Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 13 vom 17. Dezember 2002, S. 1


Kanzler


Dienstanweisung zur dienstlichen und privaten Nutzung 
der ISDN-Telefonanlage HICOM 300
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
(außer der Medizinischen Fakultät)

vom 06.12.2002

Inhalt:
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Technische Parameter der Telekommunikationsanlage
§ 3 Festlegungen zur Einhaltung des Datenschutzes
§ 4 Dienstgespräche
§ 5 Privatgespräche
§ 6 Telefonverzeichnis
§ 7 Sonstige Telefonanschlüsse
§ 8 Änderungen
§ 9 Wirksamkeit

Anlage 1: Gebührenerfassung von privaten Telefongesprächen von Einrichtungen der Universität, die nicht an der ISDN-Telefonanlage HICOM 300 angeschlossen sind
Anlage 2: Formblatt zur Erfassung privater Telefongespräche


Die Dienstanweisung regelt die Rechte und Pflichten der Beschäftigten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (außer der Medizinischen Fakultät, im folgenden Universität) bei der dienstlichen und privaten Benutzung der hausinternen Telefonanlage auf der Grundlage der "Allgemeinen Richtlinien über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen in Landesbehörden und -dienststellen (TKR)" des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern (Rd. Erl. des MF und MI v. 21.12.1992 - 24.02614).

Aus dem Gebot des sparsamen Umgangs mit den zur Verfügung stehenden Mittel werden Kontrollmechanismen festgelegt, die das kostenbewußte Verhalten der Beschäftigten bei der Nutzung der Telekommunikationsanlage fördern und der korrekten Abrechnung der entstandenen Kosten dienen. Leistungs- und Verhaltenskontrollen dürfen mit der Telekommunikationsanlage nicht durchgeführt werden.

Die private Mitbenutzung der dienstlichen Telefoneinrichtungen ist in dringenden Fällen zulässig, soweit sie den Dienstverkehr nicht beeinträchtigen. Es ist erforderlich, alle nicht zu dienstlichen Zwecken geführten Telefongespräche zu erfassen, die Gebühr zu ermitteln und dem betreffenden Mitarbeiter in Rechnung zu stellen.

§ 1
Geltungsbereich

Die Dienstanweisung gilt räumlich für alle Bereiche der Universität, die an die zentrale Telekommunikationsanlage HICOM 300 angeschlossen sind und persönlich für alle dort beschäftigten Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die zur Nutzung der Telefonanlage zugelassen sind.

Die Medizinische Fakultät verfügt über eine eigene ISDN-Telefonanlage, deren Nutzung in der Dienstanweisung Nr. 6/94 vom 13.10.94 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1, 5. Jg. 1995, S. 9 ff.) geregelt ist. Die Anlage der Medizinischen Fakultät ist mit der Anlage der Universität über interne Leitungen gekoppelt.

§ 2
Technische Parameter der Telekommunikationsanlage

(1) Die Telefonanlage besteht aus einem Verbund von Siemens-Hicom-TK-Anlagen, welche über universitätseigene Kabelverbindungen bzw. Mietleitungen zu einem ISDN-Netz geschaltet sind. Diese Anlagenkonfiguration ermöglicht eine gebührenfreie Kommunikation und Datenübertragung (bis 64 kbit) zwischen den Standorten der Universität.

(2) Als Zusatzeinrichtungen sind ein zentraler Sprachserver (VMS) und ein Telefax-Server (TCS) installiert, die zeitversetzte Nachrichtenübermittlung (für Wort , Text- oder Dateninhalt) ermöglichen. Den Zugang zu den gespeicherten Nachrichten erhalten die jeweiligen „Postfachinhaber“ nur über ein geschütztes Paßwort. Zur technischen Verwaltung des Anlagenverbundes ist ein Netzwerkmanagement eingesetzt.

(3) Im TK-Anlagenverbund ist die Fernsprechanlage im Biotechnikum (Weinberg) als Masteranlage geschaltet und dient zugleich als zentrale Vermittlung. Alle kommenden und ein Teil der gehenden Nachrichteninformationen laufen über diese Anlage, die an das ISDN-Amt Heide Nord angeschlossen ist.

(4) Alle gehenden (in das öffentliche Netz laufenden Informationen)

werden von einem zentralen Gebührenrechner entsprechend § 4 Abs. 4 protokolliert.

(5) Verbindungsdaten über interne Gespräche können nicht aufgezeichnet werden.

(6) Nachrichteninhalte (Wort, Ton, Text) können nicht aufgezeichnet werden. Es besteht auch keine Möglichkeit, ein solches Leistungsmerkmal zu aktivieren. Lediglich die gezielte Nutzung des Fax- bzw. Sprachserverdienstes läßt die mit Zugangsschutz versehene Informationsspeicherung zu. Berechtigte Empfänger können nur über ihr individuelles Paßwort auf für sie gespeicherte Nachrichten zugreifen.

(7) Das Prinzip der PIN (Personenbezogene Identifikationsnummer) für die Gebührendatenerfassung bei Privatgesprächen, die in das öffentliche Netz abgehend geführt werden, wurde aus Gründen der hohen Sicherheit gegen Mißbrauch und des Nutzungskomforts gewählt.

(8) Um dem Mißbrauch mit der PIN vorzubeugen, ist diese auch durch den Mitarbeiter geheimzuhalten.

(9) Die sechsstellige PIN wird von einem Rechner nach dem Zufallsprinzip erzeugt.

(10) Die Nutzung der PIN gestattet das Führen von Privatgesprächen von jedem Telefonapparat der Einrichtung bei gleichzeitiger Gebührenerfassung auf das Konto des PIN-Inhabers.

(11) Die Sperrung der PIN bzw. deren Löschung erfolgt durch die Systembeauftragten des Referats Technik auf Antrag.

(12) In das öffentliche Netz abgehende Telefongespräche in Personalratsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung und durch sonstige auf Vertraulichkeit angewiesene Stellen dürfen nur von durch den Kanzler auf Antrag festgelegten Nebenstellen ausgelöst werden. Bei diesen Nebenstellen werden lediglich die Gebühren-, nicht aber die Verbindungsdaten erfaßt.

§ 3
Festlegungen zur Einhaltung des Datenschutzes

(1) Der zentrale Gebührenrechner, Standort Biotechnikum (Weinbergweg), befindet sich in einem geschlossenen Raum. Die Bedienung des Systemterminals ist durch Paßwort geschützt und nur den Systembeauftragten des Referats Technik zugänglich.

(2) Die Gebührendatenzuordnung und Rechnungslegung der Privatgespräche wird vom Referat Technik vorgenommen. Die bei der Erstellung der Rechnung erzeugte Datei für private Telefonate wird durch den Gebührencomputer intern gespeichert. Diese Primärdatei verbleibt unangetastet auf dem zentralen Gebührenrechner. Von dieser Datei wird bezogen auf die Daten zu den Privatgesprächen (Name, Vorname, Beschäftigtengruppe [Beamte und Angestellte und Arbeiter], Personalnummer, Summe der Gebühren) eine Kopie erzeugt, die als Grundlage der Abrechnung im Rahmen des landeseinheitlichen Bezügeverfahrens genutzt wird. Der Zugriff auf die Daten ist nur den mit der Abrechnung beauftragten Personen gestattet. Eine Bearbeitung der Kopie erfolgt nur in den Fällen, in denen es zu Einsprüchen und Reklamationen der Nutzer kommt. Die bearbeitete Datei wird an die Leitstelle für Bezügezahlungen zur Abrechnung weitergeleitet.

(3) Alle Beschäftigten des Referats, die zu den Vermittlungsplätzen und zur Gebührendatenauswertung zugangsberechtigt sind, werden von der Dienststelle über die Wahrung des Daten- und Fernmeldegeheimnisses unterrichtet und zu deren Einhaltung verpflichtet. Die Benennung und Dienstverpflichtung der Mitarbeiter erfolgt schriftlich.

(4) Zu Datensicherungszwecken werden die Gebührendaten auf Datenträger überspielt. Diese Datenträger werden von den Systembeauftragten unter Verschluß gehalten und dürfen nicht für andere Zwecke kopiert werden.

(5) Die elektronisch gespeicherten Verbindungsdaten entsprechend § 4, Abs. 4 bzw. § 5, Abs. 1 sind sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu löschen und zu vernichten.

§ 4
Dienstgespräche

(1) Alle Dienstapparate (Nebenstellenanschlüsse) werden buchungsstellenmäßig zugeordnet. Die Zuordnung zu den Buchungsstellen ist durch den Buchungsstellenplan vorgegeben.

(2) Kostenpflichtige Dienstgespräche können von den Beschäftigten selbst gewählt werden. Durch die Wahl einer "0" wird der Zugang zum öffentlichen Fernsprechnetz des Telekommunikationsanbieters erreicht.

(3) Der Leiter der Einrichtung entscheidet über die Zugangsberechtigung des jeweiligen Dienstapparates gemäß den dienstlichen Notwendigkeiten (Tätigkeitsmerkmalen) und dem Prinzip der höchsten Sparsamkeit.

(4) Folgende Daten der Dienstgespräche werden im zentralen Gebührenrechner protokolliert:

(5) Die Leiter der Einrichtungen erhalten quartalsweise einen Ausdruck über die Gebührensumme pro Buchungsstelle zum Zwecke der Kostenkontrolle. Auf Anfrage wird durch das Referat Technik eine Auswertung auf Apparatenummern bezogen vorgelegt. Der Vorgesetzte oder ein von ihm Beauftragter kann (stichprobenweise) die Nachweise über dienstliche Verbindungen und die Notwendigkeit der Gespräche prüfen.
 

§ 5
Privatgespräche


(1) Die private Benutzung der Telekommunikationsanlage ist grundsätzlich nur bei Akzeptanz des Nutzungs- und Abrechnungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 möglich.
(1.1) Das hauptberufliche Personal der Hochschule kann unter Beachtung dieser Voraussetzung die Telekommunikationsanlage privat mitbenutzen.
(1.2) Nebenberuflichem Personal, geringfügig Beschäftigten und wissenschaftlichen Hilfskräften sowie Stipendiaten wird dies im Einzelfall auf Antrag gestattet; die Entscheidung trifft der Kanzler oder eine von ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte Person. In der Regel ist die Nutzung nur möglich, wenn der Beschäftigungsumfang mehr als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und der Beschäftigte mindestens 12 Monate an der Universität tätig ist.
(1.3) Im Einzelfall können auch verwaltungsfremde Personen, soweit die Kapazität vorhanden ist, die Telekommunikationsanlage nutzen.
(1.4) Bei An-Instituten erfolgt eine separate Regelung.

(2) Zur privaten Nutzung der Telekommunikationsanlage erhält der Benutzer eine sechsstellige PIN. Die PIN ist bei der Telefonwahl der anzuwählenden Nummer voranzustellen. Innerhalb der Telefonanlage wird dadurch ein personenbezogener Abrechnungsmodus aktiviert. Um in diesen Abrechnungsmodus zu gelangen, ist dieser mit einer zweistelligen Kennziffer zu aktivieren.

Beispiel:
Aktivierungskennziffer für Abrechnungen: 95
PIN: 987654
Telefonnummer: 12345
Wahlvorgang: 95 987654 12345
nach Ende des Gespräches: Hörer auflegen
Nach Gesprächsende (ca. 1-2 Sekunden) wird der Telefonapparat automatisch in den normalen Modus zurückgeschaltet.

(3) Gesprächsabrechnung

(3.1) Durch die Telefonanlage werden die Gebührendaten aller Privatgespräche personenbezogen erfaßt. Die Gesamtzahl der somit pro Kalendermonat angefallenen Gebühreneinheiten wird summiert und dem jeweiligen Mitarbeiter quartalsweise in Rechnung gestellt. Auf Antrag kann ein Einzelgesprächsnachweis erstellt werden.
Der Preis pro Gebühreneinheit wird entsprechend den Tarifen des vertraglich gebundenen Netzanbieters festgelegt. Bei Änderung des Tarifs wird der Preis der Gebühreneinheit entsprechend geändert. Sollten sich durch die Abrechnung privater Gespräche erhebliche Mehrkosten bei der Gebührenabrechnung ergeben, so werden diese Kosten gesondert umgelegt. Hierüber wird rechtzeitig und im vorhinein informiert.

(3.2) Nutzer, die nicht dem landeseinheitlichen Bezügeverfahren unterliegen, sind verpflichtet, den Rechnungsbetrag unverzüglich zu überweisen, soweit sie keine Einsprüche bzw. Reklamationen vornehmen.

(3.3) Die Begleichung der Gebührenabrechnung erfolgt bei Nutzern, die dem landeseinheitlichen Bezügeverfahren unterliegen, durch Abzug vom Überweisungsbetrag der Bezüge. Dieser Abzug erfolgt, wenn es innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu keinen Einsprüchen bzw. Reklamationen (anzuzeigen beim Referat Technik) kommt.

Übergangsverfahren: Nutzer der Telekommunikationsanlage, die bereits im Besitz einer PIN sind, werden mit der nächsten Rechnung detailliert über das neue Abrechnungsverfahren informiert. Der Rechnung wird eine Einverständniserklärung  beigefügt, die mit den für die Bezügestelle notwendigen Informationen bis spätestens zum 28.02.2003 unterschrieben dem Referat Technik zuzuleiten ist. Erfolgt die schriftliche Einverständniserklärung nicht, wird die PIN gesperrt. Desweiteren erfolgt die Information über das neue Abrechnungsverfahrem im Intranet und über eine Hausmitteilung.

(3.4) Kommt bei Einsprüchen bzw. Reklamationen eine Einigung über die Höhe der Gebühren zustande, werden die Gebühren beim Bezügeempfänger bei der nächsten Bezügezahlung durch Abzug vom Überweisungsbetrag einbehalten. Können Einsprüche  bzw. Reklamationen nicht einvernehmlich geklärt werden, erfolgt dieser Abzug nicht, sondern es wird der Zahlbetrag dem Nutzer gesondert in Rechnung gestellt und ist von diesem unverzüglich zu überweisen.

(3.3) Die Nachweispflicht für eventuelle Unrichtigkeiten der Computergebührenabrechnung obliegt dem Zahlungspflichtigen.

(4) Sollte es bei der Bezahlung der privatgeführten Telefongespräche zu Unregelmäßigkeiten kommen, so kann diesen Mitarbeitern die private Nutzung der dienstlichen Telefonanlage ganz untersagt werden.

(5) Bei Mißbrauch der dienstlichen Telefonanlage sind arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen.
 

§ 6
Telefonverzeichnis

(1) Neben den gesprächsbezogenen Daten werden für das Telefonverzeichnis der Universität folgende Basisdaten über die Beschäftigten, denen ein dienstlicher Telefonanschluß zugeordnet ist, gespeichert: (2) Das mit dieser Datei erstellte elektronische Telefonbuch darf außer zur Herstellung von Verbindungen in der zentralen Vermittlungsstelle nur zur Unterstützung und zum Erstellen eines gedruckten Telefonverzeichnisses benutzt werden. Andere Verarbeitungen, Auswertungen oder Übermittlungen sind ausgeschlossen.

§ 7
Sonstige Telefonanschlüsse

Für die in der Anlage 1 aufgeführten Einrichtungen bestehen separate Amtsanschlüsse. Die Abrechnung von Privatgesprächen richtet sich nach den in dieser Anlage getroffenen Regelungen.

§ 8
Änderungen

(1) Änderungen und Erweiterungen der Telekommunikationsanlage bzw. der Dienstanweisung werden schriftlich unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechtes des Personalrates bekannt gegeben.

(2) Über Erfahrungen im Umgang mit der TK-Anlage finden bei Bedarf Gespräche zwischen dem Personalrat und der Dienststelle statt.

§ 9
Wirksamkeit

(1) Diese Dienstanweisung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung vom 11.12.1995 (Amtsblatt 1995, Nr. 5, S. 37) außer Kraft.
 
 

Halle (Saale), den 6. Dezember 2002
 

Dr. Martin Hecht
Kanzler


Anlage 1
Gebührenerfassung von privaten Telefongesprächen von Einrichtungen der Universität, die nicht an der ISDN-Telefonanlage HICOM 300 angeschlossen sind

I. Geltungsbereich
Diese Dienstanweisung gilt für folgende Einrichtungen:

Außenstellen der Universität in

Gebäude im Stadtgebiet Halle
II. Technische Parameter und Gebührenerfassung
(1) Sofern technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, werden diese separaten Amtsanschlüsse mit Geräten zur Gebühreneinheitenerfassung ausgestattet.

(2) Bei separaten Amtsanschlüssen, die mit Geräten zur Gebühreneinheitenerfassung ausgestattet sind, werden in den Sekretariaten monatlich Listen entsprechend Anlage 2 geführt, in denen chronologisch die privat geführten Telefonate eingetragen werden. Nach Gesprächsende werden die Anzahl der Gebühreneinheiten eingetragen und durch den privaten Nutzer gegengezeichnet. Die Formblätter werden durch die Abt. Technik bereitgestellt und monatlich zu Abrechnungszwecken zurückgefordert. Die Abrechnung der Gespräche erfolgt analog der in der Dienstanweisung zur dienstlichen und privaten Nutzung der ISDN-Telefonanlage HICOM 300 der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (außer der Medizinischen Fakultät), § 5 getroffenen Regelung.

(3) In den Bereichen, in denen noch keine Geräte für die Gebühreneinheitenerfassung installiert sind, gilt weiterhin die Dienstanweisung des Kanzlers vom 29.05.1992.


Anlage 2
Formblatt zur Erfassung privater Telefongespräche

Einrichtung / Telefonanschluß
Lfd.-Nr. Datum Name Einheiten Unterschrift

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