MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 2
Rechtsgrundlagen
Forschung mit Mitteln Dritter liegt vor, wenn Hochschulmitglieder im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchführen, die nicht oder nur zu einem Teil aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert werden. Forschung mit Mitteln Dritter erfolgt auf Grund von Zuwendungen Dritter oder in Ausführung von Forschungsaufträgen.
(1) Zuwendungen
Zuwendungen Dritter sind Leistungen von öffentlicher oder privater
Seite, die auf Antrag für ein an der Universität durchzuführendes
Forschungsprojekt gewährt werden (Bundes-, Landesministerien, Europäische
Union, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Stiftungen).
(2) Forschungsauftrag
Ein Forschungsauftrag liegt vor, wenn zwischen einem Auftraggeber und
der Universität eine Vereinbarung getroffen wird, in der Art, Umfang
und Zeitpunkt von Leistung und Gegenleistung festgelegt werden.
Zu Forschungsaufträgen zählen auch Klinische Studien und
Anwendungsbeobachtungen. Zur Durchführung einer klinischen Studie
ist die Einholung eines Votums nach den Regeln der Geschäftsordnung
der Ethikkommission der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg erforderlich.
(3) Wahlrecht
Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen können bei Forschungsaufträgen,
sofern deren Ausführung nicht auf Grund anderer Bestimmungen Dienstaufgabe
ist, vor Übernahme entscheiden, ob der gesamte Auftrag einheitlich
als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit erfüllt werden soll.
Ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin darf einen Forschungsauftrag
nur dann als Nebentätigkeit übernehmen, wenn er bzw. sie die
wesentlichen Maßnahmen zur Auftragsausführung selbst anordnet,
ihre Durchführung überwacht und dafür die persönliche
Verantwortung trägt. Dienstleistungen dürfen nur in Nebentätigkeit
durchgeführt werden.
(4) Nebentätigkeit
Forschungsaufträge, für die eine persönliche Vergütung
bzw. Honorar gewährt wird, und die Ausführung von Dienstleistungen
unterliegen den Bestimmungen über Nebentätigkeit. Die daraus
erzielten Einnahmen dürfen nicht durch die Universität verwaltet
werden. Das Hochschulmitglied hat die entsprechenden Einnahmen persönlich
zu verwalten und zu versteuern. Beschäftigt ein Mitglied der Hochschule
im Rahmen eines als Nebentätigkeit übernommenen Forschungsauftrages
Personal als Arbeitgeber, so hat das Mitglied der Hochschule die Arbeitgeberpflichten
in arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu erfüllen.
Wird dieses Personal in Einrichtungen der Hochschule beschäftigt oder
sollen Geräte aufgestellt und genutzt werden, die Privateigentum sind,
bedarf es der Zustimmung der Hochschule.
§ 2
Berechtigung zur Beantragung und Durchführung von Drittmittelprojekten
der Forschung
(gemäß § 25 Abs. 1 HRG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 HSG LSA)
Die in der Forschung tätigen Universitätsmitglieder sind berechtigt, Forschungsvorhaben gemäß § 1 durchzuführen. Die Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Universität darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn dadurch im Sinne der Rechtsgrundlagen für die Drittmittelforschung die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden und/oder entstehende Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind.
§ 3
Anzeigepflicht eines Drittmittelprojektes
(gemäß § 25 Abs. 3 HRG, § 32 Abs. 2 HSG LSA und Pkt. 2 AB LSA)
(1) Universitätsmitglieder, die ein Drittmittelprojekt planen, haben dieses vor Übergabe der Unterlagen an den Drittmittelgeber mittels Formblatt „Anzeige eines Drittmittelprojektes“ (Anlage 1) dem Dekan bzw. der Dekanin bzw. der Hochschulleitung bei Interdisziplinären Wissenschaftlichen Zentren über den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte bzw. den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der wissenschaftlichen Einrichtung anzuzeigen.
(2) Vor der Anzeige sind vom Projektleiter bzw. von der Projektleiterin evtl. notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung der Projektdurchführung (Prüfung der vorhandenen personellen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen, evtl. notwendige Baumaßnahmen, Gerätezulassungen, Dienstleistungen, Zusatz- oder Folgekosten, Einholung von gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen) abzuklären und zu dokumentieren. Die Dokumente sind der Anzeige beizufügen.
(3) Ein Exemplar der gemäß § 3 Abs. 1 unterschriebenen Anzeige ist den Antrags- bzw. Vertragsunterlagen zur Einholung der Unterschrift des Kanzlers oder der Kanzlerin bzw. des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät beizufügen.
§ 4
Antragsverfahren
(1) Zuwendungen
Anträge auf Zuwendungen sind mit der Unterschrift des Kanzlers
oder der Kanzlerin bzw. des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin
der Medizinischen Fakultät beim Zuwendungsgeber einzureichen. Die
Anträge sind entsprechend den Antragsrichtlinien des jeweiligen Zuwendungsgebers
zu formulieren und dem Referat 2.1 – Servicebüro Drittmittel und Europaangelegenheiten
bzw. dem Prodekanat für Forschung und Forschungsstrukturen der Medizinischen
Fakultät zur rechtlichen und formellen Prüfung zu übergeben.
Ausgenommen sind Anträge auf Sachbeihilfen an die DFG, die vom Wissenschaftler
bzw. von der Wissenschaftlerin selbst zu stellen und direkt an die DFG
einzureichen sind. Sie sind vor Absendung gemäß § 3 Abs.
1 und § 3 Abs. 2 anzuzeigen.
(2) Forschungsaufträge
Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufträgen
durch eine der Universität angehörende Einrichtung werden rechtsverbindlich
vom Kanzler oder der Kanzlerin bzw. vom Verwaltungsdirektor oder von der
Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät geschlossen. Vertragspartner
ist nicht die ausführende Einrichtung, sondern die Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg, vertreten durch den Kanzler oder die Kanzlerin bzw.
durch den Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin der Medizinischen
Fakultät.
Das Referat 2.1 – Servicebüro Drittmittel und Europaangelegenheiten
bzw. das Prodekanat für Forschung und Forschungsstrukturen der Medizinischen
Fakultät unterstützt den Projektleiter bzw. die Projektleiterin
bei der Vorbereitung und Verhandlung von Forschungsverträgen. Vom
Projektleiter bzw. von der Projektleiterin gegengezeichnete Vertragsentwürfe
sind zusammen mit dem unter § 3 aufgeführten Formblatt den vorstehend
genannten Einrichtungen zur rechtlichen und formellen Prüfung einzureichen.
Als Ausnahmeregelung können kurzfristige Forschungsaufträge
geringfügigen Umfangs mittels „Auftragsbedingungen zur Durchführung
von Forschungsarbeiten geringfügigen Umfangs“ abgeschlossen werden.
Entsprechende juristisch geprüfte Vertragsmuster werden vom Referat
2.1 – Servicebüro Drittmittel und Europaangelegenheiten bzw. dem Prodekanat
für Forschung und Forschungsstrukturen im Internet bzw. auf Abruf
zur Verfügung gestellt.
§ 5
"Eigener Erwerb"
Einnahmen aus entgeltlicher Weitergabe von Einzelergebnissen der Forschung und Lehre an Dritte ohne vertragliche Grundlage stehen dem Fachbereich in der Buchungsstelle "Eigener Erwerb" zur Verfügung.
§ 6
Kalkulation beantragter Zuwendungen und Entgelte
(1) Zuwendungen
Die Kalkulation zu beantragender Zuwendungen erfolgt gemäß
Kalkulationsrichtlinien des jeweiligen Zuwendungsgebers.
(2) Entgelt (gemäß Pkt. 1.3.3 AB LSA)
Das für die Durchführung des Forschungsauftrages in Rechnung
zu stellende Entgelt (Kalkulationsschema Anlage 2)
soll grundsätzlich kostendeckend bemessen werden. Es muss mindestens
umfassen:
§ 7
Verwaltung der Drittmittel
(1) Grundsätze der Verwaltung
Nach Vorlage eines Zuwendungsbescheides bzw. eines von allen beteiligten
Partnern unterzeichneten Vertrages erfolgt die Mittelverwaltung projektbezogen
durch das Referat 2.1 – Servicebüro Drittmittel und Europaangelegenheiten
bzw. Dezernat M III.1 – Haushalt. Verwaltet das Mitglied der Universität
die Drittmittel selbst, so geschieht dies in dessen ausschließlicher
Zuständigkeit und Verantwortlichkeit. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs
kann nicht über die Universitätsverwaltung erfolgen. Die Universität
kann aber auf Antrag ohne Erhebung eines Entgelts beratende Verwaltungshilfe
leisten. Auch in diesem Fall bleibt die alleinige Verantwortung des Projektleiters
bzw. der Projektleiterin bezüglich der Ordnungsmäßigkeit
der Durchführung des Drittmittelprojekts unberührt.
Änderungen jeglicher Art (Projektleiterwechsel, Umwidmungen, Änderung
der Finanzpläne, Terminverschiebungen etc.) sind in jedem Fall auf
dem Dienstweg (über Referat 2.1 – Servicebüro Drittmittel und
Europaangelegenheiten bzw. dem Prodekanat für Forschung und Forschungsstrukturen
der Medizinischen Fakultät und Dezernat M III.1 – Buchhaltung) dem
Zuwendungsgeber bzw. Vertragspartner einzureichen.
Bei Ausscheiden eines Projektleiters bzw. einer Projektleiterin aus
der Universität bzw. Versetzung in den Ruhestand ist für noch
laufende Projekte von ihm bzw. ihr in Abstimmung mit der jeweiligen Leitung
ein neuer Projektleiter bzw. eine neue Projektleiterin mit der Weiterführung
zu beauftragen und zum Stichtag seines bzw. ihres Ausscheidens eine Zwischenabrechnung
vorzunehmen. Das gilt nicht für Professoren und Professorinnen im
Ruhestand, die laufende Projekte im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber
und unter Beachtung des § 45 Abs. 5 Satz 2 HSG LSA zu Ende führen
wollen. In diesem Fall bleiben sie für die ordnungsgemäße
Abwicklung und Beendigung des Projektes verantwortlich. Bei Zuwendungen
ist der Projektleiterwechsel rechtzeitig beim Zuwendungsgeber zu beantragen,
bei der Auftragsforschung der Auftraggeber über einen Projektleiterwechsel
zu informieren.
(2) Geld - und Sachzuwendungen Dritter
(4) Abrechnung der Drittmittelprojekte
In den Fällen, in denen Mittel Dritter über den Landeshaushalt abgewickelt werden, darf Personal nur in einem Arbeitsverhältnis zum Land beschäftigt werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Zugleich tritt die „Richtlinie zur Beantragung und Verwendung von Drittmitteln für Forschung an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg“ vom 14. Juli 1999 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 9. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 1999) außer Kraft.
Halle (Saale), 15. November 2001
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Akademischen Senat am 14.11.2001 beschlossen.
(gemäß § 25 Hochschulrahmengesetz und § 32 Hochschulgesetz Land Sachsen-Anhalt)
Es ist beabsichtigt, nachfolgend erläutertes Drittmittelprojekt im Rahmen
( ) eines Auftrages durch einen Dritten (Unternehmen/Institution) im
Rahmen eines
Forschungsvertrages
( ) einer klinischen Studie/Anwendungsbeobachtung
( ) einer Spende
1. Allgemeine Angaben
a) ausführende Stelle (Institut/Klinik):
b) Name und Tel.-Nr. des Projektleiters oder der Projektleiterin:
c) Bezeichnung des Projektes (Kurzthema /Projekt- bzw. Studiennummer):
d) Drittmittelgeber (Name/Anschrift):
e) voraussichtliche Laufzeit
Beginn: | Ende: |
f) Namen der beteiligten haushaltsfinanzierten Projektmitarbeiter:
g) geplante Höhe der einzuwerbenden Projektmittel .............................. € gemäß
( ) Kalkulation des Entgeltes bei Forschungsaufträgen (gemäß Anlage 2)
a) Die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen werden durch das angezeigte Forschungsprojekt nicht beeinträchtigt.
b) Die Höchstgrenze der arbeitsrechtlichen Befristung von fünf
Jahren wird während der Laufzeit des Projektes von den beteiligten
Mitarbeitern nicht überschritten.
|
|
c) Im Rahmen des angezeigten Forschungsprojektes entstehen
( ) Folgekosten (in Anlage erläutern, welche Kosten und wie deren Finanzierung abgesichert sind - z.B. für Wartung, Reparaturen, Versicherung, Steuern, zusätzliche Baumaßnahmen, Übergangsgeldzahlung gemäß BAT/BAT-O)
( ) nein (bitte erläutern)
Die Genehmigung für die geplante klinische Studie durch
( ) die Ethikkommission
( ) andere Gremien, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften ihre Zustimmung geben müssen,e) Ich verpflichte mich, die Mittel für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und die Mittelbewirtschaftung nach dessen Bedingungen, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, sicherzustellen.liegt vor.
( ) Ich möchte die Mittel in Abstimmung mit dem Drittmittelgeber
auf einem von mir persönlich
einzurichtenden Konto verwalten.
......................................................................................
Unterschrift des Projektleiters bzw. der Projektleiterin
Erklärung des Geschäftsführenden Direktors oder der Geschäftsführenden Direktorin der wissenschaftlichen Einrichtung und des Dekans oder der Dekanin
Das angezeigte Forschungsprojekt kann
( ) ja | ( ) nein | ( ) trifft nicht zu |
( ) ja | ( ) nein | ( ) trifft nicht zu |
( ) ja | ( ) nein | ( ) trifft nicht zu |
Die erforderlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Forschungsprojektes
.........................................................................
Unterschrift des Geschäftsführenden Direktors oder der Geschäftsführenden
Direktorin wissenschaftlichen Einrichtung
.......................................................................
Kenntnisnahme des Dekans oder der Dekanin
Anlage 2
Finanzierung des Drittmittelprojektes durch den Drittmittelgeber
- Kalkulation des Entgelts -
A) Personalausgaben
0811 Wissenschaftler BAT IIa bis I | |
0816 Angestellte BAT X bis III | |
0819 Lohnempfänger | |
0821 wiss. u. stud. Hilfskräfte, Honorare |
Summe A |
B) Sächliche Verwaltungsausgaben
0831 Gegenstände bis 410,00 € im Einzelfall | |
0834 Mieten | |
0835 Vergabe von Aufträgen (auch Werkverträge) | |
0843 Verbrauchsmaterial/Geschäftsbedarf/Literatur/dgl. | |
0846 Dienstreisen |
Summe B |
C) Gegenstände und Investitionen
0850 Gegenstände und Investitionen von mehr als 410,00 € im Einzelfall |
Summe C |
Summe A + C |
Zuzüglich Overhead (anteilige Gemeinkosten)
= 10% der Summe A + C |
Gesamtsumme = Entgelt |
Erklärung bei vereinbarten Fallpauschalen und klinischen Studien:
Entgelt pro Fall ..........................
Der Projektleiter oder die Projektleiterin versichert, dass
Datum: ....................................
......................................................................................
Unterschrift des Projektleiters oder der Projektleiterin