Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 12 vom 19. November 2002, S. 27


Studierendenrat


Satzung der Studierendenschaft

vom 21.10.2002

Aufgrund des §§ 74 Abs. 4 i.V.m. 74 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520) und durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat der Studierendenrat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 21. Oktober 2002 folgende Satzung der Studierendenschaft beschlossen.



Inhalt

I. Die Studierendenschaft
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Aufgaben der Studierendenschaft
§ 4 Organe der Studierendenschaft
§ 5 Finanzen
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

II. Grundsätze für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft, Stellung der Mitglieder der Organe
§ 7 Allgemeines zur Wahl
§ 8 Wahlausschuss
§ 9 Zeitpunkt der Wahl, Wahlperiode
§ 10 Benachrichtigung der Gewählten
§ 11 Amtszeit
§ 12 Stellung und Pflichten der Mitglieder von Organen
§ 13 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Organe
§ 14 Hochschulwahlverordnung
§ 15 Einberufung nach der Wahl, konstituierende Sitzung

III. Der Studierendenrat
§ 16 Aufgabe des Studierendenrates
§ 17 Zusammensetzung und Wahl
§ 18 Sprecher und Sprecherinnen
§ 19 Amtszeit der Sprecher oder Sprecherinnen
§ 20 Die allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen
§ 21 Die sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen
§ 22 Die Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen
§ 23 Die Sprecher oder Sprecherinnen für Soziales
§ 24 Der Senatssprecher bzw. die Senatssprecherin
§ 25 Einberufung und Zusammentreten
§ 26 Beschlussfähigkeit
§ 27 Abstimmungen, Wahlen und Beschlüsse
§ 28 Öffentlichkeit
§ 29 Fernbleiben von der Sitzung
§ 30 Tagesordnung
§ 31 Anträge und Anfragen
§ 32 Die Beratung
§ 33 Die Beschlussfassung
§ 34 Protokollführung
§ 35 Widerspruch
§ 36 Auflösung des Studierendenrates
§ 37 Vollversammlung
§ 38 Allgemeines zu Ausschüssen und Arbeitskreisen
§ 39 Ausschüsse
§ 40 Geschäftsführender Ausschuss
§ 41 Arbeitskreise
§ 42 Projekte

IV. Die Fachschaften
§ 44 Definition der Fachschaft
§ 45 Aufgaben der Fachschaft
§ 46 Der Fachschaftsrat
§ 47 Sprecher oder Sprecherinnen der Fachschaften
§ 48 Sitzungen des Fachschaftsrates
§ 49 Beschlussfähigkeit des Fachschaftsrates
§ 50 Beschlussfassung des Fachschaftsrates
§ 51 Öffentlichkeit der Fachschaftsratssitzungen
§ 52 Anträge an den Fachschaftsrat
§ 53 Die Beratung im Fachschaftsrat
§ 54 Institutsgruppen und Fachschaftsgruppen als Arbeitskreise
§ 55 Finanzen der Fachschaft
§ 56 Fachschaftskoordination

V. Schlussbestimmungen
§ 57 Außerkrafttreten bisheriger Satzung
§ 58 Übergangsvorschriften
§ 59 Veröffentlichung und Inkrafttreten



I. Die Studierendenschaft

§ 1
Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg ist der Zusammenschluss der Studierenden der Universität.

(2) Zur Wahrnehmung ihrer Interessen ist ihr vom Gesetzgeber der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts verliehen worden.

(3) Gemäß ihrer Studienrichtungen bilden die Mitglieder der Studierendenschaft Fachschaften. Dabei ist die Organisation der Universität in Fachbereiche und Fakultäten maßgebend.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Studierende der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft. Gleiches gilt für die Studierenden am Studienkolleg.

(2) Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Jahres erklärt werden, der Wiedereintritt ist möglich. Austritt wie Wiedereintritt sind mit der Rückmeldung schriftlich gegenüber dem Immatrikulationsamt der Universität zu erklären.

§ 3
Aufgaben der Studierendenschaft

Die Studierendenschaft nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung wahr. Ihre Aufgaben sind:

  1. die Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder,
  2. das Eintreten für die Interessen und Forderungen ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft,
  3. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, kulturellen und sozialen Belange ihrer Mitglieder einschließlich der sozialen Selbsthilfe,
  4. die Förderung der künstlerischen und sportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder,
  5. die Förderung der politischen Bildung ihrer Mitglieder, insbesondere zur Unterstützung kritischen Denkens, Vielfalt, Toleranz und selbstbestimmten Handelns,
  6. die Offenheit ihrer Diskurse für all ihre Mitglieder sowie die Herstellung von Transparenz für ihre Beschlüsse,
  7. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen,
  8. die Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere den Gewerkschaften und SchülerInnenvertretungen, im Rahmen ihrer oben genannten Aufgaben.
§ 4
Organe der Studierendenschaft

Organe der Studierendenschaft sind:

  1. der Studierendenrat und
  2. die Fachschaftsräte.
§ 5
Finanzen

(1) Die Studierendenschaft gibt sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Beitragsordnung.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. Diese regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung aller Organe der Studierendenschaft.

(3) Diese Ordnungen müssen in der Studierendenschaft veröffentlicht werden.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat aktives und passives Wahlrecht zum Studierendenrat und zum Fachschaftsrat seiner Fachschaft.

(2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, schriftlich Anfragen und Anträge an die Organe der Studierendenschaft zu richten. Hierauf ist innerhalb von zwei Vorlesungswochen zu antworten.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Beitragszahlung nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragsordnung.

(4) Diese Satzung, die Beitragsordnung und die Finanzordnung sind für alle Mitglieder verbindlich.

II. Grundsätze für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft, Stellung der Mitglieder der Organe

§ 7
Allgemeines zur Wahl

(1) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sind unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Wählbar und wahlberechtigt sind Mitglieder der Studierendenschaft, die in das Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler eingetragen sind.

§ 8
Wahlausschuss

Zur Durchführung der Wahl schlägt das zu wählende Organ die Mitglieder des Wahlausschusses, die nicht für die durchzuführende Wahl kandidieren dürfen, vor.

§ 9
Zeitpunkt der Wahl, Wahlperiode

(1) Die Wahl soll zeitgleich mit den Wahlen zu den Gremien der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg stattfinden.

(2) Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft werden auf ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist möglich.

(3) Sollte infolge der Auflösung eines Organes der Studierendenschaft eine Neuwahl nötig sein, findet diese frühestens 36 Tage nach der Auflösung und nur für den bis zur nächsten Wahl nach Abs. 1 verbleibenden Zeitraum statt.

§ 10
Benachrichtigung der Gewählten

Nach der Wahl werden sämtliche Personen, auf die Stimmen entfallen sind, hierüber informiert.

§ 11
Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft beginnt mit dem Tage der ersten Sitzung nach der Wahl (konstituierende Sitzung).

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft endet am Tage vor der ersten Sitzung nach der darauffolgenden Wahl.

§ 12
Stellung und Pflichten der Mitglieder von Organen

(1) Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft sind verpflichtet,

  1. ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen,
  2. an den Sitzungen des jeweiligen Organes teilzunehmen und
  3. ihre aktuelle Anschrift den Sprechern oder Sprecherinnen des Organes mitzuteilen und diese bei Anschriftenwechsel sowie Wechsel der Fachschaft zu informieren.
(2) Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft haben das Recht, in alle Unterlagen der Studierendenschaft Einsicht zu nehmen. Sie unterliegen in persönlichen Angelegenheiten der Schweigepflicht.

§ 13
Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Organe

(1) Ein Mitglied scheidet aus einem Organ der Studierendenschaft aus, wenn es

  1. drei aufeinanderfolgenden Sitzungen, für die die Ladungsfrist eingehalten wurde, unentschuldigt fernbleibt, bzw.
  2. zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen fernbleibt, sofern die Ladungsfristen eingehalten wurden und das Mitglied an den Sitzungen des Organes noch nicht teilgenommen hat, nachdem es über seine Mitgliedschaft informiert wurde,
und es nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung des Ausscheidens Widerspruch bei dem entsprechenden Organ einlegt. Außerdem scheidet ein Mitglied aus den Organen der Studierendenschaft aus, wenn es die Fachschaft wechselt.

(2) Mit dem Ausscheiden aus der Studierendenschaft endet auch die Mitgliedschaft in ihren Organen.

(3) Ferner kann jedes Mitglied eines Organes der Studierendenschaft jederzeit das Mandat niederlegen, indem es schriftlich seinen Rücktritt erklärt.

(4) Scheidet ein Mitglied eines Organes der Studierendenschaft aus diesem aus, so wird der nächste Stellvertreter bzw. die nächste Stellvertreterin nach spätestens 3 Werktagen schriftlich informiert. Sofern für ein freies Mandat im Organ kein Stellvertreter bzw. keine Stellvertreterin mehr zur Verfügung steht, wird dieses Mandat nicht wiedervergeben. Die Zahl der satzungsgemäßen Mitgliederzahl des Organes reduziert sich um eins.

§ 14
Hochschulwahlverordnung

Im übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung von Wahlen an den Hochschulen (Hochschulwahlverordnung) vom 22. November 1993 (GVBl. LSA S. 707), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Wahlen an den Hochschulen vom 18. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 887), entsprechend.

§ 15
Einberufung nach der Wahl, konstituierende Sitzung

Die konstituierende Sitzung eines Organes der Studierendenschaft wird jeweils spätestens am 30. Tage nach einer Wahl durch den Wahlausschuss einberufen, der die jeweilige Wahl durchgeführt hat.

III. Der Studierendenrat

§ 16
Aufgabe des Studierendenrates

Der Studierendenrat ist das beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft zu richten und insbesondere:

  1. Stellungnahmen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft abzugeben,
  2. die Satzung, die Beitrags- und die Finanzordnung zu beschließen,
  3. zeitweilige oder ständige Ausschüsse und Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen,
  4. zur Unterstützung seiner Arbeit Personen außerhalb des Studierendenrates (vorzugsweise Studierende der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg) mit Aufgaben zu betrauen oder einzustellen,
  5. seine Sprecher oder Sprecherinnen zu wählen,
  6. die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses zu wählen,
  7. über die Entlastung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses und der Sprecher oder Sprecherinnen abzustimmen,
  8. die Studierendenschaft gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen sowie gegenüber der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zu vertreten,
  9. über Anträge zu entscheiden,
  10. über die Auflösung des Studierendenrates zu beschließen,
  11. mit den Fachschaften in geeigneter Form zusammenzuarbeiten.
§ 17
Zusammensetzung und Wahl

(1) Die einzelnen Fachschaften bilden je einen Wahlkreis. Die Gesamtzahl aller Wahlberechtigten wird durch 35 geteilt, das Ergebnis dieser Division bildet die Bezugsgröße. Je angefangenes Vielfache der Bezugsgröße an Wahlberechtigten im Wahlkreis wird eine Person in den Studierendenrat gewählt.

(2) Dem Studierendenrat gehören so viele Mitglieder an, wie in ordnungsgemäß durchgeführten Wahlen gewählt werden.

(3) Das Mandat im Studierendenrat ist nicht übertragbar. Die Stellvertretung ist hiervon unberührt.

(4) Näheres regeln die Wahlgrundsätze und die Hochschulwahlverordnung.

§ 18
Sprecher oder Sprecherinnen

(1) Der Studierendenrat wählt aus seiner Mitte Sprecher oder Sprecherinnen für besondere Aufgaben:

  1. drei allgemeine Sprecher oder Sprecherinnen,
  2. drei sitzungsleitende Sprecher oder Sprecherinnen,
  3. drei Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen,
  4. zwei Sprecher oder Sprecherinnen für Soziales,
  5. den Geschäftsführenden Ausschuss,
  6. einen Senatssprecher bzw. eine Senatssprecherin.
(2) Die Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen dürfen nicht zugleich einen anderen Sprecherposten bekleiden. Die allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen dürfen nicht zugleich sitzungsleitende Sprecherinnen oder Sprecher sein und umgekehrt.

(3) Die Wahlen finden jeweils für eine Art von Sprechern oder Sprecherinnen nach den Nummern des Abs. 1 gemeinsam statt, sofern mehr als ein Sprecher bzw. eine Sprecherin zu wählen ist. Dabei hat jedes Mitglied des Studierendenrates so viele Stimmen, wie Posten zu besetzen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. In einem weiteren Wahlgang werden die jeweiligen Stellvertreter und Stellvertreterinnen gewählt. Hierbei hat jedes Mitglied des Studierendenrates so viele Stimmen, wie Kandidaten oder Kandidatinnen vorhanden sind. Die Reihenfolge in der Stellvertretung bestimmt sich nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erhält ein Kandidat bzw. eine Kandidatin für die Stellvertretung weniger als die Mehrheit der Stimmen, so wird er bzw. sie nicht Mitglied der Stellvertretung. Mitglieder der Stellvertretung haben die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Sprecher oder Sprecherinnen, die sie vertreten, in Beschlussfragen haben sie aber lediglich im Vertretungsfall Stimmrecht.

(4) Der Rücktritt ist jederzeit schriftlich möglich, es rückt dann das nächste Mitglied der entsprechenden Stellvertretung nach. Auch der Rücktritt aus der Stellvertretung ist jederzeit möglich. Gehören einer Stellvertretung keine Mitglieder mehr an, soll innerhalb von vier Vorlesungswochen ein neuer Stellvertreter bzw. eine neue Stellvertreterin gewählt werden.

§ 19
Amtszeit der Sprecher oder Sprecherinnen

(1) Die Amtszeit der Sprecher oder Sprecherinnen bestimmt sich nach § 11.

(2) Die Abwahl eines Sprechers bzw. einer Sprecherin ist jederzeit möglich. Sofern für dieses Amt noch eine Stellvertretung besteht, genügt ein Mißtrauensvotum, ansonsten ist ein konstruktives Mißtrauensvotum erforderlich.

§ 20
Die allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen

(1) Die allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen nehmen die Außenvertretung des Studierendenrates wahr und führen die laufenden Geschäfte.

(2) Alle allgemeinen Sprecher und Sprecherinnen sind gleichrangig.

(3) Die allgemeinen Sprecherinnen und Sprecher nehmen die täglichen Aufgaben des Studierendenrates zwischen den Sitzungen und die Aufgaben, die ihr durch Satzung, Finanz- oder Beitragsordnung zugewiesen werden, wahr. Sie sind für die Arbeitsfähigkeit des Studierendenrates verantwortlich. Sie vertreten den Studierendenrat gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg sowie im nationalen und internationalen Verkehr.

(4) Die allgemeinen Sprecherinnen und Sprecher dürfen sowohl über materielle als auch finanzielle Mittel entsprechend der Finanzordnung verfügen. Sie müssen mindestens einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung tagen. Personalfragen erörtern sie nichtöffentlich.

(5) Die Sitzung der allgemeinen Sprecherinnen und Sprecher ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der allgemeinen Sprecherinnen und Sprecher anwesend sind. Sie fällen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei sind sie an die Beschlüsse des Studierendenrates gebunden.

(6) Sie berichten dem Studierendenrat auf jeder Sitzung über ihre Tätigkeit.

(7) Sie übernehmen die Funktion, den Studierendenrat in den durch die Satzung bestimmten Fällen aufzulösen.

§ 21
Die sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen

(1) Mindestens zwei sitzungsleitende Sprecherinnen oder Sprecher leiten die Sitzungen. Sie sind für die Weiterleitung der Beschlüsse an die Betroffenen verantwortlich, dies muss bei Anträgen in schriftlicher Form mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen. Sie überwachen die Einhaltung der Beschlüsse des Studierendenrates.

(2) Die sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher haben das Recht

  1. nach eigenem Ermessen einen Antrag oder Tagesordnungspunkt aufzugliedern und entsprechend diskutieren zu lassen,
  2. Anwesende zur Form und zur Sache zu rufen und ihnen das Wort zu entziehen, wenn einer zweimaligen Aufforderung nicht nachgekommen wird,
  3. Anwesende zur Ordnung zu rufen und, falls diesem Ruf nicht nachgekommen wird, von der Sitzung auszuschließen.
(3) Die sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher bestimmen zu Beginn der Sitzung eine Protokollführung.

(4) Betrifft eine Diskussion oder Abstimmung eine sitzungsleitende Sprecherin bzw. einen sitzungsleitenden Sprecher oder möchte eine solche bzw. ein solcher selbst zur Sache sprechen, so ist die Leitung der Sitzung für diesen Zeitraum auf die übrigen sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher beschränkt.

§ 22
Die Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen

(1) Die Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen führen den Haushalt des Studierendenrates entsprechend der Finanzordnung.

(2) Sie bilden mit bis zu drei weiteren Mitgliedern, die nicht gewählt werden müssen, den Finanzausschuss.

§ 23
Die Sprecher oder Sprecherinnen für Soziales

(1) Die Sprecher oder Sprecherinnen für Soziales bilden den Sozialausschuss.

(2) Sie nehmen die ihnen durch Finanz- und Beitragsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

§ 24
Der Senatssprecher bzw. die Senatssprecherin

(1) Der Senatssprecher bzw. die Senatssprecherin nimmt die Vertretung der Interessen der Studierendenschaft im Akademischen Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg wahr.

(2) Er bzw. sie ist hierbei an Beschlüsse des Studierendenrates gebunden, hat aber ansonsten ein freies Mandat.

(3) Er bzw. sie informiert den Studierendenrat auf jeder Sitzung über seine bzw. ihre Tätigkeit.

§ 25
Einberufung und Zusammentreten

(1) Die Einberufung aller ordentlichen Sitzungen erfolgt durch die sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher derart, dass die Mitglieder ihre Einladung fünf Kalendertage vor der Sitzung erhalten, in der vorlesungsfreien Zeit zwei Wochen vor der Sitzung. In der Einladung müssen Termin und Ort der Sitzung sowie die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten sein. Die Einladung muss an die Mitglieder des Studierendenrates in schriftlicher Form erfolgen.

(2) In zu begründenden Sonderfällen sind die sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher berechtigt, die Ladefrist zu verkürzen (Sondersitzung), jedoch darf diese nicht weniger als 48 Stunden betragen.

(3) Darüber hinaus ist auf Antrag von 1/4 der Mitglieder des Studierendenrates oder auf Verlangen eines Sprechers bzw. einer Sprecherin eine Sitzung einzuberufen.

(4) Während der Vorlesungszeit tritt der Studierendenrat mindestens alle drei Wochen zusammen.

(5) Durch öffentliche Bekanntgabe an die Studierendenschaft muss auf die Sitzungen des Studierendenrates hingewiesen werden.

§ 26
Beschlussfähigkeit

(1) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. Dazu wird eine Anwesenheitsliste geführt. Ist eine Sitzung beschlussfähig, bleibt die Beschlussfähigkeit bestehen, bis die Zahl der Anwesenden weniger als ein Viertel der satzungsmäßigen Mitglieder beträgt. Sinkt die Zahl der Anwesenden unter die Hälfte der Mitglieder, so darf die beschlossene Tagesordnung nicht mehr verändert werden.

(3) Ist der Studierendenrat trotz ordentlicher Ladung nicht beschlussfähig, können die sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher eine außerordentliche Sitzung mit einer Ladungsfrist von fünf Kalendertagen einberufen. Diese Sitzung ist dann in jedem Fall bezüglich der vorgeschlagenen Tagesordnung der beschlussunfähigen Sitzung beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wird. Auf Sondersitzungen nach § 25 Abs. 2 findet diese Regelung keine Anwendung.

§ 27
Abstimmungen, Wahlen und Beschlüsse

(1) Der Studierendenrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern durch diese Satzung, die Finanz- oder die Beitragsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

(2) Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder des Studierendenrates.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein zu fassender Beschluss als nicht gefasst. Ein Beschluss gilt ebenfalls als nicht gefasst, wenn sich mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Studierendenrates der Stimme enthält.

(4) Alle Abstimmungen werden durch die sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher durchgeführt.

(5) Alle Abstimmungen werden durch Handheben durchgeführt. Eine Abstimmung per Akklamation ist ebenfalls möglich, sofern kein anwesendes Mitglied des Studierendenrates widerspricht.

(6) Auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes des Studierendenrates ist geheim abzustimmen.

(7) Wahlen sind wie Abstimmungen zu behandeln.

§ 28
Öffentlichkeit

(1) Der Studierendenrat tagt in öffentlicher Sitzung.

(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

§ 29
Fernbleiben von der Sitzung

Ein Mitglied der Studierendenschaft muss sein Fernbleiben von einer Sitzung vorher den sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprechern mitteilen, um als entschuldigt zu gelten.

§ 30
Tagesordnung

(1) Zu Beginn jeder Sitzung ist zunächst über die Tagesordnung abzustimmen.

(2) Punkte, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden sollen, sind nach Möglichkeit an das Ende der Tagesordnung zu setzen.

§ 31
Anträge und Anfragen

(1) Es werden Anträge zur Beschlussfassung und Anträge zur Geschäftsordnung unterschieden.

(2) Anträge zur Beschlussfassung und Anfragen sind schriftlich mindestens sieben Vorlesungstage vor der Sitzung bei der Sitzungsleitung einzureichen, ansonsten entscheiden die sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher nach eigenem Ermessen darüber, ob diese bereits auf der nächsten Sitzung behandelt werden.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Mitgliedern des Studierendenrates während der Sitzung gestellt werden. Nach maximal zwei Gegenreden ist hierüber abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag ohne Abstimmung als angenommen.

(4) Werden während einer Sitzung Anträge gestellt, die sich nicht auf die vorliegende Tagesordnung beziehen, so können die sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher ihre Verhandlung verweigern. Der betreffende Punkt ist dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 32
Die Beratung

(1) Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder der Studierendenschaft.

(2) Gäste haben Rederecht, sofern der Studierendenrat sich im Einzelfall nicht auf Antrag mit 2/3-Mehrheit dagegen ausspricht.

(3) Die sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher führen während der Beratung eine Rednerliste.

§ 33
Die Beschlussfassung

(1) Für die Änderung der Satzung, der Beitrags- oder der Finanzordnung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Diese darf nur auf einer ordentlichen Sitzung nach § 25 Abs. 1 erfolgen.

(2) Mit der Zustimmung von 2/3 seiner satzungsgemäßen Mitglieder kann der Studierendenrat die Selbstauflösung und Neuwahlen beschließen. Die endgültige Auflösung allerdings bestimmt sich gemäß § 11 Abs. 2.

(3) Sind nur die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenrates oder weniger anwesend, sind die sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher unbenommen der Möglichkeit des § 26 Abs. 3 berechtigt, die Entscheidung über wichtige Fragen innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuholen. Das gleiche gilt für den Fall, dass für einen beantragten Beschluss nach Abs. 2 weniger als 2/3 der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenrates anwesend sind.

§ 34
Protokollführung

(1) Die Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind an die Mitglieder des Studierendenrates zu verschicken. Die Mitglieder der Studierendenschaft können die Protokolle einsehen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. den Namen und die Unterschrift des Mitglieds des Studierendenrates, welches mit der Protokollführung betraut ist,
  2. Beginn und Ende der Sitzung,
  3. die Tagesordnung,
  4. die Namen der entschuldigt abwesenden Mitglieder,
  5. die Namen der anwesenden Mitglieder oder die Namen der unentschuldigt abwesenden Mitglieder,
  6. den sinngemäßen Inhalt der Anträge und der Beschlüsse und Wahlen mit dem Abstimmungsergebnis,
  7. den sinngemäßen Inhalt der Diskussionen,
  8. wichtige Auszüge der Reden auf Wunsch im Wortlaut.
(3) Die Protokolle sind durch Aushang im Studierendenrat oder in anderer geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Die sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen müssen für die ordentliche Protokollführung Sorge tragen. Das Protokoll ist vor dessen Genehmigung auf Richtigkeit zu überprüfen und von einem sitzungsleitenden Sprecher bzw. einer sitzungsleitenden Sprecherin dahingehend gegenzuzeichnen.

§ 35
Widerspruch

Für den Fall, dass ein Antrag nicht oder nicht in der beantragten Form angenommen wurde, steht dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin gegen den auf Grundlage des Beschlusses erlassenen Bescheid das Recht auf Widerspruch zu. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monates, nachdem der Bescheid dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Studierendenrat erhoben werden. Sollte die Rechtsbelehrung bei der Bekanntgabe unterbleiben, ist der Widerspruch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe möglich. Nach Verstreichen der Widerspruchsfrist ist ein rechtliches Vorgehen gegen den Bescheid nicht mehr möglich. Über den Widerspruch entscheidet der Studierendenrat und fällt einen Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid selbst ist nicht widerspruchsfähig. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), über das Vorverfahren finden Anwendung.

§ 36
Auflösung des Studierendenrates

(1) Der Studierendenrat ist aufzulösen:

  1. durch Beschluss des Studierendenrates gemäß § 33 Abs. 2,
  2. wenn die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenrates nur noch die Hälfte der Mitgliederzahl beträgt, die durch die Wahl in den Studierendenrat gewählt wurde,
  3. wenn innerhalb der ersten drei Wochen nach der konstituierenden Sitzung die nach § 20 zu wählenden allgemeinen oder sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher oder die Sprecherinnen oder Sprecher für Finanzen nicht gewählt werden,
  4. wenn nach dem Rücktritt eines allgemeinen oder sitzungsleitenden Sprechers bzw. einer allgemeinen oder sitzungsleitenden Sprecherin innerhalb von sechs Vorlesungswochen oder nach drei aufeinanderfolgenden beschlussfähigen Sitzungen kein Nachfolger bzw. keine Nachfolgerin gewählt oder nachgerückt ist, je nachdem, was eher eintritt.
(2) Innerhalb der nächsten acht Vorlesungswochen müssen Neuwahlen stattfinden.

(3) Näheres regeln die Wahlgrundsätze und die Hochschulwahlverordnung.

§ 37
Vollversammlung

(1) Der Studierendenrat kann in Angelegenheiten nach § 3 eine Vollversammlung aller Mitglieder der Studierendenschaft beschließen.

(2) Der Studierendenrat muss eine Vollversammlung einberufen, wenn es in schriftlicher Form von 10% der Mitglieder der Studierendenschaft verlangt wird.

(3) In dem Beschluss sind die Fragen, die in der Versammlung erörtert werden sollen, sowie die Dauer, die Form der Abstimmungen und das Verfahren festzulegen.

§ 38
Allgemeines zu Ausschüssen und Arbeitskreisen

(1) Der Studierendenrat kann zeitweilige oder ständige Arbeitskreise und Ausschüsse bilden. Diese arbeiten selbständig und berichten dem Studierendenrat vierteljährlich über ihre Arbeit und Ziele. Sie sind dem Studierendenrat über ihre finanzielle Situation nach Maßgabe der Finanzordnung rechenschaftspflichtig.

(2) Verstoßen Ausschüsse oder Arbeitskreise gegen Beschlüsse des Studierendenrates oder diese Satzung, so erfolgt eine Aussprache. Kann auf der Aussprache keine Einigung erzielt werden, so kann der Studierendenrat den Ausschuss oder Arbeitskreis mit 2/3-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung nach § 25 Abs. 1 mit einer Frist von vier Wochen auflösen. Ein Einspruch gegen die Auflösung von Ausschüssen oder Arbeitskreisen ist innerhalb dieser vier Wochen möglich. Über den Einspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang zu entscheiden. Durch den Einspruch wird die vierwöchige Auflösungsfrist jedoch nicht gehemmt. Wird der Einspruch innerhalb von vier Wochen nicht behandelt, gilt er als angenommen.

(3) Alle Betriebsmittel, sonstige Gegenstände oder Rechte, die die Ausschüsse oder Arbeitskreise während ihrer Tätigkeit erworben haben sowie deren finanzielle Erträge gehen nach deren Auflösung auf den Studierendenrat über.

§ 39
Ausschüsse

(1) Ausschüsse werden von den Mitgliedern der Studierendenschaft gebildet. Mindestens zwei Mitglieder müssen Mitglieder des Studierendenrates sein.

(2) Der Studierendenrat wählt für jeden Ausschuss aus dessen Mitte eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner. Die Mitglieder des Studierendenrates in einem Ausschuss treffen gemeinschaftlich die Zahlungsentscheidungen für ihren Ausschuss und sind für die Finanzentscheidungen des Ausschusses nach Maßgabe der Finanzordnung verantwortlich. Die Sitzungen des Ausschusses sind zu protokollieren.

(3) Ausschüsse können den Entscheidungen des Studierendenrates inhaltlich zuarbeiten.

(4) Folgende Ausschüsse werden nach anderen Vorschriften gebildet:

  1. der Finanzausschuss nach § 22 Abs. 2,
  2. der Sozialausschuss nach § 23 Abs. 1,
  3. der Geschäftsführende Ausschuss nach § 40,
  4. der Wahlausschuss gemäß § 8 und
  5. der Kassenprüfungsausschuss der Studierendenschaft gemäß der Finanzordnung.
Auf sie finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.

§ 40
Geschäftsführender Ausschuss

(1) Der Geschäftsführende Ausschuss arbeitet ausschließlich in den Semesterferien zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Studierendenrates. Er ist an die Rahmenbeschlüsse des Studierendenrates gebunden und darf ausschließlich laufende Geschäfte (unaufschiebbare Termine, kurzfristiger Entscheidungsbedarf im Rahmen der üblichen Arbeit des Studierendenrates) beschließen.

(2) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden vor der Semesterpause vom Studierendenrat aus seiner Mitte gewählt. Die Wahl einer Stellvertretung ist möglich. Der Rücktritt eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Ausschusses oder der Stellvertretung sind unverzüglich den allgemeinen Sprechern oder Sprecherinnen anzuzeigen.

(3) Sollte ein vollständiger Geschäftsführender Ausschuss nicht rechtzeitig vor Ende der vorlesungsfreien Zeit gebildet werden, übernehmen die allgemeinen und sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher gemeinschaftlich die Funktion des Geschäftsführenden Ausschusses.

(4) Die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses sind öffentlich. Verträge dürfen nur vorbehaltlich einer späteren Genehmigung des Studierendenrates geschlossen werden. Zur Kontrolle der Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses werden alle vier Wochen die Sitzungsprotokolle an die Mitglieder des Studierendenrates verschickt.

(5) Wenn 15% der Mitglieder des Studierendenrates bei den sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprechern schriftlich Einspruch gegen eine Entscheidung des Geschäftsführenden Ausschusses einlegen, ist eine Sitzung des Studierendenrates binnen drei Wochen zur Beschlussfassung dieses Punktes einzuberufen. Ansonsten werden die sitzungsleitenden und auch die allgemeinen Sprecherinnen oder Sprecher (abgesehen vom Fall der Absätze 2 und 3) während der vorlesungsfreien Zeit nicht tätig, ihre Aufgaben sind vollständig von den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses zu übernehmen.

(6) Bei Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des Studierendenrates, insbesondere falls zwei oder mehr Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses ersatzlos zurücktreten, übernehmen die allgemeinen und sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher die Funktion des Geschäftsführenden Ausschusses gemeinsam mit den verbliebenen Mitgliedern. Falls auch hierdurch die Arbeitsfähigkeit nicht sichergestellt werden kann, insbesondere falls die allgemeinen und sitzungsleitenden Sprecherinnen oder Sprecher ohnehin nach Abs. 3 die Funktion des Geschäftsführenden Ausschusses wahrnehmen, ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Studierendenrates einzuberufen.

§ 41
Arbeitskreise

(1) Die Mitglieder von Arbeitskreisen müssen nicht zugleich Mitglieder des Studierendenrates sein. Sie müssen aber Mitglieder der Studierendenschaft sein. Die Mitarbeit ist auch anderen Personen eröffnet, die keine Mitglieder werden.

(2) Die Arbeitskreise werden von einem Vertreter bzw. einer Vertreterin vertreten. Er bzw. sie muss vom Studierendenrat durch Wahl bestätigt werden und braucht kein Mitglied des Studierendenrates zu sein.

(3) Die Mitglieder des Arbeitskreises können Zahlungen für den Arbeitskreis in einer durch die Finanzordnung festgelegten Höhe selbständig entscheiden, darüber hinaus können Arbeitskreise über die ihnen per Haushaltsplan zugewiesenen Finanzmittel nicht verfügen. Gemäß der Finanzordnung sind der Vertreter bzw. die Vertreterin über die verwandten Mittel rechenschaftspflichtig. Die Sitzungen der Arbeitskreise sind zu protokollieren.

§ 42
Projekte

(1) Projekte sind studentische Initiativen Dritter, deren Zielsetzung vom Studierendenrat als besonders unterstützenswert erachtet werden und deshalb gemäß der Finanzordnung einen eigenen Haushaltstitel erhalten können.

(2) Projekte benennen einen Ansprechpartner bzw. eine Ansprechpartnerin.

(3) Projekte haben keinen unmittelbaren Zugriff auf die finanziellen Mittel der Studierendenschaft. Die Verwendung ihrer im Haushaltsplan des Studierendenrates ausgewiesenen Finanzmittel bestimmt sich nach der Finanzordnung.

(4) Projekte sind gemäß der Finanzordnung über die von ihnen verwandten Mittel rechenschaftspflichtig.

(5) Die materielle und räumliche Unterstützung von Projekten ist nur auf Antrag an den Studierendenrat möglich.

(6) Dem Studierendenrat steht es frei, jederzeit einem Projekt mit 2/3-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder die Anerkennung abzusprechen. Eine Verwendung der ihnen im Haushaltsplan des Studierendenrates ausgewiesenen Mittel ist ihnen damit ebenso verwehrt wie die materielle und räumliche Unterstützung durch den Studierendenrat.

§ 43
Büro, Büroleitung

(1) Das Büro besteht aus den Angestellten des Studierendenrates und nach Maßgabe der personellen Unterstützung durch die Universität aus Sekretären oder Sekretärinnen.

(2) Der Studierendenrat kann insbesondere Büroleiter oder Büroleiterinnen und Systemadministratoren oder Systemadministratorinnen zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Studierendenrates einstellen. Zu besetzende Stellen sind innerhalb der Studierendenschaft öffentlich mindestens vier Wochen lang auszuschreiben. Der Studierendenrat beschließt hierzu eine Stellenbeschreibung nach den aktuellen Erfordernissen sowie die Höhe des Arbeitslohnes in angemessener Höhe.

(3) Die Auswahl unter den Bewerbern oder Bewerberinnen trifft der Studierendenrat durch Beschluss. Sind Bewerber oder Bewerberinnen Mitglied des Studierendenrates, so dürfen sie nicht mit abstimmen. Ist der bzw. die Ausgewähltes Mitglied des Studierendenrates, so erlischt sein bzw. ihr Mandat mit der Einstellung. Die Einstellung muss gemäß der Ausschreibung und durch die allgemeinen Sprecherinnen und Sprecher erfolgen. Näheres regelt die Finanzordnung.

IV. Die Fachschaften

§ 44
Definition der Fachschaft

(1) Alle Mitglieder der Studierendenschaft eines Fachbereiches bzw. einer Fakultät bilden eine Fachschaft. Entscheidend ist die Zuordnung durch das Immatrikulationsamt.

(2) Außerdem bilden die Mitglieder der Studierendenschaft des Studienkollegs eine Fachschaft.

§ 45
Aufgaben der Fachschaft

(1) Die Fachschaft

  1. vertritt die Interessen ihrer Mitglieder als Angehörige der Fakultät bzw. des Fachbereiches,
  2. nimmt im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft die fachlichen Belange ihrer Mitglieder wahr, unterstützt diese bei wissenschaftlichen Initiativen und nimmt zu diesbezüglichen Fragen Stellung und
  3. nimmt für die Fachschaft die Aufgaben des § 3 wahr.
(2) Sie verwaltet die ihr vom Studierendenrat zugewiesenen Gelder und ist diesem darüber rechenschaftspflichtig.

(3) Die Fachschaft arbeitet in geeigneter Form mit dem Studierendenrat und anderen Fachschaften der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zusammen.

§ 46
Der Fachschaftsrat

(1) Der Fachschaftsrat ist das beschlussfassende und ausführende Organ der Fachschaft.

(2) Der Fachschaftsrat hat so viele Mitglieder, wie in ordnungsgemäß durchgeführten Wahlen in der Fachschaft gewählt werden, jedoch mindestens vier Studierende. Bis zu 1000 Wahlberechtigten gehören dem Fachschaftsrat 7 Studierende an, bei über 1000 Wahlberechtigten sind es 9 Studierende. Zeichnet sich Bedarf und ein ausreichendes Interesse ab, so kann der Fachschaftsrat jeweils bis acht Wochen vor der Wahl beschließen, die Anzahl der Mitglieder seines Fachschaftsrates für die nächste Wahl anzuheben.

(3) Das Mandat im Fachschaftsrat ist nicht übertragbar. Die Stellvertretung bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Fachschaftsrat nimmt die Aufgaben der Fachschaft wahr und kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Richtlinien beschließen und zeitweilige Arbeitskreise einrichten und wieder aufheben.

(5) Der Fachschaftsrat kann seine Auflösung beschließen.

(6) Er arbeitet mit den Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaft im Studierendenrat zusammen.

§ 47
Sprecher oder Sprecherinnen der Fachschaften

(1) Der Fachschaftsrat kann einen Sprecher bzw. eine Sprecherin für besondere Aufgaben und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin wählen.

(2) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher bzw. eine Sprecherin für Finanzen und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 48
Sitzungen des Fachschaftsrates

(1) Die Einladungen zu den Sitzungen des Fachschaftsrates sollen rechtzeitig in geeigneter Form erfolgen.

(2) Auf Antrag von 1/4 der Mitglieder des Fachschaftsrates oder auf Verlangen eines Sprechers bzw. einer Sprecherin ist eine Sitzung einzuberufen.

(3) Während der Vorlesungszeit tritt der Fachschaftsrat regelmäßig zusammen.

(4) Durch öffentliche Bekanntgabe an die Studierendenschaft soll auf die Sitzungen des Fachschaftsrates hingewiesen werden.

§ 49
Beschlussfähigkeit des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. Dazu soll eine Anwesenheitsliste geführt werden. Ist eine Sitzung beschlussfähig, bleibt die Beschlussfähigkeit bis zum Ende der Sitzung bestehen.

§ 50
Beschlussfassung des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein zu fassender Beschluss als nicht gefasst. Ein Beschluss gilt gleichsam als nicht gefasst, wenn sich mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates der Stimme enthalten.

(4) Alle Abstimmungen werden durch die Sprecher oder Sprecherinnen des Fachschaftsrates durchgeführt.

(5) Alle Abstimmungen werden durch Handheben durchgeführt. Eine Abstimmung per Akklamation ist ebenfalls möglich, sofern kein anwesendes Mitglied des Fachschaftsrates widerspricht.

(6) Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds des Fachschaftsrates ist geheim abzustimmen.

(7) Wahlen sind wie Abstimmungen zu behandeln.

(8) Mit der Zustimmung von 2/3 seiner satzungsgemäßen Mitglieder kann der Fachschaftsrat die Selbstauflösung und Neuwahlen beschließen.

(9) Sind nur die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder des Fachschaftsrates oder weniger anwesend, sind die Sprecher oder Sprecherinnen berechtigt, die Entscheidung über wichtige Fragen innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuholen. Das gleiche gilt für den Fall, dass für einen beantragten Beschluss nach Abs. 8 weniger als 2/3 der satzungsgemäßen Mitglieder des Fachschaftsrates anwesend sind.

§ 51
Öffentlichkeit der Fachschaftsratssitzungen

Der Fachschaftsrat tagt in öffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

§ 52
Anträge an den Fachschaftsrat

(1) Es werden Anträge zur Beschlussfassung und Anträge zur Geschäftsordnung unterschieden.

(2) Anträge zur Beschlussfassung und Anfragen sollen schriftlich mindestens fünf Vorlesungstage vor der Sitzung bei den Sprechern oder Sprecherinnen eingereicht werden, ansonsten entscheiden die Sprecher oder Sprecherinnen nach eigenem Ermessen darüber, ob diese bereits auf der nächsten Sitzung behandelt werden.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Mitgliedern des Fachschaftsrates während der Sitzung gestellt werden. Nach maximal einer Gegenrede ist hierüber abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag ohne Abstimmung als angenommen.

(4) Werden während einer Sitzung Anträge gestellt, die sich nicht auf die vorliegende Tagesordnung beziehen, so können die Sprecher oder Sprecherinnen ihre Verhandlung zur Abstimmung stellen. Wird eine sofortige Behandlung abgelehnt, so ist der betreffende Punkt dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 53
Die Beratung im Fachschaftsrat

(1) Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder der Fachschaft.

(2) Gäste haben Rederecht, sofern der Fachschaftsrat sich im Einzelfall nicht auf Antrag mit 2/3-Mehrheit dagegen ausspricht.

§ 54
Institutsgruppen und Fachschaftsgruppen als Arbeitskreise

(1) Alle eingeschriebenen Studierenden einer Fakultät bzw. eines Fachbereiches haben das Recht, sich entsprechend ihrer Studienrichtung und wissenschaftlichen Interessen gemäß der Struktur des Fachbereiches in Institute, Seminare oder Studiengängen zu Institutsgruppen oder Fachschaftsgruppen in Form eines Arbeitskreises des Fachschaftsrates zusammenzuschließen, deren Gründung vom Fachschaftsrat bestätigt werden muss.

(2) Die Institutsgruppen bzw. Fachschaftsgruppen üben die ihnen übertragenen Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen aus, der Fachschaftsrat übt hierüber die Rechtsaufsicht aus.

(3) Die Institutsgruppe bzw. Fachschaftsgruppe muss dem Fachschaftsrat gegenüber einen demokratisch gewählten und vertretungsbefugten Ansprechpartner benennen.

(4) Die Institutsgruppen bzw. Fachschaftsgruppen können insbesondere folgende Aufgaben ausführen:

  1. die Wahrnehmung der fachlichen Belange der Studierenden, die die am jeweiligen Institut o.ä. vorhandenen Studienrichtungen belegen,
  2. die Vertretung der Interessen dieser Studierenden gegenüber dem jeweiligen Institut, dem Fachschaftsrat sowie in den Gremien des Institutes oder Seminars, wenn die entsprechenden fachlichen Belange berührt werden, soweit dem nicht andere Bestimmungen entgegenstehen und
  3. die Wahrnehmung der fachspezifischen Beziehungen zu Studierenden anderer Hochschulen im In- und Ausland.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Institutsgruppen bzw. Fachschaftsgruppen aus dem Haushalt ihrer Fachschaft Finanzmittel beantragen. Hierdurch bleibt das Recht unberührt, auch bei anderen Stellen Finanzmittel zu beantragen. Die Verwendung der Finanzmittel soll in einem Haushaltsplan der Institutsgruppe aufgeschlüsselt sein. Werden die Finanzmittel nicht dem Zweck entsprechend eingesetzt, zu dem sie gewährt werden, so sind sie zurückzugewähren. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 55
Finanzen der Fachschaft

Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält die Fachschaft nach den Bestimmungen der Finanzordnung der Studierendenschaft Finanzmittel. Die Finanzen der Fachschaft und ihre Haushaltsführung werden durch die Finanzordnung und die Beitragsordnung geregelt.

§ 56
Fachschaftskoordination

(1) Der Studierendenrat muss die Koordination der Fachschaften in geeigneter Form unterstützen.

(2) Die Fachschaften können sich zu einer Fachschaftsrätekonferenz zusammenschließen. Deren Befugnisse regelt die Finanzordnung.

V. Schlussbestimmungen

§ 57
Außerkrafttreten bisheriger Satzung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung der Studierendenschaft vom 19. Dezember 2001 (ABl. 2002, Nr. 1, S. 56) außer Kraft.

§ 58
Übergangsvorschriften

(1) Die Regelungen zu den Wahlen der Organe der Studierendenschaft nach §§ 7 bis 11, zur Zusammensetzung des Studierendenrates nach § 17 sowie zur Erweiterung von Fachschaftsräten nach § 46 Abs. 2 vor einer Wahl finden erstmalig zu den nächsten Wahlen nach Inkrafttreten dieser Satzung Anwendung.

(2) Die Neuwahl der Sprecherinnen oder Sprecher für Finanzen des Studierendenrates bestimmt sich nach der Finanzordnung.

(3) Die übrigen Sprecherinnen und Sprecher des Studierendenrates sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung neu zu wählen.

§ 59
Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

(2) Außerdem ist die Satzung der Studierendenschaft zugänglich zu machen. Jedem Mitglied der Studierendenschaft ist auf Wunsch ein Exemplar auszuhändigen.

Halle (Saale), 12. November 2002
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Studierendenrat am 21.10.2002 beschlossen.