Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Februar 2002, S. 2



Senat


Richtlinie zur Beantragung und Verwendung von Drittmitteln für Forschung 
an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 14.11.2001

Rechtsgrundlagen

§ 1
Begriffsbestimmung

Forschung mit Mitteln Dritter liegt vor, wenn Hochschulmitglieder im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchführen, die nicht oder nur zu einem Teil aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert werden. Forschung mit Mitteln Dritter erfolgt auf Grund von Zuwendungen Dritter oder in Ausführung von Forschungsaufträgen.

(1) Zuwendungen
Zuwendungen Dritter sind Leistungen von öffentlicher oder privater Seite, die auf Antrag für ein an der Universität durchzuführendes Forschungsprojekt gewährt werden (Bundes-, Landesministerien, Europäische Union, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Stiftungen).

(2) Forschungsauftrag
Ein Forschungsauftrag liegt vor, wenn zwischen einem Auftraggeber und der Universität eine Vereinbarung getroffen wird, in der Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistung und Gegenleistung festgelegt werden.
Zu Forschungsaufträgen zählen auch Klinische Studien und Anwendungsbeobachtungen. Zur Durchführung einer klinischen Studie ist die Einholung eines Votums nach den Regeln der Geschäftsordnung der Ethikkommission der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg erforderlich.

(3) Wahlrecht
Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen können bei Forschungsaufträgen, sofern deren Ausführung nicht auf Grund anderer Bestimmungen Dienstaufgabe ist, vor Übernahme entscheiden, ob der gesamte Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit erfüllt werden soll. Ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin darf einen Forschungsauftrag nur dann als Nebentätigkeit übernehmen, wenn er bzw. sie die wesentlichen Maßnahmen zur Auftragsausführung selbst anordnet, ihre Durchführung überwacht und dafür die persönliche Verantwortung trägt. Dienstleistungen dürfen nur in Nebentätigkeit durchgeführt werden.

(4) Nebentätigkeit
Forschungsaufträge, für die eine persönliche Vergütung bzw. Honorar gewährt wird, und die Ausführung von Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen über Nebentätigkeit. Die daraus erzielten Einnahmen dürfen nicht durch die Universität verwaltet werden. Das Hochschulmitglied hat die entsprechenden Einnahmen persönlich zu verwalten und zu versteuern. Beschäftigt ein Mitglied der Hochschule im Rahmen eines als Nebentätigkeit übernommenen Forschungsauftrages Personal als Arbeitgeber, so hat das Mitglied der Hochschule die Arbeitgeberpflichten in arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu erfüllen. Wird dieses Personal in Einrichtungen der Hochschule beschäftigt oder sollen Geräte aufgestellt und genutzt werden, die Privateigentum sind, bedarf es der Zustimmung der Hochschule.

§ 2
Berechtigung zur Beantragung und Durchführung von Drittmittelprojekten der Forschung

(gemäß § 25 Abs. 1 HRG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 HSG LSA)

Die in der Forschung tätigen Universitätsmitglieder sind berechtigt, Forschungsvorhaben gemäß § 1 durchzuführen. Die Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Universität darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn dadurch im Sinne der Rechtsgrundlagen für die Drittmittelforschung die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden und/oder entstehende Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind.

§ 3
Anzeigepflicht eines Drittmittelprojektes

(gemäß § 25 Abs. 3 HRG, § 32 Abs. 2 HSG LSA und Pkt. 2 AB LSA)

(1) Universitätsmitglieder, die ein Drittmittelprojekt planen, haben dieses vor Übergabe der Unterlagen an den Drittmittelgeber mittels Formblatt „Anzeige eines Drittmittelprojektes“ (Anlage 1) dem Dekan bzw. der Dekanin bzw. der Hochschulleitung bei Interdisziplinären Wissenschaftlichen Zentren über den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte bzw. den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der wissenschaftlichen Einrichtung anzuzeigen.

(2) Vor der Anzeige sind vom Projektleiter bzw. von der Projektleiterin evtl. notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung der Projektdurchführung (Prüfung der vorhandenen personellen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen, evtl. notwendige Baumaßnahmen, Gerätezulassungen, Dienstleistungen, Zusatz- oder Folgekosten, Einholung von gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen) abzuklären und zu dokumentieren. Die Dokumente sind der Anzeige beizufügen.

(3) Ein Exemplar der gemäß § 3 Abs. 1 unterschriebenen Anzeige ist den Antrags- bzw. Vertragsunterlagen zur Einholung der Unterschrift des Kanzlers oder der Kanzlerin bzw. des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät beizufügen.

§ 4
Antragsverfahren

(1) Zuwendungen
Anträge auf Zuwendungen sind mit der Unterschrift des Kanzlers oder der Kanzlerin bzw. des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät beim Zuwendungsgeber einzureichen. Die Anträge sind entsprechend den Antragsrichtlinien des jeweiligen Zuwendungsgebers zu formulieren und dem Referat 2.1 – Servicebüro Drittmittel und Europaangelegenheiten bzw. dem Prodekanat für Forschung und Forschungsstrukturen der Medizinischen Fakultät zur rechtlichen und formellen Prüfung zu übergeben. Ausgenommen sind Anträge auf Sachbeihilfen an die DFG, die vom Wissenschaftler bzw. von der Wissenschaftlerin selbst zu stellen und direkt an die DFG einzureichen sind. Sie sind vor Absendung gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 anzuzeigen.

(2) Forschungsaufträge
Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufträgen durch eine der Universität angehörende Einrichtung werden rechtsverbindlich vom Kanzler oder der Kanzlerin bzw. vom Verwaltungsdirektor oder von der Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät geschlossen. Vertragspartner ist nicht die ausführende Einrichtung, sondern die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, vertreten durch den Kanzler oder die Kanzlerin bzw. durch den Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät.
Das Referat 2.1 – Servicebüro Drittmittel und Europaangelegenheiten bzw. das Prodekanat für Forschung und Forschungsstrukturen der Medizinischen Fakultät unterstützt den Projektleiter bzw. die Projektleiterin bei der Vorbereitung und Verhandlung von Forschungsverträgen. Vom Projektleiter bzw. von der Projektleiterin gegengezeichnete Vertragsentwürfe sind zusammen mit dem unter § 3 aufgeführten Formblatt den vorstehend genannten Einrichtungen zur rechtlichen und formellen Prüfung einzureichen.
Als Ausnahmeregelung können kurzfristige Forschungsaufträge geringfügigen Umfangs mittels „Auftragsbedingungen zur Durchführung von Forschungsarbeiten geringfügigen Umfangs“ abgeschlossen werden.
Entsprechende juristisch geprüfte Vertragsmuster werden vom Referat 2.1 – Servicebüro Drittmittel und Europaangelegenheiten bzw. dem Prodekanat für Forschung und Forschungsstrukturen im Internet bzw. auf Abruf zur Verfügung gestellt.

§ 5
"Eigener Erwerb"

Einnahmen aus entgeltlicher Weitergabe von Einzelergebnissen der Forschung und Lehre an Dritte ohne vertragliche Grundlage stehen dem Fachbereich in der Buchungsstelle "Eigener Erwerb" zur Verfügung.

§ 6
Kalkulation beantragter Zuwendungen und Entgelte

(1) Zuwendungen
Die Kalkulation zu beantragender Zuwendungen erfolgt gemäß Kalkulationsrichtlinien des jeweiligen Zuwendungsgebers.

(2) Entgelt (gemäß Pkt. 1.3.3 AB LSA)
Das für die Durchführung des Forschungsauftrages in Rechnung zu stellende Entgelt (Kalkulationsschema Anlage 2) soll grundsätzlich kostendeckend bemessen werden. Es muss mindestens umfassen:

Dies gilt auch bei vereinbarten Fallpauschalen im Rahmen klinischer Studien oder Anwendungsbeobachtungen. Die Kostendeckung und die Angemessenheit der Pauschale ist in diesem Fall mit der Kalkulation (Anlage 2) durch den Leiter bzw. die Leiterin der Studie/Anwendungsbeobachtung zu bestätigen.

§ 7
Verwaltung der Drittmittel

(1) Grundsätze der Verwaltung
Nach Vorlage eines Zuwendungsbescheides bzw. eines von allen beteiligten Partnern unterzeichneten Vertrages erfolgt die Mittelverwaltung projektbezogen durch das Referat 2.1 – Servicebüro Drittmittel und Europaangelegenheiten bzw. Dezernat M III.1 – Haushalt. Verwaltet das Mitglied der Universität die Drittmittel selbst, so geschieht dies in dessen ausschließlicher Zuständigkeit und Verantwortlichkeit. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs kann nicht über die Universitätsverwaltung erfolgen. Die Universität kann aber auf Antrag ohne Erhebung eines Entgelts beratende Verwaltungshilfe leisten. Auch in diesem Fall bleibt die alleinige Verantwortung des Projektleiters bzw. der Projektleiterin bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Durchführung des Drittmittelprojekts unberührt.
Änderungen jeglicher Art (Projektleiterwechsel, Umwidmungen, Änderung der Finanzpläne, Terminverschiebungen etc.) sind in jedem Fall auf dem Dienstweg (über Referat 2.1 – Servicebüro Drittmittel und Europaangelegenheiten bzw. dem Prodekanat für Forschung und Forschungsstrukturen der Medizinischen Fakultät und Dezernat M III.1 – Buchhaltung) dem Zuwendungsgeber bzw. Vertragspartner einzureichen.
Bei Ausscheiden eines Projektleiters bzw. einer Projektleiterin aus der Universität bzw. Versetzung in den Ruhestand ist für noch laufende Projekte von ihm bzw. ihr in Abstimmung mit der jeweiligen Leitung ein neuer Projektleiter bzw. eine neue Projektleiterin mit der Weiterführung zu beauftragen und zum Stichtag seines bzw. ihres Ausscheidens eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Das gilt nicht für Professoren und Professorinnen im Ruhestand, die laufende Projekte im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber und unter Beachtung des § 45 Abs. 5 Satz 2 HSG LSA zu Ende führen wollen. In diesem Fall bleiben sie für die ordnungsgemäße Abwicklung und Beendigung des Projektes verantwortlich. Bei Zuwendungen ist der Projektleiterwechsel rechtzeitig beim Zuwendungsgeber zu beantragen, bei der Auftragsforschung der Auftraggeber über einen Projektleiterwechsel zu informieren.

(2) Geld - und Sachzuwendungen Dritter

(3) Verpflichtungen
Bei der Bewirtschaftung von Drittmitteln dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel eingegangen werden.

(4) Abrechnung der Drittmittelprojekte

§ 8
Beschäftigungsverhältnis

In den Fällen, in denen Mittel Dritter über den Landeshaushalt abgewickelt werden, darf Personal nur in einem Arbeitsverhältnis zum Land beschäftigt werden.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Zugleich tritt die „Richtlinie zur Beantragung und Verwendung von Drittmitteln für Forschung an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg“ vom 14. Juli 1999 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 9. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 1999) außer Kraft.

Halle (Saale), 15. November 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 14.11.2001 beschlossen.

Anlage 1
Anzeige eines Drittmittelprojektes

(gemäß § 25 Hochschulrahmengesetz und § 32 Hochschulgesetz Land Sachsen-Anhalt)

Es ist beabsichtigt, nachfolgend erläutertes Drittmittelprojekt im Rahmen

zu beantragen bzw. durchzuführen.

1. Allgemeine Angaben

a) ausführende Stelle (Institut/Klinik):
b) Name und Tel.-Nr. des Projektleiters oder der Projektleiterin:
c) Bezeichnung des Projektes (Kurzthema /Projekt- bzw. Studiennummer):
d) Drittmittelgeber (Name/Anschrift):
e) voraussichtliche Laufzeit
 
Beginn: Ende:

f) Namen der beteiligten haushaltsfinanzierten Projektmitarbeiter:

g) geplante Höhe der einzuwerbenden Projektmittel .............................. € gemäß

2. Erklärungen

a) Die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen werden durch das angezeigte Forschungsprojekt nicht beeinträchtigt.

b) Die Höchstgrenze der arbeitsrechtlichen Befristung von fünf Jahren wird während der Laufzeit des Projektes von den beteiligten Mitarbeitern nicht überschritten.
 
    ( ) ja 
    ( ) nein

c) Im Rahmen des angezeigten Forschungsprojektes entstehen

d) Alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen wurden eingeholt.
( ) andere Gremien, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften ihre Zustimmung geben müssen,

liegt vor.

e) Ich verpflichte mich, die Mittel für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und die Mittelbewirtschaftung nach dessen Bedingungen, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, sicherzustellen. Datum, .......................

......................................................................................
Unterschrift des Projektleiters bzw. der Projektleiterin

Erklärung des Geschäftsführenden Direktors oder der Geschäftsführenden Direktorin der wissenschaftlichen Einrichtung und des Dekans oder der Dekanin

Das angezeigte Forschungsprojekt kann

und und durchgeführt werden.

Die erforderlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Forschungsprojektes

Datum, .......................

.........................................................................
Unterschrift des Geschäftsführenden Direktors oder der Geschäftsführenden Direktorin wissenschaftlichen Einrichtung
 

.......................................................................
Kenntnisnahme des Dekans oder der Dekanin

Anlage 2
Finanzierung des Drittmittelprojektes durch den Drittmittelgeber

- Kalkulation des Entgelts -

A) Personalausgaben
 
0811 Wissenschaftler BAT IIa bis I  
0816 Angestellte BAT X bis III  
0819 Lohnempfänger  
0821 wiss. u. stud. Hilfskräfte, Honorare  
Summe A  

B) Sächliche Verwaltungsausgaben
 
0831 Gegenstände bis 410,00 € im Einzelfall  
0834 Mieten  
0835 Vergabe von Aufträgen (auch Werkverträge)  
0843 Verbrauchsmaterial/Geschäftsbedarf/Literatur/dgl.  
0846 Dienstreisen  
Summe B  

C) Gegenstände und Investitionen
 
0850 Gegenstände und Investitionen von mehr als 410,00 € im Einzelfall
Summe C
Summe A + C
Zuzüglich Overhead (anteilige Gemeinkosten)
= 10% der Summe A + C
Gesamtsumme = Entgelt

Erklärung bei vereinbarten Fallpauschalen und klinischen Studien:

Entgelt pro Fall ..........................

Der Projektleiter oder die Projektleiterin versichert, dass


Datum: ....................................
 

......................................................................................
Unterschrift des Projektleiters oder der Projektleiterin