Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 12 vom 19. November 2002, S. 26


Studierendenrat


Beitragsordnung der Studierendenschaft

vom 25.09.2002

Aufgrund der §§ 74 Abs. 5 S. 5 und 6 i.V.m. Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520) und Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat der Studierendenrat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung vom 25. September 2002 die folgende Beitragsordnung für die Studierendenschaft als Satzung beschlossen.



Inhalt
§ 1 Beitragszweck und Beitragspflicht
§ 2 Beitragshöhe, Teilbeträge
§ 3 Erhebung und Fälligkeit
§ 4 Ausnahmen und Befreiung von der Beitragspflicht
§ 5 Inkrafttreten
§ 1
Beitragszweck und Beitragspflicht

Die Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg erhebt in jedem Semester für soziale Belange und für die Selbstverwaltung der Studierenden von ihren eingeschriebenen Mitgliedern einen Studierendenschaftsbeitrag. Diese sind zur Zahlung verpflichtet.

§ 2
Beitragshöhe, Teilbeträge

Der Studierendenschaftsbeitrag beträgt 5,60 Euro.
Er ist für folgende Zwecke bestimmt:

  1. Für den Studierendenrat als Beitrag insgesamt 3,55 Euro, davon sind
    1. für den Studierendensport 0,25 Euro,
    2. für den Sozialfonds 0,50 Euro,
    3. für den allgemeinen Haushalt des Studierendenrates 2,80 Euro

    4.  
    bestimmt.
  1. Der Fachschaftsanteil beträgt 2,05 Euro.
§ 3
Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Studierendenschaftsbeitrag wird von der Universität kostenfrei erhoben und an den Studierendenrat weitergeleitet.

(2) Der Studierendenschaftsbeitrag wird jeweils fällig

  1. mit der Einschreibung (Immatrikulation),
  2. mit der Rückmeldung.
§ 4
Ausnahmen und Befreiung von der Beitragspflicht

(1) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die ihren Grundwehrdienst oder ihren zivilen Ersatzdienst ableisten oder sich im Auslandsstudium oder -praktikum befinden.

(2) Der Studierendenschaftsbeitrag kann einzelnen Studierenden in sozialen Härtefällen erlassen werden. Die Entscheidung hierüber treffen die Sprecher oder Sprecherinnen für Soziales gemeinschaftlich. Näheres regelt der Studierendenrat durch Richtlinien. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages im Falle der Exmatrikulation vor Ablauf des Semesters besteht nicht.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft, bereits gezahlte Beiträge bleiben hiervon unberührt. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 24. Juli 2001 (ABl. 2002, Nr. 1, S. 56) außer Kraft.

Vom Studierendenrat am 25.09.2002 beschlossen.