MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 7
Auf Grund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für das Lehramt an der Sekundarschule im Unterrichtsfach Sozialkunde des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Dritten
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 29.12.1999 (GVBl.
2000, S. 2-94) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt
an Sekundarschulen im Unterrichtsfach Sozialkunde an der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg.
(2) Fächerkombinationen
Das Studium für das Unterrichtsfach Sozialkunde ist in der Regel
mit allen Unterrichtsfächern der Sekundarschule kombinierbar außer
mit Geschichte und Wirtschaft-Technik. Das Nähere regelt die Dritte
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter im Land Sachsen- Anhalt.
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt acht Semester.
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.
§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag als gleichwertig anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Politikwissenschaft.
§ 6
Studienziele
(1) Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, das Fach Sozialkunde an Sekundarschulen umfassend und selbstständig zu unterrichten. Während des Studiums eignen sie sich Begriffe, Inhalte, Methoden und Denkweisen der Politikwissenschaft, Grundkenntnisse in Soziologie, weiteren Sozialwissenschaften sowie der Fachdidaktik an. Die fachliche Ausbildung vermittelt den Studierenden die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit.
(2) Die Studierenden erwerben ein breites Fachwissen in der Politikwissenschaft und auch in deren sozialwissenschaftlichen Nachbardisziplinen, das sie befähigt, die schulischen Lehrinhalte im Unterricht zu behandeln.
(3) Das Grundstudium hat zum Ziel, eine breit angelegte Orientierung über Fragestellungen, Methoden und Ergebnisse der für das Schulfach Sozialkunde wesentlichen Disziplinen zu vermitteln.
(4) Das Hauptstudium hat zum Ziel, die fachwissenschaftlichen Kenntnisse zu vertiefen, die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit weiterzuentwickeln und so zunehmend die Selbstständigkeit bei der Planung und Durchführung von Unterricht im Fach Sozialkunde an Sekundarschulen zu erhöhen.
§ 7
Studieninhalte
(1) Politikwissenschaftliche Teilbereiche
(1) Der Umfang des Studiums für das Lehramt an Sekundarschulen im Unterrichtsfach Sozialkunde beträgt 58 SWS.
(2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium (in der Regel 4 Semester) und ein Hauptstudium (in der Regel 3 Semester und anschließendes Prüfungssemester).
(3) Pflichtbereiche im Grundstudium der Sozialkunde sind:
- Einführung in die Politikwissenschaft |
2 SWS
|
- A2 | - Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (Vorlesung und Proseminar) |
4 SWS
|
- A4 | - Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik
und internationale
Organisationen (Vorlesung und Proseminar) |
4 SWS
|
- D | - Fachdidaktik Sozialkunde (Vorlesung und Übung) |
4 SWS
|
Schulpraktische Übungen |
2 SWS
|
|
- B | - Politik und Wirtschaft (Proseminar) |
2 SWS
|
oder | ||
C | - Soziologie (Proseminar) | |
Summe |
18 SWS
|
Die verbleibenden 11 SWS verwenden die Studierenden auf die anderen oben genannten Studieninhalte (vergleiche § 7).
(4) Im Hauptstudium sind folgende Studieninhalte Pflichtbereiche:
- A1 | - Politische Theorie und politische Ideengeschichte (Vorlesung und Proseminar) |
4 SWS
|
- A2 | - Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (Hauptseminar) / |
2 SWS
|
A3 | - Politische Systeme und Systemvergleich (Hauptseminar) | |
- D | - Fachdidaktik Sozialkunde (Vorlesung und Hauptseminar) |
4 SWS
|
Seminar zu Schulpraktika |
2 SWS
|
|
- B | - Politik und Wirtschaft (Proseminar) |
2 SWS
|
oder | ||
C | - Soziologie (Proseminar) | |
(Gewählt werden muss der Bereich, für den im Grundstudium kein Leistungsnachweis erbracht wurde.) | ||
Summe |
14 SWS
|
Die verbleibenden 15 SWS verwenden die Studenten und Studentinnen nach
eigener Wahl auf die im § 7 genannten Studieninhalte.
Besonders empfohlen wird, die nicht für einen Leistungsnachweis
gewählten Bereiche aus A1 - A4 und B bzw. C zu berücksichtigen.
(5) Wird Sozialkunde nach bestandener Erster Staatsprüfung als Ergänzungsfach studiert, so gelten die oben genannten Regelungen für das Stundenvolumen auch für dieses Ergänzungsfach. Eine Zwischenprüfung findet nicht statt.
§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.
(2) Proseminare (PS) dienen in der Regel der allgemeinen Einführung in den Arbeitsbereich und in die Problemstellungen einer Fachrichtung. Sie haben vorwiegend Übungscharakter. Als Proseminare können auch Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. zur Abrundung inhaltlicher Kenntnisse (Lektüreseminare) angeboten werden.
(3) Hauptseminare (HS) dienen grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung spezieller Themen unter ihren historischen und systematischen Aspekten. Die Studierenden sollen befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen unter inhaltlichen, methodischen und theoretischen Gesichtspunkten in kritischer Auseinandersetzung mit relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten.
(4) Übungen (Ü) dienen der Ergänzung von Vorlesungen. Sie sollen den Studenten und Studentinnen durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben.
(5) Schulpraktische Übungen (SPÜ) sollen die Studierenden in die Praxis des Unterrichtsfaches einführen und damit die Studierenden auf ihre berufliche Praxis im Lehramt vorbereiten. Sie bestehen aus Hospitationen und eigener Unterrichtstätigkeit, die an der Universität vor- und nachbereitet wird.
(6) Schulpraktika (SP) sollen Gelegenheit geben, die in der theoretischen Ausbildung und in den schulpraktischen Übungen erworbenen Kenntnisse und didaktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zunehmend weiterzuentwickeln. Die Schulpraktika werden durch die Fachdidaktik im Institut für Politikwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg betreut.
§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
(1) Der Besuch der "Einführung in die Politikwissenschaft" und der Erwerb des Studiennachweises wird für das 1. Semester empfohlen.
(2) Für den Teilbereich "Politisches System der Bundesrepublik Deutschland" (A2) ist der erfolgreiche Besuch eines frei zu wählenden Proseminars erforderlich, ein Leistungsnachweis ist zu erbringen. Die übrigen beiden Pflichtstunden können durch den Besuch einer Vorlesung oder eines weiteren Proseminars abgeleistet werden. Der Besuch wird durch Teilnahmeschein belegt.
(3) Im Teilbereich "Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik und internationale Organisationen" (A4) muss nach Erwerb des Studiennachweises für die Lehrveranstaltung "Einführung in die Politikwissenschaft" das Proseminar "Einführung in die internationalen Beziehungen" (im 2. oder 3. Semester) mit einem Leistungsnachweis erfolgreich abgeschlossen werden. Zwischen dem 2. und 4. Semester muss die Vorlesung "Deutsche Außenpolitik" besucht werden. Der Besuch wird durch Teilnahmeschein belegt.
(4) Das Studium der "Fachdidaktik Sozialkunde" (D) im Grundstudium besteht
aus 3 Teilen:
Die Einführung in die Didaktik der Sozialkunde (Vorlesung und
Übung) muss mit einem Leistungsnachweis belegt werden, der im Rahmen
der Übung erworben wird. Im Anschluss können die Schulpraktischen
Übungen (SPÜ) absolviert werden, die mit einem Studiennachweis
abschließen. Die Einführung in die Fachdidaktik wird jeweils
im Sommersemester angeboten. Die Schulpraktischen Übungen finden sowohl
im Winter- als auch im Sommersemester statt.
(5) In den Bereichen "Politik und Wirtschaft" (B) und "Soziologie" (C) wird wahlweise ein Leistungsnachweis erworben. Voraussetzung ist der erfolgreiche Besuch eines Proseminars. Die Veranstaltungen können in den Fachbereichen bzw. Instituten der Universität besucht werden, die entsprechende inhaltliche Angebote bereitstellen.
(6) Die anderen in den §§ 7 und 8 genannten sozialwissenschaftlichen Studieninhalte stellen sich die Studierenden nach den Angeboten jener Fächer im Rahmen der in § 7 gegebenen Beschreibung selbstständig zusammen. Die Studierenden belegen den Besuch der Veranstaltungen durch Teilnahmescheine.
§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums und wird in der Regel am Ende des 4. Semesters nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung durchgeführt. Mit der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er durch die inhaltlichen Grundlagen seines Studienganges ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die folgenden
Studienleistungen erforderlich:
(im Folgenden: Leistungsnachweis = LN, Studiennachweis = SN)
1. Einführung in die Politikwissenschaft |
SN
|
2. Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (A2) |
LN
|
3. Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik
und internationale
Organisationen (A4) |
LN
|
4. Politik und Wirtschaft (B) | |
oder |
LN
|
Soziologie (C) | |
5. Fachdidaktik Sozialkunde (D) | |
Theorie (Vorlesung und Übung) |
LN
|
Schulpraktische Übungen |
SN
|
Der Nachweis der weiteren im Grundstudium erbrachten SWS erfolgt mittels Vorlage der Teilnahmescheine über die besuchten Lehrveranstaltungen. Es wird empfohlen, den Bereich Methoden der Sozialwissenschaften innerhalb des Grundstudiums zu besuchen.
(3) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen im Fach Sozialkunde sind in der Zwischenprüfung:
(5) Die schriftliche Teilprüfung wird als Arbeit unter Aufsicht (Klausur von 120 Minuten) erbracht. Gegenstand der Klausur ist nach Wahl des Prüflings einer der folgenden Teilbereiche: Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (A2) oder Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik und internationale Organisationen (A4).
(6) Gegenstand der mündlichen Prüfung im fachwissenschaftlichen Teil (20 Minuten) ist ein anderer der oben genannten Bereiche nach Wahl des Prüflings. Gegenstand der zweiten mündlichen Teilprüfung ist die Fachdidaktik Sozialkunde (20 Minuten).
(7) Der Prüfling kann für die Klausur und den fachwissenschaftlichen Teil der mündlichen Prüfung den jeweiligen Prüfer bzw. die jeweilige Prüferin vorschlagen. Dieser Vorschlag begründet keinen verbindlichen Anspruch.
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot
(1) Im Bereich "Politische Theorie und politische Ideengeschichte" (A1) ist der erfolgreiche Besuch eines frei zu wählenden Proseminars durch Erwerb eines Leistungsnachweises nachzuweisen. Die übrigen beiden Pflichtstunden können durch den Besuch einer Vorlesung, eines weiteren Proseminars oder eines Hauptseminars abgeleistet werden. Der Nachweis erfolgt über Teilnahmescheine.
(2) In den Teilbereichen "Politisches System der Bundesrepublik Deutschland" (A2) / "Politische Systeme und Systemvergleich" (A3) ist der erfolgreiche Besuch eines Hauptseminars erforderlich, der mit einem Leistungsnachweis zu belegen ist. Empfohlen wird darüber hinaus der Besuch weiterer Veranstaltungen, die durch Teilnahmescheine nachzuweisen sind.
(3) In der "Fachdidaktik Sozialkunde" (D) muss im Hauptstudium ein weiterer Theorieteil (Vorlesung und Übung/Seminar) absolviert und mit einem Leistungsnachweis erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Ende des Grundstudiums bzw. im Hauptstudium (siehe § 7, Nr. 5) werden in der vorlesungsfreien Zeit bis zum Beginn des 8. Semesters zwei Schulpraktika durchgeführt, die jeweils nach Vorlage eines Praktikumsberichtes mit einem Studiennachweis als erfolgreich abgeschlossen gelten. Es wird dringend empfohlen, das zweite Schulpraktikum nach dem Theorieteil des Hauptstudiums zu belegen. Der Theorieteil für das Hauptstudium wird in der Regel im Wintersemester angeboten.
(4) In einem der Bereiche "Politik und Wirtschaft" (B) und "Soziologie" (C) wird ein Leistungsnachweis erworben. Voraussetzung ist der erfolgreiche Besuch eines Proseminars. Die Veranstaltungen können in den Fachbereichen bzw. Instituten der Universität besucht werden, die entsprechende inhaltliche Angebote bereitstellen.
(5) Die anderen im § 7 genannten Studieninhalte stellen sich die Studierenden nach den Angeboten jener Fächer im Rahmen der in § 7 gegebenen Beschreibung selbstständig zusammen. Die Studierenden belegen den Besuch der Veranstaltungen durch Teilnahmescheine.
§ 13
Abschluss des Hautpstudiums, Erste Staatsprüfung
(1) Für die Bestätigung eines ordnungsgemäßen Studiums
sind die folgenden Studienleistungen erforderlich:
(im Folgenden: Leistungsnachweis = LN, Studiennachweis = SN)
1. Politische Theorie und politische Ideengeschichte (A1) |
LN
|
2. Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (A2) / Politische
Systeme und
Systemvergleich (A3) |
LN
|
3. Politik und Wirtschaft (B) | |
oder |
LN
|
Soziologie (C)
(Gewählt werden muss der Bereich, für den im Grundstudium kein Leistungsnachweis erbracht wurde.) |
|
4. Fachdidaktik Sozialkunde (D) |
LN
|
1. Schulpraktikum |
SN
|
2. Schulpraktikum |
SN
|
Der Nachweis der weiteren im Hauptstudium erbrachten SWS erfolgt mittels Vorlage der Teilnahmescheine über die besuchten Lehrveranstaltungen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung sind eine Übersicht über die Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen, die im Grundstudium zu erbringenden Leistungs- und Studiennachweise (vergleiche § 11), der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und die im Hauptstudium zu erbringenden Leistungs- und Studiennachweise (vergleiche oben).
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind:
(A) Politikwissenschaft
(A 1) Politische Theorie und politische Ideengeschichte
Überblick über theoretische Grundbegriffe und ihre systematischen
Zusammenhänge; Geschichte der politischen Ideen, insbesondere der
europäischen Neuzeit; politische Theorien und Ideen der Gegenwart;
(A2) Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
Grundlagen des Regierungssystems der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere
Verfassungs- und Rechtsordnung, Regierung und Verwaltung, Interessenvermittlung
(Parteien, Verbände, soziale Bewegungen), politische Kultur, politische
Sozialisation und Kommunikation (u. a. Massenmedien);
(A3) Politische Systeme und Systemvergleiche
Theoretische Ansätze und empirische Ergebnisse der politikwissenschaftlichen
Komparatistik; im Mittelpunkt stehen politische Systeme pluralistischer
und nichtpluralistischer Art sowie der Vergleich untereinander;
(A4) Internationale Beziehungen einschließlich Außenpolitik
und internationale Organisationen
Überblick über Grundlagen der internationalen Beziehungen
sowie Theorien und Methoden für deren Analyse, internationale Institutionen
und Organisationen, transnationale Integrationsprozesse und regionale Zusammenschlüsse,
Europäische Union, Fragen der europäischen Sicherheit.
(B) Politik und Wirtschaft
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem Unterrichtsfach
unter fachwissenschaftlichem oder fachdidaktischem oder unter beiden Aspekten
gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.
a) Schriftliche Prüfung
In der Arbeit unter Aufsicht bearbeitet der Prüfling eines von
drei Themen aus einem von ihm zu wählenden Teilbereich aus (A). Fachdidaktische
Fragestellungen können einbezogen werden. Der Teilbereich, aus dem
das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit gewählt wurde,
darf nicht bearbeitet werden.
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden)
b) Mündliche Prüfung
(1) Leistungsnachweise (LN) werden in der Regel erteilt, wenn außer der regelmäßigen Teilnahme an der Lehrveranstaltung ein gesondert ausgewiesener Leistungsnachweis erbracht worden ist. Leistungsnachweise können in der Regel in der Form einer Klausur oder einer schriftlichen Hausarbeit, die sich häufig an einen mündlichen Vortrag im Rahmen der Veranstaltung anschließt, erbracht werden. Die Lehrenden legen zu Beginn einer Veranstaltung fest, in welcher Form ein Leistungsnachweis in der Veranstaltung erbracht werden kann. Leistungsnachweise werden benotet.
(2) Studiennachweise (SN) werden erteilt, wenn die Studierenden zu dem
in der Lehrveranstaltung vorgesehenen Stoff Studien, Erprobungen oder gleichwertige
Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden
Leistungen können durch Protokolle einer Seminarsitzung, Exkursionsberichte,
Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen oder andere
gleichwertige Formen erbracht werden.
Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung eines
Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung
des Studierenden über seine regelmäßige Teilnahme an der
Lehrveranstaltung.
§ 15
Studienberatung
(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:
§ 16
Nachteilsausgleich
Macht der Prüfling für die Einbringung von Prüfungsleistungen
außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit
oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a LPVO und werden durch Aushang veröffentlicht.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt zum 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg veröffentlicht.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 18.10.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 13.06.2001.
Halle (Saale), 6. November 2001
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 19.09.2001
zur Kenntnis genommen.