studienganges ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die folgenden Studienleistungen erforderlich:
(im Folgenden: Leistungsnachweis = LN, Studiennachweis = SN)
 
1. Einführung in die Politikwissenschaft
SN
2. Politische Theorien und politische Ideengeschichte  (A1)
LN
3. Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (A2) / 
    Politische Systeme und Systemvergleich (A3)
LN
4. Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik und internationale 
    Organisationen (A4) 
LN
5. Politik und Wirtschaft (B)
    oder
LN
    Soziologie (C)  
6. Fachdidaktik Sozialkunde (D)
    Theorie (Vorlesung und Übung)
LN
    Schulpraktische Übungen
SN

Der Nachweis der weiteren im Grundstudium erbrachten SWS erfolgt mittels Vorlage der Teilnahmescheine über die besuchten Lehrveranstaltungen. Es wird empfohlen, den Bereich Methoden der Sozialwissenschaften innerhalb des Grundstudiums zu besuchen.

(3) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen im Fach Sozialkunde sind in der Zwischenprüfung:

(4) Die Zwischenprüfung setzt sich aus unterschiedlichen Fachprüfungen zusammen. Diese bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil (Teilprüfungen).

(5) Die schriftliche Teilprüfung wird als Arbeit unter Aufsicht (Klausur von 120 Minuten) erbracht. Gegenstand der Klausur ist nach Wahl des Prüflings einer der folgenden Teilbereiche: Politische Theorie und politische Ideengeschichte (A1), Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (A2) / Politische Systeme und Systemvergleich (A3) oder Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik und internationale Organisationen (A4).

(6) Gegenstand der mündlichen Prüfung im fachwissenschaftlichen Teil (20 Minuten) ist ein anderer der oben genannte Bereiche nach Wahl des Prüflings. Gegenstand der zweiten mündlichen Teilprüfung ist die Fachdidaktik Sozialkunde (20 Minuten).

(7) Der Prüfling kann für die Klausur und den fachwissenschaftlichen Teil der mündlichen Prüfung den jeweiligen Prüfer bzw. die jeweilige Prüferin vorschlagen. Dieser Vorschlag begründet keinen verbindlichen Anspruch.

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

(1) Im Bereich "Politische Theorie und politische Ideengeschichte" (A1) oder "Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik und internationale Organisationen" (A4) ist nach Wahl des Studenten bzw. der Studentin der erfolgreiche Besuch eines Hauptseminars durch Erwerb eines Leistungsnachweises nachzuweisen. Empfohlen wird darüber hinaus der Besuch weiterer Veranstaltungen, die durch Teilnahmescheine zu belegen sind.

(2) In den Teilbereichen "Politisches System der Bundesrepublik Deutschland" (A2) / "Politische Systeme und Systemvergleich" (A3) ist der erfolgreiche Besuch eines Hauptseminars erforderlich, der mit einem Leistungsnachweis zu belegen ist. Empfohlen wird darüber hinaus der Besuch weiterer Veranstaltungen, die durch Teilnahmescheine nachzuweisen sind.

(3) In der "Fachdidaktik Sozialkunde" (D) muss im Hauptstudium ein weiterer Theorieteil (Vorlesung und Übung/Seminar) absolviert und mit einem Leistungsnachweis erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Ende des Grundstudiums bzw. im Hauptstudium (§ 7, Nr. 5)  werden in der vorlesungsfreien Zeit bis zum Beginn des 9. Semesters zwei Schulpraktika durchgeführt, die jeweils nach Vorlage eines Praktikumsberichtes mit einem Studiennachweis als erfolgreich abgeschlossen gelten. Es wird dringend empfohlen, das zweite Schulpraktikum nach dem Theorieteil des Hauptstudiums zu belegen. Der Theorieteil für das Hauptstudium wird in der Regel im Wintersemester angeboten.

(4) In einem der Bereiche "Politik und Wirtschaft" (B) und "Soziologie" (C) wird wahlweise ein Leistungsnachweis erworben. Voraussetzung ist der erfolgreiche Besuch eines Proseminars. Die Veranstaltungen können in den Fachbereichen bzw. Instituten der Universität besucht werden, die entsprechende inhaltliche Angebote bereitstellen.

(5) Die anderen im § 7 genannten Studieninhalte stellen sich die Studierenden nach den Angeboten jener Fächer im Rahmen der in § 7 gegebenen Beschreibung selbstständig zusammen. Die Studierenden belegen den Besuch der Veranstaltungen durch Teilnahmescheine.

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

(1) Für die Bestätigung eines ordnungsgemäßen Studiums sind die folgenden Studienleistungen erforderlich:
(im Folgenden: Leistungsnachweis = LN, Studiennachweis = SN)
 
1. Politische Theorie und politische Ideengeschichte (A1)  
    oder
LN
    Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik und internationale 
   Organisationen (A4)
2. Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (A2) / Politische Systeme und 
    Systemvergleich (A3)
LN
3. Politik und Wirtschaft (B)
    oder
LN
    Soziologie (C)
    (Gewählt werden muss der Bereich, für den im Grundstudium kein Leistungsnachweis 
    erbracht wurde.)
 
4. Fachdidaktik Sozialkunde (D)
LN
    1. Schulpraktikum
SN
    2. Schulpraktikum
SN

Der Nachweis der weiteren zusätzlich im Hauptstudium erbrachten SWS erfolgt mittels Vorlage der Teilnahmescheine über die besuchten Lehrveranstaltungen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung sind eine Übersicht über die Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen, die im Grundstudium zu erbringenden Leistungs- und Studiennachweise (vergleiche § 11), der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und die im Hauptstudium zu erbringenden Leistungs- und Studiennachweise (vergleiche oben).

(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind:

(A) Politikwissenschaft

(A 1) Politische Theorie und politische Ideengeschichte
Überblick über theoretische Grundbegriffe und ihre systematischen Zusammenhänge; Geschichte der politischen Ideen, insbesondere der europäischen Neuzeit; politische Theorien und Ideen der Gegenwart;

(A2) Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
Grundlagen des Regierungssystems der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Verfassungs- und Rechtsordnung, Regierung und Verwaltung, Interessenvermittlung (Parteien, Verbände, soziale Bewegungen), politische Kultur, politische Sozialisation und Kommunikation (u. a. Massenmedien);

(A3) Politische Systeme und Systemvergleiche
Theoretische Ansätze und empirische Ergebnisse der politikwissenschaftlichen Komparatistik; im Mittelpunkt stehen politische Systeme pluralistischer und nichtpluralistischer Art sowie der Vergleich untereinander;

(A4) Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik und internationale Organisationen
Überblick über Grundlagen der internationalen Beziehungen sowie Theorien und Methoden für deren Analyse, internationale Institutionen und Organisationen, transnationale Integrationsprozesse und regionale Zusammenschlüsse, Europäische Union, Fragen der europäischen Sicherheit.

(B) Politik und Wirtschaft

  1. Kenntnisse über Grundformen von Wirtschaftssystemen und über Konzeptionen zur Analyse von Wirtschaftsprozessen in einer sozialen Marktwirtschaft;
  2. Kenntnisse über Grundzüge des deutschen Wirtschaftssystems, wirtschaftspolitische Handlungsfelder und Konzeptionen des Staates.
(C) Soziologie
  1.  im Bereich der Makrosoziologie Kenntnisse über Erscheinungen und Theorien der Sozialstruktur und des sozialen Wandels;
  2. im Bereich der Mikrosoziologie Kenntnisse über theoretische Ansätze und zu speziellen Soziologien sowie über Prozesse zwischen und in Gruppen.
(D) Fachdidaktik Sozialkunde
  1. Kenntnisse fachdidaktischer Theorien und Methoden;
  2. Kenntnisse zu Bildungsaufgaben, Lernzielen, Lerninhalten und Lernbedingungen sowie zu fachspezifischen Methoden und Verfahren;
  3. Fähigkeit zur Unterrichtsplanung durch Zusammendenken von Lernzielen, Lerninhalten und Lernbedingungen;
  4. Überblick über die Geschichte der politischen Bildung.
(4) Durchführung der Prüfung, Prüfungsteile:

Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem Unterrichtsfach unter fachwissenschaftlichem Aspekt gestellt. Fachdidaktische Fragestellungen können einbezogen werden. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate.

a) Schriftliche Prüfung
In der Arbeit unter Aufsicht bearbeitet der Prüfling eines von drei Themen aus einem von ihm zu wählenden Teilbereich aus (A). Fachdidaktische Fragestellungen können einbezogen werden. Der Teilbereich, aus dem das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit gewählt wurde, darf nicht bearbeitet werden.
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden)

b) Mündliche Prüfung

  1. Fachwissenschaft

  2. Der Prüfling muss einen Überblick über alle Teilbereiche (A1) bis (A4) besitzen. In zwei von ihm zu benennenden Teilbereichen aus (A) wird er schwerpunktmäßig geprüft. Dabei dürfen der Teilbereich, der in der Arbeit unter Aufsicht bearbeitet wurde, und das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit keine Prüfungsschwerpunkte sein.
    Der Bereich (A2) muss entweder für die Arbeit unter Aufsicht oder die mündliche Prüfung gewählt werden. Fragestellungen aus (B) und (C) können einbezogen werden.
    Prüfungsdauer: 60 min)
  3. Fachdidaktik

  4. entsprechend den Anforderungen in Nr. 2.
    (Prüfungsdauer: 30 min)
§ 14
Leistungsnachweise und Erbringungsformen

(1) Leistungsnachweise (LN) werden in der Regel erteilt, wenn außer der regelmäßigen Teilnahme an der Lehrveranstaltung ein gesondert ausgewiesener Leistungsnachweis erbracht worden ist. Leistungsnachweise können in der Regel in der Form einer Klausur oder einer schriftlichen Hausarbeit, die sich häufig an einen mündlichen Vortrag im Rahmen der Veranstaltung anschließt, erbracht werden. Die Lehrenden legen zu Beginn einer Veranstaltung fest, in welcher Form ein Leistungsnachweis in der Veranstaltung erbracht werden kann. Leistungsnachweise werden benotet.

(2) Studiennachweise (SN) werden erteilt, wenn die Studierenden die in der Lehrveranstaltung vorgesehenen Stoffstudien, Erprobungen oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Protokolle einer Seminarsitzung, Exkursionsberichte, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen oder anderen gleichwertigen Formen erbracht werden.

(3) Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung eines Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung des Studierenden über seine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt im Institut für Politikwissenschaft. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und/oder durch speziell eingesetzte Studienberater und Studienberaterinnen. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen: (3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt zuständig.

§ 16
Nachteilsausgleich

Macht der Prüfling für die Einbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.

§ 17
Übergangsbestimmungen

Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a LPVO und werden durch Aushang veröffentlicht.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt zum 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 18.10.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 13.06.2001.

Halle (Saale), 6. November 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 19.09.2001 zur Kenntnis genommen.