Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 12 vom 19. November 2002, S. 23


Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Studienordnung für den Master-Studiengang (M.A.)
Interkulturelle Europa- und Amerikastudien

vom 18.04.2001

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Master-Studiengang (M.A.) Interkulturelle Europa- und Amerikastudien des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.



Inhalt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziele
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Studiendauer und Studienumfang
§ 6 Gliederung des Studiums
§ 7 Inhalte des Studiums
§ 8 Lehrveranstaltungen und Credit Points
§ 9 Auslandsaufenthalt
§ 10 Studienaufbau und Gewichtung der Bereiche
§ 11 M.A.-Thesis
§ 12 Wiederholungsmöglichkeiten
§ 13 Studienberatung
§ 14 Masterprüfung und der akademische Grad "Master of Arts"
§ 15 Inkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Interkulturelle Europa- und Amerikastudien vom 18.04.2001 die Ziele, Inhalte und den Verlauf des Masterstudiums Interkulturelle Europa- und Amerikastudien an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

§ 2
Studienziele

(1) Im Masterstudium werden ausgewiesene Vertiefungsrichtungen innerhalb der Interkulturellen Europa- und Amerikastudien studiert. Dieses Studium soll die Absolventinnen und Absolventen zur selbständigen kritischen und verantwortungsbewussten Arbeit und Problemlösung in der Forschung und praktischen Umsetzung in interkulturellen Situationen befähigen.

(2) Im Verlauf des Studiums sollen die Studierenden lernen, an Beispielen erläuterte Methoden und entsprechendes Wissen auf neue wissenschaftliche Problemstellungen anzuwenden. Ziel ist die Befähigung zur selbständigen Bearbeitung wissenschaftlicher Aufgabenstellungen. Von besonderer Bedeutung ist die Befähigung zur Behandlung integrativer Fragestellungen und zur konzeptionellen Bearbeitung situativer bzw. praxisrelevanter interkultureller Problemstellungen.

(3)  Ziel ist die vertiefte Ausbildung folgender Schlüsselqualifikationen:

  1. sprachpraktische Kompetenz,
  2. Wissen zu den aktuellen sprachlichen, literarischen und mentalen Kulturstandards in ihren historischen Begründungskontexten und ihrer Alterität zu den eigenkulturellen Prägungen,
  3. methodisch-analytische Fähigkeiten zur Entschlüsselung der den symbolischen Objektivationen und Handlungen zugrundeliegenden Deutungsmuster,
  4. Problemlösungskompetenzen in interkulturellen Situationen,
  5. Befähigung zum produktiven Umgang mit Fremderfahrung.
(4) Ziel der Ausbildung für das Berufsleben ist insbesondere die Befähigung zu Tätigkeiten in Forschungseinrichtungen, nationalen und internationalen Behörden sowie in Unternehmen der Wirtschaft, die auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet sind.

§ 3
Studienvoraussetzungen

(1) Für die Aufnahme des Master-Studiums "Interkulturelle Europa- und Amerikastudien" ist ein Bachelor-Abschluss "Interkulturelle Europa- und Amerikastudien" oder ein anderer gleich- oder höherwertiger einschlägiger Abschluss Voraussetzung. Das Nähere regeln § 4 und § 16 Abs.1 der Prüfungsordnung.

(2) Der Nachweis von Kenntnissen in den Sprachen des Kernfaches "Kulturstudien" ist Voraussetzung.

§ 4
Studienbeginn

Das Masterstudium kann in der Regel jeweils im Wintersemester aufgenommen werden.

§ 5
Studiendauer und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit für das Masterstudium beträgt vier Semester.

(2) Der  Gesamtumfang des Studiums beträgt 120 Credit Points.

(3) Das Masterstudium schließt nach vier Semestern mit dem berufsqualifizierenden akademischen Grad Master of Arts, abgekürzt M.A., ab.

§ 6
Gliederung des Studiums

(1) Im Masterstudiengang Interkulturelle Europa- und Amerikastudien werden ein Kernfach und zwei Vertiefungsgebiete für Ergänzungsqualifikationen studiert. Hinzu kommen Einstiegsveranstaltungen in weitere Gebiete aus dem Kanon der möglichen Ergänzungsqualifikationen.

(2) Das Kernfach besteht aus zwei zu wählenden Kulturen/Kulturstudien. Die Kombinationsmöglichkeiten regelt § 6 der Prüfungsordnung.

(3) Das Kernfach besteht aus einem Schwerpunkt und einem Kombinationsgebiet.

  1. Als Schwerpunkt kann gewählt werden:
  2. Als Kombinationsgebiet kann gewählt werden:
(4) Vertiefungsgebiete für die Ergänzungsqualifikationen können aus folgenden Fächern gewählt werden: (5) Bei der Wahl der Bereiche für die Ergänzungsqualifikationen ist darauf zu achten, dass sie der Qualifikation für internationale Zusammenarbeit dienen. Empfohlen werden folgende Bereiche, die entsprechend der jeweiligen Angebote der Fakultäten/Institute zu wählen und zu ergänzen sind: (6) Die einschlägigen Veranstaltungen der Ergänzungsqualifikationen für das jeweilige Semester werden durch Aushang bekanntgegeben.

§ 7
Inhalte des Studiums

(1) Die Studieninhalte konzentrieren sich im Kernfach Kulturstudien und in den Ergänzungsqualifikationen auf Interkulturalität und internationale Zusammenarbeit.
Fremdsprachenphilologien als Kulturstudien konstituieren sich wesentlich im Zusammenwirken von Kulturkomparatistik, Kulturtransfer-, Rezeptions- und Austausch- bzw. Begegnungsforschung.

(2) Daraus ergeben sich vier zentrale Studienkomponenten für das Kernfach:

  1. Die Alterität zentraler Deutungsmuster und ihrer sprachlichen, textuellen wie weiteren symbolischen Kommunikationsformen, ihrer Speicherung im kollektiven Gedächtnis sowie ihrer mentalitätsbildenden Folgen;
  2.  Interkulturelle Transfer- und Übersetzungsprozesse;
  3. Interkulturelle Rezeptions- und Wahrnehmungsprozesse (Selbst- und Fremdbilder, Stereotype, Vorurteile);
  4. Praktische Interkulturelle Kommunikation, Fremderfahrung und Ethnografie.
(3) Diese Studienkomponenten enthalten Problemstellungen aus allen Bereichen der modernen Philologien:
  1. Sprachwissenschaft,
  2. Literaturwissenschaft,
  3. Mentalitäts- und Sozialgeschichte.
§ 8
Lehrveranstaltungen und Credit Points

(1) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen, Seminare und Übungen.

(2) Die Vorlesungen vermitteln grundlegende Kenntnisse und Arbeitsmethoden. Sie informieren zusammenhängend über größere Problembereiche und führen in den Stand der Forschung ein. Zum erfolgreichen Besuch einer Vorlesung ist eine ergänzende Parallellektüre unbedingt notwendig. Die Vorlesungen schließen mit einer Klausur ab.

(3) Seminare dienen der selbständigen Erarbeitung bestimmter Themenfelder und erfordern daher eine thematische und/oder methodische Beschränkung. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien auswählen, systematisch entfalten und methodisch bearbeiten zu können. Referate und Hausarbeiten sind in der Regel die Formen der Leistungsbewertung und Grundlage für die Vergabe der Credit Points.

(4) Der Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse ist integrativer Bestandteil des Studiums und sollte in den sprachpraktischen Übungen so erfolgen, dass die Fähigkeiten und Fertigkeiten im gesprochenen und geschriebenen Bereich gleichermaßen geschult und ausgebaut werden.

(5) Alle Übungstypen sind durch ihren Praxisbezug und eine hohe Selbständigkeit der Studierenden gekennzeichnet. In allen Übungen werden die Leistungen vorwiegend durch  mündliche und schriftliche Tests überprüft.

(6) Die Berechnung des Leistungsvolumens im Kernfach Kulturstudien nach Credit Points  erfolgt nach folgendem Schlüssel:

 
Vorlesung 3 CP,
Seminar 6 CP,
Sprachpraktische Übung 3 CP,
Sonstige Übung 3 CP.
(7) Für die Berechnung des Leistungsvolumens in den Ergänzungsqualifikationen gelten die Regeln der jeweiligen Fachbereiche bzw. Fächer.

§ 9
Auslandsaufenthalt

Ein längerfristiger Auslandsaufenthalt während des Studiums wird dringend empfohlen. Die Anrechenbarkeit von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen regelt § 16 der Prüfungsordnung.

§ 10
Studienaufbau und Gewichtung der Bereiche

(1) Kernfach - Schwerpunkt:
 
3 Veranstaltungen Sprachpraxis
6 SWS
9 CP
1 Vorlesung: Interkulturelle Kommunikation
2 SWS
3 CP
1 Seminar: Interkulturelle Kommunikation - Vertiefung
2 SWS
6 CP
3 Seminare: aus dem wahlobligatorischen Angebot
6 SWS
18 CP
1 Vorlesung: aus dem wahlobligatorischen Angebot
2 SWS
3 CP
Total:
 
39 CP

(2) Kernfach - Kombinationsgebiet:
 
3 Veranstaltungen Sprachpraxis
6 SWS
9 CP
1 Seminar: Interkulturelle Kommunikation
2 SWS
6 CP
1 Übung: Interkulturelle Kommunikation
2 SWS
3 CP
2 Seminare: aus dem wahlobligatorischen Angebot
4 SWS
12 CP
Total:
 
30 CP

Die wahlobligatorischen Seminare und die Vorlesung können aus den folgenden Bereichen gewählt werden:

3. a) M.A.-Thesis  
15 CP
    b) Verteidigung der M.A.-Thesis  
15 CP
Total:
30 CP
4. Ergänzungsqualifikationen
Zu wählen sind mindestens 2 Vertiefungsgebiete (je 12 bis 15 CP) sowie Einstiegsveranstaltungen in weiteren Gebieten (12 bis 22 CP).
Der Gesamtumfang darf 42 CP nicht unterschreiten.
   
Total:
21 CP

§ 11
M.A.-Thesis

Die M.A.-Thesis widmet sich einer spezifischen und zugleich integrativen Problemstellung, die auf der Grundlage der absolvierten Kernfach-Bereiche bearbeitet wird. Sie soll zeigen, dass der bzw. die Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Kernfach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Fristen und Modalitäten der Verteidigung regeln §§ 9 und 10 der Prüfungsordnung.

§ 12
Wiederholungsmöglichkeiten

(1) Den Studierenden werden zu Beginn der Lehrveranstaltungen die Modalitäten der obligatorischen Leistungskontrollen und die bei erfolgreicher Absolvierung der Lehrveranstaltungen erzielbaren Credit Points mitgeteilt.

(2) Nicht bestandene Prüfungsteile können einmal wiederholt werden.

§ 13
Studienberatung

(1) Die Fachstudienberatung ist obligatorisch bei Studienbeginn, vor und nach Auslandsaufenthalten sowie vor der Meldung zur M.A.-Thesis.

(2) Ergänzend dazu kann das Prüfungsamt in allen prüfungsrelevanten Fragen in Anspruch genommen werden.

(3) Zu  Beginn des Studiums erhalten die Studierenden von der Fachstudienberaterin bzw. vom Fachstudienberater ihres Schwerpunktfaches eine Studien- und Prüfungsübersicht. Darin werden alle im Laufe des Studiums absolvierten Prüfungsleistungen und die dabei erworbenen CP’s dokumentiert.

(4) Die Studien- und Prüfungsübersicht dient der Beratung und zugleich dem internen Nachweis der in der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen.

§ 14
Masterprüfung und der akademische Grad "Master of Arts"

(1) Das Masterstudium ist abgeschlossen, wenn alle durch die Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen erbracht worden sind.

(2) Es werden ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Master of Arts (M.A.) ausgestellt. Näheres hierzu regeln §§ 19 und 20 der Prüfungsordnung.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt zum Sommersemester 2002 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg veröffentlicht.

Halle (Saale), 13. September 2002

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 11.07.2001 beschlossen und dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 12.07.2001 angezeigt.